Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder...
Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Invalidität mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten die folgenden Leistungsarten: — monatliche Rente (siehe Ziffer 2.1.2) — Kapitalleistung (siehe Ziffer 2.1.3).
2.1.1 Wann liegt Invalidität vor und welche Voraussetzungen müssen für die Invaliditätsleistung erfüllt sein? In diesem Vertrag gilt als Invalidität, wenn nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB von wenigstens 50 vorliegt.
2.1.1.1 Sie müssen die Ansprüche wegen Invalidi- tät bei uns geltend machen und die Invalidität nach- weisen. Dies können Sie, indem Sie uns
a) den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegen, die von der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden (in der Regel das Versor- gungsamt), oder - sofern kein Schwerbehinderten- ausweis vorgelegt oder beantragt wurde -
b) ärztliche Unterlagen (Berichte, Atteste, Diagno- sen, etc.) vorlegen, die nach unserer Feststellung zu einem GdB gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX von mindestens 50 führen.
2.1.1.2 Wird ein GdB von mindestens 50 von Ihnen nachgewiesen und bei uns geltend gemacht, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität
a) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 a) der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, der für die GdB-Fest- stellung zuständigen Stelle zugegangen ist, oder
b) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 b) der Tag, an dem uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegen.
2.1.1.3 Wird eine Krankheit, die Invalidität zur Folge hat, während der Dauer des Vertrages ärztlich festgestellt, kann ein Anspruch auf Leistung auch dann noch entstehen, wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Dies gilt auch für einen während der Dauer des Vertrages eingetretenen Unfall.
2.1.1.4 Hierbei muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall zu einem GdB von 50 führen. Es werden alle Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, die während der Laufzeit des Vertra- ges nach diesen Bedingungen unter den Versiche- rungsschutz fallen. Für die Bemessung der Invalidität werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.
2.1.1.5 Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertra- ges fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet.
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgen- den Invaliditätsgrade:
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Invaliditätsleistung. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich somit nach diesen Bestimmungen im Einzelnen wie folgt:
Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Invalidität können die folgenden Leistungsarten vereinbart werden: – die Invaliditäts-Kapitalleistung (siehe Zif- fer 2.1.2) und/oder – die Unfallrente (siehe Ziffer 2.1.3).
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Invaliditätsleistung. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall muss ein Arzt die Invalidität in Textform festge- stellt haben und dem Versicherer gegenüber geltend gemacht werden. Verstirbt die versicherte Person innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall aufgrund der Unfallverletzung, wird nur die Todesfallleistung ausgezahlt. Verstirbt die versicherte Person innerhalb 1 Jahres aufgrund unfallfremder Ursache oder später als 1 Jahr nach dem Unfall gleichgültig aus welcher Ursache, wird die Invaliditätsleistung ausgezahlt, die dem zuletzt festgestellten Invaliditätsgrad entspricht.
Invaliditätsleistung. Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt:
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauer- haft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt inner- halb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapital- betrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bil- den die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnes- organe gelten ausschließlich, die folgenden Invali- ditätsgrade: