Leistungseinschränkungen. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß oder übersteigen die Kosten einer Heilbehandlung das ortsübliche Maß, so können wir die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Leistungseinschränkungen. Leistungen können gekürzt werden:
a) wenn die Folgen eines absichtlich herbeigeführten Unfalls nur teilweise Ursache der Arbeitsunfähigkeit sind,
b) wenn sich die versicherte Person Verfügungen von elipsLife oder Anordnungen des Arztes wiederholt und in schwerer Weise widersetzt,
c) wenn bei der Gesundheitsdeklaration oder der wirtschaftlichen Prüfung eine erhebliche Gefahrentatsache, die man kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen wurde,
d) wenn für die Feststellung des Versicherungsanspruchs notwendige Belege trotz schriftlicher Mahnung nicht innert vier Wochen beigebracht werden; minimale Leistungen (Leistungsdauer gemäss Skala Deckung) werden jedoch in jedem Fall ausgerichtet.
Leistungseinschränkungen. Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, insbesondere aus Tätigkeiten der versicherten Person in privatrechtlich organisierten Unternehmungen, eigenwirtschaftlich geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.;
(2) aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
(3) aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
(4) die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert sind jedoch die in A6-2.1 genannten Regressansprüche des Dienstherrn;
(5) die gesetzliche Haftpflicht aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
(6) die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung;
(7) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen, auch wenn dieses erlaubt ist und zu dienstlichen Zwecken erfolgt;
(8) Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger);
(9) Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;
(10) Schäden aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
(11) Schäden aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;
(12) Schäden aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
(13) Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist;
(14) Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt;
(15) Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Ver- halten verursacht hat;
(16) Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
(17) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch, Buch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle...
Leistungseinschränkungen. 1 Die Protekta übernimmt keine Kosten für: a Schadenersatz und Kosten, die zu Lasten eines Haft- pflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen;
Leistungseinschränkungen. Die Protekta übernimmt keine Kosten für: a Finanzielle Leistungen mit Strafcharakter, namentlich Xxxxxx;
Leistungseinschränkungen. Die VOLKSWAGEN AG unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die volle Verfügbarkeit der VOLKSWAGEN ID zu gewährleisten und ihre Funktionsfähigkeit im Falle einer Unterbrechung ohne unangemessene Verzögerung wiederherzustellen. Fälle höherer Gewalt (z.B. militärische Konflikte, Seuchen und Pandemien, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe) oder notwendige Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Arbeiten an technischen Einrichtungen, die entweder der VOLKSWAGEN AG oder einem beteiligten Dritten gehören oder zur Bereitstellung von Daten, Inhalten, Informationen oder Übertragungskapazitäten genutzt werden, können zu unvermeidbaren, vorübergehenden Störungen oder Unterbrechungen führen.
Leistungseinschränkungen. Für stationäre psychotherapeutische Behandlung besteht der Versiche- rungsschutz innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 30 Behand- lungstage. Bei einer über ein Jahresende hinaus gehenden stationären psychotherapeutischen Behandlung beginnt der Versicherungsschutz am 1. Januar erneut, längstens jedoch wieder für 30 Behandlungstage.
Leistungseinschränkungen. Der Versicherer kann die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herab- setzen, wenn die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß oder die Kosten der Heilbehandlung das ortsübliche Maß übersteigen.
Leistungseinschränkungen. Leistungen können gekürzt werden
a) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls, insbe- sondere infolge Missbrauchs von Alkohol, Medikamenten oder anderer Dro- gen;
b) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzuführen sind, d.h. wenn sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Ausgenommen sind Rettungshandlun- gen zugunsten von Personen. Als Wagnis im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder an einem Training dazu;
c) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wurde, auch als Folge von Selbsttötungsversuchen oder Selbstverletzungen und
d) wenn für die Feststellung des Versicherungsanspruchs notwendige Belege trotz schriftlicher Mahnung nicht innert vier Wochen beigebracht werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 45 VVG (fehlendes Ver- schulden oder keinen Einfluss auf den Eintritt des Ereignisses und den Um- fang der Leistung).
Leistungseinschränkungen. Falls mehrere Streitigkeiten auf dem gleichen Ereignis oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, so gelten diese Strei- tigkeiten gesamthaft als ein Rechtsfall. Allfällige Selbstbehalte gehen aus dem Versicherungsvertrag hervor. Wo ein solcher vorgesehen ist, reduziert sich die Versi- cherungssumme bzw. die zu erbringende Versicherungsleistung pro Rechtsfall jeweils um den dort angegebenen Selbstbehalt. Der All Rights Rechtsschutz führt nicht zu einer weiterführenden Deckung der über die Gesamtheit dieses Produkts versicherten oder versicherbaren Rechtsgebiete und Risiken, bei denen der im Leistungskatalog beschriebene Deckungsumfang durch die örtliche Geltung, die Definition der Risikoinhalte, die Versiche- rungssummen oder die Besonderheiten eingeschränkt ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Deckung vom Versicherungsnehmer abgeschlossen werden konnte oder nicht. Es sind ausschliesslich Streitigkeiten aus Rechtsgebieten und Ri- siken versichert, die nicht über die verschiedenen Deckungen dieses Produktes versicherbar sind und nicht von den allgemei- nen Ausschlüssen betroffen sind.