Common use of Verwahrstelle Clause in Contracts

Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVer- mögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Gesell- schaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen Verfügun- gen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen Anlage- bedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen Ver- fügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle Ver- wahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen und den Vor- schriften Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen Anla- gebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft die UBS Europe SE mit Sitz in Frankfurt am Main als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Bank- und Finanzgeschäft, insbesondere Kredit-, Emissions-, Vermögensver- waltungs- und Effektengeschäft.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen sind.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Gesell- schaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen an- deren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften Vorschriften des KAGB vereinbar verein- bar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Anteilwertermitt- lung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften Ge- schäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen ande- ren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Anteilwertermitt- lung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften Ge- schäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft die Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach deutschem Recht. Die Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG ist eine Universalbank mit Schwer- punkt im Wertpapiergeschäft.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft die Hauck & Aufhäu- ser Privatbankiers AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Universalbank mit Schwerpunkt im Wertpapiergeschäft.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen an- deren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage An- lage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Anteilwertermitt- lung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften Ge- schäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtSperrkonten und über- wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben Bank- guthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft die DZ BANK AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist die Förderung der Volks- und Raiffeisenbanken, sowie das Einlagen-, Kredit-, Geld- und Wertpapiergeschäft tätig.

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Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtSperrkonten und über- wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben Bank- guthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen Anla- gebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

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Samples: www.sozialbank.de

Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft die DONNER & REU- SCHEL AG mit Sitz in Hamburg als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach deutschem Recht. Das Traditionsbankhaus setzt auf qualifizierte und umfassende Beratung für vermögende Privat- kunden, Unternehmer und Immobilienkunden, institutionelle und Capital Markets-Kunden.

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