Pflichten des Käufers Musterklauseln

Pflichten des Käufers. 7.1 Der Käufer verpflichtet sich, die gesamte im Rahmen eines Vertrages gekaufte Milch zu übernehmen und dafür den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, sofern die Milch den vereinbarten Anforderungen entspricht und rechtzeitig bereitgestellt wird.
Pflichten des Käufers. Voraussetzung für die Garantie ist, dass das Fahrzeug beim Autohaus Mauerhoff nach den Vorschriften des Herstellers gewartet wird. Der Käufer hat in jedem Falle unverzüglich nach dem Schadenseintritt und vor Reparaturbeginn die Freigabe des Autohauses Mauerhoff einzuholen. Den Schaden in jedem Falle vom Autohaus Mauerhoff reparieren zu lassen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Reparatur nach Freigabe auch von einer anderen autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden. Den Schaden zu mindern und den Weisungen des Autohauses Mauerhoff Folge zu leisten. Dem Autohaus Mauerhoff die Durchführung der Wartungs- und Pflegearbeiten nachzuweisen.
Pflichten des Käufers. 5.1 Die Annahme der gelieferten Erzeugnisse, einschließlich von Teillieferungen ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, befindet sich der Käufer ohne weitere Mahnung im Verzug.
Pflichten des Käufers. Tiere sind keine Sachen, sondern empfindungs- und leidensfähige Lebewesen. Ihre Würde ist durch die Schweizerische Bundesverfassung geschützt (Art. 120 Abs. 2 BV). Der Verkäufer hat zahlreiche Massnahmen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des verkauften Tieres getroffen. Der Käufer ist sich seiner hohen Verantwortung gegenüber dem Tier bewusst und übernimmt deshalb die folgenden Pflichten:
Pflichten des Käufers. Der Käufer ist für die Klärung folgender Fragen bzw. Erbringung folgender Leistungen vor Lieferung und Montage der Wallbox verantwortlich: • Der Einbau der Wallbox ist vom Kunden oder seinem Installateur gemäß den jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen beim Netzbetreiber anzumelden. • Etwaige rechtliche und steuerliche Fragen werden vom Käufer geklärt. • Soweit öffentlich-rechtliche, baurechtliche oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Mitteilungen erforderlich sind, ist der Käufer dafür verantwortlich, diese rechtzeitig einzuholen. • Die Prüfung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Verhältnis zum Netzbetreiber sowie die Klärung etwaiger Ansprüche des Käufers auf öffentliche Finanzierungshilfen obliegt dem Käufer. • Die Herstellung eines neuen bzw. Veränderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug (inklusive ggf. dafür anfallender Kosten) obliegen dem Käufer. • Die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage des Käufers auf Eignung für die Wallbox bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage obliegt dem Käufer. Dieser wird jedoch beim Elekromobilitäts-Check vom Servicepartner dabei unterstützt. • Der Käufer verpflichtet sich, die sichere und sachgemäße Lagerung der Komponenten der Wallbox nach deren Lieferung durch den Verkäufer zu gewährleisten. Es obliegt dem Käufer, sich gegen das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung durch Dritte und des Abhandenkommens zu schützen und dieses Risiko ggf. zu versichern. • Sofern der Käufer kein Eigentümer der Immobilie und / oder des Grundstücks ist, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Eigentümer seine Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt. • Der Käufer hat für freie Montageflächen für die Anlage und ihre Bestandteile zu sorgen. • Ab Vertragsschluss stellt der Käufer für den Verkäufer den Zugang zum Installationsort sicher. • Der Käufer ist verpflichtet, die übergegebenen Produkt- informationen sorgfältig zu beachten.
Pflichten des Käufers. 1. Der Käufer hat den Kaufgegenstand pfleglich und nach den Vor- schriften der Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers zu behandeln und ausschließlich zu dem in diesem Vertrag verein- barten oder ansonsten nach der Art des Kaufgegenstandes übli- chen Verwendungszweck zu nutzen. Der Käufer stellt sicher, dass das Kaufobjekt nur in funktionstüchtigem und mangelfreiem Zu- stand („ordnungsgemäßer Betriebszustand“) gehalten wird; er darf eine Benützung des Kaufobjekts nur gestatten, wenn der Fahrer im Besitz der erforderlichen Berechtigung ist. Der Verkäufer ist be- rechtigt, in Abstimmung mit dem Käufer den Kaufgegenstand je- derzeit zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Eine Änderung des Verwendungszwecks, der Einsatzart bzw. - bedingungen, die Verwendung des Kaufgegenstandes im Rahmen einer Fahrschule, als Taxi, zu sportlichen Zwecken oder zur ge- werblichen Nutzung durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schrift- lichen Zustimmung des Verkäufers. Der Käufer darf den Kaufge- genstand nur Mitarbeitern seines Unternehmens im Rahmen des Geschäftsbetriebes überlassen und eine Benützung des Kaufge- genstandes nur gestatten, wenn der Fahrer bzw. Maschinenführer im Besitz der erforderlichen Berechtigung und Fähigkeiten ist.
Pflichten des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, seine Abnehmer über die Qualität und Verwendungsfähigkeit sowie den Sicherheits- standard der vom Verkäufer bezogenen Waren in vollem Umfange aufzuklären. Wird dem Käufer ein Mangel der gelieferten Ware durch dessen Abnehmer angezeigt, ist er verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Tagen, schriftlich davon zu unterrichten.
Pflichten des Käufers. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Produkte industrieverpackt. Bei Abgabe an Endkunden muss der Käufer die damit verbundenen gesetzlichen Anforderungen (Markierung, Verkaufsverpackung, Gebrauchsanweisungen etc.) erfüllen. Für Produkte, die wir unter Name und Marke des Käufers herstellen, stellt der Käufer die Konformität mit einschlägigen Gesetzen sicher. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Fehler, Falschlieferungen und andere Mängel zu untersuchen. Dabei sind unsere Gebrauchs- und Montageanweisungen zu beachten, die auch in italienischer oder englischer Sprache volle Gültigkeit haben. Etwaige Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang beim Käufer oder der vom Käufer angegebenen Anlieferstelle schriftlich bei uns eingegangen sein. Treten versteckte Mängel ggf. auch nach Weiterverarbeitung oder beim Kunden des Käufers auf, so sind wir ebenfalls unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Grundsätzlich ist uns innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt im Besonderen für die Geltendmachung von Aufwendungen des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter ohne uns die Mängelrüge vorher schriftlich mitgeteilt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei der Behebung des Mangels zu unterstützen.
Pflichten des Käufers. Natürlich treffen nicht nur den Verkäufer, sondern auch den Käufer Pflichten bei Abschluss eines Kaufver- trages. Die Zahlungspflicht liegt auf der Hand. Darü- ber hinaus besteht auch die Pflicht, die Sache abzuneh- men. uns in einem gesonderten Beitrag widmen …