Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS und vorbehaltlich der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens, das nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden ist, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Meistbegünstigung findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS21 zum Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.
2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werden.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.
2. Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlosse- nen Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS26 notifiziert worden sind.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
Meistbegünstigung. Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen nach Arti- kel XXIV GATT 1994 eingeht, gibt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Meistbegünstigung. (1) Jede Vertragspartei gewährt einem Investor der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.
(2) Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlands in ihrem Gebiet sowie deren Investitionen gewährt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für eine von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die eine Anerkennung vorsieht, unter anderem im Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften mit Drittländern, durch welche die Akkreditierung von Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern, die Akkreditierung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern sowie die Zertifizierung der Qualifikationen der betreffenden akkreditierten Dienstleister, der von ihnen geleisteten Arbeit oder der mit den akkreditierten Dienstleistungen erzielten Ergebnisse anerkannt werden.
(4) Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Behandlung“ im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst keine in anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Materiellrechtliche Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern eine Vertragspartei keine Maßnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Ge- genstand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertrags- partei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Meistbegünstigung. 1. Vorbehältlich der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienst- leistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringern jeglicher Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewäh- ren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Aus- tausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
3. Die Gewährung einer Behandlung nach anderen von einer Vertragspartei abge- schlossenen und nach Artikel V oder Vbis GATS notifizierten Abkommen fällt nicht unter Absatz 1.
4. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der Art nach Absatz 3 ab oder ändert sie ein solches, so notifiziert sie dies unverzüglich der anderen Vertragspartei und ist bestrebt, der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei verhan- delt auf Xxxxxxxx der anderen Vertragspartei über die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen.
Meistbegünstigung. 1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren er- hoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Wa- renverkehr, die Meistbegünstigung.
2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie – zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT; – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internatio- nalen Vereinbarungen gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Meistbegünstigung. 1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhe bung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr.
2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie – zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Freihandelszone oder eine Zollunion zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Zone oder Union im Einklang mit dem Artikel XXIV des GATT; 3 SR 0.632.21 4 SR 0.632.20 – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internatio nalen Vereinbarungen gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.