Common use of Pflichten des Auftragnehmers Clause in Contracts

Pflichten des Auftragnehmers. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der An- lagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Re- geln der Technik sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern. 3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich fol- gende Stelle4 zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leis- tungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere War- tungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen. 3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren5: 4 vom Auftraggeber auszufüllen 5 vom Auftraggeber auszufüllen

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Pflichten des Auftragnehmers. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der An- lagen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Re- geln Regeln der Technik sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.z. B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- z. X. Xxxxxxx- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern. 3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich fol- gende Stelle4 folgende Stelle zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leis- tungen Leistungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere War- tungsintervalle Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen. 3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren5: 4 vom Auftraggeber auszufüllen 5 vom Auftraggeber auszufüllen

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Samples: Wartungsvertrag

Pflichten des Auftragnehmers. 3.1 (3.1) Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der An- lagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere Bestimmungen insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Re- geln Regeln der Technik sind Technik, zu beachten. . (3.2) Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, verpflichtet entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. 3.2 (3.3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte Messgeräte, Diagnosegeräte, Belastungsgewichte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern. Ausgenommen hiervon sind die vom Auftraggeber nach Nr. 9.2 beigestellten Hilfsmittel und Hilfsstoffe. 3.3 (3.4) Es dürfen nur Originalersatzteile (neue Teile oder Austauschteile) oder gleichwertige Teile verwendet werden. Ausgebaute Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. (3.5) Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer außerhalb seines Leistungsbereiches Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer der Anlage gefährden können, hat er unverzüglich fol- gende Stelle4 dem Auftraggeber (Ansprechpartner) zu benachrichtigen informieren und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage durch den Auftraggeber zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Die Benachrichtigungspflicht gilt auch für Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit einer Anlage gefährden, aber nicht unverzüglich beseitigt umgehend behoben werden müssen und deren Beseitigung nicht können. Details sind auf dem jeweiligen Prüfprotokoll zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leis- tungen gehören, vermerken. (3.6) Der Auftragnehmer hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 3.4 Erkennt der Auftragnehmerüber Maßnahmen zu benachrichtigen, dass wegen Änderung die aufgrund Änderungen der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere War- tungsintervalle notwendig erforderlich werden, hat er . Der Auftragnehmer soll den Auftraggeber darauf hinzuweisenauch über wesentliche technische Weiterentwicklungen informieren. 3.5 (3.7) Dem Auftraggeber wird empfohlen, für jede Anlage ein Instandhaltungsbuch zu führen und dies ist am Einsatzort aufzubewahren. (3.8) Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren5: 4 vom Auftraggeber auszufüllen 5 vom Auftraggeber auszufüllenadressieren (Adresse, Rechnungsdetails)

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