Haftung und Haftungsbegrenzung Musterklauseln

Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflicht- versicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. (4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
Haftung und Haftungsbegrenzung. 21.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von NETWORK ASSISTANCE sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften 21.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von NETWORK ASSISTANCE nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von NETWORK ASSISTANCE nach den folgenden Bestimmungen. 21.3 NETWORK ASSISTANCE haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 21.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch NETWORK ASSISTANCE bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet NETWORK ASSISTANCE unbeschränkt. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 21.5 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von NETWORK ASSISTANCE beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 21.6 In den Fällen einer Haftung nach Abs. 21.5 ist die Haftung von NETWORK ASSISTANCE im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe insgesamt 1.000.000 € begrenzt. 21.7 Die Haftung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, für Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 21.8 Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt.
Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Das Unternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet das Unternehmen für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf die in Nr. 10 Abs. 7 b-f genannten Haftungshöchstsummen. (2) Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 10 Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (3) Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haftet das Unternehmen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmen garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Haftung auf die in § 10 Abs.7 b bis f aufgeführten Summen begrenzt. (4) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (5) Ausgeschlossen ist eine Haftung des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle eines Datenverlustes bei dem Auftraggeber (ins. für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall), wenn der Auftraggeber keine regelmäßige den Erfordernissen - oder nicht nach dem Stand der Technik und Empfehlungen – angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Sollte ein Fall des Abs. 3 vorliegen, so tritt eine Haftung ein, die jedoch auf den Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls abgerechnet wurde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber b...
Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (3) Es besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen. (4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
Haftung und Haftungsbegrenzung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet die GSL GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die GSL GmbH dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet die GSL GmbH nach Maßgabe von Absatz a) auch für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen. Obliegt der GSL GmbH ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht: € 2.000.000.- für Personenschäden € 3.000.000.- für pauschal für Sach- und Vermögensschäden € 2.000.000.- für Umweltschäden/Personenschäden € 3.000.000.- für Umweltschäden/Sachschäden € 150.000.- für Schlüsselschäden je Schadensfall € 50.000.- für Bearbeitungsschäden Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der GSL GmbH in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.
Haftung und Haftungsbegrenzung. (I) KÖTTER haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KÖTTER, ihrer Vertre- ter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet KÖTTER für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungs- höchstsummen: - Euro 2.500.000,- für Sachschäden pro Schadensfall - Euro 250.000,- für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall - Euro 250.000,- für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen - Euro 250.000,- für Schlüsselschäden pro Schadensfall - Euro 250.000,- für reine Vermögensschäden - Euro 250.000,- für Vermögensschäden bei Verletzung von Datenschutzgesetzen - Euro 250.000,- für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden - Euro 2.500.000,- für Umwelthaftpflichtschäden (II) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (III) Soll KÖTTER zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von KÖTTER für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwa- igen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehen- des gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Ab- schluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fas- sung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und KÖTTER dies zu vertreten hat. (IV) KÖTTER haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt. (V) Der Auftraggeber sichert KÖTTER zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftragge- ber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet KÖTTER bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nu...
Haftung und Haftungsbegrenzung. Die Haftung des Datenverarbeiters unter diesem Vertrag wird von den Haftungsbegrenzungen im Dienstleistungsvertrag umfasst.
Haftung und Haftungsbegrenzung. 21.1. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH sind keine Garantieerklärungen und keine Zusicherung von Eigenschaften enthalten. 21.2. Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH nach den folgenden Bestimmungen. 21.3. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 21.4. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH unbeschränkt. 21.5. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 21.6. In den Fällen einer Haftung nach Abs. 21.5 ist die Haftung von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von 000.000€ und insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 000.000€ begrenzt. 21.7. Die Haftung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, für Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 21.8. Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt. 21.9. Eine Haftung besteht nicht für Schäden am gelieferten Produkt oder dritten Komponenten, die im Rahmen der Hard- und Softwarelieferung oder beim Installationsservice auf Nichtbeachtung der Anleitung bzw. technischen Anforderungen oder unzureichende Schutzvorkehrungen des Kunden ...
Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder (2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers (3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen: a) bis zu 000.000 € für Sachschäden b) bis zu 00.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen c) bis zu 00.000 € für Allmählichkeits- und Bearbeitungsschäden: d) bis zu 00.000 € Schlüsselverlust c) bis zu 00.000 € für reine Vermögensschäden. (4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt (5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung
Haftung und Haftungsbegrenzung. 20.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von BCO Cloud sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. 20.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsge- setzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von BCO Cloud nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwen- dungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von BCO Cloud nach den folgenden Bestimmungen. 20.3 BCO Cloud haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Ange- stellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 20.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BCO Cloud bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestell- ten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet BCO Cloud unbeschränkt. 20.5 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von BCO Cloud beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entste- hung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses ty- pischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 20.6 In den Fällen einer Haftung nach Absatz 20.5 ist die Haftung von BCO Cloud im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhält- nisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Be- trag i. H. v. EUR 250.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 500.000,- begrenzt. 20.7 Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehen- den Regelungen unberührt. 20.8 Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstel- lungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Si- cherung auf Kundenseite) beschränkt soweit nicht eine Da- tensicherung durch BCO Cloud ausdrücklich vereinbart ist.