Grundsätze Musterklauseln

Grundsätze. 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistun...
Grundsätze. 1 Anwendungsbereich (1) Diese Wirkstoffvereinbarung gilt für alle bayerischen Vertragsärztinnen und Vertrags- ärzte. Als Vertragsärzte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch ermächtigte Ärztin- nen und Ärzte, fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen (Medizinische Versor- gungszentren), ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen sowie sämtliche (Teil-) Be- rufsausübungsgemeinschaften aus diesen Gruppen (im folgenden Vertragsarzt ge- nannt). Einbezogen werden alle Vertragsärzte, die einer der in Anlage 1 genannten Ver- gleichsgruppen angehören. Die Zuordnung der Vertragsärzte zu den Vergleichsgruppen erfolgt anhand der letzten beiden Stellen der neunstelligen Arztnummer gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern. Abweichungen im Einzelfall zur Zuordnung der Vertragsärzte, die auf eine Entscheidung der Zulassungs- gremien zurückgehen, werden zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. Dies gilt auch für in fach- und/oder bereichsübergreifenden (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaf- ten bzw. in Medizinischen Versorgungszentren tätige zugelassene und angestellte Ärzte. Innerhalb dieser (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaft bzw. dieses Medizinischen Ver- sorgungszentrums werden die Arzneimitteldaten der Leistungserbringer identischer Ver- gleichsgruppen aggregiert. (2) Die Vergleichsgruppen sind in Anlage 1 geregelt. Sie ersetzen die Prüfgruppen aus An- lage 3 der Prüfungsvereinbarung. (3) Diese Vereinbarung gilt nicht für die Verordnung von Sprechstundenbedarf, sofern die Vertragspartner nichts Anderes vereinbaren.
Grundsätze. 20 Zulassung § 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk § 20b Hörfunk im Internet
Grundsätze. 1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. 2. Anhang II enthält a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Aus- rottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a) unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann. 3. Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist. 4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhän- gen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Überein- kommen.
Grundsätze. 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
Grundsätze. (1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Mass- nahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegen- stände getroffen wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss ge- mäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 2 angeführt.
Grundsätze. Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen: a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages; b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Be- achtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation; c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann vonden Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden; 1 SR 101 2 2Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2 3 SR 151.3 d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen. Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf an- gemessene sonderpädagogische Massnahmen: a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung einge- schränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs-und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist. 1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Son- derschule, sowie c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonder- pädagogischen Einrichtung. 2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und überneh- men deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.
Grundsätze. Die Gesamtvergütung wird mit Wirkung für die jeweiligen Krankenkassen für die ver- tragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort in Sachsen vereinbart.
Grundsätze. 1.1 Diese Richtlinien sind Vertragsbestandteil des zwischen dem Studierendenwerk Ulm und dem/der Dar- lehensnehmer/in abgeschlossenen Darlehensvertrags. Sie werden dem/der Darlehensnehmer/in aus- gehändigt. 1.2 Darlehen für Härtefälle können ausschließlich an bedürftige, eingeschriebene Studierende der folgen- den Hochschulen vergeben werden: • Universität Ulm • Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd • Hochschule Aalen – Technik und Wirtschaft • HBC Hochschule Biberach • Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd • Hochschule Ulm • Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim Die Studierenden dieser Hochschulen sind zur Antragstellung berechtigt, ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für Härtefälle besteht nicht. 1.3 Bedürftig ist, wer studienbedingte Mehraufwendungen (also über das Maß der alltäglichen Haushalts- führung hinaus) vorübergehend nicht tragen kann (z. B. für den Kauf von Literatur, Hardware oder für Exkursionskosten). 1.4 Die Darlehensgewährung steht im Ermessen des Studierendenwerks Ulm aufgrund dieser Richtlinie. 1.5 Studierende können grundsätzlich nur einmal ein Darlehen in Anspruch nehmen. Ein zweites Darlehen kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn neben den eigentlichen Darlehensgründen folgende Vo- raussetzungen vorliegen: • Das erste Darlehen ist vollständig zurückgezahlt und • die Rückzahlung des ersten Darlehens erfolgte vereinbarungsgemäß und fristgerecht. 1.6 Das Darlehen ist bei fristgerechter Rückzahlung zinslos. 1.7 Eine Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben. 1.8 Das Darlehen wird in der Regel ohne Bürgschaft vergeben. 1.9 Darlehen können nicht für die Promotion vergeben werden. 1.10 Der/die Darlehensnehmer/in ist verpflichtet, dem Studierendenwerk Ulm jeden Wohnortwechsel von sich unaufgefordert und umgehend mitzuteilen. 1.11 Ausländische Studierende sind verpflichtet, dem Studierendenwerk Ulm einen Nachweis über die Dauer der Aufenthaltsberechtigung vorzulegen. Dabei muss die Dauer der Aufenthaltsberechtigung die Dauer der Rückzahlung übersteigen.