Pflichten des Käufers. 6.1 Der Käufer muss:
6.1.1 sicherstellen, dass die Auftragsbedingungen und die Designanforderungen des Käufers vollständig und genau sind;
6.1.2 mit dem Verkäufer in allen vertragsrelevanten Belangen kooperieren;
6.1.3 dem Verkäufer die Informationen und Materialien zur Verfügung stellen, die er vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag benötigt, und sicherstellen, dass diese Informationen in allen wesentlichen Aspekten richtig sind;
6.1.4 sämtliche erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen einholen und aufrechterhalten, die ggf. zum Kauf, zum Transport und zur Verwendung der Produkte durch den Käufer sowie zur Bereitstellung der Dienstleistungen durch den Verkäufer erforderlich sind (soweit die Parteien schriftlich vereinbaren, dass dies in den Verantwortungsbereich des Käufers fällt);
6.1.5 sämtliche Materialien, Ausrüstungen, Dokumente und andere Gegenstände des Verkäufers sicher und in gutem Zustand in den Räumlichkeiten des Käufers verwahren und erhalten, und über selbige ausschließlich gemäß der schriftlichen Anweisung oder Genehmigung des Verkäufers verfügen oder diese verwenden; und
6.1.6 den Verkäufer unverzüglich schriftlich informieren, sobald er von der Lieferung von Produkten oder Liefergegenständen in ein Land oder Gebiet unter Verstoß gegen Export- oder Handelsrechte oder gegen Sanktionen, die von einem oder mehreren Ländern gegen dieses Land oder Gebiet verhängt worden sind, Kenntnis erlangt.
6.2 Führt ein Handeln oder Unterlassen des Käufers oder die Verletzung relevanter Pflichten durch den Käufer dazu, dass der Verkäufer seinen Pflichten nicht oder nur verzögert nachkommen kann, ist der Verkäufer ohne Einschränkung seiner übrigen Rechte oder Rechtsmittel:
6.2.1 berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Käufer seine Pflichtverletzung behebt, und darauf zu vertrauen, dass diese Pflichtverletzung ihn von der Erfüllung seiner Pflichten entbindet, die durch von dieser Pflichtverletzung betroffen sind;
6.2.2 nicht für Kosten oder Verluste haftbar, die dem Käufer unmittelbar oder mittelbar in Folge der Nichterfüllung oder verzögerten Erfüllung der Pflichten des Verkäufers entstanden sind; und
6.2.3 berechtigt, vom Käufer nach schriftlicher Aufforderung die Erstattung der Kosten oder Verluste zu verlangen, die dem Verkäufer unmittelbar oder mittelbar in Folge der Pflichtverletzung des Käufers entstanden sind.
Pflichten des Käufers. Tiere sind keine Sachen, sondern empfindungs- und leidensfähige Lebewesen. Ihre Würde wird durch die Schweizerische Bundesverfassung sowie durch das Schweizer Tierschutzgesetz ausdrücklich geschützt. Der Verkäufer hat zahlreiche Massnahmen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des verkauften Tieres getroffen. Der Käufer ist sich seiner hohen Verantwortung gegenüber dem Tier bewusst und übernimmt deshalb die folgenden Pflichten:
4.1. Der Käufer verpflichtet sich, das Tier artgerecht zu halten, zu füttern und zu pflegen. Er erkun- digt sich über seine Pflichten als Tierhalter sowie die artgerechte Haltung seines Tieres beim Bundesamt für Veterinärwesen (xxx.xxx.xxxxx.xx) oder bei der Stiftung für das Tier im Recht (xxx.xxxxxxxxxxx.xxx). Überdies lässt er das Tier ausreichend veterinärmedizinisch versorgen. Die schriftlichen Anweisungen des Verkäufers über die Haltung, Pflege, Unterkunft und eine allfällige Weiterzucht des Tieres sind zu befolgen
4.2. Kann das verkaufte Tier innert sieben Tagen nach dem vereinbarten Übergabedatum dem Käufer aus Gründen, die bei ihm liegen, nicht übergeben werden, ist er ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung eines Kostgeldes in der Höhe der Ferientarife des Tierheims verpflichtet. Kann das Tier dem Käufer nicht innert 30 Tagen nach dem vereinbarten Datum übergeben werden, sind beide Parteien berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Über die Rückzahlung von höchstens der Hälfte des Kaufpreises einigen sich die Parteien nach Massgabe ihres Verschuldens.
4.3. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, das Tier ohne vorgängige Zustimmung des Verkäufers nicht weiter zu verkaufen oder zu verschenken. Das Tier darf nicht euthanasiert (eingeschläfert) werden, sofern keine zwingenden tierärztlichen Gründe vorliegen.
4.4. Während eines Jahres ab Unterzeichnung dieses Vertrags gelten folgende besondere Bestimmungen:
4.4.1. Der Käufer erklärt sich bereit, dass der Verkäufer bei begründetem Verdacht auf Schwierigkeiten in Haltung und/oder Verhalten des verkauften Tieres zu üblichen Zeiten unangemeldet die Tierhaltung besichtigen und ungehindert überprüfen darf. Werden Mängel in der Tierhaltung festgestellt, kann er schriftlich deren Behebung innert einer angemessenen Frist verlangen. Werden gravierende Missstände festgestellt, die den Verdacht auf einen Verstoss gegen das Tierschutzrecht nahelegen, darf der Verkäufer auf Kosten des Käufers einen Tierarzt mit der Untersuchung des Tieres und der Überprüfung der Tierhaltung beauftragen. Bestätigt...
Pflichten des Käufers. Voraussetzung für die Garantie ist, dass das Fahrzeug beim Autohaus Mauerhoff nach den Vorschriften des Herstellers gewartet wird. Der Käufer hat in jedem Falle unverzüglich nach dem Schadenseintritt und vor Reparaturbeginn die Freigabe des Autohauses Mauerhoff einzuholen. Den Schaden in jedem Falle vom Autohaus Mauerhoff reparieren zu lassen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Reparatur nach Freigabe auch von einer anderen autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden. Den Schaden zu mindern und den Weisungen des Autohauses Mauerhoff Folge zu leisten. Dem Autohaus Mauerhoff die Durchführung der Wartungs- und Pflegearbeiten nachzuweisen.
Pflichten des Käufers. 7.1 Der Käufer verpflichtet sich, die gesamte im Rahmen eines Vertrages gekaufte Milch zu übernehmen und dafür den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, sofern die Milch den vereinbarten Anforderungen entspricht und rechtzeitig bereitgestellt wird.
7.2 Die generelle Preisgestaltung richtet sich nach Ziffer 16 dieses Reglements sowie be- züglich der Qualitätsbezahlung nach der „Vereinbarung zur Ausgestaltung der Milch- kaufverträge“, welche von der Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI), Fromarte und den Schweizer Milchproduzenten (SMP) per 16. 12. 2015 verabschiedet wurde. Der konkrete Kaufpreis resp. der effektiv für die einzelnen Segmente bezahlte Preis richtet sich nach der Preisvereinbarung gemäss Anhang 2.
7.3 Die weiteren Pflichten des Käufers betreffend Annahme und Kontrolle der Milch, Zah- lungsfristen etc. werden in einem firmen- und organisationsspezifischen Anhang zum Milchkaufvertrag geregelt.
Pflichten des Käufers. Der Käufer ist für die Klärung folgender Fragen bzw. Erbringung folgender Leistungen vor Lieferung und Montage der Wallbox verantwortlich: • Der Einbau der Wallbox ist vom Kunden oder seinem Installateur gemäß den jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen beim Netzbetreiber anzumelden. • Etwaige rechtliche und steuerliche Fragen werden vom Käufer geklärt. • Soweit öffentlich-rechtliche, baurechtliche oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Mitteilungen erforderlich sind, ist der Käufer dafür verantwortlich, diese rechtzeitig einzuholen. • Die Prüfung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Verhältnis zum Netzbetreiber sowie die Klärung etwaiger Ansprüche des Käufers auf öffentliche Finanzierungshilfen obliegt dem Käufer. • Die Herstellung eines neuen bzw. Veränderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug (inklusive ggf. dafür anfallender Kosten) obliegen dem Käufer. • Die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage des Käufers auf Eignung für die Wallbox bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage obliegt dem Käufer. Dieser wird jedoch beim Elekromobilitäts-Check vom Servicepartner dabei unterstützt. • Der Käufer verpflichtet sich, die sichere und sachgemäße Lagerung der Komponenten der Wallbox nach deren Lieferung durch den Verkäufer zu gewährleisten. Es obliegt dem Käufer, sich gegen das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung durch Dritte und des Abhandenkommens zu schützen und dieses Risiko ggf. zu versichern. • Sofern der Käufer kein Eigentümer der Immobilie und / oder des Grundstücks ist, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Eigentümer seine Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt. • Der Käufer hat für freie Montageflächen für die Anlage und ihre Bestandteile zu sorgen. • Ab Vertragsschluss stellt der Käufer für den Verkäufer den Zugang zum Installationsort sicher. • Der Käufer ist verpflichtet, die übergegebenen Produkt- informationen sorgfältig zu beachten.
Pflichten des Käufers. 5.1 Die Annahme der gelieferten Erzeugnisse, einschließlich von Teillieferungen ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, befindet sich der Käufer ohne weitere Mahnung im Verzug.
5.2 Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, ist SUBCTECH berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall ist SUBCTECH berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Statt dieser Rechte kann SUBCTECH innerhalb einer mit dem Käufer vereinbarten, angemessenen, verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen. Die Kosten einer zweiten oder weiteren Lieferung trägt der Käufer.
Pflichten des Käufers. 1. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtkräftiger Titel vorliegt; ein zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
2. Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
3. Treten nicht vorhergesehenen Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten, falls die Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer unzumutbar geworden ist.
4. Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlagen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Käufer bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
5. Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
6. Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die Gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlungen er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
7. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer kan...
Pflichten des Käufers. 2.1. Der Kunde erklärt, dass er sich über sämtliche Funktionsmerkmale der Software bestens informiert hat. Er hat sich davon überzeugt, dass die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch POS bzw durch fachkundige Dritte, für deren Auskunft POS jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen. Der Kunde kauft daher den Vertragsgegenstand in Kenntnis sämtlicher Umstände und unter ausschließlicher Zugrundelegung der von POS zur Verfügung gestellten Software- Beschreibungen und Benutzerhandbüchern.
2.2. Die Installation der Software setzt voraus, dass der Käufer sämtliche im Softwarelizenz- und Wartungsvertrag oder einem Anhang zu dieser Vereinbarung aufgelisteten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich mindestens erforderlicher Hard- und Softwareumgebung und Zugang zu den EDV-Anlagen des Käufers, auf eigene Kosten erfüllt. Soweit erforderlich oder zweckmäßig, wirkt der Käufer an sämtlichen Tätigkeiten der POS für den Käufer mit, insbesondere indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen auf eigene Kosten bereitstellt.
2.3. Der Käufer ist verantwortlich für: • die Auswahl der vom Lizenzgeber angebotenen Software; • die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; • die Einhaltung der angegebenen Hardware-, Software- und Installationserfordernisse, wobei der Lizenzgeber darauf hinweist, dass diese Erfordernisse von ihm nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt werden, auf Grund des derzeitigen Standes der Technik aber ein reibungsloses Funktionieren der Software trotz Einhaltung dieser Erfordernisse nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann; • die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte); dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wird. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
Pflichten des Käufers. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Produkte industrieverpackt. Bei Abgabe an Endkunden muss der Käufer die damit verbundenen gesetzlichen Anforderungen (Markierung, Verkaufsverpackung, Gebrauchsanweisungen etc.) erfüllen. Für Produkte, die wir unter Name und Marke des Käufers herstellen, stellt der Käufer die Konformität mit einschlägigen Gesetzen sicher. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Fehler, Falschlieferungen und andere Mängel zu untersuchen. Dabei sind unsere Gebrauchs- und Montageanweisungen zu beachten, die auch in italienischer oder englischer Sprache volle Gültigkeit haben. Etwaige Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang beim Käufer oder der vom Käufer angegebenen Anlieferstelle schriftlich bei uns eingegangen sein. Treten versteckte Mängel ggf. auch nach Weiterverarbeitung oder beim Kunden des Käufers auf, so sind wir ebenfalls unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Grundsätzlich ist uns innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt im Besonderen für die Geltendmachung von Aufwendungen des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter ohne uns die Mängelrüge vorher schriftlich mitgeteilt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei der Behebung des Mangels zu unterstützen.
Pflichten des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich den Kaufgegenstand ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich einzusetzen. Eine Weitergabe an Dritte, aus welchem Grund auch immer, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Veränderungen des Kaufgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Lieferant angebracht wurden, zu entfernen. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen der mit dem Kaufgegenstand übergebenen Softwareprogramme sowie der Installation und Nutzung nur innerhalb des vertraglich vereinbarten Lizenzumfanges. Die Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit von vorinstallierter Software erlischt ab dem Zeitpunkt, ab dem auf demselben PC Fremdsoftware durch den Käufer installiert wird. Kosten, die aus Neuinstallationen auf Grund solcher Manipulationen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.