Haftung und Haftungsbegrenzung Musterklauseln

Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflicht- versicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. (4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
Haftung und Haftungsbegrenzung. 10.1. JustRelate haftet fur Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie fur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt. 10.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet JustRelate, wenn kein Fall von Zier 10.1. vorliegt, nur fur die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht), deren Erfullung die ordnungsgemäße Durchfuhrung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von JustRelate ist in diesen Fällen begrenzt auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. Die Haftung von JustRelate ist zudem der Höhe nach auf maximal 250.000 EUR pro Schadensfall begrenzt. 10.3. Fur den Verlust von Daten haftet JustRelate nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur, wenn und soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers nicht vermeidbar gewesen wäre. 10.4. JustRelate schuldet die branchenubliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob JustRelate ein Verschulden trit, ist zu berucksichtigen, dass Software faktisch nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann. 10.5. JustRelate haftet nicht fur Ereignisse höherer Gewalt, die ihr die vertragsgegenständlichen Leistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchfuhrung wesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachungen, Blockaden, innere Unruhen, Terroranschläge, Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, unrechtmäßige Streiks und andere Arbeitsunruhen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen oder sonstige, von den Vertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. Ein Umstand gilt nur als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist. 10.6. Die Haftung auf Grund zwingenden Rechts, insbesondere gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberuhrt.
Haftung und Haftungsbegrenzung. 12.1 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikations- gesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von Kieback&Peter nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von Kieback&Peter nach den folgenden Bestimmungen. 12.2 Kieback&Peter haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 12.3 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kieback&Peter bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet Kieback&Peter unbeschränkt. 12.4 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von Kieback&Peter auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt. Für Xxxxxxx durch Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit haftet Kieback&Peter unbeschränkt. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 12.5 Im Falle einer Haftung von Kieback&Peter nach dem vorstehenden Absatz 12.4 ist diese Haftung der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. EUR 250.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 500.000,- begrenzt. Kieback&Peter geht davon aus, dass die vorstehende summenmäßige Haftungsbegrenzung der Höhe nach ausreichend ist, um im Schadensfall den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte dem Besteller diese Haftungsbegrenzung zur Abdeckung des typischerweise vorhersehbaren Schadens als unzureichend erscheinen, so hat der Besteller Kieback&Peter darauf hinzuweisen, damit eine Absicherung gegen ein eventuell höheres Haftungsrisiko erfolgen kann. 12.6 Die Haftung für Datenverlust bzw. Datenvernichtung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Besteller eingetreten wäre. 12.7 Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 12.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Angestellten von Kieback&Peter. 12.9 Ansprüche des Bestellers wegen Pflicht...
Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Das Unternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet das Unternehmen für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf die in Nr. 10 Abs. 7 b-f genannten Haftungshöchstsummen. (2) Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 10 Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (3) Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haftet das Unternehmen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmen garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Haftung auf die in § 10 Abs.7 b bis f aufgeführten Summen begrenzt. (4) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (5) Ausgeschlossen ist eine Haftung des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle eines Datenverlustes bei dem Auftraggeber (ins. für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall), wenn der Auftraggeber keine regelmäßige den Erfordernissen - oder nicht nach dem Stand der Technik und Empfehlungen – angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Sollte ein Fall des Abs. 3 vorliegen, so tritt eine Haftung ein, die jedoch auf den Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls abgerechnet wurde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber b...
Haftung und Haftungsbegrenzung. Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, haftet die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft auch für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen. Obliegt der Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht: € 3.000.000.- für Personenschäden € 3.000.000.- für Sachschäden je Schadensfall € 3.000.000.- für Schlüsselschäden je Schadensfall € 3.000.000.- für Tätigkeitsschäden Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.
Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögens- schäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Ein- schränkungen der Absätze 1 bis 2 gelten nur für Sach- und Vermö- gensschäden.
Haftung und Haftungsbegrenzung. Die Haftung des Datenverarbeiters unter diesem Vertrag wird von den Haftungsbegrenzungen im Dienstleistungsvertrag umfasst.
Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. (2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden be- schränkt. (3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen: a) 000.000 X für Sachschäden b) 15.000 E für das Abhandenkommen bewachter Sachen c) 12.500 E für reine Vermögensschäden (4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtver- sicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versiche- rungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder (2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers (3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen: a) bis zu 000.000 € für Sachschäden b) bis zu 00.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen c) bis zu 00.000 € für Allmählichkeits- und Bearbeitungsschäden: d) bis zu 00.000 € Schlüsselverlust c) bis zu 00.000 € für reine Vermögensschäden. (4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt (5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung
Haftung und Haftungsbegrenzung. (I) KÖTTER haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KÖTTER, ihrer Vertre- ter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet KÖTTER für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungs- höchstsummen: - Euro 2.500.000,- für Sachschäden pro Schadensfall - Euro 250.000,- für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall - Euro 250.000,- für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen - Euro 250.000,- für Schlüsselschäden pro Schadensfall - Euro 250.000,- für reine Vermögensschäden - Euro 250.000,- für Vermögensschäden bei Verletzung von Datenschutzgesetzen - Euro 250.000,- für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden - Euro 2.500.000,- für Umwelthaftpflichtschäden (II) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (III) Soll KÖTTER zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von KÖTTER für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwa- igen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehen- des gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Ab- schluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fas- sung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und KÖTTER dies zu vertreten hat. (IV) KÖTTER haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt. (V) Der Auftraggeber sichert KÖTTER zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftragge- ber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet KÖTTER bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nu...