Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“). 11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Sales Contracts
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehendabei behindert wird , die durch Um- stände außerhalb ihrer der zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben dieser Partei liegen („Höhere Ereignisse höherer Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer , einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt setzt gilt. Die Partei, die betroffene Partei unverzüglich von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Gründe für das Ereignis Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtder Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Ein Ereignis höherer Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede entbindet keine der Parteien berechtigtvon ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Bedingungen der anderen Partei gegenüber Vereinbarung zu stornierenleisten.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, EinschränkungenEinschrän- kungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenent- stehen, die durch Um- stände Umstände außerhalb ihrer zumutbaren zumutba- ren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze Gesetze und Verordnungen, behördliche be- hördliche Maßnahmen, Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen Entscheidun- gen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungenAussperrungen, BummelstreiksBummel- streiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Beschaffung Be- schaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Arbeitskräfte oder RohmaterialienRohma- terialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeitenBeförderungsmög- lichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinenwesentlichen Ma- schinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen Verzöge- rungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel Mängel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisKenntnis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen einen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Höhe- ren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch jedoch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum Zeit- raum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten verein- barten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigtberech- tigt, den be- troffenen betroffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung oh- ne Verpflichtung der anderen Partei gegenüber zu stornierenstor- nieren.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 13.1 Keine Partei haftet der anderen Parteien ist für Verzögerungen oder Mängel in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit der Ausführung des Vertrages infolge von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenUrsachen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdender Macht der jeweiligen Parteien liegen oder die höhere Gewalt sind, insbesondere durch haftbar. Beispiele solcher Ursachen sind Naturkatastrophen, Geset- ze und VerordnungenUnglücke, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, ExplosionenKrawallen, Krieg, TerrorismusEingriffe der Regierung, UnruhenEmbargos und Streiks. Wenn eine Partei sich auf höhere Gewalt beruft, Sabotagedann informiert sie die Gegenseite unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ursache und der wahrscheinlichen Dauer der Verzögerung oder des Mangels darüber. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei wird alles unternehmen, Unfälleum die Folgen der höheren Gewalt zu minimieren.
13.2 Während der höheren Gewalt seitens des Verkäufers kann Syngenta ihren Bedarf anderswo einkaufen. Ausschließlich Syngenta hat das Recht, Epidemiendas, was sie anderswo eingekauft hat, von der Menge abzuziehen, die sie gemäß der Bestellung vom Verkäufer abnehmen würde.
13.3 Syngenta kann, indem sie solches dem Verkäufer schriftlich mitteilt, Dienstleistungen stornieren, die laut Syngenta nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem vereinbarten Datum ausgeführt werden können, ohne dass Syngenta dafür haftbar gemacht werden kann.
13.4 Im Fall der höheren Gewalt seitens einer Partei wird die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise für die Dauer des Zeitraumes der höheren Gewalt ausgesetzt, ohne dass die Parteien wechselseitig zu irgendeinem Schadenersatz diesbezüglich verpflichtet sind. Wenn der Zustand der höheren Gewalt länger als vierzehn (14) Tage andauert, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag mittels einer schriftlichen Mitteilung mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliches Eingreifen aufzulösen, ohne dass dabei irgendein Schadenersatzanspruch entstehen wird. Unter höherer Gewalt seitens des Verkäufers wird auf jeden Fall nicht verstanden: Personalmangel, Streiks, Aus- sperrungenNichtleistung der vom Verkäufer eingeschalteten Dritten, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei Transportprobleme seitens des Verkäufers oder der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeitenvom Verkäufer eingeschalteten Dritten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen MaschinenHilfsmaterialien, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- Liquiditäts- bzw. Zahlungsprobleme beim Verkäufer und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung staatliche Maßnahmen zulasten des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Verkäufers.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet Kann der anderen in irgendeiner Art für Schädenvorliegende Vertrag im Fall höherer Gewalt nicht vollständig oder nur teilweise erfüllt werden, Verlustehaften die betroffenen Vertragsparteien hierfür nicht, Kosten oder Auslagensolange die sich aus der höheren Gewalt ergebenen Hinderungsgründe bestehen. Höhere Gewalt liegt vor, welche aus oder in Verbindung mit bei vom Willen der Parteien unabhängigen, unvermeidbaren, unvorhersehbaren und von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenaussen kommenden Ereignissen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdensich auf die Vertragserfüllung auswirken können. Als Fälle höherer Gewaltgelten insbesondere auch: - behördliche angeordnete Verbote, insbesondere durch Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsdiensten - Unterbrechung der Stromversorgung, Störung und/oder Unterbrechung der Übertragungsnetze, einschliesslich des Internetzugangs, - Funktionsausfall und/oder Sabotage der Telekommunikationsmittel sowie Softwarepiraterieakte, - Brände, Blitzeinschläge, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, Geset- ze und VerordnungenWasserverschmutzungen, behördliche Maßnahmenunvorhergesehene Witterungseinflüsse, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsHavarien, ErdbebenAufstände, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, TerrorismusKriege, Unruhen, SabotageAttentate, UnfälleExplosionen und Vandalismushandlungen, Epidemien- General- oder Einzelstreiks. Diese unterschiedlichen Ereignisse sind Fälle höherer Gewalt unabhängig davon, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte ob sie Somfy oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer ihre Provider betreffen. Sollten die Auswirkungen höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 dreissig (sechzig30) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenaufeinander folgende Tage andauern, dann ist jede der Parteien Partei berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrag zu beenden, indem sie diese Entscheidung bekannt gibt. Die Vertragsbeendigung wird spätestens fünfzehn (15) Tage nach dem Zugang der anderen Partei gegenüber zu stornierenBeendigungserklärung wirksam. Etwaige Ersatz- oder Entschädigungsansprüche infolge der Beendigung sind nur nach Massgabe der Haftungsregelungen gemäss obiger Ziffer 7 begründbar.
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Samples: Service Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Somfy Service Verträge, Somfy Service Contracts
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 24.1. Ist die Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens einer Partei haftet auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen, gilt diese in diesem Maß nicht als Nichterfüllung im Rahmen des VERTRAGS und erlaubt, sofern möglich, die Verlängerungen der vertraglichen Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien. Als Ereignis höherer Gewalt gilt ein Vorfall oder eine Handlung, die vom Willen und/oder der Kontrolle der Parteien unabhängig ist und nicht auf deren Nichterfüllung, unerlaubten Handlungen, fahrlässigem Verhalten oder Unterlassungen basiert und die fristgerechte/genaue Erfüllung der den Parteien aus dem VERTRAG erwachsenden Verpflichtungen unmöglich macht. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten zum Beispiel als höhere Gewalt: - Kriege, Krawalle, Invasionen und Bürgerkriege; - Ausschreitungen und nicht den Parteien zuzuschreibende Besetzungen von Bereichen, in denen die Leistungen des LIEFERANTEN erbracht werden müssen; - Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene oder Generalstreiks der Branche, in welcher der LIEFERANT tätig ist, Aussperrungen, Sabotageakte oder Streikhandlungen; - Nichtverfügbarkeit der von den Leistungen betroffenen Bereiche aus nicht den Parteien zuzuschreibenden Gründen; - Beschlagnahmen oder Konfiskationen oder gerichtlich angeordnete Verbote, die nicht von den Parteien verschuldet wurden; - alle anderen in irgendeiner Art für SchädenAnordnungen seitens gerichtlicher oder sonstiger Behörden, Verluste, Kosten öffentlicher oder Auslagenprivater Einrichtungen, welche aus die Abwicklung der Leistungen verhindern oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch einschränken; - Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsBrände, Erdbeben, ÜberflutungenÜberschwemmungen, Feuerschwere Unfälle auf Verkehrswegen und in Bezug auf Transportmittel; - außerordentliche schlechte Witterungsbedingungen, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei aufgrund derer die Sicherheit des beteiligten Personals und der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)eingesetzten Maschinen nicht gewährleistet werden kann.
11.2 24.2. Bei Eintritt Eintreten eines Ereignisses Höherer der höheren Gewalt setzt informiert die betroffene Partei unverzüglich und in jedem Fall spätestens bei Beendigung der Ursache, welche die Kommunikation verhindert, die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe schriftlich über dieses Ereignis. Der Grund für die Verzögerung oder Unterbrechung der Gründe für Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen muss so schnell wie möglich von der betroffenen Partei behoben werden, wenn dies in einem vernünftigen Maß machbar ist, und alle vertragsgegenständlichen Tätigkeiten müssen so schnell wie möglich wiederaufgenommen werden. Die Art und Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt müssen möglichst von zuständigen Stellen und Behörden bescheinigt und in jedem Fall der anderen Partei mitgeteilt werden.
24.3. Während des Zeitraums, in dem das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nishöheren Gewalt vorliegt, in ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt. Die Partei, der es aufgrund von höherer Gewalt unmöglich ist, ihre Leistungen zu erbringen, muss die andere Partei in jeder möglichen Weise unterstützen, um die schädlichen Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
24.4. Nach Beendigung der Ursache für die höhere Gewalt vereinbaren die Parteien die neuen Vertragsfristen für die Erfüllung ihrer der jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtund ggf. Im Falle einer Verzögerung ist eine neue Frist für die Verpflichtung zur Lieferung Fertigstellung der Leistungen.
24.5. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) hundert Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenan, dann und ist jede der Parteien berechtigtes erwiesenermaßen unmöglich, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Vertragsgegenstand zu erfüllen, kann jede Partei gegenüber zu stornierenvom Vertrag zurücktreten.
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Samples: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten 10.1. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereig- nis oder jeder Umstand oder eine Verkettung von Ereignissen und/oder Umständen, das/der/die das Marktgebiet betrifft, dessen/deren Eintreten unvorhersehbar und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei war und welches auch durch Ausübung der gebührenden und verkehrsüblichen Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht abgewendet hätte/n werden können, und die Ursache dafür ist, dass die betroffene Partei ihre Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, nicht oder nicht zeitgerecht erfüllen kann. Dies gilt insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, für Krieg, Terrorismus, Unruhen, SabotageStreik oder Aussperrungen, UnfälleNaturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei Maßnahmen der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Regie- rung oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)ähnliche Umstände.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe 10.2. Die Partei, der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen aus diesem Vertrag infolge Um- stände höherer Gewalt unmöglich wurde, hat die andere Partei unverzüglich über den Beginn und das voraussichtliche Ende des Bestätigten Auftrags berührtEinwirkens der die Erfüllung ihrer Verpflichtung hindernden Umstände zu verständigen.
10.3. Im Falle einer Verzögerung Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat umgehend alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Zu- stand wieder herzustellen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den AB VGM- Netz Ost wieder aufnehmen zu können.
10.4. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei un- verzüglich vom Ende des Einwirkens der die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichthindern- den Umstände zu informieren.
10.5. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr länger als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder sechs Monate andauern, werden sich die Parteien bemühen, eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil Anpassung des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber Vertrags zu stornierenvereinbaren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Des Verteilergebietsmanagers, Allgemeine Bedingungen Des Verteilergebietsmanagers
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden5.1 Der Begriff „Ereignis höherer Gewalt“ umfasst, Verlusteohne darauf beschränkt zu sein, Kosten Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, terroristische Handlungen, atomare Unfälle, staatliche oder Auslagenhoheitliche Handlungen oder Unterlassungen (wie unter anderem die Nichterteilung, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungenbeschränkte Erteilung, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen Verzögerung bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenErteilung, und vollständige oder teilweise Aufhebung oder Aussetzung staatlicher oder behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen oder Zulassungen, den Stopp durch Zollbehörden, die Verhängung eines Embargos oder von Sanktionen durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdeneine Behörde oder ein inter-, insbesondere multi- oder übernationales Organ), Epidemien, Pandemien, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, allgemeine Knappheit an Rohstoffen und Versorgungsgütern, Nicht- oder Spätbelieferung durch NaturkatastrophenUnterlieferanten oder Unterauftragnehmer, Geset- ze Naturkatastrophen und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsFälle unabwendbarer Ereignisse (z.B. vulkanische Aktivitäten, Erdbeben, ÜberflutungenGewitter, FeuerÜberschwemmung, ExplosionenXxxxx, KriegXxxxx sowie andere widrige Witterungsverhältnisse) sowie jedes andere Ereignis, Terrorismusdas außerhalb des Einflussbereichs der Partei oder von Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern der Partei liegt, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall die von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)einem solchen Ereignis höherer Gewalt betroffen sind.
11.2 Bei Eintritt 5.2 Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird die jeweils andere Partei innerhalb angemessener Zeit über ein solches Ereignis informieren. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffenen vertraglichen Verpflichtungen werden ausgesetzt und die Fristen für die Erfüllung solcher Verpflichtungen verlängern sich entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
5.3 Dauert die Aussetzung vertraglicher Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses Höherer höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nislänger als sechs (6) Monate an, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien Partei berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags Vertrag zu kündigen, ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierendass eine Haftung in Bezug auf das Ereignis höherer Gewalt oder die vorgenannte Kündigung entsteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb Umstände au- ßerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenwer- den, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen An- ordnungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungenAussperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Arbeitskräfte oder RohmaterialienRohmateria- lien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeitenBeförderungsmöglich- keiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinenwesentlichen Ma- schinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten Liefe- ranten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel Mängel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisKenntnis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Ver- pflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung Ver- pflichtung zur Lieferung für ei- nen einen Zeitraum ausgesetztausge- setzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten verursach- ten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch jedoch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin Liefer- termin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen betroffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Ver- pflichtung der anderen Partei gegenüber zu stornierenstornie- ren.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Sollte eine der Parteien aufgrund eines außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegenden unvorhersehbaren Ereignisses, das nicht mit ihrem Geschäftsbetrieb verbunden ist, das von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wurde, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und das auch nicht wegen seiner Häufigkeit der betroffenen Partei haftet in Kauf zu nehmen war („höhere Gewalt“), wie beispielsweise Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Streiks, Export- und Importbeschränkungen, Epidemien und Pandemien aufgrund von Infektionskrankheiten nicht zur Erfüllung einer Vertragspflicht in der Lage sein, so ist die betreffende Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt sowie einen angemessenen Zeitraum danach ausgesetzt, um die betreffende Partei in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Pflichten wiederherzustellen. Die betreffende Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis der höheren Gewalt und die Aussetzung der betroffenen Leistungspflichten sowie über die voraussichtliche Dauer dieser Aussetzung. Hat die andere Partei im Hinblick auf die ausgesetzte Vertragspflicht bereits Gegenleistungen erbracht, so sind diese der anderen in irgendeiner Art Partei unverzüglich zurückzugewähren. Ist die Leistungspflicht einer Partei nach den vorstehenden Bestimmungen für mehr als drei Monate ausgesetzt, so kann die andere Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen teilweise kündigen. Soweit die kündigende Partei nach den Gesamtumständen des Vertragsverhältnisses kein Interesse an den bereits erbrachten Leistungen mehr hat, kann sie den Vertrag im Ganzen kündigen. Die Haftung einer Partei für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr die durch ein Ereignis höherer Gewalt hervorgerufen werden und die die Partei nicht zu ver- tretenden Verzögerungenvertreten hat, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)ist ausgeschlossen.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art 9.1 Kein Vertragspartner ist verantwortlich für SchädenVerzögerungen oder die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen (außer Zahlungsverpflichtungen), Verluste, Kosten oder Auslagen, welche die sich aus oder in Verbindung im Zusammenhang mit von ihr nicht zu ver- tretenden VerzögerungenVorgängen, Einschränkungen, Störungen Ereignissen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenUmständen ergeben, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren der angemessenen oder vorhersehbaren Kontrolle verursacht werdendieses Vertragspartners liegen (in der Folge kurz “Ereignis höherer Gewalt”). Zu diesen Ereignissen höherer Gewalt gehören insbesondere Naturereignisse (einschließlich Erdbeben, insbesondere durch NaturkatastrophenHurrikane und Vulkanausbrüche), Geset- ze Streiks, Aussperrungen, Unruhen, zivile Proteste, Kriegshandlungen, Epidemien (einschließlich Ausbrüche übertragbarer Krankheiten und Verordnungenöffentliche Gesundheitsnotfälle), behördliche MaßnahmenVorschriften, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungendie nachträglich erlassen werden, Feuer, ExplosionenKommunikationsleitungsausfälle, KriegStromausfälle oder andere Katastrophen, Terrorismusunabhängig davon, Unruhenob diese Ereignisse höherer Gewalt nach den einschlägigen Gesetzen als solche identifiziert, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte deklariert oder Rohmaterialien, Mangel akzeptiert wurden oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)nicht.
11.2 Bei Eintritt 9.2 Unter den in Ziffer 9.1 genannten Umständen verlängert sich die Leistungsfrist um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, in dem sich die Erfüllung der Verpflichtung verzögert hat oder nicht erfüllt wurde. Sofern die Vertragserfüllung nach angemessener Meinung durch den betroffenen Vertragspartner für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Datum, an dem diese Leistung ursprünglich fällig war, aufgrund eines Ereignisses Höherer höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber wesentlich verhindert wurde, kann jeder Vertragspartner diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisan den anderen kündigen.
9.3 Beide Vertragspartner werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, in der es um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen zu mildern. Insbesondere werden die Vertragspartner nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um gemeinsam Mitigierungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztEreignisses höherer Gewalt zu verringern, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern z. B. Fernarbeit, Off- oder eine solche Dauer erwartet werdenNearshoring usw., dann ist jede der Parteien berechtigtsoweit sie verhältnismäßig, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenangemessen und gesetzeskonform sind.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 14.1. Jede Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Auftrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, soweit die Leistungserbringung durch Um- stände ein Ereignis, das die Erfüllung des Auftrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb ihrer zumutbaren der Kontrolle verursacht werdender Partei liegt, insbesondere durch Naturkatastrophennach der Auftragsunterzeichnung auftritt, Geset- ze zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrags nicht vernünftigerweise vorhersehbar war und Verordnungenvon der betroffenen Partei nicht überwunden werden kann, behördliche Maßnahmeninsbesondere, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtsaber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, Überflutungenaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, FeuerUnfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, TerrorismusInvasion oder Kämpfe (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Sabotagenationaler Notstand, UnfälleRevolution, Aufstand, Epidemien, StreiksPandemien, Aus- sperrungenAbriegelungen, Bummelstreiksrechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte allgemeine Transporthindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Ausfälle von Telekommunikation oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Strom.
11.2 Bei Eintritt eines 14.2. Das Coronavirus Covid-19 ist von der Weltgesundheitsorganisation am 11. Xxxx 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt worden. Für den Fall, dass Kalmar durch Auswirkungen der Pandemie an der Ausführung des Vertrages gehindert wird, finden die Regelungen dieser Klausel trotz dieses den Parteien bei Vertragsschluss bekannten Umstands Anwendung, sofern die konkreten Auswirkungen der Pandemie auf den Vertrag, die zu der Behinderung führen, bei Vertragsschluss Kalmar nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
14.3. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses Höherer Gewalt setzt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert.
14.4. Jede Partei ist berechtigt, den Auftrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisan die andere Partei zu kündigen, in der es wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern 6 Monate ausgesetzt wird. Der Kunde muss von Kalmar Materialien und Halbfabrikate erwerben, die nur für den Kunden hergestellt oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierengekauft wurden und die nicht an andere Kunden verkauft werden können. Für die unter Ziff. 11.3 genannten Fälle stehen Kalmar die dort genannten Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 15.1 Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen haftet keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten Verzögerungen oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen Ausfälle bei der Erfüllung von ihrer Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenaus diesem Vertrag, die durch Um- stände auf Ursachen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenzurückzuführen sind (einschließlich, insbesondere durch Naturkatastrophenaber nicht beschränkt auf Naturereignisse, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, KriegKriegshandlungen, Terrorismus, Aufruhr oder zivile Unruhen, SabotageBetriebsstörungen, Unfällevon Menschen verursachte oder natürliche Katastrophen, Handlungen oder Unterlassungen von Regierungen, Ausfälle von Strom, Versorgungseinrichtungen oder kritischer Infrastruktur, Epidemien/Pandemien, StreiksLieferverzögerungen oder Lieferausfälle von Herstellern oder anderen Lieferanten der TD SYNNEX, Aus- sperrungenallgemeine Rohstoff- oder Lieferantenproduktengpässe, BummelstreiksStreiks oder Aussperrungen, Arbeitskämpfekriminelle Handlungen, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Liefer- oder RohmaterialienTransportverzögerungen oder die Unfähigkeit, Mangel Arbeitskräfte, Materialien oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben Produkte auf üblichem Wege zu beschaffen) („Höhere Ereignisse höherer Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt , vorausgesetzt, die betroffene Partei unverzüglich unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um die Auswirkungen dieser Verzögerung oder dieses Ausfalls auf die andere Partei darüber zu begrenzen und das sie betreffende Ereignis höherer Gewalt zu beheben.
15.2 Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das Ereignis höherer Gewalt und dessen voraussichtliche Dauer. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen wird die Erfüllungsfrist um einen Zeitraum verlängert, der einem solchen entspricht, in dem die Verpflichtungserfüllung verzögert wurde oder nicht erfolgt ist. Dauert eine solche Verzögerung oder ein solches Versäumnis länger als 60 Tage ab dem Datum der ersten Benachrichtigung über das Eintreten des Ereignisses höherer Gewalt an, ist jede Partei berechtigt, die den Vertrag oder den davon betroffenen Teil des Vertrags durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter Angabe an die andere Partei unverzüglich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, so treffen sich die Parteien und erörtern nach Treu und Glauben eine Lösung der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenSituation.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet gegenüber der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten Verzögerungen oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen Versäumnisse bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber ei- ner Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das unvorhersehbar ist und außer- halb der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdender jeweiligen Partei liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, insbesondere durch NaturkatastrophenHackerangriffe, Geset- ze und VerordnungenDenial-of-Service-Angriffe, behördliche MaßnahmenViren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsStromausfälle, ErdbebenGesetzesänderungen, ÜberflutungenKatastrophen, FeuerEpide- mien, Pandemien, Explosionen, KriegBrände, TerrorismusÜberschwemmungen, Unruhen, Sabotage, Unfälle, EpidemienTerroranschläge und Kriege, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall udgl.) Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Die jeweils von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer einem Ereignis höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich hat alle ihr zumutbaren Maßnahmen und Anstrenungen zu unternehmen, um die andere Auswirkungen des jeweiligen Ereignisses höhe- rer Gewalt bestmöglich zu mindern und ohne schuldhaftes Zögern wieder zur ordnungsgemäßen Ver- tragserfüllung zurückzukehren; hierzu zählt insbesondere auch der Abschluss zumutbarer Deckungsge- schäfte. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei darüber aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 60 Tage an, so ist die an- dere Partei berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung unter Angabe zu kündigen, ohne dass der Gründe für das vom Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen höherer Ge- walt betroffenen Partei gegenüber zu stornierenhieraus Ansprüche erwachsen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei 12.1 Bambora haftet nicht für Nichterfüllung einer ihr nach dem Vertrag obliegenden Pflicht, wenn dieses Versäumnis auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen ist und Um- stände vorliegen, auf die Bambora keinen Einfluss hat und welche die rechtzeitige Er- füllung ihrer Pflichten verhindern oder wesentlich erschweren. Ereignisse Höherer Gewalt umfassen unter anderem Krieg, kriegerische Auseinander- setzungen, Terrorhandlungen, Ein- oder Ausfuhrverbote, Naturkatastrophen, Einschränkungen der anderen in irgendeiner Art für Schädenöffentlichen Transportmittel, VerlusteMangel oder Verzögerung bei der Energieversorgung oder Telefonverbindungen, Kosten Massnahmen oder AuslagenUnterlassungen öffentlicher Behörden, welche aus neue oder geänderte Rechtsvorschriften, Anordnungen oder Massnahmen öffentlicher Behörden, Arbeitskämpfe, Blockaden, Brand, Über- schwemmung, ausgedehnte Schäden oder Zerstörung von Eigentum oder schwere Unfälle, sowie Mängel oder Verzug in Verbindung mit Produkten oder Leistungen von Unterlieferanten infolge der vorgenannten Umstände (wobei jeder Fall als "Ereignis Höherer Gewalt" bezeichnet wird). Arbeitskämpfe gelten ungeachtet der Rolle einer Partei an diesem Konflikt als Ereignis Höherer Gewalt. Falls Bambora unter Berufung auf den vorliegenden Absatz 12.1 aus den ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungennach dem Vertrag obliegenden Pflichten entlassen werden möchte, Einschränkungenmuss sie dies dem Händler, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenwenn möglich, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)unverzüglich mitteilen.
11.2 Bei Eintritt 12.2 Falls die Erfüllung des Vertrages während eines Zeitraums von mehr als fünfzehn (15) Bankgeschäftstagen aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- niserheblich erschwert ist, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien Partei ohne Haftung berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von dreissig (30) Kalendertagen durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gegenüber zu stornierenkündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Akzeptanz Von Kartentransaktionen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine der Parteien kann für eine verspätete oder verhinderte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung für die Parteien nicht vorhersehbar ist und nicht der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenunterliegt. Dies betrifft unter anderem Ereignisse, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen in eine oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungenmehrere der folgenden Kategorien fallen: höhere Gewalt, Feuer, ExplosionenFlut, Sturm, Erdbeben; Krieg, Aufruhr, Terrorismus, UnruhenEpidemie; nukleare, Sabotagechemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung, Unfälleeiner Regel, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte einer Vorschrift oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben einer Anweisung („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer . Die Parteien sind sich darüber einig, dass es für den Auftragnehmer keine vereinbarte Lieferquelle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gibt. Die von einem Ereignis höherer Gewalt setzt die betroffene Partei muss unverzüglich schriftlich über Verzögerungen oder Nichterfüllung (einschließlich der voraussichtlichen Dauer) informieren, nachdem sie von dessen Eintreten oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintretens Kenntnis erhalten hat. Wenn der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, eine Dienstleistung zu erbringen, kann Howmet die Dienstleistung aus anderen Quellen beziehen und seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend reduzieren, ohne gegenüber dem Auftragnehmer zu haften. Innerhalb von drei Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Partei darüber muss die nicht ausführende Partei ausreichend versichern, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht ausführende Partei diese Zusicherung nicht leistet oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisan die nicht ausübende Partei kündigen, in der es bevor die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenLeistung wieder aufgenommen wird.
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Samples: Standard Terms and Conditions for the Provision of Services
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 14.1. Jede Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Auftrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, soweit die Leistungserbringung durch Um- stände ein Ereignis, das die Erfüllung des Auftrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb ihrer zumutbaren der Kontrolle verursacht werdender Partei liegt, insbesondere durch Naturkatastrophennach der Auftragsunterzeichnung auftritt, Geset- ze zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrags nicht vernünftigerweise vorhersehbar war und Verordnungenvon der betroffenen Partei nicht überwunden werden kann, behördliche Maßnahmeninsbesondere, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtsaber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, Überflutungenaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, FeuerUnfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, TerrorismusInvasion oder Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Sabotagenationaler Notstand, UnfälleRevolution, Aufstand, Epidemien, StreiksPandemien, Aus- sperrungenAbriegelungen, Bummelstreiksrechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte allgemeine Transport Hindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Telekommunikation Ausfälle oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Stromausfälle.
11.2 Bei Eintritt eines 14.2. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses Höherer Gewalt setzt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert.
14.3. Jede Partei ist berechtigt, den Auftrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisan die andere Partei zu kündigen, in der es wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern 6 Monate ausgesetzt wird. Der Kunde muss von Kalmar Materialien und Halbfabrikate erwerben, die nur für den Kunden hergestellt oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierengekauft wurden und die nicht an andere Kunden verkauft werden können. Für die unter Ziff. 9.3 genannten Fälle stehen Kalmar die dort genannten Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 6.1 Ereignisse höherer Gewalt sind solche, deren Auswirkungen es für die betroffene Partei haftet unmöglich oder rechtswidrig machen, ihren Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb der anderen Kontrolle der Partei liegen, (ii) der Partei nicht zurechenbar sind, und (iii) von der sich auf Höhere Gewalt berufenden Partei ganz oder teilweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden, bewältigt oder beseitigt werden konnten. In diesem Fall werden die Parteien in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit vollem Umfang von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenihrer vertraglichen Pflichten freigestellt und entbunden.
6.2 Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere Feuer, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenExplosion, insbesondere durch NaturkatastrophenKernreaktionen, Geset- ze und VerordnungenEpidemien, behördliche MaßnahmenPandemien, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsQuarantäne (sofern behördlich angeordnet), Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, zivile Unruhen, SabotageKrieg und Feindseligkeiten, UnfälleInvasion, EpidemienBlockade, StreiksAufstand, Aus- sperrungenVolksaufruhren, BummelstreiksRevolution, Arbeitskämpfeterroristische Handlungen, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Streik, Unruhe, Störung, Aussperrung oder Rohmaterialienandere gewerbliche
(d) dem Finanzministerium Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs oder (d) einer anderen Regierungsbehörde eines Staates), Mangel Beschränkungen oder Verbote oder Anordnungen oder Vorschriften von Gerichten, Vorständen, Abteilungen, Kommissionen oder Einrichtungen des Staates oder Landes, Festnahmen oder Einschränkungen. Ereignisse und Umstände Höherer Gewalt sind jedenfalls nicht, verspätete Lieferungen von Betriebsmitteln oder Materialien, unzureichende finanzielle Mittel, ein Ausfall von Be- förderungsmöglichkeitenBetriebsmitteln oder Maschinen oder extreme Wetterverhältnisse an sich. Der Lieferant ist zur teilweisen Erfüllung nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ROSEN berechtigt. Der Lieferant ist verpflichtet, Ausfall von Anlagen ROSEN schriftlich und unter Vermeidung unangemessener Verzögerung zu informieren, wenn Umstände eintreten oder we- sentlichen Maschinenerkennbar sind, Notreparaturen oder Notwartungdass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant ist verpflichtet, Ausfall oder Mangel bei Energie- Lieferverzug nach besten Kräften (Überstunden, Erhöhung der Zahl der Beschäftigten) und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)ohne zusätzliche Kosten für ROSEN zu vermeiden.
11.2 6.3 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer höherer Gewalt setzt informiert die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der höheren Gewalt. Unterlässt es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztbetroffene Partei, der dem von anderen Partei die Information über das Eintreten des Umstands der Höheren höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer zu geben, verwirkt sie das Recht, sich künftig auf höhere Gewalt über einen Zeitraum von zu berufen.
6.4 Hält der Umstand der höheren Gewalt für mehr als 60 sechs (sechzig6) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenMonate an, dann ist jede der sind die Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrag durch schriftliche Information der anderen Partei gegenüber ganz oder teilweise zu stornierenbeenden.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine Kann eine der Vertragsparteien aus Gründen höherer Gewalt ihre vertraglichen Verpflichtungen völlig oder teilweise nicht erfüllen, so ist die betreffende Partei haftet berechtigt, ihre Leistung um die Dauer der anderen Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse höherer Gewalt während eines vorliegenden Verzuges eintreten oder die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar bereits dem Grunde nach erkennbar, aber in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr ihrer konkreten Auswirkung nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenabsehbar waren. Der Begriff „Höhere Gewalt“ bezeichnet alle Ereignisse, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdendes Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen und die eine der Parteien daran hindern, insbesondere durch Naturkatastrophenihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zu erfüllen, Geset- ze und Verordnungenwie z.B. Aufstände, behördliche MaßnahmenStreiks, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsKriege, schweres Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Erdbeben, ÜberflutungenZugunglücke, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, UnfällePandemien, Epidemien, StreiksQuarantäne, Aus- sperrungenstaatliche Anordnungen/Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Die Parteien vereinbaren in diesem Zusammenhang ausdrücklich, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- dass auch die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht absehbaren Auswirkungen des Covid-19 Virus und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)seiner Ausbreitung als Fall höherer Gewalt anzusehen sind.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die Die betroffene Partei unverzüglich hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen sowie die andere Beendigung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
11.3 Die betroffene Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe trifft hinsichtlich der Gründe für das Ereignis Folgen, die aus einem Umstand höherer Gewalt resultieren, kein Verschulden. Aus diesem Grund stellen Ereignisse höherer Gewalt keinen haftungsbegründenden und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch damit keinen zum Schadenersatz verpflichtenden Umstand dar.
11.4 Dauert ein Ereignis Höherer höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr länger als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden90 Tage an, dann ist jede der sind die Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrag schriftlich zu kündigen. § 6 Abs. 7 VOB/B findet entsprechend Anwendung.
11.5 Die betroffene Partei ist auch dann an der anderen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert, wenn die Nichterfüllung der betroffenen Partei gegenüber zu stornierenauf die Nichterfüllung durch Dritte zurückzuführen ist, dessen sich die betroffene Partei zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedient und diese Dritten ihrerseits durch das in Abs. 1 genannte Ereignis an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wurden.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet Sollte eine der anderen in irgendeiner Art für SchädenParteien aufgrund eines Ereignisses wie Krieg, Verlusteschwere Überschwemmung, Kosten Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, Epidemie, Pandemie und schwere Krankheiten (WHO-Bedrohungseinstufung "sehr hoch"), Einhaltung von Gesetzen oder Auslagenbehördlichen Anordnungen, welche Regeln, Vorschriften oder Anweisungen oder aufgrund anderer Ereignisse höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert sein oder sollte die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sich verzögern oder aufgrund anderer Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen, oder in Verbindung mit anderen Fällen, die von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungenbeiden Parteien gemäß der internationalen Praxis als Ereignis höherer Gewalt anerkannt werden können (jeweils ein "Ereignis höherer Gewalt"), Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen haftet keine Partei gegenüber der anderen Partei entstehenfür die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die durch Um- stände Umstände verursacht werden, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtliegen. Im Falle einer Verzögerung ist eines solchen Ereignisses höherer Gewalt werden die Verpflichtung Parteien in gutem Glauben über Zeitplan Anpassungen oder andere alternative Maßnahmen zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztLösung des Ereignisses höherer Gewalt diskutieren. Sollten diese nicht in zumutbarer Weise durchführbar sein, der dem werden sich die Parteien in angemessener Weise über die gegenseitige Befreiung von ihren vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die von der Höheren höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtbetroffenen Ereignisse einigen. Sollte je- doch ein Die Partei, die sich auf das Ereignis höherer Gewalt beruft, muss nachweisen, dass sie wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu mindern. Sie hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über die zur Minderung der Auswirkungen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und informiert die andere Partei über den Zeitraum, in welchem der Ausfall oder die Verzögerung voraussichtlich andauern wird. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses lediglich vorübergehend, so gelten die oben genannten Folgen nur insoweit, als und solange das geltend gemachte Hindernis oder das aufgeführte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die sich auf diese Klausel berufende Partei behindert. Nach Beendigung des Ereignisses Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern wird die Erfüllung einer ausgesetzten Verpflichtung oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenPflicht unverzüglich wieder aufgenommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Beschaffungsdienstleistungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 13.1. Eine Partei haftet nicht für Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag und ist berechtigt die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn und soweit diese Erfüllung durch Umstände höherer Gewalt, die außerhalb der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit Kontrolle dieser Partei liegen und von ihr dieser nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben vertre- ten sind (insgesamt „Höhere Gewalt“), verhindert oder unzumut- bar erschwert wird. Ein Umstand höhere Gewalt liegt insbeson- dere in folgenden Fällen vor (sofern dieser Umstand außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegt und von dieser nicht zu vertre- ten): Maßnahme einer staatlichen Behörde (rechtmäßig oder un- rechtmäßig), gerichtliche Verfügung oder Anordnung, Feuer, Na- turkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, weitreichende militärische Mobilisierung, Aufstand, Beschlagnahmung, Terro- rismus, Sabotage, Streiks, Einschränkungen der Stromversor- gung, vollständiger oder erheblicher Ausfall der IT bzw. des IT- Netzwerks einer Partei und Verzögerungen der Lieferungen von Subunternehmern, die durch solche Umstände verursacht sind.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses 13.2. Sollte eine Partei aufgrund Höherer Gewalt setzt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen, macht diese Partei der anderen Partei so bald wie möglich schriftlich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den je- weils aktuellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von Wirkung der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtzu verhindern und/oder zu mil- dern. Sollte je- doch ein Ereignis Kann der Kunde seine Pflichten aufgrund Höherer Gewalt nicht erfüllen, entschädigt er RTG für die Aufwendungen, die diesem für Lagerung und Schutz der Vertragsgegenstände ent- stehen.
13.3. Kann eine Partei eine Pflicht aus dem Vertrag aufgrund Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) 180 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern nicht oder eine solche Dauer erwartet werdennicht vollständig erfüllen oder gerät sie aufgrund Höherer Gewalt mehr als 180 Tagen in Verzug, dann ist kann jede Partei vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktreten. Hat RTG den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Parteien berechtigtHöheren Gewalt bereits teilweise erfüllt, beschränkt sich das Rücktritts- recht des Kunden auf den be- troffenen nicht erfüllten Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrags; in diesem Fall hat RTG Anspruch auf eine Vergütung des erfüllten Teils des Vertrags gemäß den vereinbarten Preisen der anderen Partei gegenüber zu stornierenbereits gelieferten Vertragsgegenstände und sonstiger erbrachter Leis- tungen.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet Als höhere Gewalt gilt jedes unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs des VERKÄUFERS oder des KÄUFERS liegende Ereignis oder jedes vorhersehbare Ereignis, dessen Folgen sich vernünftigerweise nicht vermeiden lassen und das die Ausführung der anderen in irgendeiner Art für SchädenBESTELLUNG durch die von einem solchen Ereignis höherer Gewalt und/oder dessen Auswirkungen oder Folgen und von den aufgrund eines solchen Ereignisses höherer Gewalt von Dritten getroffenen Maßnahmen (insbesondere Feuer, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und VerordnungenStreik, behördliche MaßnahmenAussperrung oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, Anord- nungen Stornierung von Flügen, Handlungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, ExplosionenBeschränkungen staatlicher oder öffentlicher Behörden, Krieg, Pandemien, Wirtschaftssanktionen, die die Leistungserbringung gemäß bestehenden VERTRÄGEN unmöglich machen, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei Unruhen oder Ausbruch von Kampfhandlungen jeglicher Art) betroffene PARTEI insgesamt oder teilweise unmöglich macht. Bei einem Ereignis höherer Gewalt wird die Erfüllung der Beschaffung Pflichten aus den vorliegenden AGB für die Dauer der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis höherer Gewalt verursachten Verzögerung ausgesetzt und der Art Ausführungszeitraum verlängert sich automatisch um eine entsprechende Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, ohne dass eine Vertragsstrafe anfällt. Der VERKÄUFER ist für die oben genannten Umstände nicht verantwortlich, auch wenn diese während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene PARTEI hat der anderen PARTEI die Umstände der Verhinderung sowie die voraussichtliche Dauer des Ereignisses schnellstmöglich anzuzeigen. Wenn der VERKÄUFER von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, wird er sich mit dem KÄUFER in Verbindung setzen, um eine akzeptable Lösung zu finden, und Weise in Kennt- nissich angemessen bemühen, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen Folgen des Bestätigten Auftrags berührtEreignisses zu mindern. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztWenn das Ereignis höherer Gewalt sechs Wochen oder länger andauert, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist hat jede der Parteien berechtigtdas Recht, die BESTELLUNG zu stornieren und/oder den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenVERTRAG aufzuheben.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 14.1. Jede Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Auftrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, soweit die Leistungserbringung durch Um- stände ein Ereignis, das die Erfüllung des Auftrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb ihrer zumutbaren der Kontrolle verursacht werdender Partei liegt, insbesondere durch Naturkatastrophennach der Auftragsunterzeichnung auftritt, Geset- ze zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrags nicht vernünftigerweise vorhersehbar war und Verordnungenvon der betroffenen Partei nicht überwunden werden kann, behördliche Maßnahmeninsbesondere, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtsaber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, Überflutungenaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, FeuerUnfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, TerrorismusInvasion oder Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Sabotagenationaler Notstand, UnfälleRevolution, Aufstand, Epidemien, StreiksPandemien, Aus- sperrungenAbriegelungen, Bummelstreiksrechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte allgemeine Transport Hindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Telekommunikation Ausfälle oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Stromausfälle.
11.2 Bei Eintritt eines 14.2. Das Coronavirus Covid-19 ist von der Weltgesundheitsorganisation am 11. Xxxx 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt worden. Für den Fall, dass das Kalmar durch Auswirkungen der Pandemie an der Ausführung des Vertrages gehindert wird, finden die Regelungen dieser Klausel trotz dieses den Parteien bei Vertragsschluss bekannten Umstands Anwendung, sofern die konkreten Auswirkungen der Pandemie auf den Vertrag, die zu der Behinderung führen, bei Vertragsschluss Kalmar nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
14.3. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses Höherer Gewalt setzt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert.
14.4. Jede Partei ist berechtigt, den Auftrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisan die andere Partei zu kündigen, in der es wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern 6 Monate ausgesetzt wird. Der Kunde muss von Kalmar Materialien und Halbfabrikate erwerben, die nur für den Kunden hergestellt oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierengekauft wurden und die nicht an andere Kunden verkauft werden können. Für die unter Ziff. 9.3 genannten Fälle stehen Kalmar die dort genannten Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 45.1 Mit „Höhere Gewalt" im Sinne dieser BVBTK-Bedingungen wird gemeint der Eintritt eines Ereignisses oder Umstandes, der eine Partei haftet daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei dies nachweist:
a. dass ein solcher Behinderung außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegt; und
c. dass die Auswirkungen der Behinderung von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise vermieden hätten werden können.
45.2 Erfüllt die betroffene Partei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht, weil eine dritte Partei, die sie zur Erfüllung des Vertrags eingeschaltet hat, ganz oder teilweise in Verzug ist, kann sie sich nur insoweit auf höhere Gewalt berufen, als die Voraussetzungen des Artikels 45.1 a-c sowohl für die betroffene Partei als auch für die dritte Partei erfüllt sind.
45.3 Mangels gegenteiliger Beweise wird davon ausgegangen, dass die folgenden Ereignisse alle Bestimmungen des Artikels 45.1 erfüllen, und die betroffene Partei muss lediglich nachweisen, dass alle Bestimmungen des Artikels 45.1 erfüllt sind, um von höherer Gewalt sprechen zu können: • Krieg, Feindseligkeiten, Invasionen, Handlungen ausländischer Feinde, größere militärische Operationen und Mobilisierung; • Bürgerkrieg, Aufstand, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Macht, Rebellion, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie; • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; • ein rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Akt der Autorität, die Befolgung eines Gesetzes oder eines Regierungsbeschlusses, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; • Epidemie, Naturkatastrophe oder extreme Naturphänomene; • Explosion, Feuer, Zerstörung von Material, längere Unterbrechung von Transport, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; • Kalamitäten; • Cyberkriminalität / Softwarefehler. Wenn nachgewiesen wurde, dass der Schaden durch einen oder mehrere der oben genannten Umstände verursacht worden sein könnte, wird vermutet, dass er die Ursache dafür war oder ist. Diese Umstände und Ursachen wurden nur beispielhaft ohne einschränkenden Charakter genannt.
45.4 Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich über das Ereignis.
45.5 Die Partei, die sich berechtigterweise auf höhere Gewalt gemäß dem Vorstehenden beruft, ist von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Haftung für Schäden oder vertragliche Entschädigung wegen Vertragsverletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behinderung die Unmöglichkeit der Leistung verursacht, befreit, sofern sie unverzüglich benachrichtigt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Freistellung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Vertragspartei eingeht.
45.6 Wenn die Folgen der geltend gemachten höheren Gewalt vorübergehend sind, gelten die oben erwähnte Folgen nur für den Zeitraum, in irgendeiner Art dem die geltend gemachte höhere Gewalt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der betroffenen Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei informieren, sobald die Behinderung die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr verhindert. Die vorübergehende Behinderung stellt keinen Grund für Schädendie Nichterfüllung des Vertrages dar, Verlustesondern setzt diesen lediglich aus.
45.7 Führt die Dauer des geltend gemachten Behinderung dazu, Kosten oder Auslagendass den Parteien das, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht was sie aufgrund des Vertrags vernünftigerweise hätten erwarten können, erheblich vorenthalten wird, ist jede Partei berechtigt, das Vertrag durch Benachrichtigung zu ver- tretenden Verzögerungenbeenden, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber wobei der anderen Partei entsteheneine angemessene Frist gesetzt wird. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer der Behinderung drei (3) Monate überschreitet.
45.8 Alle Kosten, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein sich aus einem solchen gemeldeten Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenergeben, dann ist jede gehen ausschließlich zu Lasten der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil betroffenen Partei des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenEreignisses Höherer Gewalt.
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Samples: Depotverwahrungsvereinbarung
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Sofern nachstehend nicht anders bestimmt, und unbeschadet zwingenden Rechts der (inter)nationalen Bestimmungen, haftet keine Partei haftet der anderen für Unzulänglichkeiten oder Verzögerungen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber ihrer Verpflichtungen, wenn diese Unzulänglichkeiten die Folge höherer Gewalt sind, wie unten definiert.
11.2 Der Begriff "höhere Gewalt", wie dieser in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird, bedeutet jeder Umstand der anderen Partei entstehennach billigem Ermessen nicht der Sphäre der Partei, die sich darauf beruft, zuzurechnen werden kann und sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdendiese Partei negativ auswirkt. Die höhere Gewalt umfasst, insbesondere aber nicht ausschließlich, staatliche Vorschriften, die die Erfüllung der Verpflichtungen durch Naturkatastrophendiese Partei einschränken oder verhindern, Geset- ze und VerordnungenStreiks, behördliche MaßnahmenAussperrungen oder Arbeitskämpfe oder Störungen, Anord- nungen Unruhen, Handlungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, ÜberflutungenUnterlassungen von Dritten, Feuer, Computerfehler, Stürme, Überschwemmungen, Explosionen, KriegTerroranschläge oder die Androhung derselben, TerrorismusHindernisse für den Transport und die Unmöglichkeit, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte erforderliche Genehmigungen oder Rohmaterialien, Mangel Lizenzen zu erhalten oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)aufrechtzuerhalten.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer 11.3 Sobald ein Ereignis auftritt, das höhere Gewalt setzt zur Folge hat, wird die betroffene Partei unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen die erforderlich sind, um ihre Verpflichtungen so schnell wie möglich zu erfüllen. Die Parteien werden, wenn nötig, gemeinsam die zu ergreifenden Maßnahmen überprüfen, um die Folgen der höheren Gewalt zu begrenzen.
11.4 Wenn eine Partei sich auf höhere Gewalt beruft, wird diese Partei der andere partei so schnell wie möglich mündlich darüber in Kenntnis setzen, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nachdem die höhere Gewalt festgestellt worden ist. Dieser mündlichen Benachrichtigung muss eine schriftliche Benachrichtigung der sich auf höhere Gewalt berufende Partei innerhalb von 72 (zweiundsiebzig) Stunden nach der Entdeckung der höheren Gewalt folgen. Dauert die höhere Gewalt länger als 7 (sieben) Kalendertage, so ist die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber Vertrag zu stornierenkündigen.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine 26.1 Eine Partei gilt weder als vertragsbrüchig noch haftet der anderen in irgendeiner Art sie für Verluste oder Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber die der anderen Partei entstehenaufgrund der Nichterfüllung oder der verspäteten Erfüllung ihrer Pflichten unter dem Vertrag entstanden sind, soweit diese Nichterfüllung bzw. verspätete Erfüllung auf einen Hinderungsgrund zurückgeht, (i) der außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und (ii) dessen Berücksichtigung durch die Partei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vernünftiger Weise erwartet werden konnte, und vorausgesetzt, dass (iii) die Partei alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern, ihren Pflichten gemäß dem Vertrag auf irgendeine nach billigem Ermessen praktikable Weise nachzukommen und die Erfüllung ihrer Pflichten so schnell, wie dies zumutbar ist, wieder aufzunehmen. Eine Partei, die durch Um- stände außerhalb mit einem Ereignis höherer Gewalt konfrontiert ist, hat die andere Partei umgehend schriftlich über die Art und das Ausmaß des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren, welches die Nichterfüllung bzw. verspätete Erfüllung ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenvertraglichen Pflichten verursacht.
26.2 Es wird vermutet, insbesondere durch Naturkatastrophendass im Hinblick auf die Partei, Geset- ze und Verordnungendie sich auf Artikel 26 beruft, behördliche Maßnahmendie Voraussetzungen nach Artikel 26 im Fall des Auftretens eines oder mehrerer der folgenden, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtsnicht abschließenden Hinderungsgründe vorliegen: (i) höhere Gewalt, darunter Überschwemmungen, Erdbeben, ÜberflutungenOrkane, FeuerPlagen, Seuchen, Zyklone, Taifune, Hurrikane, Tornados, Blizzards, vulkanische Aktivitäten, Erdrutsche, Flutwellen, Tsunamis, Schäden oder Zerstörungen durch Blitzschlag, Dürre oder sonstige Naturkatastrophen, (ii) Explosionen, KriegBrände, TerrorismusZerstörung von Maschinen, Fabriken und sonstigen Anlagen oder Gebäuden, ein anhaltender Zusammenbruch des Transport- oder Telekommunikationswesens oder von Versorgungsleistungen einschließlich Strom, Gas oder Wasser, (iii) Kriege (erklärte und nicht erklärte), bewaffnete Konflikte oder ernsthaftes Drohen derselben (einschließlich aber nicht ausschließlich feindliche Angriffe, Blockaden und Militärembargos), Kampfhandlungen, Invasionen, Handlungen eines ausländischen Feinds, eine umfangreiche militärische Mobilmachung, Verhängung von Sanktionen, Abbruch von diplomatischen Beziehungen oder ähnliche Maßnahmen, (iv) Bürgerkriege, Aufruhre, Rebellionen und Revolutionen, militärische oder widerrechtlich angeeignete Macht, Aufstände, zivile Unruhen, SabotageMassenausschreitungen und ziviler Ungehorsam, Unfälle(v) Terrorakte, EpidemienSabotageakte oder Piraterie, Streiks(vi) nukleare, Aus- sperrungenchemische oder biologische Kontaminierung oder Überschallknall, Bummelstreiks(vii) Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Verfügungen, ArbeitskämpfeRegelungen, Schwierig- keiten bei Vorschriften oder Anweisungen, von der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Regierung oder Rohmaterialieneiner öffentlichen Stelle (rechtmäßig oder unrechtmäßig) ergriffene Maßnahmen, Mangel Ausgangssperren, Enteignung sowohl gegen als auch ohne Entschädigung, Beschlagnahmung von Arbeiten und Werken, Requirierung, Verstaatlichung, Verhängung eines Embargos, einer Ausfuhr- oder Ausfall Einfuhrbeschränkung, von Be- förderungsmöglichkeitenQuoten oder sonstigen Einschränkungen oder Verboten oder die unrechtmäßige Vorenthaltung von notwendigen Lizenzen oder Genehmigungen, Ausfall (viii) Verlust zur See oder extreme, ungünstige Witterungsverhältnisse (wie vereiste Seewege) und (ix) allgemeine Arbeitsstörungen wie etwa beispielhaft Boykotte, Streiks und Aussperrungen, Bummelstreiks oder die Besetzung von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- Fabriken und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Geschäftsräumen.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt 26.3 Sollte eine Partei einer oder mehreren ihrer vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, weil eine Drittpartei in Verzug geraten ist, die betroffene von ihr zur teilweisen oder gänzlichen Erfüllung des Vertrags beauftragt wurde, gilt Artikel 26 ausschließlich für die sich darauf berufende Partei: (i) falls und insoweit die sich darauf berufende Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Voraussetzungen von Artikel 26 nachweist, und (ii) falls und insoweit die sich darauf berufende Partei die Erfüllung dieser Voraussetzungen auch im Rahmen Hinblick auf die Drittpartei nachweist.
26.4 Sollte der Lieferant seine Bezugsquellen teilweise oder gänzlich einbüßen, ist er lediglich dazu verpflichtet, wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen zu unternehmen, um Materialien von alternativen Bezugsquellen zu erwerben, um den Kunden zu beliefern. Bei Lieferengpässen ist der Lieferant berechtigt, nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. eigenen Bedarfs und sonstiger interner wie externer Versorgungsverpflichtungen verfügbare Mengen zu vertreiben.
26.5 Sollte je- doch ein Ereignis Höherer höherer Gewalt für eine ununterbrochene Dauer von über einen Zeitraum von mehr als 60 drei (sechzig3) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenMonaten fortbestehen, dann ist jede der Parteien sodann berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Geschäftstagen durch Schreiben an die jeweils andere Partei zu kündigen. Dies gilt unbeschadet der anderen Partei gegenüber Rechte der Parteien im Hinblick auf jegliche Verstöße gegen den Vertrag, zu stornierendenen es im Vorfeld dieser Kündigung gekommen ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Ein Ereignis höherer Gewalt (nachfolgend "Höhere Gewalt" genannt) im Sinne der JS-AGB ist jeder Ein- fluss oder Umstand, der nach Vertragsabschluss ein- tritt und von der davon betroffenen Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, treten ist. Hierzu gehören insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze Streiks und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, ExplosionenAussperrungen, Krieg, TerrorismusRevolutionen und Aufstände, UnruhenNaturkatastrophen, Sabotage, UnfälleVandalismus und Ter- rorismus, EpidemienTransportunfälle und -verspätungen, StreiksPan- demien, Aus- sperrungenchemische, Bummelstreikselektrochemische und elektri- sche Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Wetterbedingungen (angekündigt oder tatsäch- lich) wie Blitzschlag und Überschwemmungen. Wäh- rend der Dauer der Höheren Gewalt ist SLM Solutions von der Erfüllung seiner betroffenen vertraglichen Leistungspflichten einschließlich der Verpflichtung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit befreit. Die Parteien sind sich darüber einig, Arbeitskämpfedass die Covid- 19-Pandemie und die damit verbundenen Einschrän- kungen und (staatlichen) Maßnahmen, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte ungeachtet dessen, dass sie den Parteien zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des jeweiligen Job-Shop-Vertrages be- kannt waren oder Rohmaterialienhätten bekannt sein müssen, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses ein Er- eignis Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtdarstellen. Im Falle von Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt wird SLM Solutions angemessene Anstrengungen un- ternehmen, um die Folgen einer solchen Verzögerung zu begrenzen. Der Kunde ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztverpflichtet, alle SLM So- lutions geschuldeten Beträge während des Zeitraums der dem von der Höheren höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtweiter zu zahlen. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber Anfallende Mehrkosten sind vom Kunden zu stornierentragen.
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Samples: Job Shop Contract
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten 13.1 IMS ist dem Kunden gegenüber nicht haftbar oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht als vertragsbrüchig zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen betrachten aufgrund einer Verzögerung bei der Erfüllung oder einer Nichterfüllung ihrer Verpflich- tungen im Hinblick auf die Leistungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Höhere Gewalt zurückzuführen ist. Im Rahmen dieser Klausel bedeutet Höhere Gewalt ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der angemessenen Kontrolle von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenIMS, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenwie z.B., insbesondere durch Naturkatastrophenjedoch nicht darauf beschränkt, Geset- ze und VerordnungenElementarereignisse, behördliche MaßnahmenRegierungs- oder Behör- denhandlungen, Anord- nungen Feindseligkeiten zwischen Staaten, Krieg, Aufstände, innere Unruhen, Bürgerkrieg, Revolten, Blockaden, Import- oder Entscheidungen eines GerichtsExportregulierungen oder –embargos, schwere Regenfälle, nationaler Notstand, Erdbeben, Überflutungen, FeuerBrände, Explosionen, KriegÜber- flutungen, TerrorismusHurrikane oder andere außergewöhnliche Wetterbedingungen oder Natur- katastrophen, Unruhen, SabotageTerrorakte, Unfälle, EpidemienSabotagen, Streiks, Aus- sperrungenMaterial- oder Versorgungs- engpässe, BummelstreiksInfektionskrankheiten, ArbeitskämpfeEpidemien sowie Reisebeschränkungen oder Reise- warnungen aufgrund solcher Ereignisse. Sollte eine Erfüllungsverzögerung oder eine Nichterfüllung des Vertrages durch den Verzug eines Unterlieferanten von IMS verur- sacht sein und außerhalb des Einflussbereichs von IMS ohne deren Verschulden oder grober Fahrlässigkeit liegen, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)so ist IMS nicht haftbar für solche Verzögerungen.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich 13.2 Wenn eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung für mindestens einen (1) Monat an- dauert, kann die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe diesen Vertrag unverzüglich schriftlich kündigen. In einem solchen Fall bezahlt der Gründe Kunde an IMS eine angemessene Summe für das Ereignis die bereits erbrachten Leistungen und die vor der Art Kündigung aufgelaufenen Kosten und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenAufwendungen.
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Samples: Service and Maintenance Agreement
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 14.1 Ist eine Partei haftet („betroffene Partei“) aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre Verpflichtungen zur Lieferung oder Abnahme von Strom und/oder Herkunftsnachweisen ganz oder teilweise zu erfüllen, so liegt keine Vertragsverletzung der anderen betroffenen Partei vor und sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in irgendeiner Art für Schädendem Umfang, Verlustein dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, Kosten befreit, bis der Hinderungsgrund ordnungsgemäß behoben worden ist. Insoweit wird auch die andere Partei von ihrer korrespondierenden Liefer- bzw. Abnahme- und Zahlungspflicht befreit.
14.2 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Verkäufers noch der des Käufers zuzuordnen ist und das es der betroffenen Partei unmöglich macht, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere
(a) Kriege oder AuslagenMobilmachungen, welche aus Aufruhre, politische Unruhen, Enteignungen, Pandemien oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden VerzögerungenEpidemien, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und VerordnungenFeuer, behördliche MaßnahmenBlitzschläge, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsExplosionen, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei Extremwetterlagen oder sonstige in ihren Auswirkungen ebenso bedeutsame und außergewöhnliche Ereignisse;
(b) in Bezug auf Stromlieferungen zudem:
(i) der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeitenKommunikations- oder Computersystemen des betreffenden Netzbetreibers oder einer Partei, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt welcher die betroffene Partei unverzüglich daran hindert, ihrer Liefer- oder Abnahmeverpflichtung nachzukommen;
(ii) ein Netzausfall, der die betroffene Partei an der Lieferung oder Abnahme der Liefermenge an Strom hindert;
(c) in Bezug auf die Lieferungen von Herkunftsnachweisen zudem: eine Störung des Herkunftsnachweisregisters, die die betroffene Partei an der Übertragung oder Annahme der Liefermenge an Herkunftsnachweisen hindert. Hingegen ist eine Erzeugungseinschränkung aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Käufers oder aufgrund von Redispatch-2.0-Maßnahmen kein Fall höherer Gewalt.
14.3 Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis unverzüglich vom Eintritt eines Falls höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen, ihr eine Einschätzung des Ausmaßes und der Art erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung mitzuteilen und Weise in Kennt- nis, in alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der es Auswirkungen zu unternehmen.
14.4 Ist die betroffene Partei aufgrund höherer Gewalt länger als [hundertachtzig (180) Tage] an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztLiefer- oder Abnahmepflichten gehindert, so gilt dies als wichtiger Grund, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.
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Samples: Ppa Lieferband
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 6.1 Kann eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und von der Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungenvertretender Ereignisse (nachfolgend kurz „Höhere Gewalt") eine ihrer Verpflichtungen aus dem Service Vertrag nicht erfüllen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei so ist die Partei für die Dauer der Höheren Gewalt von der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dieser Verpflichtung befreit und die damit verbundenen Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der anderen Partei entstehenjeweiligen Höheren Gewalt zuzüglich einer erforderlichen Nachfrist. Höhere Gewalt umfasst, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenist aber nicht beschränkt auf
(i) Kriege (einschließlich terroristischer und kriegsähnlicher Handlungen, insbesondere durch Naturkatastrophenauch wenn kein förmlicher Kriegszustand erklärt wurde), Geset- ze und VerordnungenAufstände, behördliche MaßnahmenVolkserhebungen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsRebellionen, Bürgerkriege, Sabotagen, (ii) Brände, Überschwemmungen, Dürren, Monsune, Wirbelstürme, Tornados, Taifune, Zyklone, Blitze, Gewitter, Erdrutsche, Landabtragungen, Erdbeben, Überflutungenvulkanische Aktivitäten, FeuerHungersnöte, Explosionen, Kriegwissenschaftlich unerklärliche Ereignisse oder sonstige Naturkatastrophen, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, (iii) Epidemien, Pandemien, Quarantänemaßnahmen aufgrund von Epidemien oder Pandemien, (iv) staatliche Handlungen oder Maßnahmen einer Behörde/eines Staates oder Verbote, (v) Änderungen der anwendbaren Gesetze (einschließlich der Einführung neuer Gesetze und der Aufhebung oder Änderung bestehender Gesetze) oder der gerichtlichen oder behördlichen Auslegung oder Umsetzung der vorgenannten Gesetze, die nach Inkrafttreten des Service Vertrages vorgenommen und/oder veröffentlicht werden (nachfolgend kurz "Gesetzesänderung"), sofern die Erfüllung der Verpflichtungen der Partei durch diese Gesetzesänderung beeinträchtigt wird, (vi) Betriebsstörungen jeglicher Art, Störungen in der Versorgung aus normalerweise zuverlässigen Quellen (z. X. Xxxxx, Wasser, Treibstoff und dergleichen), Energie- und Rohstoffmangel, Transportverzögerungen, (vii) von der Partei nicht zu vertretende fehlerhafte oder verspätete Lieferungen und/oder Leistungen von Zulieferern und/oder Subunternehmern, für die die Partei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen Zulieferer bzw. Subunternehmer zur Bedarfsdeckung abgeschlossen hatte, oder (viii) Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Aussperrungen oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Arbeitskräftemangel.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses 6.2 Im Falle Höherer Gewalt setzt wird die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis so schnell wie möglich in Textform informieren und der Art und Weise in Kennt- nisalle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in der es um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von Auswirkungen der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtzu begrenzen. Sollte je- doch ein Ereignis Dauern die Umstände Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr und die daraus resultierenden Leistungshindernisse länger als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet 30 Tage an, kann jede Partei den Service Vertrag kündigen. Es besteht Einigkeit darüber, dass Zahlungen für erbrachte Teilleistungen weiterhin fällig sind und die Parteien dementsprechend unverzüglich abrechnen werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art Die Parteien haften für keinerlei Verluste, Schäden, VerlusteVerzögerungen oder Ausfälle, Kosten oder Auslagenaufgrund von höherer Gewalt, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung ihrer, sich aus einen Auftrag ergebenden Verpflichtungen. Unter höherer Gewalt ist die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit dies unmittelbar und ausschließlich auf Ereignisse zurückzuführen ist, die durch äußere Zwänge, unvorhersehbar, unvermeidbar, außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei und ohne deren Schuld oder Fahrlässigkeit eintreten. Höhere Gewalt kann die folgenden Ereignisse oder Umstände umfassen, ist jedoch nicht darauf beschränkt: - Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde; - Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtübernahme, Bürgerkrieg; - Aufruhr, Unruhen, Ausschreitungen, Streik oder Aussperrung durch Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der betroffenen Partei gehören; - Auswirkungen von Verpflichtungen Munition, Sprengstoffen, ionisierender Strahlung oder radioaktiver Verseuchung, sofern diese nicht auf den Gebrauch solcher Munition, Sprengstoffe, Strahlung oder solchen radioaktiven Materials durch Yokogawa oder durch den Kunden zurückzuführen sind; - Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien, Wirbelstürme, Taifune oder Vulkanausbrüche oder Reaktionen der zuständigen Behörden auf eine der genannten Katastrophen; - Embargos, Transportverzögerungen, Kürzungen oder Quarantänebeschränkungen. Im Falle eines der vorstehend genannten Ereignisse unterrichten die Parteien unverzüglich die jeweils andere Partei schriftlich über einen solchen Verlust, Schaden, eine solche Verzögerung oder einen solchen Störfall, und sollte die Einwirkung höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage andauern, haben die Parteien das Recht, den Auftrag ohne Haftung gegenüber der anderen Partei entstehenzu kündigen. Wird der Auftrag gekündigt, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze sendet Yokogawa in ihrem Besitz befindliche Güter des Kunden zurück oder bewahrt diese auf Kosten und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei Gefahr des Kunden ab dem Kündigungsdatum des Auftrags auf. Hat Yokogawa zum Zeitpunkt des Eintritts der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer höheren Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung erfüllt oder kann Yokogawa nur einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen, ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien Yokogawa berechtigt, den be- troffenen bereits erfüllten und/oder zu erfüllenden Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber in Rechnung zu stornierenstellen, wodurch die entsprechende Zahlung durch den Kunden fällig wird.
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Samples: Agb Verkauf
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 13.1. Eine Partei haftet nicht für Verzug oder Nichterfüllung von Ver- pflichtungen aus dem Vertrag und ist berechtigt die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn und soweit diese Erfüllung durch Umstände höherer Gewalt, die außerhalb der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit Kontrolle dieser Partei liegen und von ihr dieser nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben vertreten sind (insgesamt „Höhere Gewalt“), verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Ein Umstand höherer Gewalt liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (sofern dieser Umstand außerhalb der Kon- trolle dieser Partei liegt und von dieser nicht zu vertreten) : Maß- nahme einer staatlichen Behörde (rechtmäßig oder unrechtmä- ßig), gerichtliche Verfügung oder Anordnung, Feuer, Naturkata- strophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, weitreichende militäri- sche Mobilisierung, Aufstand, Beschlagnahmung, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Einschränkungen der Stromversorgung, voll- ständiger oder erheblicher Ausfall der IT bzw. des IT-Netzwerks einer Partei und Verzögerungen der Lieferungen von Subunter- nehmern, die durch solche Umstände verursacht sind.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses 13.2. Sollte eine Partei aufgrund Höherer Gewalt setzt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen, macht diese Partei der anderen Partei so bald wie möglich schrift- lich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den jeweils aktu- ellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von Wirkung der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtzu verhindern und/oder zu mildern. Sollte je- doch ein Ereignis Kann der Kunde seine Pflichten aufgrund Höherer Gewalt nicht erfüllen, entschädigt er BMA für die Aufwendungen, die diesem für Lage- rung und Schutz der Vertragsgegenstände entstehen.
13.3. Kann eine Partei eine Pflicht aus dem Vertrag aufgrund Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) 180 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern nicht oder eine solche Dauer erwartet werdennicht vollständig erfüllen oder gerät sie aufgrund Höherer Ge- walt mehr als 180 Tagen in Verzug, dann ist kann jede Partei vom Ver- trag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktre- ten. Hat BMA den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Parteien berechtigtHöhe- ren Gewalt bereits teilweise erfüllt, beschränkt sich das Rück- trittsrecht des Kunden auf den be- troffenen nicht erfüllten Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrags; in diesem Fall hat BMA Anspruch auf eine Vergütung des erfüll- ten Teils des Vertrags gemäß den vereinbarten Preisen der anderen Partei gegenüber zu stornierenbe- reits gelieferten Vertragsgegenstände und sonstiger erbrachter Leistungen.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten Sollte die Erfüllung vertraglicher Pflichten direkt oder Auslagen, welche indirekt aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenun- vorhersehbaren Gründen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdendes Einflussbereichs der betroffe- nen Partei liegen, insbesondere durch Naturkatastrophenverhindert, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen eingeschränkt oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben gestört werden („"Höhere Gewalt“").
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt , wird die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtvertraglichen Pflichten entbunden, soweit und solange die Verhinderung, Einschränkung oder Störung besteht und haftet nicht für Kosten oder Schäden, die der an- deren Partei oder Dritten aus der Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung entstehen. Im Falle einer Verzögerung Höherer Gewalt ist Heraeus berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, Unterauftragnehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen. Höhere Gewalt liegt nicht erst dann vor, wenn es der betroffenen Par- tei unmöglich ist, den Eintritt des die Verpflichtung zur Lieferung Erfüllung der vertraglichen Pflicht hin- dernden, einschränkenden oder störenden Ereignisses oder seiner Auswir- kungen zu vermeiden oder zu überwinden, sondern auch bereits dann, wenn dies für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtdie betroffene Partei vernünftigerweise nicht zumutbar ist. Sollte je- doch Als ein Ereignis Höherer Gewalt gelten insbesondere: Naturereig- nisse, wie Überschwemmungen, Sturmschäden, Erdbeben, Befolgung von staatlichen Vorschriften, Bestimmungen oder Anordnungen einer Regierung, Behörde oder eines Gerichts (z.B. fehlende Notifizierung, Beschlagnahme, Enteignung), Feuer, Krieg, kriegerische Auseinandersetzung, Explosionen, Aufruhr, Rebellion, Unfälle, Terror, Piraterie, Sabotagen, Invasionen, Epide- mien, Pandemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Währungs- oder Handelsbeschränkungen, Embargos, Exportverbote, Importverbote, Sankti- onen und alle anderen Betriebsstörungen, die direkt oder indirekt durch ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei verursacht werden. Ein Ereignis Höherer Gewalt auf Seiten von Heraeus liegt auch dann vor, wenn die Unterlieferanten oder Auftragnehmer von Heraeus von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffen sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch die direkten und indi- rekten Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 (oder 2019-nCoV-Virus, nachfolgend "Covid-19" genannt) ein Ereignis Höherer Gewalt darstellen, wenn und soweit diese die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die betroffene Partei verzögern, einschränken oder verhin- dern, insbesondere aufgrund von (i) Maßnahmen einer Regierung oder einer Behörde, einschließlich der Verhängung von Quarantäneanordnungen, Be- triebsstilllegungen oder sonstigen Beschränkungen oder Verboten oder (ii) Nichtverfügbarkeit von Arbeitskräften der betroffenen Partei oder von Liefe- ranten der betroffenen Partei aufgrund von Krankheit, Quarantäne, Reise- oder Ausgangsbeschränkungen oder (iii) Einschränkung der Produktionska- pazitäten der betroffenen Partei oder von Lieferanten der betroffenen Partei, etwa aufgrund von Hygienemaßnahmen oder Schichttrennung. Ein Ereignis Höherer Gewalt liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die jeweiligen Maßnahmen einer Regierung oder einer Behörde bereits be- schlossen und öffentlich bekanntgemacht waren oder die Nichtverfügbarkeit von Arbeitskräften bzw. die Einschränkung der Produktionskapazitäten der betroffenen Partei positiv bekannt war. Die Parteien sind sich ebenfalls darüber einig, dass auch der Eintritt einer Gasmangellage und deren direkte und indirekte Auswirkungen ein Er- eignis Höherer Gewalt darstellen, wenn und soweit diese die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die betroffene Partei verzögern, einschrän- ken oder verhindern. Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der Gasmangel- lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar noch nicht sicher vorherseh- bar war, aber gleichwohl bereits möglich erschien, deren tatsächlicher Eintritt jedenfalls aber durch die betroffene Partei vernünftigerweise nicht vermeid- bar ist. Zu den direkten und indirekten Auswirkungen einer Gasmangellage, die ein Ereignis Höherer Gewalt begründen, gehören insbesondere (i) die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit von Gas als Hilfs- oder Be- triebsstoff in der Produktion bei der betroffenen Partei oder bei Lieferanten der betroffenen Partei und (ii) die vollständige oder teilweise Nichtverfügbar- keit von Gas als Energieträger zum Heizen von Produktions- oder Verwal- tungsgebäuden bei Heraeus oder bei Lieferanten von Heraeus auf ein ar- beitsrechtlich zulässiges Niveau. Die von Höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei so bald wie möglich schriftlich über einen Zeitraum die Art und voraussichtliche Dauer des Er- eignisses Höherer Gewalt informieren. Ferner ist auch so bald wie möglich über ein tatsächliches Ende des Ereignisses Höherer Gewalt zu informieren, bzw. auch dann, wenn das Ende bereits absehbar ist. Die von mehr dem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei wird sich im angemessenen und geschäftsüblichen Rahmen bemühen, die durch das Er- eignis Höherer Gewalt verursachten Einschränkungen so schnell zu beseiti- gen, wie dies mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln möglich ist, jedoch mit der Maßgabe, dass die Grenze für den „angemessenen und geschäftsüblichen Rahmen“ erreicht ist, wenn die Gesamtkosten der Leistungserbringung inklu- sive der Aufwendungen für die Beseitigung der Einschränkung 110 % des von dem Kunden für die konkret betroffene Leistung zu zahlenden Preises übersteigt. Sollte der vom Kunden zu zahlende Preis gesondert ausgewie- sene Kosten aufgrund oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Be- reitstellung von Edelmetallen enthalten, bleiben diese Kosten für die Bestim- mung der Höhe der Wertgrenze außer Betracht. Sollte die Beseitigung der Einschränkungen bei der von dem Ereignis Höherer Gewalt betroffenen Partei Aufwendungen erfordern, die die Grenze des „angemessenen und geschäftsüblichen Rahmens“ gemäß Ziffer 17.7 überschreiten würde oder dauert ein Ereignis Höherer Gewalt länger als 60 fünf- undvierzig (sechzig45) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenTage ununterbrochen an, dann ist jede der Parteien Partei berechtigt, den alle hier- nach abgeschlossenen Verträge, die von dem Ereignis Höherer Gewalt be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung troffen sind, gegenüber der jeweils anderen Partei gegenüber schriftlich zu stornierenkündigen, bzw. hiervon zurückzutreten, vorausgesetzt, dass das Ereignis Höherer Ge- walt zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung, bzw. des schriftlichen Rück- tritts, noch besteht.
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Samples: Sales Contracts
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Für den Fall, dass der ÜNB oder der Unternehmer eine Situation höherer Gewalt, wie nachstehend definiert, geltend macht, wird die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vertrag, auf die sich die höhere Gewalt auswirkt, für die Dauer des Ereignisses, das die höhere Gewalt verursacht, vorübergehend ausgesetzt. Höhere Gewalt bezeichnet sämtliche Ereignisse, die (i) vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, (ii) nach Vertragsabschluss entstehen, (iii) nicht auf Fahrlässigkeit einer der Parteien zurückzuführen sind und (iv) die Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen. Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, benachrichtigt die andere Partei haftet sobald wie möglich und ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen, nachdem die Partei von der anderen Situation höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, telefonisch und schriftlich über die Gründe, aus denen sie einige oder alle ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, sowie über den Zeitraum, in irgendeiner Art für Schädendem sie vernünftigerweise davon ausgeht, Verlustedass sie diese nicht erfüllen kann. Die Partei, Kosten oder Auslagendie die höhere Gewalt geltend macht, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungenunternimmt jedoch alle angemessenen Anstrengungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der die Folgen ihres Unvermögens zur Erfüllung von ihrer Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenund Dritten zu begrenzen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Ereignisses, das die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenhöhere Gewalt darstellt, insbesondere durch Naturkatastrophenwieder aufzunehmen. Für den Fall, Geset- ze dass der Zeitraum der höheren Gewalt für neunzig (90) aufeinanderfolgende Tage oder länger andauert und Verordnungeneine der Parteien nach der Situation der höheren Gewalt nicht in der Lage ist, behördliche Maßnahmenihre Kernverpflichtungen nach den Vertragsbedingungen zu erfüllen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtskann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter indem sie ein Einschreiben mit Angabe der Gründe für das Ereignis und die Kündigung schickt, mit der Art und Weise Maßgabe, dass jeder zum Zeitpunkt der Vertragskündigung ausstehende Betrag gemäß den Vertragsbedingungen zahlbar bleibt. Ungeachtet des Vorstehenden hat der ÜNB in Kennt- nisFällen, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztdenen er berechtigt ist, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis den Vertrag wegen Höherer Gewalt über zu kündigen, das Recht, alternative Mittel vorzuschlagen, um die Erbringung der betreffenden Leistungen sicherzustellen, einschließlich deren Erbringung durch einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil Dritten bis zur Lösung des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenEreignisses höherer Gewalt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung der Produkte und/oder die Erbringung von Verlegearbeiten für den Zeitraum der Dauer der durch diesen Fall höherer Gewalt verursachten Verhinderung oder Verzögerung auszusetzen, ohne dass wir für einen Ihnen oder einem Generalunternehmer daraus entstehenden Schaden in Anspruch genommen werden können. In einem solchen Fall verlängern sich die angegebenen Lieferzeiten um den durch den Fall höherer Gewalt verursachten Zeitraum der Verhinderung oder Verzögerung der Lieferung bzw. Leistungserbringung. Im Fall einer derartigen schuldlosen Nichterfüllung wird der entsprechende Vertragsteil ausgesetzt. Die betroffene Partei haftet hat die jeweils andere Partei über das Eintreten dieser Nichterfüllung möglichst umgehend in Kenntnis zu setzen. Wenn die Aussetzung der anderen in irgendeiner Art für SchädenLieferung bzw. Leistung bereits länger als fünf aufeinander folgende Monate andauert oder sobald feststeht, Verlustedass diese mindestens fünf aufeinander folgende Monate andauern wird, Kosten hat jede Partei das Recht, den Vertrag ohne jegliche Haftung oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen Entschädigung gegenüber der jeweils anderen Partei entstehenganz oder teilweise zu beenden. Der Begriff „höhere Gewalt“ bezieht sich auf Umstände oder Vorfälle, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren sich der Kontrolle verursacht werdeneiner Partei entziehen, insbesondere durch Naturkatastrophenunabhängig davon, Geset- ze ob dies zum Zeitpunkt der Vertragsunter-zeichnung absehbar war oder nicht, und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene in Folge derer einer Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtaus dem Vertrag realistischer Weise nicht zugemutet werden kann. Im Falle einer Verzögerung ist Zu solchen Umständen oder Vorfällen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Aufstand, Brände, Überschwemmungen, die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztin den entsprechenden Unterlagen (TDI oder HII) angegebenen Werte übersteigende Luftfeuchtigkeit, der dem Arbeitskampf, Epidemien, staatliche Eingriffe und/oder ähnliche Handlungen, Fracht-embargos, Fehlen von der Höheren erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und/oder Berechtigungen (einschließlich Einfuhr- freigabe oder -erlaubnis), Ausfall von oder höhere Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern bei Lieferanten oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenSubunternehmern.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden(1) Höhere Gewalt liegt vor, Verlustewenn ein von außen kommendes, Kosten oder Auslagenkeinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, welche aus oder in Verbindung mit von ihr auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen abwendbares Ereignis vorliegt. Höhere Gewalt ist anzunehmen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsNaturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben, ÜberflutungenSturm, Hurrican, Feuer), Explosionenbei politischen Ereignissen, Kriegsowie anderen Ereignissen, Terrorismuswie Seuchen, Unruhen, Sabotage, UnfällePandemien, Epidemien, StreiksKrankheiten und Quarantäne-Anordnungen durch Behörden, Aus- sperrungenLänder und Staaten. Die Aufzählungen sind nicht abschließend, Bummelstreiksauch vergleichbare Ereignisse, Arbeitskämpfewie die unter Absatz 1 genannten, Schwierig- keiten bei fallen unter den Begriff der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere höheren Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt (2) Die Partei, die betroffene Partei unverzüglich zunächst von dem Ereignis erfährt, informiert die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. zeitnah.
(3) Im Falle einer Verzögerung ist höheren Gewalt im Sinne von Absatz 1 sind wir uns einig, dass zunächst für die Verpflichtung zur Lieferung Dauer der Behinderung die Vertragsleistungen ausgesetzt werden. D.h. unsere jeweiligen Leistungen werden vorerst eingestellt. Bereits im Vorfeld gezahlte Honorare für ei- nen Beratungen, Events, Kurse etc. verbleiben für diese Zeit bei mir. Müssten durch Sie noch Zahlungen geleistet werden, so sind die Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen noch von Ihnen zu erbringen. Für noch nicht geleistete Dienstleistungen kann die Zahlung für den Zeitraum ausgesetztder Vertragsaussetzung pausieren. Nach Beendigung des unvorhersehbaren Ereignisses wird der Vertrag wieder aufgenommen. Weitergehende mögliche Schäden trägt jeder für sich. Diese AGB können geändert werden, wenn ein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt. Das können beispielsweise Gesetzesänderungen, Anpassung meines Angebots, Änderungen der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern Rechtsprechung oder eine solche Dauer erwartet werdenVeränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein. Bei wesentlichen Änderungen, dann ist jede die Sie betreffen, informiere ich Sie rechtzeitig über die geplanten Änderungen. Sie haben nach der Parteien berechtigtInformation ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Nach Ablauf dieser Frist, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierensind diese neuen Regelungen wirksamer Vertragsbestandteil geworden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet Weder der anderen in irgendeiner Art AG noch der AN ist für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagendie Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen, welche aus oder in Verbindung mit auf einen Fall Höherer Gewalt (gemäß nachfolgender Definition) zurückzuführen ist, verantwortlich. Der betroffene Vertragspartner ist von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenseiner Leistung, die durch Um- stände ein Ereignis Höherer Gewalt verhindert wird, für die Dauer dieses Ereignisses und in dem Aus- maß der Verhinderung befreit. Unmittelbar nach dem Eintritt eines Falles Höherer Gewalt hat der betroffene Vertragspartner den anderen in allen Einzelheiten darüber in Kenntnis zu setzen. Anschließend haben die Vertragspartner gemeinsam über geeignete Maßnahmen zu beraten. Unbeschadet dessen hat der betroffene Vertragspartner unverzüglich alle technischen und wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen zu setzen, um mögliche Schäden so gering wie möglich zu halten und die Voraussetzungen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen wieder herzustellen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder Vertragspartner seine eigenen im Zuge Höherer Gewalt angefallenen und erlittenen Kosten, Ausgaben, Verluste und Schäden und haftet auch dafür. Unter „Höherer Gewalt“ versteht man Ereignisse oder Umstände, deren Auswirkungen es für den betroffenen Vertragspartner unmöglich oder rechtswidrig machen, seinen Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb ihrer zumutbaren der Kontrolle verursacht werdendes Vertragspartners liegen, insbesondere durch (ii) dem Vertragspartner nicht zurechenbar sind, und (iii) vom sich auf Höhere Gewalt berufen- den Vertragspartner ganz oder teilweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhergesehen, vermieden, bewältigt, oder beseitigt werden konnten. Falls alle Kriterien dieser Definition erfüllt sind, werden beispielsweise folgende Ereignisse und Umstände als Fälle Höherer Gewalt behandelt: (a) Naturkatastrophen, Geset- ze und VerordnungenEnteignung oder Beschlagnahme von Einrichtungen, behördliche Maßnahmenstaatsfeindliche Handlungen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsKrieg, ErdbebenBürgerkrieg, ÜberflutungenRevolution, Rebellion, Aufruhr, Sabotage, Ausschreitungen, zivile Unruhen, Terrorismus sowie jeweils jede glaubwürdige Androhung davon; (b) Feuer, Explosionen, KriegHurrikans, TerrorismusTornados, UnruhenErdbeben, SabotageVulkane, Unfälleaußergewöhnliche Wetterbedingungen, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte die keine Vorgeschichte regelmäßigen Vorkommens besitzen oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.Naturereignisse;
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei Im Falle von Höherer Gewalt haftet tk SY nicht für die verspätete Leistungserbringung. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der anderen Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von den Parteien in irgendeiner Art für SchädenKauf zu nehmen ist. Als Ereignisse Höhere Gewalt können insbesondere Kriegsakte oder kriegsähnliche Zustände, Verlustefeindliche Aktionen, Kosten oder AuslagenRevolutionen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungenziviler Aufruhr, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, ÜberflutungenEpidemien, Feuer, ExplosionenWind, KriegFlut, TerrorismusSanktionen, UnruhenEmbargos, Sabotageterroristische Akte oder ähnliche Ereignisse sein, Unfälledie tk SY nicht zu vertreten hat. Höhere Gewalt liegt nicht vor, Epidemienwenn das Ereignis während eines Schuldnerverzugs eintritt, Streikses sei denn, Aus- sperrungendas Ereignis wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Liegt Höhere Gewalt bei einem Unterauftragnehmer von tk SY vor, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall ist dies als Höhere Gewalt von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung tk SY zu werten. Tk SY ist zur Kündigung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Vertrags wegen Höherer Gewalt setzt sofort ohne Fristsetzung berechtigt, wenn als Folge von Höherer Gewalt ein dauerhaftes Leistungshindernis vorliegt oder nach einer Fristsetzung von 2 Monaten, wenn die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen Parteien innerhalb dieser Frist keine Vereinbarung zur Anpassung des Bestätigten Auftrags berührtVertrags getroffen haben. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Kündigung des Vertrags wegen Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien tk SY berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu stornierenverlangen. Begonnene Arbeiten werden entsprechend dem Ausmaß ihrer Vollendung vergütet.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet 8.1 Verzögert sich die Vertragserfüllung seitens der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenAuftragnehmerin aufgrund einer Ursache, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenihres Einflussbereichs liegt, unabhängig davon, ob die Ursache vorhersehbar war oder nicht (nachstehend "Ereignis höherer Gewalt"), insbesondere durch (i) Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen(ii) Krieg (unabhängig davon, behördliche Maßnahmenob dieser erklärt wurde oder nicht), Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsKampfhandlungen, ErdbebenInvasion, ÜberflutungenHandlungen ausländischer Feinde, Feuerumfangreiche militärische Mobilmachung, Explosionen, Krieg, Terrorismus(iii) Bürgerkrieg, Unruhen, SabotageRebellionen und Revolutionen, Unfällemilitärische oder widerrechtlich angeeignete Macht, Aufstände, Terroranschläge, Cyberattacken, Sabotage oder Piraterie; (iv) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, (v) erlaubte und unerlaubte Machtausübung, Einhaltung eines Gesetzes bzw. einer staatlichen Anordnung, Enteignung, Beschlagnahme, Verstaatlichung, (vi) Seuchen, Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen bzw. extreme Umweltereignisse, (vii) Explosionen, Brände, Zerstörung von Ausrüstung, längere Ausfälle von Transportmöglichkeiten, Schwierigkeiten mit bzw. Engpässe bei Ver-/Entsorgungseinrichtungen, insbesondere die Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser sowie von Telekommunikations- und Informationssystemen, (viii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykotte, Streiks, Aus- sperrungenAussperrungen, Bummelstreiks, ArbeitskämpfeBesetzungen von Betriebsanlagen, Schwierig- keiten (ix) Verspätungen bei Frächtern, Rohstoff- und Materialknappheit, Personalmangel, Ausfälle (von Maschinen und Ausrüstung) oder Ausfälle von Subauftragnehmern, so verlängert sich die Frist der Beschaffung Auftragnehmerin für diese Erfüllung um einen Zeitraum, der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- der Dauer der Behinderung und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)etwaigen Folgen dieser Behinderung entspricht.
11.2 Bei Eintritt 8.2 Xxxxxx die Auftragnehmerin von derartigen Behinderungen erfahren hat, hat sie den Auftraggeber innerhalb eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt angemessenen Zeitraums davon in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall ist die betroffene Partei unverzüglich Auftragnehmerin ab dem Zeitpunkt, an dem die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe Behinderung dazu führt, dass sie ihre Pflichten nicht erfüllen kann, von der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtsowie von ihrer Schadenersatzpflicht und von sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen infolge von Vertragsverletzung befreit. Im Falle Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem Kündigungsfrist von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 vierzehn (sechzig14) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet schriftlich gekündigt werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenwenn die Behinderung länger als neunzig (90) Tage besteht.
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Samples: Beratungsvertrag
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen6.1 „Ereignisse höherer Gewalt“ sind Um- stände, die außerhalb des Einflussbe- reichs einer Partei oder ihrer Subunterneh- mer liegen, die nicht durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenAnwendung der in der Branche üblichen Sorgfalt hätten verhindert werden können und die dazu führen, insbesondere durch Naturkatastrophendass eine Partei, Geset- ze und Verordnungenihre verbundenen Unternehmen oder ihre Subunternehmer (die „betroffene Partei“) ihre Verpflichtun- gen nicht erfüllen kann oder, behördliche Maßnahmendass sie die vollumfängliche oder teilweise Erfüllung nach diesem Vertrag nur verzögert leisten kann. Ereignisse höherer Gewalt umfas- sen u.a. kriegerische Handlungen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsAuf- stände, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieginnere Unruhen, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, UnfälleNa- turkatastrophen, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte kein oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartungeingeschränkter Zutritt, Ausfall oder Mangel bei Energie- Nichtverfügbarkeit von Telekommunikati- onsnetzen, Nichtverfügbarkeit von Strom, Angriffe durch Schadsoftware, Ausnutzung von Schwachstellen und Wasserversorgungandere Angriffe auf vertragsrelevante IT-Systeme und Be- triebszentren (z.B., Verzögerungen bei Hackerangriffe), regio- nale oder weltweite Engpässe, Beschränkungen oder Reduzierungen der Auslieferung Lieferung von Materialien, Teilen oder Komponenten, die für die Herstellung ei- nes der Werke erforderlich sind, unabhän- gig davon, ob ein solches Ereignis der be- troffenen Partei bekannt ist, Nichterteilung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zu- stimmungen oder sonstige Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder Embargos oder sonstige Sanktionen der EU, der USA oder jeder anderen staatli- chen Einrichtung innerhalb des EU- oder US-Hoheitsgebietes oder der Vereinten Nationen, die, nach alleinigem Ermessen von Lieferanten Siemens Energy oder Subunternehmern gelieferten Materials ihre verbundene Unternehmen durch Sanktionen, Strafen, Verlust von Privilegien oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)andere Hand- lungen und Unterlassungen durch die öf- fentliche Hand benachteiligen würden oder wenn Subunternehmer aus diesen Grün- den die Lieferung verweigern.
11.2 6.2 Bei Eintritt Eintreten eines Ereignisses Höherer höherer Gewalt setzt verstößt die betroffene Partei unverzüglich so- lange und soweit nicht gegen ihre vertrag- lichen Verpflichtungen, wie dies zur Bewäl- tigung der Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt erforderlich ist.
6.3 Die betroffene Partei benachrichtigt die je- weils andere Partei darüber zeitnah über das Ereig- nis höherer Gewalt und ihre davon be- troffenen Verpflichtungen.
6.4 Dauern ein oder mehrere Ereignisse höhe- rer Gewalt und deren Auswirkungen in Summe länger als hundertachtzig (180) Tage an, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe gegen- über der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der jeweils anderen Partei gegenüber zu stornierenbezüglich der noch nicht erbrachten Serviceleistun- gen kündigen. In Bezug auf die noch nicht erbrachten Serviceleistungen ist Siemens Energy zur Erstattung seiner unvermeid- baren Kosten als Folge der Kündigung durch den Kunden berechtigt.
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Samples: Service Agreement
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet 8.1. Fälle höherer Gewalt, die die Parteien ganz oder teilweise an der anderen in irgendeiner Art für SchädenErfüllung ihrer Verpflich- tungen hindern, Verlusteentbinden beide Parteien bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfül- lung dieses Vertrages. Die Partei, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehendie höhere Gewalt eingetreten ist, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich hat die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn (10) Tagen, nachdem sie Kenntnis von der Gründe für das Ereignis und der Höheren Gewalt erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, hier- über sowie über Ursache, Art und Weise in Kennt- nisUmfang sowie die voraussichtliche Dauer der höheren Ge- walt schriftlich zu unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- stoffen, in die Unmöglichkeit der es Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen werden einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt.
8.2. Die Partei, bei der die höhere Gewalt eingetreten ist, wird alles Zumutbare unternehmen, um ihre volle Leistungsfähigkeit so schnell als möglich wiederherzustellen, und wird die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtnach diesem Vertrag sofort und vollumfänglich wieder aufnehmen, so- bald die höhere Gewalt beendet ist. Im Falle einer Verzögerung ist Sobald die Verpflichtung zur Lieferung höhere Gewalt beendet ist, wird die Partei, bei der die höhere Gewalt eingetreten war, die andere Partei unverzüglich über das Ende der höheren Gewalt unterrichten. Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachtlieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztdie während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen bzw. Nachbezug geschehen soll, der dem von der Höheren wer- den die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen festlegen.
8.3. Dauert die höhere Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet 60 Tage an, werden die Parteien einvernehmlich festlegen, ob und zu welchen Bedingungen sie angesichts einer solchen Verzögerung die Durchführung des Vertrages fortführen werden. Sollten die Parteien binnen angemessener Frist keine Einigkeit über die Fortführung des Vertrages und die Bedingungen dazu erzielen, dann ist darf jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Partei diesen Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei gegenüber zu stornierenkündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 14.1. Jede Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Auftrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, soweit die Leistungserbringung durch Um- stände ein Ereignis, das die Erfüllung des Auftrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb ihrer zumutbaren der Kontrolle verursacht werdender Partei liegt, insbesondere durch Naturkatastrophennach der Auftragsunterzeichnung auftritt, Geset- ze zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrags nicht vernünftigerweise vorhersehbar war und Verordnungenvon der betroffenen Partei nicht überwunden werden kann, behördliche Maßnahmeninsbesondere, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtsaber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, Überflutungenaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, FeuerUnfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, TerrorismusInvasion oder Kämpfe (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Sabotagenationaler Notstand, UnfälleRevolution, Aufstand, Epidemien, StreiksPandemien, Aus- sperrungenAbriegelungen, Bummelstreiksrechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte allgemeine Transporthindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Ausfälle von Telekommunikation oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Strom.
11.2 Bei Eintritt eines 14.2. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses Höherer Gewalt setzt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert.
14.3. Jede Partei ist berechtigt, den Auftrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisan die andere Partei zu kündigen, in der es wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern 6 Monate ausgesetzt wird. Der Kunde muss von Kalmar Materialien und Halbfabrikate erwerben, die nur für den Kunden hergestellt oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierengekauft wurden und die nicht an andere Kunden verkauft werden können. Für die unter Ziff. 11.3 genannten Fälle stehen Kalmar die dort genannten Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet (1) Sowohl die Firma Haas Abwassertechnik als auch der anderen in irgendeiner Art für SchädenKunde ist berechtigt, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber aus dem Vertrag für die Dauer der anderen Behinderung auszusetzen, soweit die Leistungserbringung durch ein Ereignis, das die Erfüllung des Vertrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb der Kontrolle der Partei entstehenliegt, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdennach Vertragsschluss auftritt, insbesondere durch Naturkatastrophenzum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrags nicht vernünftigerweise vorhersehbar war und von der betroffenen Partei nicht überwunden werden kann, Geset- ze und Verordnungeninsbesondere, behördliche Maßnahmenaber nicht beschränkt auf, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtshöhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, Überflutungenaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, FeuerUnfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, TerrorismusInvasion oder Kämpfe (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Sabotagenationaler Notstand, UnfälleRevolution, Aufstand, Epidemien, StreiksPandemien, Aus- sperrungenAbriegelungen, Bummelstreiksrechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte allgemeine Transporthindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Ausfälle von Telekommunikation oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Strom.
11.2 Bei Eintritt eines (2) Das Coronavirus Covid-19 ist von der Weltgesundheitsorganisation am 11. Xxxx 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt worden. Für den Fall, dass die Firma Haas Abwassertechnik durch Auswirkungen der Pandemie an der Ausführung des Vertrages gehindert wird, finden die Regelungen dieser Klausel trotz dieses den Parteien bei Vertragsschluss bekannten Umstands Anwendung, sofern die konkreten Auswirkungen der Pandemie auf den Vertrag, die zu der Behinderung führen, bei Vertragsschluss der Firma Haas Abwassertechnik nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
(3) Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses Höherer Gewalt setzt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert.
(3) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nisan die andere Partei zu kündigen, in der es wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtaufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für mehr als 6 Monate ausgesetzt wird. Im Falle einer Verzögerung der Kündigung durch den Kunden ist die Verpflichtung dieser zum Ersatz der Firma Haas Abwassertechnik bis zum Zugang der Kündigung entstandenen Aufwendungen und zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, Vergütung der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber bis zu stornierendiesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der hier beteiligten Parteien ist der anderen in irgendeiner Art gegenüber haftbar für Schädendie Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Einkaufsbedingungen, Verlustewenn dies durch Naturkatastrophen (darunter unter anderem Überflutungen, Kosten oder AuslagenTornados, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsOrkane, Erdbeben, Überflutungen), Feuer, Explosionen, Aufstände oder andere Arten ziviler Unruhen, Krieg, Terrorismusterroristische Bedrohungen oder Anschläge, UnruhenRegierungsanordnungen oder - vorschriften oder das Ausrufen des Notstands auf nationaler oder regionaler Ebene verursacht wird, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei wenn dieser Zustand nach dem Datum der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben PO eintritt (jeweils ein „Höhere Ereignis höherer Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer . Sollte ein Ereignis höherer Gewalt setzt eintreten, muss die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei benachrichtigen und sie darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für informieren, wie viele Tage lang das Ereignis höherer Gewalt voraussichtlich anhalten wird. Ungeachtet einer solchen Benachrichtigung ist der Verkäufer nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einer PO entbunden, solange er nicht nach besten Kräften versucht hat, seine Verpflichtungen zu erfüllen; dazu gehören unter anderem die Nutzung seiner weltweiten Niederlassungen, die Vollauslastung seiner Anlagen und Überstunden von Mitarbeitern. Sofern in der PO nicht anders festgelegt, wird Energizer oberste Priorität und ein überproportionaler Anteil an den verfügbaren Produkten oder Dienstleistungen zugesagt (der prozentuale Anteil wird auf der Grundlage der Marktbedingungen und der Art Bewertung der Möglichkeiten zwischen Energizer und Weise in Kennt- nisdem Verkäufer vereinbart). Falls der Verkäufer wegen eines Ereignisses höherer Gewalt nicht genügend Produkte liefern bzw. Dienstleistungen erbringen kann, um die aus diesen Einkaufsbedingungen entstehenden Anforderungen von Energizer zu erfüllen, wird Energizer von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen, Produkte oder Dienstleistungen vom Verkäufer zu erwerben, entbunden, solange das Ereignis höherer Gewalt anhält. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen gilt, dass, wenn die betroffene Partei ihre Verpflichtungen länger als drei (3) Monate lang nicht erfüllen kann oder davon auszugehen ist, dass sie drei (3) Monate oder länger nach der Benachrichtigung über das Ereignis höherer Gewalt nicht dazu in der es Lage sein wird, die Erfüllung ihrer andere Partei berechtigt ist, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle aus einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung PO, einschließlich offener POs, nach eigenem Ermessen unverzüglich schriftlich ohne Vertragsstrafe für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber Stornierung zu stornieren. Energizer leistet keine Zahlungen für Aufwendungen, die dem Verkäufer durch eine derartige Nichterfüllung oder Verzögerung entstanden sind, an den Verkäufer.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei 11.1Keine der Parteien haftet der anderen in irgendeiner Art Weise für Schäden, Verluste, Kosten oder AuslagenAusgaben, welche die aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungeneiner Verzögerung, EinschränkungenEinschränkung, Störungen Störung oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen Nichterfüllung einer Verpflichtung gegenüber der anderen Partei entstehen, welche durch Umstände verursacht wird, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren angemessenen Kontrolle verursacht werdenliegen, insbesondere durch Naturkatastropheneinschließlich, Geset- ze aber nicht beschränkt auf Elementarereignisse, Gesetze und VerordnungenVorschriften, behördliche MaßnahmenVerwaltungsmaßnahmen, Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen eines Gerichtsgerichtliche Verfügungen, Erdbeben, ÜberflutungenÜberschwemmung, FeuerBrand, Explosionen, Krieg, Terrorismus, UnruhenAufruhr, Sabotage, UnfälleUnfall, EpidemienEpidemie, StreiksPandemie, Aus- sperrungenStreik, BummelstreiksAussperrung, ArbeitskämpfeBummelstreik, Schwierig- keiten Arbeitskampf, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Arbeitskräfte oder RohmaterialienRohstoffe, Mangel fehlender oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeitenausbleibender Transport, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen wichtigen Maschinen, Notreparaturen Notfallreparatur oder Notwartung-wartung, Ausfall oder Mangel an Versorgungseinrichtungen, Lieferverzug oder Mängel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des den von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben Waren („Höhere höhere Gewalt“).
11.2 Bei . 11.2Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer höherer Gewalt setzt hat die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber unverzüglich durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- niszu informieren, in der es die Ursache des Ereignisses und die Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtgemäß der Bestellbestätigung angegeben werden. Im Falle einer Verzögerung ist wird die Verpflichtung zur Lieferung Lieferverpflichtung für ei- nen einen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Zeitverlust durch die höhere Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch jedoch ein Ereignis Höherer höherer Gewalt fortbestehen oder voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenLieferdatum anhalten, dann ist jede der Parteien Partei berechtigt, den be- troffenen vom betroffenen Teil des Bestätigten Auftrags der Bestellbestätigung ohne Verpflich- tung Haftung gegenüber der anderen Partei gegenüber zu stornierenzurückzutreten.
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Samples: Sales Contracts
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 13.1. Eine Partei haftet nicht für Verzug oder Nichterfüllung von Ver- pflichtungen aus dem Vertrag und ist berechtigt die Erfüllung ih- rer Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn und soweit diese Erfüllung durch Umstände höherer Gewalt, die außerhalb der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit Kontrolle dieser Partei liegen und von ihr dieser nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben vertre- ten sind (insgesamt „Höhere Gewalt“), verhindert oder unzumut- bar erschwert wird. Ein Umstand höherer Gewalt liegt insbeson- dere in folgenden Fällen vor (sofern dieser Umstand außerhalb der Kontrolle einer Partei liegt und von dieser nicht zu vertreten ist): Maßnahme einer staatlichen Behörde (rechtmäßig oder un- rechtmäßig), gerichtliche Verfügung oder Anordnung, Feuer, Na- turkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, weitreichende militärische Mobilisierung, Aufstand, Beschlagnahmung, Terro- rismus, Sabotage, Streiks, Einschränkungen der Stromversor- gung, vollständiger oder erheblicher Ausfall der IT bzw. des IT- Netzwerks einer Partei und Verzögerungen der Lieferungen von Subunternehmern, die durch solche Umstände verursacht sind.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses 13.2. Sollte eine Partei aufgrund Höherer Gewalt setzt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen, macht diese Partei der anderen Partei so bald wie möglich schriftlich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den je- weils aktuellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von Wirkung der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtzu verhindern und/oder zu mil- dern. Sollte je- doch ein Ereignis Kann der Kunde seine Pflichten aufgrund Höherer Gewalt nicht erfüllen, entschädigt er BMA für die Aufwendungen, die diesem für Lagerung und Schutz der Vertragsgegenstände ent- stehen.
13.3. Kann eine Partei eine Pflicht aus dem Vertrag aufgrund Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) 180 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern nicht oder eine solche Dauer erwartet werdennicht vollständig erfüllen oder gerät sie aufgrund Höherer Gewalt mehr als 180 Tagen in Verzug, dann ist kann jede Partei vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktreten. Hat BMA den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Parteien berechtigtHöheren Gewalt bereits teilweise erfüllt, beschränkt sich das Rücktritts- recht des Kunden auf den be- troffenen nicht erfüllten Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrags; in diesem Fall hat BMA Anspruch auf eine Vergütung des erfüllten Teils des Vertrags gemäß den vereinbarten Preisen der anderen Partei gegenüber zu stornierenbereits gelieferten Vertragsgegenstände und sonstiger erbrachter Leis- tungen.
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Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet Kann der anderen in irgendeiner Art für Schädenvorliegende Vertrag im Fall höherer Gewalt nicht vollständig oder nur teilweise erfüllt werden, Verlustehaften die betroffenen Vertragsparteien hierfür nicht, Kosten oder Auslagensolange die sich aus der höheren Gewalt ergebenden Hinderungsgründe bestehen. Höhere Gewalt liegt vor, welche aus oder in Verbindung mit bei vom Willen der Parteien unabhängigen, unvermeidbaren, unvorhersehbaren und von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehenaußen kommenden Ereig- nissen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdensich auf die Vertragserfüllung auswirken können. Als Fälle höherer Gewalt gelten ins- besondere auch: - behördliche angeordnete Verbote, insbesondere durch Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsdiensten - Unterbrechung der Stromversorgung, Störung und/oder Unterbrechung der Übertragungsnetze einschließlich des Internetzugangs, - Funktionsausfall und/oder Sabotage der Telekommunikationsmittel sowie Softwarepirate- akte, - Brände, Blitzeinschläge, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, Geset- ze und VerordnungenWasser- verschmutzungen, behördliche Maßnahmenunvorhergesehene Witterungseinflüsse, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsHavarien, ErdbebenAufstände, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, TerrorismusKriege, Unruhen, SabotageAttentate, UnfälleExplosionen und Vandalismushandlungen, Epidemien- General- oder Einzelstreiks. Diese unterschiedlichen Ereignisse sind Fälle höherer Gewalt unabhängig davon, Streiksob sie Somfy oder ihre Provider betreffen. Sollten die Auswirkungen höherer Gewalt mehr als dreißig (30) aufeinander folgende Tage an- dauern, Aus- sperrungenist jede Partei berechtigt, Bummelstreiksden Vertrag zu beenden, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei indem sie diese Entscheidung be- kannt gibt. Die Vertragsbeendigung wird spätestens fünfzehn (15) Tage nach dem Zugang der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtBeendigungserklärung wirksam. Im Falle einer Verzögerung ist der Beendigung eines Service-Vertrages kann von Somfy die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztRücknahme von Hardware-Produkten, insbesondere auch des Hausautomatisie- rungssystems, ganz oder in Teilen, nebst Kaufpreiserstattung, nicht verlangt werden. Etwaige Ersatz- oder Entschädigungsansprüche infolge der dem von Beendigung sind nur nach Maßgabe der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenHaf- tungsregelungen gemäß obiger Ziffer 7 begründbar.
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Samples: Service Agreement
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Gemäß Kapitel 5 des vorliegenden Vertrages haftet keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen Nichterfüllung gegenüber der anderen Partei entstehenaufgrund höherer Gewalt oder Kriegseinwirkung, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenBrand, insbesondere durch NaturkatastrophenExplosion, Geset- ze und VerordnungenSeegefahren, behördliche MaßnahmenHochwasser, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, ExplosionenTrockenheit, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, UnfälleUnfall, EpidemienEmbargo, StreiksPriorität der Regierung, Aus- sperrungenBeschlagnahme oder Zuteilung oder anderer Umstände ähnlicher oder abweichender Art, Bummelstreiksdie sich der Einflussnahme durch die Partei entziehen, Arbeitskämpfedie aus diesem Grunde den Vertrag nicht erfüllt, Schwierig- keiten oder aufgrund Unterbrechung oder Verzögerung bei Transport, Arbeitsunruhen aus welchem Grunde auch immer und unabhängig davon, ob die Forderungen der Beschaffung betreffenden Mitarbeiter angemessen sind und von der erforderlichen Arbeits- kräfte betroffenen Partei gewährt werden können oder Rohmaterialiennicht; dies gilt auch für die Erfüllung von Vorschriften, Mangel Befehlen oder Ausfall Forderungen von Be- förderungsmöglichkeitenRegierungsvertretern, Ausfall von Anlagen Ministerien, Behörden oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben Komitees („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt , jedoch ist jede solche Nichterfüllung nur für die Dauer und in dem Maße entschuldbar, in dem diese Leistung durch dieses Ereignis verzögert oder verhindert wird. Die aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene entschuldigte Partei unverzüglich muss die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe umgehend nach Eintreten eines solchen Ereignisses hierüber schriftlich informieren und wirtschaftlich angemessene Bemühungen unternehmen, um ein solches Ereignis so zügig wie möglich zu mildern, seine Folgen zu beheben oder zu beseitigen. Wenn der Gründe Verkäufer im Falle Höherer Gewalt die entschuldigte Partei ist, kann der Käufer wählen, ob er den Zeitraum für das Ereignis und die Lieferung der Art und Weise in Kennt- nisWaren bzw. die Erbringung der Leistungen um den Zeitraum der Verzögerung verlängert, in die sich aus diesen Umständen ergibt, oder ob er die Anzahl der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührtdieses Vertrages bestellten Waren oder Leistungen um die während dieses Zeitraums nicht erfolgten Lieferungen oder Leistungen (oder Teile davon) verringert. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetztDie Bestimmungen dieses Kapitels bestehen auch dann weiter, wenn diese Umstände zum Zeitpunkt der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenBestellung bereits bestanden haben.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten Ausführung oder Subunternehmern gelieferten Materials für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn die Verzögerung oder Män- gel bei demselben (das Versäumnis auf „Höhere Gewalt“).
11.2 “ zurückzuführen ist. Bei Eintritt eines Ereignisses „Höherer Gewalt setzt Gewalt“ handelt es sich um Ereignisse, die für die betroffene Vertragspartei • zum Zeitpunkt der Vertragsausführung nicht vorhersehbar waren, • unvermeidlich und außerhalb deren angemessener Kontrolle und • nicht zu verantworten sind. Im Speziellen zählen hierzu u. a.: • hoheitliche Eingriffe wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, • Naturereignisse wie z. B. Erdbeben, Feuer-, Wind- und Wasserschäden, • Verknappung von Rohstoffen oder Transportmitteln, • betriebliche Störungen wie Streiks und Arbeitsniederlegungen, • Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr, sowie • alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung / erheblichen Einschränkung der Produktion führen. Führt „Höhere Gewalt“ dazu, dass eine der Vertragsparteien daran gehindert wird, trotz aller angemessenen Anstrengungen ihren Vertragsverpflichtungen nachzukommen, so ist die betroffene Partei unverzüglich verpflichtet, die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eintritt des Bestätigten Auftrags berührtEreignisses enstprechend schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch Hält ein Ereignis von „Höherer Gewalt über einen Zeitraum von Gewalt“ die Vertragsparteien mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenKalendertage ununterbrochen davon ab, dann ihren Vertragsverpflichtungen nachzukommen, so ist jede der Parteien die nicht betroffene Partei berechtigt, teilweise oder vollständig vom Vertrag zurückzutreten. Die Zahlungspflicht für die nicht betroffene Partei ist begrenzt auf den be- troffenen Teil Umfang des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung bereits vollständig erbrachten vertraglichen Leistungsumfangs bzw. der anderen Partei gegenüber zu stornierennachweislich erbrachten Arbeiten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine 27.1 Eine Partei gilt weder als vertragsbrüchig noch haftet der anderen in irgendeiner Art sie für Verluste oder Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber die der anderen Partei entstehenaufgrund der Nichterfüllung oder der verspäteten Erfüllung ihrer Pflichten unter dem Vertrag entstanden sind, soweit diese Nichterfüllung bzw. verspätete Erfüllung auf einen Hinderungsgrund zurückgeht, (i) der außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und (ii) dessen Berücksichtigung durch die Partei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vernünftiger Weise erwartet werden konnte, und vorausgesetzt, dass (iii) die Partei alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern, ihren Pflichten gemäß dem Vertrag auf irgendeine nach billigem Ermessen praktikable Weise nachzukommen und die Erfüllung ihrer Pflichten so schnell, wie dies zumutbar ist, wieder aufzunehmen. Eine Partei, die durch Um- stände außerhalb mit einem Ereignis höherer Gewalt konfrontiert ist, hat die andere Partei umgehend schriftlich über die Art und das Ausmaß des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren, welches die Nichterfüllung bzw. verspätete Erfüllung ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdenvertraglichen Pflichten verursacht.
27.2 Es wird vermutet, insbesondere durch Naturkatastrophendass im Hinblick auf die Partei, Geset- ze und Verordnungendie sich auf Artikel 27 beruft, behördliche Maßnahmendie Voraussetzungen nach Artikel 27 im Fall des Auftretens eines oder mehrerer der folgenden, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichtsnicht abschließenden Hinderungsgründe vorliegen: (i) höhere Gewalt, darunter Überschwemmungen, Erdbeben, ÜberflutungenOrkane, FeuerPlagen, Seuchen, Zyklone, Taifune, Hurrikane, Tornados, Blizzards, vulkanische Aktivitäten, Erdrutsche, Flutwellen, Tsunamis, Schäden oder Zerstörungen durch Blitzschlag, Dürre oder sonstige Naturkatastrophen, (ii) Explosionen, KriegBrände, TerrorismusZerstörung von Maschinen, Fabriken und sonstigen Anlagen oder Gebäuden, ein anhaltender Zusammenbruch des Transport- oder Telekommunikationswesens oder von Versorgungsleistungen einschließlich Strom, Gas oder Wasser, (iii) Kriege (erklärte und nicht erklärte), bewaffnete Konflikte oder ernsthaftes Drohen derselben (einschließlich aber nicht ausschließlich feindliche Angriffe, Blockaden und Militärembargos), Kampfhandlungen, Invasionen, Handlungen eines ausländischen Feinds, eine umfangreiche militärische Mobilmachung, Verhängung von Sanktionen, Abbruch von diplomatischen Beziehungen oder ähnliche Maßnahmen, (iv) Bürgerkriege, Aufruhre, Rebellionen und Revolutionen, militärische oder widerrechtlich angeeignete Macht, Aufstände, zivile Unruhen, SabotageMassenausschreitungen und ziviler Ungehorsam, Unfälle(v) Terrorakte, EpidemienSabotageakte oder Piraterie, Streiks(vi) nukleare, Aus- sperrungenchemische oder biologische Kontaminierung oder Überschallknall, Bummelstreiks(vii) Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Verfügungen, ArbeitskämpfeRegelungen, Schwierig- keiten bei Vorschriften oder Anweisungen, von der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Regierung oder Rohmaterialieneiner öffentlichen Stelle (rechtmäßig oder unrechtmäßig) ergriffene Maßnahmen, Mangel Ausgangssperren, Enteignung sowohl gegen als auch ohne Entschädigung, Beschlagnahmung von Arbeiten und Werken, Requirierung, Verstaatlichung, Verhängung eines Embargos, einer Ausfuhr- oder Ausfall Einfuhrbeschränkung, von Be- förderungsmöglichkeitenQuoten oder sonstigen Einschränkungen oder Verboten oder die unrechtmäßige Vorenthaltung von notwendigen Lizenzen oder Genehmigungen, Ausfall (viii) Verlust zur See oder extreme, ungünstige Witterungsverhältnisse (wie vereiste Seewege) und (ix) allgemeine Arbeitsstörungen wie etwa beispielhaft Boykotte, Streiks und Aussperrungen, Bummelstreiks oder die Besetzung von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- Fabriken und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“)Geschäftsräumen.
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt 27.3 Sollte eine Partei einer oder mehreren ihrer vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, weil eine Drittpartei in Verzug geraten ist, die betroffene von ihr zur teilweisen oder gänzlichen Erfüllung des Vertrags beauftragt wurde, gilt Artikel 27 ausschließlich für die sich darauf berufende Partei: (i) falls und insoweit die sich darauf berufende Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Voraussetzungen von Artikel 27 nachweist, und (ii) falls und insoweit die sich darauf berufende Partei die Erfüllung dieser Voraussetzungen auch im Rahmen Hinblick auf die Drittpartei nachweist.
27.4 Sollte der Lieferant seine Bezugsquellen teilweise oder gänzlich einbüßen, ist er lediglich dazu verpflichtet, wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen zu unternehmen, um Materialien von alternativen Bezugsquellen zu erwerben, um den Kunden zu beliefern. Bei Lieferengpässen ist der Lieferant berechtigt, nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. eigenen Bedarfs und sonstiger interner wie externer Versorgungsverpflichtungen verfügbare Mengen zu vertreiben.
27.5 Sollte je- doch ein Ereignis Höherer höherer Gewalt für eine ununterbrochene Dauer von über einen Zeitraum von mehr als 60 drei (sechzig3) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenMonaten fortbestehen, dann ist jede der Parteien sodann berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Geschäftstagen durch Schreiben an die jeweils andere Partei zu kündigen. Dies gilt unbeschadet der anderen Partei gegenüber Rechte der Parteien im Hinblick auf jegliche Verstöße gegen den Vertrag, zu stornierendenen es im Vorfeld dieser Kündigung gekommen ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet Es gilt nicht als Vertragsbruch, wenn die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen der anderen in irgendeiner Art für Schädenhöheren Gewalt nicht erfüllen können. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und mit menschlichen Kräften unüberwindbare Ereignisse (z.B. Krieg, VerlusteStreik, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines GerichtsBlockade, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Überflutungen, Feuer, Explosionenterroristischer Akt, KriegEpidemie oder Pandemie usw.), Terrorismusdie nicht von den Parteien abhängig sind und die ein direktes Hindernis für eine vertragsgerechte Leistung bilden. Im Fall höherer Gewalt wird die Lieferverpflichtung gehemmt. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, Unruhenvon unserem Willen unabhängigen Störungen, SabotageEreignissen (z.B. behördliche Maßnahmen, UnfälleBetriebsstörungen, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall Rohstoffmangel von Be- förderungsmöglichkeitenallen Arten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen MaschinenLieferwegen, Notreparaturen oder NotwartungBezugsquellen). Die Parteien vereinbaren, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei dass sich vertragliche Leistungsfristen um die Dauer der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer höheren Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entsprichtautomatisch verlängern. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer die höhere Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden30 Tage dauern, dann ist jede der Parteien Partei berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags vom betroffenen Vertrag schriftlich, ohne Verpflich- tung jegliche Ansprüche seitens der anderen Partei gegenüber zurückzutreten. Vor einem derartigen Rücktritt sind die Parteien verpflichtet, zu stornierenversuchen, über die mögliche Änderung des betroffenen Vertrages eine Vereinbarung zu treffen. Sollte eine Vertragspartei keine ernstlichen Bemühungen zur Erreichung einer solchen Einigung tätigen, so steht das Rücktrittsrecht sofort zu. Bei Ausbleiben oder Verspätung der Information über eine drohende höhere Gewalt und über deren Eintritt haftet die für die Information verantwortliche Partei für dadurch entstandene Nachteile, es sei denn, die für die Information verantwortliche Partei trifft daran kein Verschulden. Die Parteien sind wechselseitig berechtigt, Informationen über die höhere Gewalt (z.B. Nachweise von unabhängigen Organisationen, Fachverbänden) zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei Keiner der Vertragspartner haftet der anderen in irgendeiner Art Form für SchädenSchäden und/oder Kosten, Verlustedie sich aus einer Verzögerung, Kosten oder AuslagenBeschränkung, welche aus oder Störung bzw. einem Versäumnis in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen einer Verpflichtung gegenüber der anderen Partei entstehendem Vertragspartner ergeben bzw. damit in Zusammenhang stehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle einen von dem betreffenden Vertragspartner nicht redlicherweise zu vertretenden Umstand verursacht werden, insbesondere durch einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Geset- ze Gesetze und Vorschriften, Verordnungen, behördliche Regelungen, Maßnahmen mit gesetzlicher Wirkung, Regierungsmaßnahmen oder sonstige administrative Maßnahmen, Anord- nungen gerichtliche Verfügungen oder Entscheidungen eines GerichtsBeschlüsse, Erdbeben, ÜberflutungenÜberschwemmungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, UnruhenAufruhr, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungenAussperrungen, BummelstreiksArbeit nach Vorschrift, ArbeitskämpfeStörung des Arbeitsfriedens, Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte Arbeitskräfte oder RohmaterialienRohstoffe, Mangel an Transportmitteln oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeitenVerkehrsbehinderungen, Ausfall von Anlagen Störungen in Fabriksmaschinen oder we- sentlichen Maschinensonstigen wesentlichen Geräten, Notreparaturen oder Notwartung- wartungen, Ausfall Störungen in öffentlichen Einrichtungen oder ein Mangel bei Energie- und Wasserversorgungan öffentlichen Einrichtungen, Verzögerungen bei in der Auslieferung des Lieferung von Lieferanten oder Mängel in von Zulieferern oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben Waren („Höhere "höhere Gewalt“").
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Im Falle des Eintretens von höherer Gewalt setzt hat der Vertragspartner, bei dem die betroffene Partei höhere Gewalt eintritt, seinen Vertragspartner unverzüglich die andere Partei schriftlich darüber durch schriftliche Mitteilung zu informieren, und zwar unter Angabe der Gründe für das Ereignis Ursache der höheren Gewalt und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es zu erwartenden Auswirkungen derselben auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen seiner sich aus der Bestätigung des Bestätigten Auftrags berührtVerkäufers ergebenden Verpflichtungen. Im Falle einer Verzögerung ist wird die Verpflichtung zur Lieferung Lieferverpflichtung für ei- nen einen dem wegen der höheren Gewalt aufgetretenen Zeitverlust entsprechenden Zeitraum ausgesetzt. Überschreitet der Zeitraum, der in dem von der Höheren die höhere Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von andauert, das vereinbarte Lieferdatum jedoch voraussichtlich oder tatsächlich um mehr als 60 zwei (sechzig2) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werdenMonate, dann ist jede sind beide Vertragspartner zur Stornierung des betreffenden Teils der Parteien Bestätigung des Verkäufers berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der dass dies zu einer Haftung gegenüber dem jeweils anderen Partei gegenüber zu stornierenVertragspartner führt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art Parteien haften für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei den Wegfall der Erfüllung von der aus dem Verkaufsvertrag resultierenden Verpflichtungen gegenüber in den Fällen, in denen außer dem Interessenkreis der anderen Partei entstehenParteien liegende, unvorhergesehene Ereignisse (höhere Gewalt) eintreten, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werdendie Erfüllung des Verkaufsvertrags verhindern. Von den Parteien werden sämtliche Ereignisse oder Vorkommnisse, insbesondere durch Naturkatastrophenoder deren Kombinationen als höhere Gewalt betrachtet, Geset- ze die die Erfüllung von irgendwelchen aus dem Verkaufsvertrag resultierenden Verpflichtungen beschränken oder verunmöglichen, unabhängig vom Willen der betroffenen Partei eintreten und Verordnungendie von der betroffenen Partei mit der nötigen Sorgfalt nicht vorbeugt oder behoben werden können, behördliche so besonders: − Werkstoffmangel; − Handlungen, Aktivitäten oder Versäumnisse irgendwelcher Behörden, außer den behördlichen Maßnahmen, Anord- nungen die aus Gründen eintreten, die der versäumenden Partei zur Last gelegt werden können; − alle - mit oder Entscheidungen ohne Kampfankündigung laufenden - Kriege, Feindseligkeiten, Straftaten terroristischer Art (Terroranschläge), Blockaden, Revolutionen, Aufstände, Revolten, bürgerlicher Ungehorsam, Requisitionen, Beschlagnahmen oder Entprivatisierungen, Import- und Exportbeschränkungen, Sperre von Häfen, Docks, Kanälen oder von anderen für die Schifffahrt oder für die Navigation erforderlichen, benötigten Anlagen und Einrichtungen, wo auch immer oder innerhalb eines GerichtsOrtes; − Streik; radioaktive oder chemische Kontamination; Sabotage, − Brandfall, Hochwasser, Erdbeben, ÜberflutungenExplosion, FeuerAustrocknung von Flüssen, ExplosionenGewitter, KriegBlitzschlag, TerrorismusPandemie, UnruhenQuarantäne; − Raufhandel, SabotageBeschränkung der Dienstleistungen der öffentlichen Versorgungsbetriebe oder derer Mangel Die Partei - welche Kenntnis davon erlangt, Unfälledass die Erfüllung des Verkaufsvertrags infolge von höherer Gewalt unmöglich geworden ist - ist verpflichtet, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe innerhalb von 1 (einem) Tag schriftlich zu informieren. Die Parteien vereinbaren, die Möglichkeit der Fortsetzung des Verkaufsvertrags nach der Aufhebung der Gründe für das Ereignis der Nichterfüllung wegen höherer Gewalt zu prüfen. Die Bestellung wird gelöscht, wenn BACHL diese infolge der höheren Gewalt nicht erfüllen kann und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Beseitigung der höheren Gewalt nicht mehr im Rahmen Interesse des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornierenAuftraggebers steht.
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Samples: General Terms and Conditions for the Sale of Insulation Materials