Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann. (2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird. (3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei. (4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte. (5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann. (6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) 13.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis Vertragsverhält- nis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise vernünftiger- weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich ge- macht werden kann.
(2) 13.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen Einverneh- men über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) 13.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter Veran- stalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten Sei- ten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten Kos- ten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 2525 % des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand Aufwand, besteht keine Begrenzung Begren- zung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) 13.4 Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern und sonstiger Teilneh- mer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des VeranstaltersVeranstal- ters. letzteres Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende ein- wirkenden Ereignisse wie Demonstrationen oder und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern absi- chern möchte.
(5) 13.5 Die Regelungen nach 15.1 § 13.1 bis 15.4 13.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen die Veranstaltung in Folge einer akuten Pandemielage Pande- mielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes Infektionsschutzgesetzes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung Anordnun- gen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) 14.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise ver- nünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
(2) 14.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
14.3 Ist die Verlegung Anpassung der Veranstaltung erzielt wirdoder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist ver- pflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. An- dernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
(3) 14.4 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung gemäß Ziffer 14.3 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandener entstandenen Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die MEF einschließlich der Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nachDienst- leister verpflichtet. Im Übrigen werden beide die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten Leistungsplichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der 14.5 Der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „ver- dächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung Ausfallversi- cherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Tagungen/Kongresse, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Tagungen Und Kongresse
Höhere Gewalt. (1) Höhere 15.1 Im Falle höherer Gewalt ist werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungen frei. Bei höherer Gewalt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereigniskommendes, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar istkeinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannabwendbares Ereignis. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer- oder Wasserschäden, Krieg in der Bundesrepublik Deutschland, Terrorismus, Aufruhr, unbekannte Epidemien und Pandemien, Strom- oder sonstige Versorgungsausfälle, Arbeitskonflikte oder Streiks sowie vergleichbare Ereignisse.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin 15.2 Das nicht durchgeführt werdenrechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer, sind beide Seiten berechtigtDemonstrationen, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Sicherheitsfolgen bei Auffinden verdächtiger Gegenstände, schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm sowie bekannte Pandemien fallen in keinem Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtetunter den Begriff „höhere Gewalt“. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in Diese Ereignisse unterliegen der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird daher der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen diese Risiken entsprechend absichern möchteabsichert.
(5) Die 15.3 Diese Klausel entfaltet ihre Wirkung insbesondere nicht mehr im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie. Eine Klausel zu höherer Gewalt kann ihre Wirkung nur für Ereignisse entfalten, die für die Vertragspartner bei Vertragsschluss unvorhersehbar und nicht erkennbar waren. Hier gelten die Spezial- Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kannZiff. 28.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung15.4 Die Betreiberin haftet nicht für unvorhergesehene Ereignisse, wenn die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht von der Betreiberin zu vertreten sind. Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, und ist die Betreiberin nicht direkt Adressat der behördlichen Verfügung hat der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kanneinen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber der Betreiberin.
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Samples: Event Venue Rental Agreement, Event Venue Rental Agreement
Höhere Gewalt. (1) 8.1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignisjedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge abwendbares Ereignis, durch das die jeweilige Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auch auf Seiten der Betreiberin verpflichtetvon vorgeschalteten Vertragspartnern des Geschäftspartners, wie bspw. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der BetreiberinVorlieferanten, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder gelten nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendungdann als höhere Gewalt, wenn der Veranstalter eine staatliche betreffende Vertragspartner seinerseits durch ein Ereignis gem. Ziffer 8.1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
8.2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
8.3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgten Leistungen nachgeholt werden sollen. Ungeachtet dessen ist der Geschäftspartner, sofern die höhere Gewalt ihm die Lieferung oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe Leistung wesentlich erschweren oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kannunmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigt, von den betroffenen Leistungsvereinbarungen (bspw. Bestellungen) zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem ADAC infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
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Samples: Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen, Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) Höhere 10.1. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt ist ein oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereig- nis oder jeder Umstand oder eine Verkettung von außen auf Ereignissen und/oder Umständen, das/der/die das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes EreignisMarktgebiet betrifft, das nach menschlicher Einsicht dessen/deren Eintreten unvorhersehbar und Erfahrung unvorhersehbar außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei war und welches auch durch Ausübung der gebührenden und verkehrsüblichen Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht abgewendet hätte/n werden können, und die Ursache dafür ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch dass die äußerste nach betroffene Partei ihre Verpflichtungen gegenüber der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt anderen Partei nicht verhütet werden oder nicht zeitgerecht erfüllen kann. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regie- rung oder ähnliche Umstände.
(2) Kann eine Veranstaltung 10.2. Die Partei, der die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag infolge von Um- stände höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werdenunmöglich wurde, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen hat die andere Partei unverzüglich über den Beginn und das voraussichtliche Ende des Einwirkens der die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdErfüllung ihrer Verpflichtung hindernden Umstände zu verständigen.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen 10.3. Die Partei, die sich auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu höhere Gewalt beruft, hat umgehend alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwendungen zählen ordnungsgemäßen Zu- stand wieder herzustellen und die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von Erfüllung ihrer tatsächlichen Höhe mit bis Verpflichtungen aus den AB VGM- Netz Ost wieder aufnehmen zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freikönnen.
(4) 10.4. Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder BedrohungslagenPartei, die in sich auf höhere Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei un- verzüglich vom Ende des Einwirkens der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteErfüllung ihrer Verpflichtung hindern- den Umstände zu informieren.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung10.5. Sollte ein Ereignis Höherer Gewalt länger als sechs Monate andauern, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe werden sich die Parteien bemühen, eine Anpassung des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kannVertrags zu vereinbaren.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Des Verteilergebietsmanagers, Allgemeine Bedingungen Des Verteilergebietsmanagers
Höhere Gewalt. 14.1 Unter Höherer Gewalt werden alle Umstände verstanden, die die (1rechtzeitige) Erfüllung des Vertrags verhindern, und die der Partei, die sich auf die Höhere Gewalt ist ein beruft, nicht zugeschrieben werden können. Zu diesen Umständen gehören in jedem Fall Streiks, Aussperrungen, Maßnahmen von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes EreignisBehörden, das nach menschlicher Einsicht Krieg und Erfahrung unvorhersehbar Unruhen, Brand, Naturereignisse, Epidemien und Mangel an Rohmaterialien und/oder Arbeitskräften, die für die Lieferung der Produkte erforderlich sind, Transportprobleme beim Transport der Produkte von Fenner Dunlop B.V., und Probleme bei der elektronischen Nachrichten- und Datenübermittlung. Ein Fall von Höherer Gewalt gemäß der vorstehenden Bestimmung bei den Lieferanten oder bei anderen Dritten, von denen Fenner Dunlop B.V. abhängig ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch wird entsprechend als Fall von Höherer Gewalt für Fenner Dunlop B.V. angesehen.
14.2 Der Fall von Höherer Gewalt muss von der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintreten der Höheren Gewalt gemeldet werden. Wenn der Kunde sich auf Höhere Gewalt beruft, ist Fenner Dunlop B.V. berechtigt, dem Kunden zusätzliche Kosten aufzugeben, einschließlich und ohne darauf beschränkt zu sein, Kosten für Wartezeiten sowie zusätzliche Kosten für Reise und Unterkunft. Wenn die Höhere Gewalt endet, muss dies von der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei der anderen Partei sofort schriftlich gemeldet werden.
14.3 Während der Höheren Gewalt sind die Lieferungen und die anderen Verpflichtungen beider Parteien ausgesetzt. Wenn die Höhere Gewalt länger als 3 Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass ihr daraus eine Verpflichtung zum Schadenersatz erwächst.
14.4 Wenn Fenner Dunlop B.V. die Leistungen bereits teilweise erbracht hat, entweder durch die äußerste nach Herstellung oder durch die teilweise Lieferung der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannProdukte, steht Fenner Dunlop B.V. eine angemessene Vergütung für diese Leistungen zu, die bis zum Eintritt des Falls von Höherer Gewalt erbracht wurden.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge 14.5 Wenn Fenner Dunlop B.V. aufgrund eines Falls von höherer Höherer Gewalt zum vereinbarten Termin bei Fenner Dunlop B.V. nicht durchgeführt werdenrechtzeitig liefern kann, sind beide Seiten berechtigtmuss Fenner Dunlop B.V. dafür sorgen, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über dass die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall Produkte auf Kosten und auf Gefahr des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst Kunden eingelagert werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteDie Pflicht des Kunden zur rechtzeitigen Bezahlung von fälligen Beträgen bleibt davon unberührt.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen 11.1 Die Parteien haften einander nicht für den Verstoß gegen Auftragsbedingungen, wenn dieser Verstoß auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge einen Fall von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin zurückzuführen ist. Unter höherer Gewalt sind alle Vorfälle zu verstehen, die von der betroffenen Partei nicht durchgeführt werdenzu vertreten sind, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdbei Aufset- zung des Vertrages nicht absehbar waren und deren Folgen zwingend und unvorhersehbar sind.
11.2 Ein Fall von höherer Gewalt bewirkt die zeitweise oder dauerhafte Unmöglichkeit der Erfül- lung sämtlicher oder einzelner Verpflichtungen einer Partei. Höhere Gewalt erstreckt sich nicht auf Fälle, die eine Erfüllung der Verpflichtungen schwieriger oder kostspieliger machen.
11.3 Insbesondere Streiks, Aussperrungen oder jede andere arbeitsrechtliche, wirtschaftliche, technische oder branchenbedingte Störung oder Beeinträchtigung zum Nachteil der Par- teien, ihrer Lieferanten und Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit den Lieferungen gelten nicht als Fälle von höherer Gewalt.
11.4 Die von höherer Gewalt betroffene Partei unterrichtet die Gegenseite innerhalb von acht (8) Tagen ab Kenntnisnahme des Vorfalls hiervon. Die Partei beschreibt den Vorfall oder jeden anderen von ihr präzise zu bestimmenden Aspekt ausführlich und informiert die Gegenseite hierüber und schätzt dessen Folgen für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ab. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei setzt daraufhin die Gegenseite innerhalb der gleichen vorerwähnten Frist von der Beendigung des Vorfalls in Kenntnis.
11.5 Eine Partei, die ihrer Mitteilungspflicht unter Beachtung des im vorstehenden Absatz beschriebenen Verfahrens nicht nachkommt, kann sich nicht auf das Privileg höherer Gewalt berufen.
11.6 Die Pflichten der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei werden solange ausgesetzt, wie deren Erfüllung aufgrund des Falls von höherer Gewalt nicht zustande kommt. Die Partei ist jedoch, soweit möglich, mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zur Behebung der Situation verpflichtet.
11.7 Sollte für mehr als drei (3) Im Monate keine auftragsgemäße Erfüllung möglich sein, ist jede Partei zur Kündigung des Auftrages oder zum Rücktritt vom Auftrag auf schriftliche Mitteilung an die Gegenseite berechtigt, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Änderung des Auftrags unter Berücksichtigung der neuen Umstände, die sich aus dem Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen von höherer Gewalt ergeben haben.
11.8 Das Eintreten von höherer Gewalt entbindet die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig betroffene Partei jedoch nicht von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit Haftung für Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung Sorgfaltspflicht bei Behebung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freiSituation oder Beseitigung der Ursache in angemessener und sachgerechter Form.
(4) Die Anzahl 11.9 Ein Fall von höherer Gewalt zieht keine Schadenersatzansprüche nach sich. ALLEGION haftet dem Lieferanten nur für denjenigen Teil des Auftrags, der anwesenden Besucher sowie der Ausfall vor Eintreten des Falls von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstaltershöherer Gewalt erfüllt worden ist. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteAlle bereits vorab gezahlten Beträge werden ALLEGION erstattet.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Höhere Gewalt. (1) 13.1 Wenn durch Einwirkungen Höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Als Höhere Gewalt ist gilt jedes Ereignis oder jeder Umstand oder eine Verkettung von Ereignissen und/oder Umständen, das/der/die das Marktgebiet betrifft, dessen/deren Eintreten unvorhersehbar und außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei war und welches auch durch Ausübung der gebührenden und verkehrsüblichen Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhütet hätte/n werden können, und die Ursache dafür ist, dass die betroffene Partei ihre Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei nicht oder nicht zeitgerecht erfüllen kann.
13.2 Das Unvermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen, das Entgelt gemäß Artikel 9 zu bezahlen, gilt keinesfalls als Umstand Höherer Gewalt.
13.3 Die von Höherer Gewalt betroffene Partei verpflichtet sich, die jeweils andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die vorhersehbare Dauer und den Grund der Unterbrechung anzugeben.
13.4 Die von Höherer Gewalt betroffene Partei hat unverzüglich alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den AB MGM-BGV wieder aufnehmen zu können.
13.5 Die Parteien sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den AB MGM-BGV in dem Ausmaß und für jenen Zeitraum entbunden, als sie nicht in der Lage ist, diese aufgrund von Höherer Gewalt zu erfüllen.
13.6 Nutzt ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes weiterer Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar istfür den Dritten höhere Gewalt oder einen sonstigen Umstand i.S.d. Artikels 13.1 darstellen würde, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannzugunsten dieses weiteren Vertragspartners als höhere Gewalt.
(2) Kann 13.7 Sollte ein Ereignis Höherer Gewalt länger als sechs Monate andauern, werden sich die Parteien bemühen, eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdAnpassung des Vertrages zu vereinbaren.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Des Marktgebietsmanagers, Allgemeine Bedingungen Des Marktgebietsmanagers
Höhere Gewalt. (1) Höhere 10.1 Als Umstände der höheren Gewalt ist ein gelten solche Umstände, die nach dem Vertragsabschluss als Folge von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignisunvorhersehbaren und von den Vertragsparteien unabwendbaren Ereignissen außerordentlicher Art entstanden sind, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar wie z.B. Naturkatastrophen oder Kriege. Vertragspartei, für welche die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich geworden ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch hat bei Entstehung und Ende der oben genannten Umstände die jeweils andere Vertragspartei schriftlich zu unterrichten und derselben Beweise dafür vorzulegen, dass diese Umstände sich auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten maßgeblich ausgewirkt haben. Vorkommen von Ausschussmaterial, verspätete Zulieferungen und Streik können nicht als höhere Gewalt erachtet werden und diese Tatsachen berechtigen den Lieferanten nicht, die bestätigte Lieferzeit zu verlängern.
10.2 Falls ŠKODA durch die äußerste nach Umstände der Sachlage vernünftigerweise höheren Gewalt daran gehindert wird, die Lieferung am vereinbarten Ort zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannübernehmen, ist der Verzug von ŠKODA mit der Übernahme für die Dauer dieses Hindernisses ausgeschlossen, genauso wie die Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung bzw. Schadensersatz ausgeschlossen sind. Der Lieferant hat für die Dauer dieses Hindernisses die Lieferung auf eigene Kosten und Gefahr zu lagern.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin 10.3 Sofern die oben genannten unvorhersehbaren Umstände länger als 6 Monate bei einer Leistung dauern, für welche die Frist für die Leistungserbringung 1 Jahr nicht durchgeführt werdenüberschreitet, sind beide Seiten oder sofern länger als 9 Monate bei Leistungen dauern, bei denen die Frist für die Leistungserbringung 1 Jahr überschreitet, ist ŠKODA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtetzurückzutreten. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen Der Lieferant ist in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagensolch einem Falle berechtigt, die von ŠKODA geleisteten Beträge zuzüglich der Zinsen in der Regel einer durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung geltenden Rechtsvorschriften für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteVerzugszinsen bestimmten Höhe zurückzuzahlen.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Höhere Gewalt. (1) 9.1 Die Parteien verpflichten sich, stets alle öffentlich- rechtlichen Beschränkungen und allgemeinen Verhaltensregeln einzuhalten, die im Zusammenhang mit Pandemien, insbesondere der COVID-19- Pandemie, gelten. Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter sowie ihre jeweiligen Vertragspartner die jeweils geltenden Verhaltensregeln sowie Beschränkungen beachten.
9.2 Höhere Gewalt ist ein Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Anordnungen und Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und im Umfang ihrer Wirkung von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar den gegenseitigen Leistungspflichten - d.h. soweit der VP die Erbringung seiner Leistungen unmöglich ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch ist XXX.XXXXXX BUSINESS im selben Maße von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die gegenseitigen Leistungspflichten leben erst nach dem Wegfall des Ereignisses wieder auf. Die Leistungsfristen und Termine verschieben sich angemessen; im Zweifel um den Zeitraum der Dauer der Unmöglichkeit. XXX.XXXXXX BUSINESS ist jedoch jederzeit zur Kündigung berechtigt, wenn die äußerste nach Leistung bei einer Verlängerung der Sachlage vernünftigerweise Frist für XXX.XXXXXX BUSINESS nicht mehr von Interesse ist. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kanngeben. Im Falle höherer Gewalt beschließen beide Parteien gemeinsam, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Auswirkungen der höheren Gewalt so gering wie möglich zu halten.
(2) Kann 9.3 Sollte eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werdensolche Behinderung unangemessen lange dauern, sind beide Seiten so ist XXX.XXXXXX BUSINESS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Unangemessenheit der Veranstaltung erzielt wirdDauer der Behinderung ist nach dem mit dem Auftrag verfolgten Zweck zu beurteilen.
(3) Im Fall des Rücktritts oder 9.4 Xxxxxx die behindernden Umstände wegfallen, hat der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freiVP dies XXX.XXXXXX BUSINESS schriftlich mitzuteilen und unverzüglich seine Leistung wieder aufzunehmen.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie 9.5 Kein Fall höherer Gewalt sind fehlerhafte oder verzögerte Belieferung des VP und/oder der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteVorlieferanten.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis10.1 Thegra Tracomex haftet nicht gegenüber dem Käufer für Schäden, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar istdie dieser erleidet, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt wenn eine Leistung seitens Thegra Tracomex verhindert, beeinträchtigt oder verzögert wird oder angemessenerweise nicht verhütet mehr erbracht werden kann, und zwar aufgrund von Umständen, die oder deren Folgen außerhalb des Einflussbereichs der Geschäftsleitung von Thegra Tracomex liegen, gleichgültig ob diese Umstände beim Zustandekommen des Vertrags vorhersehbar waren.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge 10.2 Zu den in Artikel 10.1 genannten Umständen werden u.a. auch gezählt: Feuer, Streik, Krieg, Blockaden, Seegefahren, Sturm, Aussperrung, Stagnation der Produktion bei Thegra Tracomex oder der Produktion bei den Zulieferern von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt Thegra Tracomex und/oder bei der von Thegra Tracomex oder von Dritten im Auftrag von Thegra Tracomex durchgeführten Beförderung und/oder Maßnahme einer staatlichen Instanz, dies alles hierzulande sowie andernorts.
10.3 Die Entlade- bzw. Liefer- bzw. Ankunftsfrist kann um die Zeit verlängert werden, sind beide Seiten um die die Fahrt auf Flüssen und Kanälen wegen Frost gesperrt ist.
10.4 Als höhere Gewalt kann Thegra Tracomex auch die in ihrem Kaufvertrag enthaltenen Streik-, höhere Gewalt- oder Verbotsklauseln einschließlich der darin eventuell ausbedungenen Verlängerungen der Fristen geltend machen.
10.5 Wurde ein Verkauf bei Ankunft/Lieferung vereinbart, ist Thegra Tracomex jederzeit berechtigt, sich für die zugehörigen Entladefristen zu entscheiden und die Streik-, höhere Gewalt- oder Verbotsklauseln aus ihrem Kaufvertrag geltend zu machen.
10.6 Hat der Zustand der höheren Gewalt 30 Tage gedauert, ist Thegra Tracomex zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdberechtigt, ohne zur Zahlung von Xxxxxxxxxxxxx verpflichtet zu sein.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: General Terms and Conditions
Höhere Gewalt. 16.1. Kann Lilliputiens seine vertraglichen Verpflichtungen wegen höherer Gewalt oder wegen behördlicher Maßnahmen, die sich auf den Vertrag auswirken (1) Höhere „fait du prince“), nicht erfüllen (insbesondere die Pflicht zur Lieferung der Ware), wird Lilliputiens während der Zeit, die das wesentliche Hindernis anhält und für eine angemessene Anlaufphase von seinen vertraglichen Pflichten befreit, ohne dass gegenüber dem Händler Haftungs- und Schadenersatzpflichten greifen. Dieselbe Regel gilt, wenn die Erfüllung der Pflichten von Lilliputiens aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände, die außerhalb der Kontrolle von Lilliputiens liegen, in unzumutbarer Weise behindert oder anderweitig vorübergehend unmöglich gemacht wird. Als Fälle höherer Gewalt ist ein oder unvorhersehbare Ereignisse gelten Ereignisse, die sich der Kontrolle der Vertragsparteien entziehen, die sie nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vorhersehen können und die sie nach vernünftigem Ermessen nicht hätten verhindern oder überwinden können, soweit ihr Auftreten die Erfüllung der Pflichten vollkommen unmöglich macht. Insbesondere die folgenden Umstände, aber nicht nur diese, sind Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen gleichgestellt: Streik aller oder eines Teils der Mitarbeiter von außen auf Lilliputiens oder seiner üblichen Transportanbieter, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Produktionsunterbrechungen wegen unvorhersehbaren Pannen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen, Epidemien, Einschränkungen wegen Tauwetters, Straßensperrungen, Streiks oder Versorgungsunterbrechungen im Elektrizitätsbereich, Versorgungsunterbrechungen, die nicht Lilliputiens zuzuschreiben sind, sowie jede andere Versorgungsunterbrechung, die den Lieferanten von Lilliputiens zuzurechnen ist.
16.2. Unter diesen Umständen informiert Xxxxxxxxxxxx schriftlich und so schnell wie möglich nach Auftreten besagter Umstände den Händler. Der Vertrag zwischen Lilliputiens und dem Händler wird in der Folge mit vollem Recht und ohne Entschädigung ab dem Datum, an dem das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar Ereignis eingetreten ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannausgesetzt.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge 16.3. Dauert das Ereignis ab seinem Auftreten mehr als 30 Tage an, kann der Vertrag zwischen Lilliputiens und seinem Händler von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt der zuerst handelnden Vertragspartei aufgelöst werden, sind beide Seiten berechtigtohne dass einer der Vertragsparteien dadurch ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht. Diese Vertragsauflösung tritt an dem Datum in Kraft, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung an dem das Einschreiben mit Rückschein mit der Veranstaltung erzielt Kündigung besagten Vertrags erstmalig vorgelegt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts 16.4. Unter keinen Umständen haftet Lilliputiens gegenüber dem Händler für Reklamationen, Schäden, Kosten oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen Aufwendungen, die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberindaraus resultieren oder damit in Zusammenhang stehen, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter dass Lilliputiens aufgrund eines beliebigen Ereignisses nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder BedrohungslagenLage ist, die Produkte fristgerecht zu versenden oder den Bestellungen nachzukommen oder die aus einem der in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die dieser Vertragsklausel aufgeführten Gründe resultieren oder damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchtein Zusammenhang stehen.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis13.1. Als Unmöglichkeit der Erfüllung, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar für welche der Verkäufer nicht verantwortlich ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch zählen Umstände wie höhere Gewalt, Maßnahmen von Staatsbehörden und sonstige Ereignisse, welche nicht verhindert, aufgehoben oder vermieden werden können, d.h. Umstände, auf welche die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannVertragspartei keine Einflussmöglichkeit hat. Die Nichtverfügbarkeit von Blech und Mineralwolle am Weltmarkt oder die Verspätung des Lieferanten gelten als höhere Gewalt.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge 13.2. Wenn die Erfüllung von Vertragspflichten aufgrund solcher Umstände erschwert oder unmöglich gemacht wird, wird die Vertragspflicht für die Zeit aufgehoben, in der die Erfüllung erschwert oder unmöglich ist, falls die entstandenen Umstände nicht verhindert, aufgehoben oder vermieden werden können. Solche Umstände befreien die Vertragspartei von der Erfüllung von Vertragspflichten sowie Schadenersatzpflicht während der Dauer der Ereignisse höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werdenwegen Nichterfüllung von Vertragspflichten.
13.3. Diejenige Vertragspartei, sind beide Seiten berechtigtdie die Unfähigkeit der Erfüllung geltend macht, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen hat das Bestehen von solchen Umständen, die ihre Verantwortung ausschließen, zu beweisen und darüber umgehend und zuverlässig die Gegenpartei zu informieren, sobald sie von der Entstehung solcher Umstände Kenntnis erlangt. Auf dieselbe Art und Weise hat die Partei die Gegenpartei über die Verlegung Beendigung von solchen Umständen, die die Unfähigkeit der Veranstaltung erzielt Erfüllung verursacht haben, zu informieren. Wenn die Gegenpartei nicht entsprechend und unverzüglich informiert wird, ist die Partei, die die Unfähigkeit der Erfüllung geltend macht, für den entstandenen Schaden schadenersatzpflichtig.
(3) I13.4. Die Unfähigkeit der Erfüllung nach dieser Bestimmung wird im Fall Einklang mit der geltenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis beurteilt.
13.5. Wenn die Umstände länger als 6 Monate dauern, vereinbaren der Verkäufer und der Käufer die Änderung oder Aufhebung des Rücktritts Vertrags oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtetAuftrags.
13.6. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, Der Verkäufer ist für die Vorbereitung Verzögerungen bei der Durchführung Erfüllung oder Nichterfüllung von Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nicht verantwortlich, wenn die Verzögerung bei der VeranstaltungErfüllung oder Nichterfüllung Folge von Ursachen außerhalb seiner Kontrolle ist, und wenn es zu ihr ohne Schuld oder Fahrlässigkeit kommt, einschließlich, aber ohne Einschränkungen, der Unfähigkeit von Lieferanten, Vorlieferanten oder Spediteure oder des Verkäufers, ihre Pflichten nach dieser Vereinbarung zu erfüllen. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe gilt unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Käufer eine sofortige schriftliche Mitteilung mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werdenallen Details und Gründen übermittelt. Das Datum der Erfüllung der Vertragspflichten wird um den Zeitraum verlängert, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung wegen der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Entstehung solcher Gründe verloren wurde, sofern die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freiihr Interesse daran bekunden.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) 6.1 Als "Höhere Gewalt ist ein Gewalt" werden von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereigniskommende, das nach menschlicher Einsicht außergewöhnliche und Erfahrung unvorhersehbar istunvorhersehbare Ereignisse behandelt, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln die auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden können. Dies sind insbesondere von den Parteien unverschuldete Brände, Pandemien, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Mobilmachung, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung oder grundlegende Störungen der Energie- und Rohstoffversorgung.
6.2 Tritt ein Fall Höherer Gewalt ein, benachrichtigt die äußerste betroffene Partei die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach der Sachlage vernünftigerweise Kenntnis von dem Vorfall. Dabei hat die betroffene Partei das eingetretene Ereignis näher zu erwartende Sorgfalt kennzeichnen und anzugeben, welche vertraglichen Verpflichtungen unter dem Vertrag sie in Folge dessen nicht verhütet werden oder nur mit Verzögerung erfüllen kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer 6.3 Aus Höherer Gewalt im Sinne der vertraglichen Definition kann keine Partei Ansprüche herleiten, es sei denn diese sind ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen ausdrücklich genannt. Die vertraglichen Leistungstermine werden entsprechend der Dauer der Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund Höherer Gewalt verlängert. Der Besteller hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen HOG wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Vorlieferanten. Befindet sich HOG zum vereinbarten Termin Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdallein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.
6.4 Wenn die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt um mehr als neunzig (390) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu Kalendertage durchgängig unmöglich ist, kann jede Partei den Aufwendungen zählen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freiandere Partei kündigen.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) 17.1 Als „Höhere Gewalt“ gelten alle Ereignisse, die nicht dem Einfluss der Parteien unterliegen, unvorhergesehen, unvermeidlich oder unbehebbar sind, bei Annahme einer Bestellung nicht bekannt waren und die Erfüllung durch eine der Parteien ganz oder teilweise verhindern. Solche Ereignisse sind Erdbeben, Taifune, Überschwemmungen, Kriege, Seuchen, Unruhen sowie alle sonstigen Ereignisse, die nicht vorhersehbar, vermeidbar oder kontrollierbar sind. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass ausschließlich in Verbindung mit dem Zulieferer oder dessen Subunternehmern oder Vertretern auftretende Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen oder tarifpolitische Auseinandersetzungen nicht als Höhere Gewalt ist gelten.
17.2 Tritt ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes EreignisEreignis Höherer Gewalt ein, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch so werden die hiervon betroffenen Vertragspflichten der betreffenden Partei für den Zeitraum der durch die äußerste nach Höhere Gewalt bewirkten Verzögerung ausgesetzt, und die Erfüllungsfrist im Hinblick auf diese Vertragspflichten verlängert sich ohne Vertragsstrafe um den Zeitraum der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannAussetzung.
17.3 Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie innerhalb der darauf folgenden zehn (210) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über Tage Belege für das Auftreten des Ereignisses vorzulegen und die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdvoraussichtliche Dauer des Ereignisses anzugeben.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen 17.4 Bei Eintreten eines Ereignisses Höherer Gewalt haben die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der BetreiberinParteien sich sofort miteinander zu beraten, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis um eine ausgewogene Lösung zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werdenfinden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagenund alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die in der Regel durch Folgen des Ereignisses zu minimieren. Dauert das Ereignis Höherer Gewalt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen an, ohne dass die Art der Veranstaltung beeinflusst und Parteien eine einvernehmliche Lösung finden, kann die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchtenicht von dem Ereignis betroffene Partei den jeweiligen Einkaufsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Einkaufsvertrag
Höhere Gewalt. (1) 16.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
(2) 16.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) 16.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter Veranstalter*in zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin des Eurogress verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, des Eurogress für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 2525 % des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter Veranstalter*in nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten Leistungsplichten frei.
(4) 16.4 Die Anzahl der anwesenden Besucher Gäste sowie der Ausfall von ReferentenReferent*innen, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern Künstler*innen und sonstiger Teilnehmer*innen der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstaltersvon Veranstalter*in. letzteres Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter Veranstalter*in wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er sie die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) 16.5 Die Regelungen nach 15.1 Ziffer 16.1 bis 15.4 16.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen die Veranstaltung in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes Infektionsschutzgesetzes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) 16.6 Ziffer 15.5 16.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter Veranstalter*in eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) 7.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes jedes außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende schwerwiegende betriebsfremde, durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführte Ereignis, durch das nach menschlicher Einsicht eine Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, vorausgesetzt, dass das Ereignis nicht vorhersehbar war und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende äußerte Sorgfalt nicht verhütet verhindert werden kann.
konnte (2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin z.B. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie Arbeitskämpfe, soweit diese nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall auf den Betrieb des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen Lieferanten beschränkt sind). Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtetVorlieferanten des Lieferanten gelten nur dann als ein Ereignis höherer Gewalt, wenn neben dem Vorlieferanten auch der Lieferant durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Zu den Aufwendungen zählen Befindet sich der Lieferant bereits im Lieferverzug, entfällt seine Haftung wegen eines währenddessen eingetretenen Ereignisses höherer Gewalt nicht.
7.2 Umstände höherer Gewalt befreien die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, davon betroffene Partei für die Vorbereitung Dauer der Durchführung Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Liegen Gründe höherer Gewalt vor, die den Lieferanten lediglich daran hindern, seinen Leistungspflichten in vollem Umfang nachzukommen, verpflichtet sich der VeranstaltungLieferant BHTC im Vergleich zu anderen Kunden, einschließlich OEMs gleichberechtigt mit Teillieferungen zu versorgen. Dies können unabhängig Das Recht von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis BHTC, zum Zweck der Schadensminimierung Deckungskäufe bei Alternativlieferanten zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werdentätigen, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freibleibt hiervon unberührt.
(4) 7.3 Die Anzahl betroffene Partei wird der anwesenden Besucher anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagenhöheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Soweit Umstände höherer Gewalt für eine Dauer von mehr als 30 Tagen vorliegen, ist BHTC berechtigt, ganz oder teilweise vom zugrundeliegenden Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden Lieferant daraus Ersatzansprüche ableiten kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) 13.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher mensch- licher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
(2) 13.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung Veran- staltung erzielt wird.
(3) 13.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter Kunde zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin dbb forum berlin GmbH verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberindbb forum berlin GmbH, für die Vorbereitung der Durchführung der VeranstaltungVeran- staltung. Dies Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 2525 % des Nutzungsentgelts vertraglich vereinbarten Entgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter Kunde nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten Leistungs- plichten frei.
(4) 13.4 Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern und sonsti- ger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des VeranstaltersKunden. letzteres Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter Kunden wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) 13.5 Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Ener- gieversorgung für die Versammlungsstätte insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitli- che Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der dbb forum berlin GmbH liegen. Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kanneinem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausge- schlossen.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) Höhere 1.8.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt ist ein und andere unverschuldete Ereignisse, insbe- sondere Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Blitzschlag, Verfügungen von außen hoher Hand, Streik, Aussperrung, Störungen der Energie- und Rohstoffversorgung, Ressourcenknapp- heit, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, Maschinenschäden, die nicht auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignisnicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, das nach menschlicher Einsicht nicht oder nicht rechtzeitige Liefe- rung durch Vorlieferanten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, befreien Unterbichler für die Dauer und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannden Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von 1.8.2 Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten ein- treten.
1.8.3 Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vorkommnissen höherer Gewalt zum vereinbarten Termin gekommen, ist Unterbichler berechtigt, die Dauer des Vertrags um ei- nen Zeitraum zu verlängern, der der kumulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ursprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist.
1.8.4 Wenn Unterbichler aufgrund höherer Gewalt den Kunden nicht durchgeführt mit einem Produkt aus der normalen Zulieferquelle beliefern kann, ist Unterbichler berechtigt, den Kunden über eine andere Quelle zu beliefern. Dabei können alle zusätzlich anfallenden begründeten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sind beide Seiten berechtigtes sei denn, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt Kunde benachrichtigt Unterbichler schriftlich oder in Textform, dass das Produkt während der Dauer der höheren Gewalt nicht benötigt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder 1.8.5 Wenn Unterbichler das Produkt nicht liefern kann, ist der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder BedrohungslagenKunde berechtigt, die Lagertanks für Gas zu verwenden, das von einer anderen Quelle eingekauft wurde, bis Unterbichler die Lieferungen wiederaufnehmen kann, vorausgesetzt, der Kunde in- formiert Unterbichler über ein solches Vorgehen schriftlich oder in Textform im Voraus. Unterbichler übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit einer solchen Liefe- rung, und der Regel durch Kunde stellt Unterbichler von allen Ansprüchen, Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten frei, die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss sich aus einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchtesolchen Lieferung ergeben können.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. Im Falle eines Rücktritts, einer außerordentlichen Kündi- gung oder einer Nichterfüllung von vertraglich geregelten Leistungen aufgrund höherer Gewalt haftet der Ausstel- ler weiterhin für den Teil der Standkosten (1z.B. Miete, Gebühren, Einträge in Verzeichnisse, Verträge mit Drit- ten) Höhere der erforderlich ist, um die entstandenen Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein solcher Fall eingetreten ist, zu decken; darüber hinaus besteht für den EFB und den Aussteller keine weitere Haftung. Der EFB haftet nicht für Kosten, Schäden, Gebühren oder sonstige Aufwendungen des Ausstellers, die sich aus einer sol- chen Stornierung ergeben. Wird aufgrund von Höherer Gewalt vom Veranstalter der Messetermin verschoben oder an einen anderen Veran- staltungsort verlegt, berechtigt dies den Aussteller nicht vom Rücktritt vom Ausstellungsvertrag. Der Veranstalter ist berechtigt, den bis dahin gezahlten Teil der Standkos- ten und Gebühren einzubehalten; der besagte Betrag wird für die Messe so angewendet, als ob keine Termin- verschiebung und/oder Verlegung des Veranstaltungsor- tes stattgefunden hätte. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereigniskommendes, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar istkeinen betrieblichen Zusam- menhang aufweisendes, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise vernünf- tigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werdenabwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, sind beide Seiten berechtigtdass es sich um Ereignisse handelt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Vertragspar- teien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie Demonstrationen z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, sowie Seuchen und Epidemien, aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Em- bargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks, Terrorismus. Eine Haftung des EFB für jegliche Folgen der Nichter- bringung zugesagter Leistungen oder Bedrohungslagen, jegliche andere negative Folgen für den Aussteller wird ausgeschlossen. Es gelten im Weiteren die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteBedingungen des §16.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Bedingungen Zur Teilnahme an Efb Gemeinschaftsständen Auf Messen
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen er- träglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
(2) . Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten ver- einbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforder- lich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von (z. B.) 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Ver- anstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über zurückzutreten. Diejenige Seite, die Verlegung sich auf eine Unmöglichkeit der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Anpassung oder der Terminverlegung be- ruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzutei- len. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Ta- gen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumut- barkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde. Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung gemäß Xxxxxx 3 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veran- staltung bereits entstandener entstandenen Aufwendungen auf Seiten des Betreibers einschließlich der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nachDienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien die Vertragspar- teien von ihren Leistungspflichten Leistungsplichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der . Der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen und Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse Ereignisse, wie Demonstrationen oder Bedrohungslagenz. B. De- monstrationen, die Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „ver- dächtiger Gegenstände“, liegen in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werdenRisikosphäre des Ver- anstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung Ausfall- versicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veran- staltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern absi- chern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Mietvertrag
Höhere Gewalt. Der VERKÄUFER ist von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit, soweit die Erfüllung der Verpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft durch Umstände unmöglich gemacht wird, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nicht vorhersehbar waren und vom VERKÄUFER nicht zu vertreten sind (1) Höhere „Umstände höherer Gewalt“). Zu den Umständen höherer Gewalt gehören insbesondere alle Naturkatastrophen, Feuer, Xxxxxx, Xxxxx, Erdbeben, Aufruhr, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, vom VERKÄUFER nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen, oder sonstige Arbeitskämpfe, auf Umständen höherer Gewalt beruhende Verzögerungen und Unterbrechungen von Transporten, Maßnahmen von staatlichen Stellen und Behörden, Boykotts und Handelsembargos. Der Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt ist dem KÄUFER vom VERKÄUFER mitzuteilen. In der Mitteilung sind die erwarteten Auswirkungen der höheren Gewalt darzustellen. Die Frist, die dem VERKÄUFER für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung steht, verlängert sich automatisch um die Dauer der höheren Gewalt. Wenn der VERKÄUFER durch ein Ereignis höherer Gewalt mehr als drei Monate daran gehindert wird, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, werden die Parteien sich bei einem Gespräch konstruktiv um eine Lösung bemühen. Falls innerhalb von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet einem Monat keine Lösung gefunden werden kann, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei zu kündigen.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden10.1 Erfüllt der KÄUFER seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, sind beide Seiten u. a. im Fall des Zahlungsverzugs, ist der VERKÄUFER im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 369 ff UGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung Erfüllung dieses Vertrages solange vorübergehend einzustellen bzw. seine Leistung solange zurückzubehalten, solange der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Verzug andauert. § 1052 ABGB bleibt unberührt. Der KÄUFER haftet insbesondere im Rahmen der §§ 918 ff, 1295 ff, 1311, 1323 ff. ABGB und § 376 UGB für alle dem VERKÄUFER aus der Vertragsverletzung entstehenden Schäden und Aufwendungen einschließlich entgangenen Gewinns, Kosten der Rechtsverfolgung sowie Zinsen. Im Fall eines Annahmeverzuges des Rücktritts oder Käufers gilt § 373 UGB. Sonstige Rechte des VERKÄUFERS bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem Verzug um einen Zahlungsverzug handelt, verlängern sich die Fristen, die dem VERKÄUFER zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen, automatisch um die Dauer des Zahlungsverzugs des KÄUFERS. Der dem VERKÄUFER geschuldete Betrag erhöht sich um die Kosten, die dem VERKÄUFER durch den Zahlungsverzug entstehen, einschließlich Fälligkeits- und Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Verlegung bleibt Fälligkeit bzw. des Verzugseintritts. Wenn die Zahlung nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit erfolgt, ist der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu VERKÄUFER berechtigt, den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe Vertrag mit bis dem KÄUFER zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freikündigen.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung10.2 Der VERKÄUFER ist weiterhin zum Rücktritt berechtigt, wenn der Veranstalter eine staatliche KÄUFER seine Geschäfte einstellt oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe mit deren Einstellung droht (entweder vollständig oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kannteilweise oder in Geschäftsbereichen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages befasst sind), so dass er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Rücktrittsvoraussetzungen der §§ 918 ff ABGB vorliegen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) Höhere 18.1 Der AN ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse Höherer Gewalt ist gehindert wird. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten insbesondere Embargos, Feuer, Naturgewalten, Krieg und Aufruhr. Der durch ein von außen Ereignis Höherer Gewalt behinderte AN kann sich nur dann auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes EreignisVorliegen Höherer Gewalt berufen, das wenn er dem AG unverzüglich nach menschlicher Einsicht jenem Zeitpunkt, zu dem der AN vom Ereignis Kenntnis erlangen hätte können, über Beginn und Erfahrung unvorhersehbar istabsehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes/Leistungslandes bestätigte Stellungnahme über die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise Ursache, die zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannAuswirkung und Dauer der Verzögerung übermittelt. Der AN hat in Fällen Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und dem AG hierüber laufend zu unterrichten. Falls der AN von einem Umstand Kenntnis erlangt, der zu einer unbeeinflussbaren Verzögerung führt oder führen könnte, hat er den AG unverzüglich schriftlich zu informieren und sich nach besten Kräften um Minderung der damit verbundenen nachteiligen Folgen zu bemühen.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer 18.2 Termine und Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werdeneingehalten werden können, sind beide Seiten berechtigtwerden um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt verlängert. Sollte ein Fall Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauern, kann der AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtetzurücktreten. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, Der AG haftet gegenüber dem AN nicht für die Vorbereitung Folgen, insbesondere Kosten, von Beeinträchtigungen der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder BedrohungslagenVertragserfüllung, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst unvorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse verursacht werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Höhere Gewalt. 14.1.Vorbehaltlich der nachstehenden Abschnitte 14.3. und 14.4. sind Verzögerungen bei der Erfüllung bzw. eine Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen sowohl seitens des Käufers als auch des Verkäufers nicht zu vertreten, wenn und soweit diese auf ein Ereignis oder Geschehnis zurückzufüh- ren sind, die die Partei nicht zu vertreten hat und die ohne deren Verschulden entstanden sind, wie insbesondere durch Naturereignisse verursachte Umstände, Maßnahmen einer staatlichen Behörde, Brand, Hochwasser, Explosionen, Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskonflikte (1) Höhere Gewalt ist einschließlich Aussperrun- gen und Streik), Epidemien oder Pandemien oder Krankheiten, die insbesondere Maßnahmen wie Qua- rantäne und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben oder behördliche, gerichtliche Anordnun- gen oder Verfügungen oder behördliche Warnungen (höhere Gewalt). In jedem Fall muss es sich um ein von außen auf kommendes, betriebsfremdes und somit außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegendes Ereignis handeln und dieses Ereignis darf auch bei Anwendung äußerst vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, und somit aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht abwendbar sein. 14.2.Das Vorliegen einer höheren Gewalt führt zur zeitweisen Suspendierung der wechselseitigen Vertrags- pflichten, sofern sich eine Partei hierauf beruft. 14.3.Wenn der Käufer aufgrund höherer Gewalt seinen Lieferzeitplan ändern muss und sich die Lieferung verschiebt, hält der Verkäufer diese verspätete Xxxx nach Weisungen des Käufers zurück und liefert sie nach Beseitigung der Ursache für die Verzögerung. Der Käufer wird den Verkäufer über das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes EreignisLeistungs- hindernis und über die voraussichtliche Dauer der zeitlichen Verzögerung informieren. 14.4.Während des Zeitraums einer solchen Verzögerung bei der Erfüllung bzw. Nichterfüllung seitens des Verkäufers setzt der Verkäufer den Käufer von dieser Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis (einschließlich einer Beschreibung des Grundes für das Ereignis oder den Umstand, das einer Abschätzung der Dauer der Verzögerung sowie einer Darlegung hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen, die zur Wieder- aufnahme der Leistung unternommen werden und etwaiger einstweiliger Zuteilungspläne des Verkäufers für die Lieferung von Ware während des Verzögerungszeitraumes). Während eines solchen Zeitraums kann der Käufer nach menschlicher Einsicht Xxxx Xxxx von anderen Quellen beziehen und Erfahrung unvorhersehbar istseine Pläne für den Verkäufer um diese Mengen verringern, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch oder den Verkäufer die äußerste Ware in den Mengen und zu den vom Käufer geforderten Lieferterminen sowie zu dem in diesem Auftrag angegebenen Preis von anderen Quellen beschaffen las- sen. Auf Aufforderung des Käufers gibt der Verkäufer innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt Aufforde- rung hinreichende Zusicherungen, dass die Verzögerungen eine Dauer von 30 (dreißig) Tagen nicht verhütet werden kannüber- schreiten. Dauert die Verzögerung länger als 30 (dreißig) Tage oder gibt der Verkäufer keine hinreichende Zusicherung, dass die Verzögerung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen beendet sein wird, so kann der Käufer den Antrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Ansprüche zu- stehen.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) 19.1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise vernünf- tigerweise zu erwartende erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Eine vonseiten der Behörde oder des Energieversorgers auferlegte Unterbrechung der Energie- und Wärmeversorgung ist dem Fall der Höheren Gewalt gleich- gestellt.
(2) 19.2. Kann eine die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
19.3. Ist die Verlegung Anpassung der Veranstaltung erzielt wirdoder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Ta- gen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 10 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit ak- zeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
(3) 19.4. Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung gemäß Xxxxxx 18.3 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veran- staltung bereits entstandener entstandenen Aufwendungen auf Seiten des Betreibers einschließlich der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nachDienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden beide die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der 19.5. Der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer der Veranstaltung, Wetter- ereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z.B. Demonstratio- nen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit mit einer mögli- chen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteRisiken.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Event Venue Rental
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, 16.1 Die Post hat für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werdenVertragspflichten, soweit der Veranstalter auch wenn sie sich Erfüllungs- gehilfen bedient, nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst einzustehen und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- kommen all- fällige Pönalen und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend AnwendungLeistungsfristen nicht zur Anwen- dungen, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und darauf beruhender verordnungsrechtlicher von ihr nicht erwartet oder behördlicher Anordnung nicht zugemutet werden konnte, den Hinderungsgrund bereits bei Vertragsabschluss vorauszusehen oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendungden Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Der Hinderungsgrund gilt als eingetreten, wenn der Veranstalter eine staatliche Hinderungsgrund unmittelbar, insbesondere durch Betriebsschließung (bundesweit oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe regional), Quarantänemaßnahmen, etc. oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen mittelbar, insbesondere die Vertragserfüllung durch die Post vereitelt oder unmöglich macht.
16.2 Als Hinderungsgrund, der die Post von einer Haftung befreit, gelten insbesondere Arbeitskämpfe/Streiks, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroranschläge, Boy- kottmaßnahmen, Naturkatastrophen auch bedingt durch Erderwärmung (wie Stürme, Erdbeben, Hoch- wasser, etc.), Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Beschlagnahmen von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Hinderungsgründe, die die Post für die Dauer der Stö- rung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren (Haupt- und/oder Neben-) Leistungspflichten befreit.
16.3 Die Post wird im Rahmen des Zumutbaren den Kun- den unverzüglich über den Eintritt des Hinderungs- grundes schriftlich per E-Mail in Kenntnis setzen. Der*die Kund*in wird von seiner Leistungspflicht im selben Ausmaß wie die Post befreit.
16.4 Der Vertrag kann von der Post außerordentlich ge- kündigt werden, wenn insbesondere – die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungs- grundes (wie oben beschrieben) für die Post un- zumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder – zwischen den Vertragsparteien über die Vertrags- fortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder – die Dauer des Hinderungsgrundes für die Post nicht vorhersehbar ist. Der Vertrag wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen Ausfall der Veranstaltung: Kann die DZT aufgrund eines Umstandes, den der Anbieter/Veranstaltungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt ihr Anspruch auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln die Standmiete bzw. Teilnehmergebühr. Die DZT kann dem Anbieter/Veranstaltungsteilnehmer bereits in Auftrag gegebene Leistungen in Höhe der entstandenen Kosten ggf. auch durch anteilig in Rechnung stellen. Eine entsprechende Kostenaufstellung stellt die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannDZT dem Anbieter/Veranstaltungsteilnehmer zur Verfügung.
(2) Kann eine Nachholen der Veranstaltung: Sollte die DZT in der Lage sein, die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werdenzu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so wird sie die Anbieter/Veranstaltungsteilnehmer hiervon unverzüglich unterrichten. Die Anbieter/Veranstaltungsteilnehmer sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdinnerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Zeitpunkt abzusagen. Es gilt dann Art. 7.1.
(3) Im Fall Begonnene Veranstaltung: Muss eine begonnene Veranstaltung aufgrund des Rücktritts Eintritts höherer Gewalt verkürzt oder abgebrochen werden, entfällt für den Anbieter/ Veranstaltungsteilnehmer der Verlegung bleibt Anspruch auf Rückzahlung/Erlass der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der VeranstaltungStandmiete/ Teilnahmegebühr. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf den Fall, dass die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung aus Gründen höherer Gewalt nicht oder nur eingeschränkt im ursprünglich geplanten Umfang durchgeführt werden kann.
(64) Ziffer 15.5 findet keine AnwendungVerfügbarkeit der virtuellen Veranstaltung: Der Teilnehmer einer virtuellen Veranstaltung erkennt an, wenn dass eine 100%ige Verfügbarkeit der Veranstalter eine staatliche Plattform technisch nicht zugesichert werden kann. Die DZT bemüht sich jedoch die Plattform möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich des Veranstalters stehen (z. B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle etc.), sowie Soft-und Hardwarefehler, insbesondere auch der Software, Hardware und IT-Infrastruktur des Nutzers können zu kurzzeitigen Störungen oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kannzur vorübergehenden Einstellung der Dienste auf der Plattform führen. Ein genereller Anspruch des Nutzers auf Verfügbarkeit der digitalen Plattform besteht bei unentgeltlichen virtuellen Veranstaltungen nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Höhere Gewalt. 9.1 Wird die (1rechtzeitige) Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch höhere Gewalt verhindert, so werden PVO und der Kunde miteinander beraten, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der höheren Gewalt für beide Seiten zumutbare Anpassungen vereinbart werden können. Höhere Gewalt ist ein umfasst Überschwemmungen, Feuer, staatliche Maßnahmen, Streiks, Unruhen, Naturkatastrophen und extreme Wetterbedingungen, Epidemien oder Pandemien, terroristische Handlungen und/oder Kriegshandlungen sowie die Nichterfüllung von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes EreignisVerpflichtungen durch einen der Lieferanten von PVO. Werden die Produkte während der Situation höherer Gewalt von oder im Namen von PVO gelagert, das so zahlt der Kunde PVO die entsprechende Lagergebühr. Die oben genannten Lagergebühren werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar istRechnungsdatum an PVO gezahlt werden. Sollte sich angesichts des tatsächlichen Lieferdatums der Produkte im Nachhinein herausstellen, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach dass der Sachlage vernünftigerweise Kunde zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannviel Lagergeld gezahlt hat, wird PVO dem Kunden den zu viel gezahlten Betrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen zurückzahlen. Höhere Gewalt entbindet den Kunden in keinem Fall von seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von 9.2 Wenn die Situation höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werdenlänger als dreißig (30) Tage andauert, sind beide Seiten berechtigthat jede Partei das Recht, vom den Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung mit sofortiger Wirkung durch einen eingeschriebenen Brief zu kündigen. Macht der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der BetreiberinKunde von diesem Recht Gebrauch, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagenso wird PVO sich bemühen, die in betreffenden Produkte zu von PVO zu bestimmenden Bedingungen an einen Dritten zu verkaufen. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Regel durch Kunde mit sofortiger Wirkung, die Art der Veranstaltung beeinflusst und Preisdifferenz an PVO zu zahlen, wenn die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst Produkte zu einem niedrigeren Preis an den Dritten verkauft werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlenDer Kunde zahlt PVO auch die dann anfallende Lagergebühr, soweit er bis die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendungbetreffenden Produkte an den Dritten geliefert worden sind. PVO ist bereit, wenn Veranstaltungen auf sein in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendungdiesem Artikel genanntes Kündigungsrecht zu verzichten, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kannKunde erklärt, dass er einer solchen Kündigung widerspricht und zugleich Zahlung des betreffenden (Rest-)Kaufpreises und der Lagerkosten an XXX xxxxxxx.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. Für EREIGNISSE HÖHERER GEWALT, die der GESELLSCHAFT die Liefe- rung der ATOSS PRODUKTE einschließlich der Gewährleistungspflichten wesentlich erschwe- ren, die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGS zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die GESELLSCHAFT nicht. § 10 Verjährung Mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Ver- letzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt für Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen die GESELLSCHAFT eine Verjährungsfrist von einem (1) Höhere Gewalt ist ein Jahr. Die Verjährungsfrist be- ginnt ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 11 Vertraulichkeit Die PARTEIEN sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten VER- TRAULICHEN INFORMATIONEN zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an DRITTE weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. So- weit eine Weitergabe an DRITTE zur Ausübung von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar Rechten oder zur Vertragserfüllung not- wendig ist, sind diese DRITTEN auf die Einhaltung von mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch diesem § 11 im Wesentlichen ver- gleichbaren Vertraulichkeitspflichten zu verpflichten. Die empfangende PARTEI darf VER- TRAULICHE INFORMATIONEN ausnahmsweise offenlegen, soweit sie aufgrund einer binden- den gesetzlichen, richterlichen oder behördlichen Entscheidung die VERTRAULICHEN INFOR- MATIONEN offenbaren muss. Vor der Offenlegung verpflichtet sich die PARTEI, welche die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN erhalten hat, die jeweils andere PARTEI unverzüglich über die Anordnung der Offenlegung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN schriftlich zu informieren, damit diese Rechtsmittel rechtzeitig ergreifen kann, um die Offenlegung zu verhin- dern oder diese zu beschränken. Legt sie ein Rechtsmittel ein, so ist die andere PARTEI wei- terhin an die Geheimhaltungspflicht gebunden, solange das Rechtsmittel aufschiebende Wir- kung hat. Die offenlegende PARTEI wird die empfangende PARTEI über die Einlegung eines Rechtsmittels informieren. § 12 Datenschutz Die GESELLSCHAFT und der KUNDE haben mit Unterzeichnung des VERTRAGS eine AVV nach Maßgabe der DSGVO geschlossen. Sämtliche Verarbeitungen von nicht-anonymisierten, personenbezogenen KUNDENDATEN erfolgen durch die äußerste nach GESELLSCHAFT im Auftrag des KUNDEN auf Basis der Sachlage vernünftigerweise AVV. Bei der Lieferung der ATOSS PRODUKTE durch die GESELLSCHAFT wird der KUNDE sicher- stellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, via remote für den BERATER einsehbar sind. Eine Übermittlung von nicht-anonymisierten, personenbezogenen KUNDENDATEN (z. B. Test- daten, Mitarbeiterstammdaten etc.) auf vorab nicht gemeinsam festgelegten Übermittlungs- und Kommunikationswegen an die GESELLSCHAFT ist nicht zulässig. § 13 Schlussbestimmungen
1. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des VERTRAGS bedürfen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung ihrer Wirksamkeit der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der VeranstaltungSchriftform. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen den Verzicht des Schriftformerfordernisses oder Bedrohungslagendas Abbedingen dieser Schriftformklausel selbst.
2. Änderungen des VERTRAGS: Die GESELLSCHAFT ist berechtigt, die Bestimmungen des VERTRAGS zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierdurch das bei Vertragsschluss vereinbarte Äquivalenzverhältnis in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst Bezug auf wesentliche Vertragsbestandteile nicht negativ berührt wird und die mediale Wahrnehmung Änderungen für den KUNDEN zumutbar sind. Die Anpassungsbefugnis erstreckt sich hierbei insbesondere auf Änderungen in Bezug auf (i) technische Entwicklungen, (ii) Änderun- gen der Veranstaltung beeinflusst werdenrechtlichen Rahmenbedingungen, (iii) Anpassungen der Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, (iv) die Beseitigung einer nachträglich entstandenen Äquivalenz- störung oder (v) die Beseitigung von Regelungslücken (z. B. bei unvorhersehbaren, veränder- ten Umständen). Dem Veranstalter Die GESELLSCHAFT wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er den KUNDEN über die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) geplanten Änderungen vorab informieren. Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend AnwendungÄnderungen gelten als vom KUNDEN angenommen, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung er diesen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
innerhalb von sechs (6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn Wochen nach der Veranstalter eine staatliche Änderungsmitteilung gegenüber der GESELL- SCHAFT in Schrift- oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kannTextform widerspricht. In der Änderungsmitteilung weist die GESELL- SCHAFT den KUNDEN auch auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hin.
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Samples: Software Purchase Agreement
Höhere Gewalt. A.13.1 Keine der Vertragsparteien ist gegenüber der anderen Partei haftbar für die Nichterfüllung von oder den Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen (1mit Ausnahme von Zahlungsver- pflichtungen) soweit diese Nichterfüllung oder der Verstoß durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt liegt insbeson- dere vor bei Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakten, Epidemien, Pande- mien, Quarantäne, Regierungshandeln, Arbeitskämpfen, Feuer, Stromausfall, Störung von Telekommunikationsnetzen und exter- nen Angriffen auf IT-Systeme, die mit technisch und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen und unter Verwendung von Tech- nik auf dem neuesten Stand nicht verhindert werden können. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt zu infor- mieren und dessen Art, die Zeit seines Eintritts und die erwarte- ten Auswirkungen auf die Fähigkeit der Partei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, anzugeben. A.13.2 Solange ein Fall höherer Gewalt anhält, ist die zur Liefe- rung oder Leistung verpflichtete Partei von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignisihren Verpflichtungen entbunden, das nach menschlicher Einsicht wenn und Erfahrung unvorhersehbar sofern die Lieferung oder die Leistung durch die höhere Gewalt beeinträchtigt oder beeinflusst ist. Die Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu ergreifen, um die Erbringung der Lieferung/Leistung fortzusetzen und infor- miert die andere Partei fortlaufend über die Umstände, die dem Fortdauern des Hinderungsgrunds für die Erbringung der Liefe- rungen bzw. Leistung zugrunde liegen. Falls die Fortführung der Leistungserbringung mit zusätzlichen Kosten für die Partei ver- bunden ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
(2) Kann zur Lieferung oder Leistung verpflichtet ist, treffen die Parteien eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen Vereinbarung über die Verlegung Übernahme dieser Kos- ten bevor mit der Veranstaltung erzielt Erbringung der Lieferungen/Leistung fortgefah- ren wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services
Höhere Gewalt. (1) 13.1 Eine Partei wird von ihren vertraglichen Pflichten unter dem Speichervertrag entbunden, soweit und solange die Erfüllung dieser aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist und vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Die andere Partei ist ebenfalls von ihren vertraglichen Pflichten befreit, soweit und solange die eine Partei aufgrund der höheren Gewalt an der Durchführung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert wird.
13.2 Höhere Gewalt ist bedeutet ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht außerhalb der vernünftigerweise zu erwartenden Kontrolle der betroffenen Partei liegt und Erfahrung unvorhersehbar das, sogar mit Anwendung aller angemessenen und vernünftigen Sorgfalt und technischen und wirtschaftlichen Mitteln, nicht rechtzeitig vorhergesehen und vermieden werden kann. Dies beinhaltet unter anderem Katastrophen, terroristische Attacken, Naturkatastrophen, Stromausfälle, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder des angrenzenden Gasnetzes, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche-rechtliche Rechtsakte oder Maßnahmen (gleich, ob rechtmäßig oder nicht). Kein Fall höherer Gewalt sind finanzielle Engpässe oder Zahlungsunfähigkeit.
13.3 Soweit eine Partei die Einrichtungen eines Dritten nutzt, um ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, stellt ein Ereignis höherer Gewalt in Bezug auf diese Einrichtungen höhere Gewalt gemäß diesem Artikel 13 (Höhere Gewalt) dar.
13.4 Wenn Storengy aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch ihre Verpflichtungen unter dem Speichervertrag zu erfüllen, wird Storengy, soweit es in ihrer Möglichkeit steht und wo es notwendig ist, die äußerste nach Nutzung von Speicherprodukten in der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.folgenden Reihenfolge einschränken:
(2i) Kann eine Veranstaltung unterbrechbare Speicherprodukte, (ii) feste Speicherprodukte. Der Verlust von Arbeitsgasvolumen und/oder Speicherleistung und/oder gelieferten Mengen an Gas infolge von höherer Gewalt zum wird anteilig dem Arbeitsgaskonto eines jeden Speicherkunden zugerechnet, 14 / 32 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE SPEICHERUNG VON GAS vom 24.06.2016 nach dem Verhältnis des vertraglich vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen Arbeitsgasvolumens und/oder der Speicherleistung und/oder der gelieferten Mengen an Gas des Speicherkunden zu dem gesamten in diesem Speicher kontrahierten Arbeitsgasvolumen und/oder Speicherleistung und/oder gelieferten Mengen an Gas.
13.5 Die von der höheren Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und diese über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wirdgenauen Gründe und die zu erwartende Dauer des Vorfalls zu informieren. Die betroffene Partei hat dafür zu sorgen, dass unter Einsatz aller technisch möglichen und wirtschaftlich vernünftigen Mittel die Bedingungen für die Erfüllung des Speichervertrags unverzüglich wiederhergestellt werden.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu 13.6 Wenn eine Partei aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Monaten nach dem Anfangsdatum eines solchen Ereignisses von ihren wesentlichen Verpflichtungen und ihrer Haftung unter dem Speichervertrag befreit ist, haben beide Parteien das Recht, den Aufwendungen zählen Speichervertrag durch Mitteilung an die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis entsprechende andere Partei zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werdenkündigen, soweit die Erbringung der Veranstalter wesentlichen Verpflichtungen unter dem Speichervertrag nicht widersprichtschon vollständig und dauerhaft wiederhergestellt wurde. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten freiDie Kündigung tritt mit ihrem Zugang in Kraft.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Gas Storage Agreement
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein 13.1. HT Bendix A/S schließt jede Haftung für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von außen Verträgen aus, die auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignishöhere Gewalt, das nach menschlicher Einsicht Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, Eingriffe der Regierung oder öffentlicher Behörden, Brand, Streik, Aussperrung, Export- und/oder Importverbote, Mobilmachung, Vandalismus, Währungseinschränkungen, verzögerte Lieferungen und/oder Nichtlieferung von Zulieferern, Transporthinderungen, darunter Eishinderungen oder Transportunfälle, Knappheit an Kraft- und Erfahrung unvorhersehbar Brennstoff und entsprechende Produktionsschwierigkeiten und alle sonstigen Umstände zurückzuführen ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise HT Bendix A/S nicht zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannvertreten hat.
(2) Kann 13.2. Sofern eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt mangelfreie oder rechtzeitige Lieferung durch einen oder mehrere der obigen Umstände zwischenzeitlich verhindert wird, so verschiebt sich die Lieferung um einen der Dauer des Hindernisses entsprechenden Zeitraum zuzüglich eines den Umständen entsprechenden angemessenen Zeitraums für die Normalisierung der Umstände. HT Bendix A/S muss in den obigen Fällen dem Käufer die Änderung oder die erwartete Änderung der Lieferzeit unverzüglich mitteilen. Die Lieferung zu einem auf diese Weise verschobenen Liefertermin gilt in jeder Hinsicht als rechtzeitig. Sofern zu erwarten ist, dass die die Lieferung verhindernden Umstände mehr als 12 Wochen andauern werden, sind beide Seiten sowohl HT Bendix A/S als auch der Käufer berechtigt, vom den Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über aufzuheben, ohne dass dies als Nichterfüllung geltend gemacht werden kann und ohne dass die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen eine Partei die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen jeweils andere Partei in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden Anspruch nehmen kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Sales Contracts
Höhere Gewalt. (1) Höhere 24.1 Kann Easyfairs aufgrund höherer Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes die vertraglichen Verpflichtungen nicht oder vollständig erfüllen, so gilt dies nicht als Vertragsverletzung.
24.2 Unter höherer Gewalt wird Folgendes verstanden: jegliches unvorhersehbare und unvermeidliche Ereignis, das nach menschlicher Einsicht unabhängig vom Einflussbereich der Parteien, welches ein unüberwindbares Hindernis bei der Erfüllung der Pflichten der Parteien darstellt. Dazu gehören insbesondere – nicht abschliessend aufgezählt - Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, Bürgerkrieg, Revolutionen, Unruhen, Streiks, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Massnahmen, Betriebsunterbrechungen, Rohstoffmangel, Epidemien, Pandemien; weiter kompletter oder teilweiser Ausfall von Strom oder Erdgas, Ausfall des Netzwerks, Entscheidungen des Eigentümers oder Betreibers des Gebäudes, welche die Nutzung des Standplatzes und/oder die Organisation der Messe erheblich verteuern und/oder unmöglich machen würde, und Erfahrung unvorhersehbar istalle anderen Fälle und Situationen, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch welche die äußerste nach Nutzung des Standplatzes und/oder die Organisation der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kannMesse erheblich verteuern und/oder unmöglich machen würde usw.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge 24.3 Mit Ausnahme der Pflicht, die fälligen Beträge zu zahlen, werden die Pflichten der Parteien ausgesetzt oder eingeschränkt, wenn höhere Gewalt vorliegt.
24.4 Bei Vorliegen von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten ist Easyfairs berechtigt, eine Veranstaltung zu verlegen, zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern, abzusagen oder den Betrieb den Umständen bestmöglich anzupassen.
24.5 Wenn höhere Gewalt vorliegt, lehnt Easyfairs jede Haftung ab und der Aussteller hat weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Beträge oder auf irgendeine Art von Schadensersatz durch Easyfairs.
24.6 Ist dem Aussteller aufgrund höherer Gewalt eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich (z. B. Reisebeschränkungen der örtlichen Behörden) steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung, auf Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über noch auf Schadensersatz zu. Easyfairs ist jedoch bereit die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen geleistete Anzahlung auf die Teilnahme an der nächsten Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchteanzurechnen.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen