Sachlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Sachlicher Geltungsbereich. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von den Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft abzuschließenden Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht gelten als Grundlage für die Auftragsdurchführung in nachfolgender Reihenfolge: 1.1 der Wortlaut der Beauftragung (Auftrags- oder Zuschlagsschreiben bzw. Vertrag) einschließlich eventueller Leistungsbeschreibungen und Anlagen; 1.2 soweit vereinbart: Ergänzende Vertragsbedingungen; 1.3 die nachstehenden "Zusätzlichen Vertragsbedingung-en“ der Max-Planck-Gesellschaft; 1.4 die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh-rung von Leistungen" (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung; 1.5 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie sonstige ein- schlägige Gesetze und Verordnungen, in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Abgabe eines Angebotes akzeptiert der Bieter diese "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Max-Planck-Gesellschaft, die damit Bestandteil des Angebotes und bei dessen Annahme Vertragsbestandteil werden. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers ist hierdurch ausgeschlossen. Abweichungen von den "Zusätzlichen Vertragsbedingun-gen" sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich als Abweichung bezeichnet und vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Sachlicher Geltungsbereich. (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vor- gesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwider- handlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungs- behörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsa- chen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weiter- gabe dieser Informationen zustimmen. 19 SR 0.632.11
Sachlicher Geltungsbereich. (1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen ist dieses Abkommen auf Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft sowie auf zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen anwendbar, die im Rahmen des Güterverkehrs aus oder in Drittländer durchzuführen sind. (2) Dieses Abkommen ist nicht auf Kontrollen und Formalitäten anwendbar, die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden.
Sachlicher Geltungsbereich. 1. Dieses Abkommen findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung: (a) in Bezug auf Österreich: (i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu, mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat, und (ii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu; (b) in Bezug auf Kanada: (i) auf das Gesetz über die Alterssicherung und die Verordnungen hiezu, und (ii) auf den Kanadischen Pensionsplan und die Verordnungen hiezu. 2. Dieses Abkommen findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen. 3. Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer der Vertragsstaat, der die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen den anderen Vertragsstaat, dass dieses Abkommen auf die neue Personengruppe oder Leistungen keine Anwendung findet.
Sachlicher Geltungsbereich. 1. Diese Vereinbarung findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung: (a) in Bezug auf Österreich: (i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; (ii) auf die Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung; (iii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung; einschließlich der Verordnungen und Satzungen hierzu. (b) in Bezug auf Québec: (i) auf die Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec und (ii) auf die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; einschließlich der Verordnungen hierzu. 2. Diese Vereinbarung findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen. 3. Diese Vereinbarung berührt nicht andere Abkommen oder Vereinbarungen über soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, sofern diese nicht, in Bezug auf Österreich, Versicherungslastregeln enthalten. 4. Diese Vereinbarung findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer die Vertragspartei, die die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen die andere Vertragspartei, dass diese Vereinbarung auf die neuen Personengruppen oder Leistungen keine Anwendung findet.
Sachlicher Geltungsbereich. 1.1. Die vorliegenden Vertragsbedingungen der Omnity e.U. (nachfolgend Omnity) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Omnity und dem Kunden betreffend der Softwareprogramme (nachfolgend „Software“), die von Omnity hergestellt und als Applikation-as-a-Service überdas Internet und eventuell spezielle Clients bereitgestellt werden. 1.2. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. 1.3. Allgemeine Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen etc. beigefügt sind, nicht Vertragsinhalt, selbst wenn Omnity diesen Bedingungen nicht widersprochen hat.
Sachlicher Geltungsbereich. Die Vereinbarung legt die Vorschriften zur Bestimmung des anzuwen- denden Rechts für Rheinschiffer fest. Das danach anzuwendende Recht gilt für alle in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit.
Sachlicher Geltungsbereich. (1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über die a) Unfallversicherung in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen, b) Rentenversicherung, c) hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, d) Alterssicherung der Landwirte; 2. auf die ukrainischen Rechtsvorschriften über die a) obligatorische staatliche Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten, die zum Verlust der Erwerbsfähigkeit führen, in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen, b) obligatorische staatliche Rentenversicherung. (2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der Xxxxxx dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die über- staatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versicherungslastregelungen enthalten, nach denen Versiche- rungszeiten endgültig in die Last eines der beiden Vertragsstaaten übergegangen oder aus deren Last abgegeben worden sind.
Sachlicher Geltungsbereich. Der sachliche Geltungsbereich des § 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bezieht sich auf den Anspruch eines Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, regelt jedoch nicht die Entgeltumwandlung als solche im Gesamten. Der nach § 1a BetrAVG anspruchsberechtigte Personenkreis umfasst unter Berück- sichtigung des § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nur die in § 17 Abs. 1 und 2 BetrAVG erfassten Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.1 Wesentliches Merkmal des sachlichen Geltungsbereichs des § 1a BetrAVG ist der dem Arbeitnehmer zustehende - und von diesem durchzusetzende Anspruch - auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Denn nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen ein bestimmter Betrag für seine betriebliche Altersver- sorgung verwendet wird. Nach Abs. 2 ist dieser Anspruch ausgeschlossen, soweit bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung be- steht. Darüber hinaus normiert der Gesetzgeber Mindestanforderungen an die An- spruchsstellung und die Durchführung der Entgeltumwandlung, „sofern und soweit der Anspruch geltend gemacht wird“. Auch die Regelungen des Abs. 3 setzen zu- nächst voraus, dass ein Anspruch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG besteht. 1 1 Höfer, BetrAVG, Kommentar Band I Arbeitsrecht, zu § 1a Rz 6, EL 24/Xxxx 2019 In der Literatur spricht man bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die nicht unter § 1a BetrAVG fallen, meist von freiwilliger Entgeltumwandlung. Hierzu gehören ins- besondere Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen der Direktzusage und Unterstützungskasse, aber eben auch solche Vereinbarun- gen, bei denen der Anspruch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG in der Rechtsfolge des § 1a Abs. 2 bereits ausgeschlossen wird, oder die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Zum besseren Verständnis soll im Folgenden unterschieden werden zwischen an- spruchsbasierter und nicht-anspruchsbasierter Entgeltumwandlung.
Sachlicher Geltungsbereich. 1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („Vertragsbedingungen“) gelten fur alle Verträge zwischen ● der JustRelate Group GmbH, der JustRelate Deutschland GmbH, der PiSA sales GmbH, der JustRelate Planware GmbH und/oder einem anderen mit der JustRelate Group GmbH verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) als Auftragnehmer, je nachdem, welches Unternehmen diese Vertragsbedingungen verwendet; wobei dieses Unternehmen nachfolgend „JustRelate“ genannt wird; und ● einem Unternehmen (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öentlichen Rechts und einem öentlich-rechtlichen Sondervermögen als Auftraggeber („Auftraggeber“); uber die Erbringung von Dienstleistungen durch JustRelate fur den Auftraggeber. 1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von JustRelate nicht anerkannt, sofern JustRelate diesen nicht ausdrucklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch fur Geschäftsbedingungen, die Angebotsauorderungen, Bestellungen oder Annahmeerklärungen des Auftraggebers beigefugt oder in diesen genannt sind. Diese Vertragsbedingungen gelten selbst dann, wenn JustRelate Leistungen erbringt, ohne den Bedingungen des Auftraggebers zu widersprechen. 1.3. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages und etwaiger Nachträge. Sie gelten auch fur alle zukunftigen Verträge uber die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem Auftraggeber und JustRelate als Auftragnehmer (einzeln und zusammen auch „Vertragspartner“).