Common use of Verwahrstelle Clause in Contracts

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds fungiert die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragen. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der Teilfonds. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der Teilfonds. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftBank Frick & Co. AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxx 00, FL-9490 VaduzXX-0000 Xxxxxxx. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und Bank Frick & Co. AG wurde am 41998 vom liechtensteinischen Treuhänder Xxxx Xxxxx xxx. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandeltgemeinsam mit Finanzinvestoren aus Österreich gegründet. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % Heute ist Bank Frick & Co. AG überwiegend im Eigentum der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das KreditgeschäftFamilie Frick. Die Landesbank ist Bank betreut strategisch das Geschäftsfeld digitaler Bankdienstleistungen. Die Wurzeln der Bank liegen im Fürstentum Liechtenstein Private Banking und in der Entwicklung von massgeschneiderten Finanzdienstleistungen. Letzteres bildet auch heute, zusammen mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert den Geschäftsfeldern des Institutional Banking, Blockchain-Banking und unterhält sowohl Dienstleistungen im In- als auch im Ausland eigene TochtergesellschaftenFonds- und Kapitalmarktbereich, Hauptbestandteil der Bank. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289Weitere Informationen zur Verwahrstelle (z.B. Geschäftsberichte, Broschüren, etc.) können direkt an ihrem Sitz oder online auf ihrer Web-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragenSeite xxx.xxxxxxxxx.xx bezogen werden. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag Verwahrstellenvertrag. und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der TeilfondsFonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftAG, Städtle 44, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft AG besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragen. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der TeilfondsFonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, FL-9490 9490 Vaduz, Liechtenstein (xxx.xxx.xx). Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit wurde im Jahre 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäftgegründet. Die Landesbank ist Haupttätigkeiten der Bank liegen in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragenKreditgeschäft. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. oder der Teilfonds für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW OGAW. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. der TeilfondsVerfügung mit den Anlagevorschriften und den Vorschriften den UCITSG vereinbar ist. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme Rücknahme, Auszahlung und Auszahlung Annullierung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden. Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgabe auf andere Unternehmen (Unterverwahrer) übertragen. Die für die Verwahrung der für Rechnung des OGAW gehaltenen Vermögensgegenstände eingesetzten Unterverwahrer können bei der Verwahrstelle auf Verlangen beantragt werden. Aus dieser Übertragung ergeben sich keine Interessenkonflikte.

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Samples: Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftSIGMA Bank AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene TochtergesellschaftenXX-0000 Xxxxxx. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Handelsregister-Nummer FL-0001.000.289FL-0001.541.083-1 9 im Amt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen. Die Volksbank AG besteht seit 1997 und erhielt 2019 mit SIGMA Bank AG einen neuen Namen und einen neuen finanzstarken Eigentümer, die Sigma Kreditbank AG. Die Haupttätigkeit der SIGMA Bank AG besteht in den Bereichen Private & Trust Banking, Private Label Funds sowie Retail & Credit Banking. Ende 2018 betrugen die effektiven eigenen Mittel CHF 59.41 Mio. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen Anfor- derungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftBank Frick & Co. AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxx 00, FL-9490 VaduzXxxxxxxx 43, FL- 9496 Balzers. Die Liechtensteinische Landesbank Gemäss des mit der Bank Frick & Co. AG, einer Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt mit Gesellschaftssitz an der Landstrasse 14, FL-9496 Balzers (die "Verwahrstelle"), abgeschlossenen Verwahrstellen- und Zahlstellenvertrags, hat der OGAW die Verwahrstelle zur Verwahrstelle und Hauptzahlstelle des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragenOGAW ernannt. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsInvestmentgesellschaft. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. oder der Teilfonds für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW OGAW. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. der TeilfondsVerfügung mit den Anlagevorschriften und den Vorschriften den UCITSG vereinbar ist. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme Rücknahme, Auszahlung und Auszahlung Annullierung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftAG, Städtle 44Xxxxxxx 00, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragen0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise teil- weise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllenerfül- len, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen jeweils gel- tenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. oder der Teilfonds für den OGAW han- delnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzwOGAW. der Teilfonds. Die Verwahrstelle Sie führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des OGAW Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme Rücknahme, Auszahlung und Auszahlung Annullierung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • ; - die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. OGAW nach Massgabe der Teilfonds Bestimmungen des UCITSG und den konstitu- ierenden Dokumenten erfolgt; - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird; - die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten Doku- menten verwendet werden; - die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete geleis- tete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen Bestimmun- gen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftBank Frick & Co. AG, Städtle 44Laxxxxxxxxx 00, FL-9490 VaduzXxxxxxxx 03, FL- 9496 Balzers. Die Liechtensteinische Landesbank Gemäss des mit der Bank Frick & Co. AG, einer Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt mit Gesellschaftssitz an der Landstrasse 14, FL-9496 Balzers (die "Verwahrstelle"), abgeschlossenen Verwahrstellen- und Zahlstellenvertrags, hat der OGAW die Verwahrstelle zur Verwahrstelle und Hauptzahlstelle des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragenOGAW ernannt. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsInvestmentgesellschaft. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. oder der Teilfonds für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW OGAW. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. der TeilfondsVerfügung mit den Anlagevorschriften und den Vorschriften den UCITSG vereinbar ist. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme Rücknahme, Auszahlung und Auszahlung Annullierung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftSIGMA Bank AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene TochtergesellschaftenXX-0000 Xxxxxx. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Handelsregister-Nummer FL-0001.000.289FL-0001.541.083-1 9 im Amt für Justiz AJU (HandelsregisterHandelsregis- ter) eingetragen. Die Volksbank AG besteht seit 1997 und erhielt 2019 mit SIGMA Bank AG einen neuen Namen und einen neuen finanzstarken Eigentümer, die Sigma Kreditbank AG. Die Haupttätigkeit der SIGMA Bank AG besteht in den Bereichen Private & Trust Banking, Private Label Funds sowie Retail & Credit Banking. Ende 2021 betrugen die effektiven eigenen Mittel CHF 79.10 Mio. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten Finanz¬instituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen Anfor¬derungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte be- stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag Ver¬wahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt ver- wahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen Bestimmun- gen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden konstituie- renden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten Doku- menten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete geleiste- te Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftAG, Städtle 44Xxxxxxx 00, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften0000 Xxxxx. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289FL- 0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) Handelsregister eingetragen. Die Liechtensteinische Landesbank AG wurde 1861 gegründet. Das Land Liechtenstein ist Hauptaktionär und hält 17.7 Millionen der 30.8 Millionen LLB-Aktien, das sind 57.5 Prozent des Aktienkapitals. Die Haupttätigkeit der LLB besteht in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie im Kreditgeschäft. Ende 2016 betrug das Eigenkapital der Bank CHF 1‘806‘000‘000. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, erfüllen zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) UCITSG und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. oder der Teilfonds für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der TeilfondsFonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme Rücknahme, Auszahlung und Auszahlung Annullierung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • ; ⮚ die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • ; ⮚ bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • ; ⮚ die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Fondsvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den AIF fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftBank Frick & Co. AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxx 00, FL-9490 VaduzXxxxxxxx 43, FL- 9496 Balzers. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 1998 gegründete Privatbank erbringt Dienstleistungen in den Bereichen des traditionellen Konto- und Depotgeschäfts, der Beratung von Privatkunden, als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts Depot- und wurde am 4Verwahrstelle für Fonds sowie Zahlungsdienstleistungen für Firmenkunden. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandeltAlleiniger Aktionär ist die Xxxx Xxxxx Familienstiftung, Balzers. Der ausgewiesene Reingewinn per 30.06.2016 beläuft sich auf rund CHF 2.2 Mio. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragenEigenkapital beträgt zum selben Stichtag CHF 85.6 Mio. Die Verwahrstelle verwahrt das Vermögen und die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsAIF. Sie kann sie es mit Zustimmung des AIFM ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 2819. Juni 2011 Dezember 2012 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren die Verwalter alternativer Investmentfonds (UCITSGAIFMG) und der entsprechenden Verordnung Verordung in der jeweiligen jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag Verwahrstellenvertrag, dem Fondsvertrag (Art. 4 Verwahrstelle) sowie diesem Prospekt und den konstituierenden Dokumenten des OGAWAIF. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft vom AIFM und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der Teilfonds. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Samples: Fondsvertrag

Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftVolksbank AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene TochtergesellschaftenXX-0000 Xxxxxx. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Öffentlichkeitsregister-Nummer FL-0001.000.289FL-0001.541.083-1 9 im Amt für Justiz (Handelsregister) Öffentlichkeitsregister eingetragen. Die Volksbank AG besteht seit 1997. Ihre Haupttätigkeit besteht im Private Banking sowie dem Kredit- und Hypothekargeschäft. Ende 2015 betrugen die effektiven eigenen Mittel CHF 63.5 Mio. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftSIGMA Bank AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene TochtergesellschaftenXX-0000 Xxxxxx. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Handelsregister-Nummer FL-0001.000.289FL-0001.541.083-1 9 im Amt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen. Die Volksbank AG besteht seit 1997 und erhielt 2019 mit SIGMA Bank AG einen neuen Namen und einen neuen finanzstarken Eigentümer, die Sigma Kreditbank AG. Die Haupttätigkeit der SIGMA Bank AG besteht in den Bereichen Private & Trust Banking, Private Label Funds sowie Retail & Credit Banking. Ende 2018 betrugen die effektiven eigenen Mittel CHF 59.41 Mio. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der TeilfondsFonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AktiengesellschaftVolksbank AG, Städtle 44Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene TochtergesellschaftenXX-0000 Xxxxxx. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Handelsregister-Nummer FL-0001.000.289FL-0001.541.083-1 9 im Amt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen. Die Volksbank AG besteht seit 1997. Ihre Haupttätigkeit besteht im Private Banking sowie dem Kredit- und Hypothekargeschäft. Ende 2016 betrugen die effektiven eigenen Mittel CHF 64.9 Mio. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag Verwahrstellenvertrag. und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der TeilfondsOGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der TeilfondsFonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des OGAWs bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt, • bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW bzw. der Teilfonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW bzw. den Teilfonds überwiesen wird, • die Erträge des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW bzw. Teilfonds von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW bzw. Teilfonds nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.

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