Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen.
7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen").
7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar.
7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen.
7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anf...
Qualität. Die Grundlage für die gelieferte Erdgasqualität ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweils zuständigen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards. Die Qualitätssicherung des gelieferten Erdgases am Netzanschlusspunkt der Kundenanlage obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber zu seinen genehmigten und veröffentlichten Netz- bedingungen.
Qualität. Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und dem Auftraggeber nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird hierzu ein Qualitätssicherungssystem mit den Elementen der ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte das Qualitätssicherungssystem des Auftragnehmers nach Ankündigung zu überprüfen.
Qualität. 8.1 Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
8.2 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu lie- fernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurich- ten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungs- möglichkeiten hinzuweisen.
8.3 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neu- esten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts-ma- nagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, ins- besondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auf- traggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
8.4 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber o- der einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, ein.
8.5 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
8.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei sich durchführen.
8.7 Als Lieferant für die Automobilindustrie unterliegt der Auftraggeber der Altfahrzeug-Verordnung, welche auf der Richtlinie 2000/53/EG beruht. Lie- feranten für Hilfs- und Betriebsstoffe, die in den Endprodukten verbleiben, sind daher verpflichtet, die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Ange- botsabgabe zu bestätigen. Diese Vorgaben sind im gesamten Produktle- benszyklus einzuhalten. Ferner ist dem Auftraggeber spätestens bei Erstbe- musterung die Material-zusammensetzung im Internationalen Materialda- tensystem IMDS zur Verfügung zu stellen.
Qualität. Der Preis gilt für gesunde, tro- ckene, reine und lagerfähige Ware. Die Ware ist: (i) gesund und lagerfähig, wenn sie frei von Schimmel, Käferbefall, Geruch, unreifer, verbrannter oder sonst beschädigter Saat ist und wenn der FFA-Gehalt im Öl 2 % nicht übersteigt; (ii) trocken, wenn sie entweder naturtrocken oder mit einem gesundheitlich unbedenk- lichen Verfahren auf max. 9 % getrocknet worden ist;
Qualität. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik und den Anforderungen der internationalen Automobilindustrie entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
Qualität. Die Qualitätsmerkmale der zur Nutzung überlassenen Flächen ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten “Produktkatalog der DeTe Immobilien” der Deutschen Telekom Immobilien und Service GmbH. Zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere zur Wartung und zur Instandhaltung der BK-Technik, werden durch den Produktkatalog oder in dem Produktkatalog angebotene Leistungen nicht begründet. Für den Produktkatalog gilt § 2.3 Satz 2 des Rahmenleistungsvertrages.
Qualität. Die gelieferte Spannungsqualität ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweils zuständigen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards.
Qualität. 6.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.
6.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.
6.3 Der Lieferant hat die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement- System nach DIN EN ISO 9001 einzurichten und nachzuweisen.
6.4 Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.
6.5 Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6.6 Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Qualität. 9.1 Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, den AUFTRAGSGEGENSTAND genau nach den von LTP übergebenen bzw. bestätigten UNTERLAGEN nach den bestehenden bzw. verein- barten Vorschriften in einwandfreier Qualität auszuführen.
9.2 Bei Eigenkonstruktionen des AUFTRAGNEHMERS sind Maschinene- lemente und Bauteile so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und gut gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile, soweit enthalten, müssen einen hohen Laufzeitfaktor haben. 9.3 Prüfungsergebnisse von prüfpflichtigen Schweißnähten und sonstigen Prüfungen sind zu dokumentieren. 9.4 Nicht auftragsgemäß, d.h. unvollständig oder falsch erstellte UNTERLAGEN gelten als nicht termingerecht oder mangelhaft einge- gangen und hemmen die Rechnungsbegleichung durch LTP. 9.5 Es gelten die von LTP übergebenen Material- und Fertigungsvorschrif- ten. 9.6 Vom AUFTRAGNEHMER im AUFTRAGSGEGENSTAND verwendete Kaufteile müssen, soweit möglich, normiert sein.
9.7 Der AUFTRAGSGEGENSTAND muss ausnahmslos und strikt den vertraglich geforderten und den am AUFSTELLUNGSORT der ANLAGE geltenden Normen entsprechen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften so- wie der Bestimmungen zum Umwelt-, Gesundheits- u. Arbeitsschutz. 9.8 Genehmigungen, die vom persönlichen Ermessen zuständiger Behör- den abhängig sind, sind durch Vorbesprechungen vor Beginn der Ar- beiten zu klären.