Mitwirkungspflichten des Bestellers. 4.1 Der Besteller hat uns alle für die Durchführung bzw. Erbringung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Bestellers als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Besteller unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
4.2 Soweit von uns Arbeiten beim Besteller durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dem Besteller obliegen in diesem Fall alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Besteller etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen worden sind.
4.3 Im Falle von Reparatur-, und/oder Wartungsdienstleistungen- für Hardware hat der Besteller für eine ordnungsgem äße Versandverpackung Sorge zu tragen.
4.4 Kommt der Besteller seinen Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und entstehen dadurch Verzögerungen bzw. Mehraufwand, sind wir berechtigt, die vereinbarten Termine/Meilensteine anzupassen, sowie den Ersatz eines uns etwaig entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
4.5 Der Besteller ist für die korrekte Integration unserer Produkte verantwortlich und hat diese vor einer produktiven Nutzung zu validieren.
4.6 Der Besteller hat die mit Hilfe unserer Produkte erzeug ten Arbeitsergebnisse zu validieren und in geeigneter Weise abzusichern, d.h. die korrekte Funktionalität (beispielsweise im Sinne der funktionalen Sicherheit) zu validieren.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 1. Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen bzw. rechtzeitig bereitzustellen: • Hilfsmannschaften, wie Handlanger und Fachkräfte in der vom Lieferanten für erforderlich erachteten Zahl. Diese Hilfsmannschaften stehen den vom Lieferanten gestellten Fachkräften für die gesamte Dauer der Montage und Inbetriebnahme sowie Überwachung der Anlage zur Verfügung und haben deren Anordnung Folge zu leisten. Der Besteller haftet für diesen Personenkreis allein und stellt den Lieferanten insoweit von allen Ansprüchen frei; • alle Erd-, Bettungs-, Bau und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe; • die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsgegenstände; insbesondere den zur Inbetriebnahme der Überwachungsanlage erforderlichen Elektroanschluss; • Heizungen, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse; • Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, geeignete, insbesondere trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Arbeitstelle; • für den Aufenthalt der Fachkräfte geeignete verschließ- und heizbare Räume, nebst Beleuchtung und sanitärerer Einrichtungen; • Schadensersatz für durch Diebstahl entwendete Werkzeuge und persönliches Eigentum der Fachkräfte; • sachgemäße Lagerung der eingesandten Teile auf dem Bauplatz und Haftung für etwaige Verluste. Die Fachkräfte des Lieferanten sind von diesem selbst in der Berufsgenossenschaft versichert. Für das vom Besteller bereitgestellte Personal obliegen diesem die Versicherungspflichten selbst;
2. Bei Beginn der Montage müssen alle erforderlichen Montageteile und Hilfsmittel an Ort und Stelle zur Verfügung stehen und alle notwendigen Vorarbeiten fertig gestellt sein, damit die Montage ohne Verzögerung begonnen und durchgeführt werden kann.
3. Der Besteller übernimmt den Brandschutz, insbesondere bei Schweißarbeiten.
4. Auf besondere Gefahren hat der Besteller hinzuweisen.
5. Der Besteller erhält die Kabeltrommeln für 6 Monate ab Anlieferung mietfrei gestellt. Das Abladen und Aufladen der Kabeltrommel obliegt dem Besteller. Die Überlassung der Kabeltrommeln erfolgt gemäß den Bedingungen der Fa. BRUGG Rohrsysteme GmbH. Auf Anforderung erhält der Besteller diese Bedingungen übermittelt.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 5.1 Der Besteller holt alle für die Schalungsvormontage notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der von PERI auszuführenden Schalungsvormontage ein.
5.2 Der Besteller schafft alle Voraussetzungen, damit PERI die in Auftrag genommene Schalungsvormontage vollständig, ohne Zeitverzug, ohne Beeinträchtigung von Interessen Dritter und unter Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen erbringen kann. Die zu diesem Zweck in diesen Bedingungen zusammengefassten Mitwirkungspflichten sind nicht abschließend, sondern bezeichnen nur die typischen Leistungspflichten des Bestellers. Aus den individualvertraglichen Vereinbarungen können sich zusätzliche Verpflichtungen für den Besteller ergeben.
5.3 Der Besteller erbringt auf eigene Kosten insbesondere folgende Leistungen:
5.3.1 Erstellung aller erforderlichen Trag- und Standsicherheitsnachweise für das Aufstellen von Schalung auf Bauwerken oder sonstigen Untergründen;
5.3.2 Erbringung von Verankerungsnachweisen für Aufhängestellen von Klettersystemen für das Montieren von Schalung an Bauwerken;
5.3.3 Bereitstellung von ebenen, befestigten, Lager- und Vormontageflächen in ausreichender Größe und zur Errichtung des Schalungsvormontagematerials geeigneter Lage;
5.3.4 Bereitstellung von Sprechfunkgeräten zur Verständigung mit dem Kranfahrer im Bedarfsfall;
5.3.5 Abladen, Aufladen und Demontage von losen und/oder vormontierten Schalungsteilen;
5.3.6 Prüfen aller angelieferten Schalungsteile auf Vollständigkeit und Beschädigungen; der Besteller wird die vertraglich geschuldeten, aber fehlenden oder mangelhaften Schalungsteile dokumentieren und in schriftlicher Form PERI melden;
5.3.7 Schutz der Schalung vor Diebstahl und Beschädigung;
5.3.8 Durchführen innerbetrieblicher Transporte und Baustellentransporte zwischen Lager, Montage- und Einsatzort des Schalungsvormontagematerials;
5.3.9 Bereitstellung notwendiger Hebezeuge zur Lastaufnahme (z.B. Kräne, Stapler) und Personenbeförderung (Hubarbeitsbühnen) in erforderlicher Tragkraft und Reichweite;
5.3.10 Gestellung von gemäß der gültigen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beheizten und beleuchteten Aufenthalts- und Sanitärräumen, sowie Tagesunterkünfte, Werkzeugcontainer und Wasser für die Mitarbeiter von PERI;
5.3.11 Stellung von Stromanschlüssen einphasig 230 V und dreiphasig 400 V / 50 Hz, 32 A am Schalungsvormontageort;
5.3.12 Stellung von ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Bandstahl, Folien, Pappe, Papier, Holz- und Metallteile...
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 2.1 Der Besteller hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Bestellers als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird der Besteller unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Besteller unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
2.2 Soweit von uns Arbeiten beim Besteller durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dem Besteller obliegen in diesem Fall alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Besteller etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
2.3 Der Besteller wird einen festen Ansprechpartner benennen, der zur Bereitstellung und Entgegennahme von für die Vertragsdurchführung relevanten Informationen sowie z ur Entgegennahme von Software- Lieferungen und die Eingabe von Beanstandungen und Mängelrügen autorisiert ist.
2.4 Der Besteller ist für die korrekte Integration unserer Produkte verantwortlich und hat diese vor einer produktiven Nutzung zu validieren.
2.5 Der Besteller hat die mit Hilfe unserer Produkte erzeugten Arbeitsergebnisse zu validieren und in geeigneter Weise abzusichern, d.h. die korrekte Funktionalität (beispielweise im Sinne der funktionalen Sicherheit) zu validieren.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 4.1 Der Besteller hat die ihm übergebenen Montage- und Vormontagepläne für Schalung und/oder Gerüst auf offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf das spezielle Projekt hin zu überprüfen. Der Besteller hat die ihm übergebenen Montage- und Vormontagepläne unverzüglich nach Prüfung mit Freigabe an PERI zurückzusenden.
4.2 Der Besteller hat PERI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montage- und Vormontagepläne für Schalung und /oder Gerüst nach Vorstellung des Bestellers im Hinblick auf das spezielle Projekt geändert werden sollen. Bei der Benachrichtigung sind auch die Änderungen aufzuzeigen, die sich der Besteller vorstellt. Unterbleibt die unverzügliche Benachrichtigung bis spätestens eine Woche nach Empfang der Montage- und Vormontagepläne beim Besteller, so gelten die Pläne als vom Besteller genehmigt, es sei denn, die Pläne sind offensichtlich nicht genehmigungsfähig.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 6.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen termingerechten Arbeitsbeginn und die ungestörte Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Anfahrtswege/Rampen müssen so beschaffen sein, dass die Zufahrt zur Baustelle, der Transport des erforderlichen Materials und sämtliche zur Herstellung der vertraglichen Leistung erforderlichen Arbeiten ohne weiteres möglich sind. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Ausführungszeit in jedem Fall um den Zeitraum, bis der Be- steller seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Darüber hinaus gehende Fristverlängerungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so steht uns eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu. Bei der Höhe der hiernach anfallenden Entschädigung kommt es nicht nur auf die tatsächliche Dauer des Annahmeverzuges an. Vielmehr bemisst sich diese Entschädigung nach der insgesamt eingetre- tenen Verlängerung der Bauzeit, soweit sie auf den Annahmeverzug zurückzuführen ist.
6.3. Für die Dauer des Annahmeverzuges sowie für eine etwaig hierdurch verursachte verlängerte Ausführungszeit gilt es als vereinbart, dass die Entschädigung gemäß § 642 BGB mindestens 0,25 % der Bruttoauftragssumme pro Tag der verlängerten Ausführungszeit beträgt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die Entschädigung geringer zu bemessen ist. Uns bleibt es vorbehalten, eine höhere Entschädigung nachzuweisen.
Mitwirkungspflichten des Bestellers a. Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
b. Der Besteller entgeltlich zur Verfügung gestellter Software ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der ITEMIS AG unverzüglich ab Erhalt entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 Handelsgesetzbuch - HGB) zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung erhält.
c. Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
d. Der Besteller entgeltlich zur Verfügung gestellter Software wird die ITEMIS AG bei der Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die ITEMIS AG umfassend informiert und ihr die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
e. Der Besteller unentgeltlich zur Verfügung gestellter Software teilt Störungen bei der Nutzung der Software unverzüglich der ITEMIS AG mit. Hierdurch werden keine Rechte des Bestellers begründet.
f. Der Besteller entgeltlich zur Verfügung gestellter Software hat auf eigene Kosten für die für die zur Fernwartung gemäß Ziff. 8.
c. erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der ITEMIS AG nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren. Der Besteller gewährt der ITEMIS AG einen Remote-Zugriff auf seine Systeme, sofern dies der Mängelbeseitigung dienlich und dem Besteller nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen untersagt ist. Die unter dieser Ziffer 8. a.-f. enthaltenen Regelungen gelten nur für entgeltlich zur Verfügung gestellte Software.
a. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Sofern und soweit im Einzelfall keine individuelle Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wurde, gilt ...
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 2.1 Der Besteller ist verpflichtet, uns auf besondere gesetzliche, behördliche und sonstige am Montageort geltenden Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montagearbeiten beziehen. Er hat für die behördlichen Genehmigungen zu sorgen, damit eine reibungslose Montage durchgeführt werden kann.
2.2 Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen an der Montagestelle not- wendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat die von uns eingesetzten Monteure über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unsere Mon- teure oder das sonstige Personal am Montageort von Bedeutung sind. So hat der Besteller unsere Monteure über besondere Sicherheits- und Koordinierungsvorschriften, wie bedingte Schweißerlaubnis oder Rauchverbot, zu unterrichten. Der Besteller benachrichtigt uns ohne Verzug über Verstöße unserer Monteure gegen solche Sicherheitsvorschriften.
2.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage ver- deckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
2.4 Für Montagen in explosionsgefährdeten Bereichen oder in Bereichen, in denen durch Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, darf die Montage durch unsere Monteure erst durchgeführt werden, wenn vom Besteller oder örtlichen Betreiber Schutzmaßnahmen getroffen wurden, die die Explosionsgefahr vor Beginn der Arbeiten be- seitigt. Die Beseitigung ist vom Betreiber in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften schriftlich zu bestätigen.
2.5 Die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften und der Baustellenverordnung obliegt dem Besteller.
2.6 Der Besteller ist ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis durch uns nicht befugt, unsere Monteure oder Nachunternehmer für Arbeiten heranzuziehen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisung durch uns auf Anordnung des Bestellers ausgeführt werden, übernehmen wir keine Haftung.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 5.1 Für die erfolgreiche Durchführung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
5.1.1 Der Besteller verpflichtet sich, die jeweils von uns empfohlene Version der Branchenlösung, ggf. die Zusatzmodule und die dazugehörigen Dokumentationen einzusetzen. Die telefonische Hilfestellung bezieht sich jeweils nur auf diesen Stand. Der Erwerb des notwendigen Wissens obliegt dem Besteller, wir bieten entsprechende Schulungsmöglichkeiten an.
5.1.2 Der Besteller trägt selbst Sorge dafür, sich über etwaige Versionsabkündigungen durch Microsoft und neuere Versionen von Microsoft Dynamics NAV bzw. Microsoft Dynamics 365 Business Central Versionen, der Branchenlösung Xxxxxxxxx XxxxXxx und den Zusatzmodulen von Fremdherstellern auf dem neuesten Stand zu halten.
5.1.3 Hilfestellung wird grundsätzlich nur für die Keyuser oder Systembetreuer gewährt, die die von uns empfohlenen Ausbildungen absolviert haben.
5.1.4 Der Besteller gewährt uns den Zugriff auf das System und alle dazu erforderlichen Unterlagen sowie die nötige Kommunikationsverbindung, insbesondere für die Fernwartung. Wir leisten Hilfestellung nur über sichere, verschlüsselte Verbindungen, wie VPN-Lösungen, Remote Desktop Gateway usw., die einen RDP-Zugriff erlauben. Zusätzlich muss für einen effektiven Support ein „Shared Desktop“ Tool, wie TeamViewer, Netviewer oder Lync, zugelassen sein oder bereitgestellt werden. Der Besteller stellt sicher, dass die Verbindung über eine angemessene Bandbreite verfügt.
5.1.5 VPN-Lösungen, die nicht über eine API-Schnittstelle verfügen, unterstützen wir nicht. Ausnahmen sind Zugänge, die z. B. über einen personalisierten Token-Generator verschlüsselte Automatismen unterstützen.
Mitwirkungspflichten des Bestellers. 3.1 Der Besteller darf die Leistungen von STOLL ausschließlich vertragsgemäß und gesetzesgemäß nutzen. Der Besteller hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass Dritte, insbesondere die Kunden des Bestellers, die Leistungen von STOLL nicht vertragswidrig oder gesetzeswidrig nutzen.
3.2 Der Besteller ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften für den Betrieb der Leistungen von STOLL, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Einsatz und Anwendung, Wartung und Reparatur, selbst verantwortlich und verpflichtet sich, diese zu erfüllen. Der Besteller ist verpflichtet, STOLL von allen Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Besteller entstehen, freizustellen, es sei denn der Besteller hat im Falle verschuldensabhängiger Haftung die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3.3 Der Besteller ist für den einwandfreien technischen Zustand, für die Funktionsfähigkeit und die Kompatibilität seiner Betriebsmittel mit den Leistungen von STOLL sowie für die entsprechende Stromversorgung, Internet und sonstige Anschlüsse selbst verantwortlich.
3.4 Der Besteller hat die Verwendung der Leistungen von STOLL für einen nicht vertraglich vorhergesehenen Einsatzzweck selbst und eigenverantwortlich zu überprüfen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko liegt insoweit ausschließlich beim Besteller. Möchte der Besteller sein Produkt oder ein Drittprodukt mit den Leistungen von STOLL zusammen verwenden bzw. verbinden oder möchte der Besteller zum Zwecke einer entsprechenden Verwendung oder Verbindung gegenüber seinen Kunden werben oder diesen veräußern, so ist der Besteller auch verantwortlich für die Prüfung der Kompatibilität des eigenen Produkts oder des Drittprodukts mit den Leistungen von STOLL sowie zur Prüfung der entsprechenden Freigaben der Hersteller. Falls die Prüfung des Bestellers ergibt, dass die Möglichkeit einer Inkompatibilität oder einer nicht vorliegenden Freigabe besteht, ist der Besteller zur Gefahrabwendung verpflichtet. Jedenfalls ist der Besteller verpflichtet, seinen Kunden über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu informieren.
3.5 Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von STOLL ist STOLL grundsätzlich nicht bekannt. Der Besteller ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die ...