Rücktritt Musterklauseln

Rücktritt. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Rücktritt. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtet.
Rücktritt. Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflicht- verletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände ge- schlossen hätten.
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Rücktritt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Rücktritt. Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versiche- rungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Nr. 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurück- treten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- schlossen hätten.
Rücktritt. Sollte der KUNDE nicht den im VERTRAG vereinbarten Termin für die Montage in Anspruch genommen haben und dies auch trotz darauf folgender Mahnung durch MOBOX nicht unverzüglich nachgeholt haben, behält sich MOBOX das Recht vor, von dem VERTRAG zurückzutreten und dem KUNDEN die für die Lagerung der REIFEN tatsächlich angefallenen Kosten zu berechnen. XXXXX kann von diesem VERTRAG wegen eines Zahlungsverzugs zurücktreten. Das setzt jedoch voraus, dass der KUNDE mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und zwar mit einem Betrag von mindestens 10 Prozent des Gesamtbetrags und MOBOX ihm erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. MOBOX soll dem KUNDEN spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Ferner kann XXXXX von diesem VERTRAG zurücktreten, wenn er die Kreditwürdigkeitsprüfung deshalb nicht ordnungsgemäß durchführen konnte, weil der KUNDE ihm für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten hat oder diese gefälscht hat. Daneben können sowohl der KUNDE als auch MOBOX von diesem VERTRAG aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn ihnen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am VERTRAG nicht mehr zuzumuten ist. Die Beendigung, Kündigung oder Rücktritt von einem Bestandteil des VERTRAGES führt automatisch auch zur zeitgleichen Beendigung, Kündigung oder Rücktritt von allen anderen Bestandteilen des VERTRAGES. Insbesondere ist es nicht möglich, den Kauf der REIFEN und die SONSTIGEN LEISTUNGEN getrennt voneinander zu beenden, zu kündigen oder nur in Bezug auf diese vom VERTRAG zurückzutreten.
Rücktritt. Bei Rücktritt sind Verkäufer und Xxxxx verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.