Mitwirkungspflichten des Bestellers. 5.1 Der Besteller hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Bestellers als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird der Besteller unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten werden der Besteller unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
5.2 Der Besteller ist für die korrekte Integration unserer Produkte verantwortlich und hat diese vor einer produktiven Nutzung zu validieren.
5.3 Der Besteller hat die mit Hilfe unserer Produkte erzeugten Arbeitsergebnisse zu validieren und in geeigneter Weise abzusichern, d.h. die korrekte Funktionalität (beispielweise im Sinne der funktionalen Sicherheit) zu validieren.
5.4 Soweit von uns Arbeiten beim Besteller durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dem Besteller obliegen in diesem Fall alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Besteller etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
5.5 Der Besteller wird einen festen Ansprechpartner für die Entgegennahme von Software-Lieferungen benennen, der darüber hinaus alleine autorisiert ist, Eingaben bzgl. Beanstandungen und Mängelrügen gegenüber uns zu machen.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 5.1 Der Besteller holt alle für die Schalungsvormontage notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der von PERI auszuführenden Schalungsvormontage ein.
5.2 Der Besteller schafft alle Voraussetzungen, damit PERI die in Auftrag genommene Schalungsvormontage vollständig, ohne Zeitverzug, ohne Beeinträchtigung von Interessen Dritter und unter Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen erbringen kann. Die zu diesem Zweck in diesen Bedingungen zusammengefassten Mitwirkungspflichten sind nicht abschließend, sondern bezeichnen nur die typischen Leistungspflichten des Bestellers. Aus den individualvertraglichen Vereinbarungen können sich zusätzliche Verpflichtungen für den Besteller ergeben.
5.3 Der Besteller erbringt auf eigene Kosten insbesondere folgende Leistungen:
5.3.1 Erstellung aller erforderlichen Trag- und Standsicherheitsnachweise für das Aufstellen von Schalung auf Bauwerken oder sonstigen Untergründen;
5.3.2 Erbringung von Verankerungsnachweisen für Aufhängestellen von Klettersystemen für das Montieren von Schalung an Bauwerken;
5.3.3 Bereitstellung von ebenen, befestigten, Lager- und Vormontageflächen in ausreichender Größe und zur Errichtung des Schalungsvormontagematerials geeigneter Lage;
5.3.4 Bereitstellung von Sprechfunkgeräten zur Verständigung mit dem Kranfahrer im Bedarfsfall;
5.3.5 Abladen, Aufladen und Demontage von losen und/oder vormontierten Schalungsteilen;
5.3.6 Prüfen aller angelieferten Schalungsteile auf Vollständigkeit und Beschädigungen; der Besteller wird die vertraglich geschuldeten, aber fehlenden oder mangelhaften Schalungsteile dokumentieren und in schriftlicher Form PERI melden;
5.3.7 Schutz der Schalung vor Diebstahl und Beschädigung;
5.3.8 Durchführen innerbetrieblicher Transporte und Baustellentransporte zwischen Lager, Montage- und Einsatzort des Schalungsvormontagematerials;
5.3.9 Bereitstellung notwendiger Hebezeuge zur Lastaufnahme (z.B. Kräne, Stapler) und Personenbeförderung (Hubarbeitsbühnen) in erforderlicher Tragkraft und Reichweite;
5.3.10 Gestellung von gemäß der gültigen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beheizten und beleuchteten Aufenthalts- und Sanitärräumen, sowie Tagesunterkünfte, Werkzeugcontainer und Wasser für die Mitarbeiter von PERI;
5.3.11 Stellung von Stromanschlüssen einphasig 230 V und dreiphasig 400 V / 50 Hz, 32 A am Schalungsvormontageort;
5.3.12 Stellung von ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Bandstahl, Folien, Pappe, Papier, Holz- und Metallteile...
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 6.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen termingerechten Arbeitsbeginn und die ungestörte Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Anfahrtswege/Rampen müssen so beschaffen sein, dass die Zufahrt zur Baustelle, der Transport des erforderlichen Materials und sämtliche zur Herstellung der vertraglichen Leistung erforderlichen Arbeiten ohne weiteres möglich sind. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Ausführungszeit in jedem Fall um den Zeitraum, bis der Be- steller seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Darüber hinaus gehende Fristverlängerungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so steht uns eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu. Bei der Höhe der hiernach anfallenden Entschädigung kommt es nicht nur auf die tatsächliche Dauer des Annahmeverzuges an. Vielmehr bemisst sich diese Entschädigung nach der insgesamt eingetre- tenen Verlängerung der Bauzeit, soweit sie auf den Annahmeverzug zurückzuführen ist.
6.3. Für die Dauer des Annahmeverzuges sowie für eine etwaig hierdurch verursachte verlängerte Ausführungszeit gilt es als vereinbart, dass die Entschädigung gemäß § 642 BGB mindestens 0,25 % der Bruttoauftragssumme pro Tag der verlängerten Ausführungszeit beträgt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die Entschädigung geringer zu bemessen ist. Uns bleibt es vorbehalten, eine höhere Entschädigung nachzuweisen.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 4.1 Der Besteller hat die ihm übergebenen Montage- und Vormontagepläne für Schalung und/oder Gerüst auf offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf das spezielle Projekt hin zu überprüfen. Der Besteller hat die ihm übergebenen Montage- und Vormontagepläne unverzüglich nach Prüfung mit Freigabe an PERI zurückzusenden.
4.2 Der Besteller hat PERI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montage- und Vormontagepläne für Schalung und /oder Gerüst nach Vorstellung des Bestellers im Hinblick auf das spezielle Projekt geändert werden sollen. Bei der Benachrichtigung sind auch die Änderungen aufzuzeigen, die sich der Besteller vorstellt. Unterbleibt die unverzügliche Benachrichtigung bis spätestens eine Woche nach Empfang der Montage- und Vormontagepläne beim Besteller, so gelten die Pläne als vom Besteller genehmigt, es sei denn, die Pläne sind offensichtlich nicht genehmigungsfähig.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 2.1 Der Besteller ist verpflichtet, uns auf besondere gesetzliche, behördliche und sonstige am Montageort geltenden Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montagearbeiten beziehen. Er hat für die behördlichen Genehmigungen zu sorgen, damit eine reibungslose Montage durchgeführt werden kann.
2.2 Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen an der Montagestelle not- wendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat die von uns eingesetzten Monteure über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unsere Mon- teure oder das sonstige Personal am Montageort von Bedeutung sind. So hat der Besteller unsere Monteure über besondere Sicherheits- und Koordinierungsvorschriften, wie bedingte Schweißerlaubnis oder Rauchverbot, zu unterrichten. Der Besteller benachrichtigt uns ohne Verzug über Verstöße unserer Monteure gegen solche Sicherheitsvorschriften.
2.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage ver- deckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
2.4 Für Montagen in explosionsgefährdeten Bereichen oder in Bereichen, in denen durch Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, darf die Montage durch unsere Monteure erst durchgeführt werden, wenn vom Besteller oder örtlichen Betreiber Schutzmaßnahmen getroffen wurden, die die Explosionsgefahr vor Beginn der Arbeiten be- seitigt. Die Beseitigung ist vom Betreiber in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften schriftlich zu bestätigen.
2.5 Die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften und der Baustellenverordnung obliegt dem Besteller.
2.6 Der Besteller ist ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis durch uns nicht befugt, unsere Monteure oder Nachunternehmer für Arbeiten heranzuziehen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisung durch uns auf Anordnung des Bestellers ausgeführt werden, übernehmen wir keine Haftung.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. Für alle vom Lieferer durchzuführenden Montagen und Reparaturen gelten folgende Bedingungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
a. Bereitstellung der notwendigen Fachkräfte/Hilfskräfte (Maurer, Zimmererleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit, die Fachkräfte/Hilfskräfte haben die Weisung des Montageleiters zu befolgen. Für die von den zur Verfügung gestellten Fach-/Hilfskräften ausgeführten Arbeiten übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung.
b. Alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten, die erforderlichen Stemm- und Durchbrucharbeiten sowie die Zimmererarbeiten. Eingeschlossen sind die dazu benötigten Baustoffe sowie Kran- und Gerüststellung. Alle elektrischen Anschlüsse und Zuleitungen sind nach Anweisung des Lieferers auszuführen.
c. Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen, wie Hebezüge, Flaschengas, Flaschensauerstoff und sonstige erforderliche Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe.
d. Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle.
e. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große und verschließbare Räume. Ferner für die Monteure Aufenthaltsräume mit Waschgelegenheit.
f. Versicherungsschutz für Materialien und Werkzeuge gegen Diebstahl und Beschädigung jeder Art.
2. Vor Beginn der Montage müssen Anfuhrwege und Aufstellplatz geräumt sowie alle sonstigen Vorarbeiten abgeschlossen, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken sein. Die Lieferteile müssen sich an Ort und Stelle befinden, insbesondere muss die technische Hilfeleistung des Bestellers gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
3. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle Kosten für die Wartezeit und nochmalige Anreise zu Lasten des Bestellers.
4. Vom Besteller geforderte Zusatz- und Sonderarbeiten müssen vom Lieferer schriftlich bestätigt werden und gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Durch den Bauherrn gestellte Fach-/Hilfskräfte werden von diesem einschließlich der anfallenden Sozialabgaben (Krankenkassen, Berufsgenossenschaft etc.) bezahlt.
6. Zur Erteilung von verbindlichen Zusagen insbesondere in Gewährleistungsfragen sind die Monteure des Lieferers nicht...
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 1. Der Besteller wird LIBRA jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, insbesondere Unterlagen zur Verfügung stellen und eigene Mitarbeiter zur Auskunftserteilung anweisen. Er wird LIBRA von allen für die wirkungsvolle Lieferungs- und Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert richtig und vollständig Kenntnis geben.
2. Unterlässt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der Besteller wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist LIBRA zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat LIBRA Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Fall hat LIBRA Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
3. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Bestellers und werden als solche vereinbart.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 3.1 Der Besteller darf die Leistungen von STOLL ausschließlich vertragsgemäß und gesetzesgemäß nutzen. Der Besteller hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass Dritte, insbesondere die Kunden des Bestellers, die Leistungen von STOLL nicht vertragswidrig oder gesetzeswidrig nutzen.
3.2 Der Besteller ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften für den Betrieb der Leistungen von STOLL, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Einsatz und Anwendung, Wartung und Reparatur, selbst verantwortlich und verpflichtet sich, diese zu erfüllen. Der Besteller ist verpflichtet, STOLL von allen Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Besteller entstehen, freizustellen, es sei denn der Besteller hat im Falle verschuldensabhängiger Haftung die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3.3 Der Besteller ist für den einwandfreien technischen Zustand, für die Funktionsfähigkeit und die Kompatibilität seiner Betriebsmittel mit den Leistungen von STOLL sowie für die entsprechende Stromversorgung, Internet und sonstige Anschlüsse selbst verantwortlich.
3.4 Der Besteller hat die Verwendung der Leistungen von STOLL für einen nicht vertraglich vorhergesehenen Einsatzzweck selbst und eigenverantwortlich zu überprüfen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko liegt insoweit ausschließlich beim Besteller. Möchte der Besteller sein Produkt oder ein Drittprodukt mit den Leistungen von STOLL zusammen verwenden bzw. verbinden oder möchte der Besteller zum Zwecke einer entsprechenden Verwendung oder Verbindung gegenüber seinen Kunden werben oder diesen veräußern, so ist der Besteller auch verantwortlich für die Prüfung der Kompatibilität des eigenen Produkts oder des Drittprodukts mit den Leistungen von STOLL sowie zur Prüfung der entsprechenden Freigaben der Hersteller. Falls die Prüfung des Bestellers ergibt, dass die Möglichkeit einer Inkompatibilität oder einer nicht vorliegenden Freigabe besteht, ist der Besteller zur Gefahrabwendung verpflichtet. Jedenfalls ist der Besteller verpflichtet, seinen Kunden über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu informieren.
3.5 Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von STOLL ist STOLL grundsätzlich nicht bekannt. Der Besteller ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die ...
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 4.1 Der Besteller wird die in dem Auftrag in diesen AGB beschriebenen Mitwirkungspflichten auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten erbringen.
4.2 Der Besteller wird uns rechtzeitig mit den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen versorgen.
4.3 Der Besteller wird uns den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zugang zu Gebäuden, Systemen, Netzen und Anlagen gewähren.
4.4 Der Besteller wird die Lieferungen und Leistungen unverzüglich testen und uns über etwaige Mängel unverzüglich informieren. Der Besteller wird dabei die Mängel so exakt wie möglich beschreiben.
4.5 Der Besteller wird geeignetes Personal im zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. Der Besteller garantiert uns, dass die Leistungsgegen- stände oder Produkte, welche die Leistungsgegen- stände enthalten, nicht in Pharmatechnik- und Medizin- technikprodukte, Motorsportgeräte, Kraftwerke und Flugkörper, wie insbesondere Flugzeuge, Satelliten und Raketen, eingebaut werden, oder Teile davon bil- den.