Common use of Verwahrstelle Clause in Contracts

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthält, handelt die LGT Bank Ltd., Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx, als Verwahrstelle. Die Funktion der Verwahrstelle ist im UCITSG, der UCITSV, der delegierten Verordnung, dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregelt. Die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Zu den Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellen, dass: • der Verkauf, die Ausgabe, die Auszahlung und die Einziehung von Anteilen des Teilfonds den Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; • die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags erfolgt; • im Falle von Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds überwiesen wird; • die Erlöse des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß überwacht werden und insbesondere, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und nach Maßgabe der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der Unter-Depotstellen, mögliche Interessenkonflikte in Verbindung mit der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordern.

Appears in 3 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthältAls Verwahrstelle für den OGAW fungiert die XXXX XXXX XX, handelt die LGT Bank Ltd., Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx 00, 0000 XX-0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, XxxxxxxxxxxxxFinanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, als Verwahrstellewelche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle ist im und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, ) und der UCITSV, entsprechenden Verordnung in der delegierten Verordnungjeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregeltVerwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Die Verwahrstelle Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich ausschliesslich im Interesse der AnteilinhaberAnleger. Zu Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW. Die Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen richten sich nach Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellenstellt sicher, dass: dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und Auszahlung und die Einziehung von Anteilen des Teilfonds den OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften OGAWs nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags den konstituierenden Dokumenten erfolgt; , im Falle von bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds OGAW überwiesen wird, • die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Erlöse Cashflows des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondereinsbesondere zu gewährleisten, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen sämtliche Gelder des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und OGAW nach Maßgabe Massgabe der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts und der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt konstituierenden Dokumente verbucht wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der Unter-Depotstellen, mögliche Interessenkonflikte in Verbindung mit der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordern.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthältDie Bank of New York Mellon SA/NV, handelt die LGT Bank Ltd.Luxembourg Branch, Xxxxxxxxxxx 00(„BNYM“) fungiert als Verwahrstelle für das Vermögen der SICAV, 0000 Xxxxxdas entweder direkt von der BNYM oder durch Korrespondenzbanken, XxxxxxxxxxxxxTreuhänder, als Verwahrstelle. Die Funktion der Verwahrstelle ist im UCITSG, der UCITSV, der delegierten Verordnung, dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregeltBeauftragte oder Delegierte von BNYM verwahrt wird. Die Verwahrstelle handelt unabhängig muss sicherstellen, dass die Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 durchgeführt werden, muss sicherstellen, dass bei Geschäften, die das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft SICAV berühren, jegliche Gegenleistung innerhalb der üblichen Fristen an die Verwahrstelle überwiesen wird, und ausschließlich im Interesse muss sicherstellen, dass die Erträge der AnteilinhaberSICAV in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 und der Satzung verwendet werden. Zu den Pflichten Die Aufgabe der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten besteht in Verbindung mit der Verwahrung Verwahrung, Aufsicht und Prüfung der Vermögenswerte des OGAW der SICAV und jedes Fonds gemäß den Bestimmungen der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen Art. 33 des UCITSG-Richtlinie. Die Verwahrstelle hat vor allem erbringt außerdem Liquiditätsüberwachungsleistungen in Bezug auf die Cashflows und Zeichnungen der einzelnen Fonds. Die Verwahrstelle ist unter anderem verpflichtet, sicherzustellen, dass: • dass der Verkauf, die Ausgabe, die Auszahlung der Rückkauf und die Einziehung Annullierung von Anteilen des Teilfonds den Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; • die Bewertung gemäß der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags erfolgt; • im Falle von Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds überwiesen wird; • die Erlöse des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß überwacht werden und insbesondere, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurdenOGAW-Richtlinie erfolgen. Die Verwahrstelle führt im Auftrag die Anweisungen der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des SICAV aus, sofern diese nicht gegen die OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden-Richtlinie verstoßen. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz ist ferner verpflichtet, das Geschäftsgebaren der SICAV in jedem Geschäftsjahr zu überprüfen und den Anteilinhabern darüber Bericht zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und nach Maßgabe der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts der Verlust von verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen VermögenswerteFinanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten FinanzinstrumenteUnterverwahrstelle verwahrt werden, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisseaufgrund eines externen Ereignisses eingetreten ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können das außerhalb ihrer Kontrolle lag und deren Konsequenzen dessen Folgen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen istentgegengesetzten Bemühungen unvermeidbar gewesen wären. Die Ferner haftet die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche alle sonstigen Verluste, die infolge einer von dadurch entstehen, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen im Rahmen der Verwahrstelle OGAW-Richtlinie fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung nicht erfüllt. Die Verwahrstelle ist befugt, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwahrung gänzlich oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehenteilweise zu übertragen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige einen Teil oder alle Vermögenswerte in ihrer sämtliche Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben Eine Liste der von der Verwahrstelle bestellten Unterbeauftragten sowie Einzelheiten zu den Delegierungsvereinbarungen der Verwahrstelle sind auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft unter der folgenden Adresse zu finden: xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx-xxxxxxxxx. Der Rückgriff auf bestimmte Unterbeauftragte hängt von den Märkten ab, an denen die SICAV investiert. Gelegentlich können potenzielle Interessenkonflikte, die die Verwahrstelle und ihre Beauftragten betreffen, auftreten, beispielsweise dann, wenn die Verwahrstelle oder ein Beauftragter ein Interesse am Ergebnis einer für die SICAV erbrachten Dienstleistung oder Aktivität oder einer im Rahmen des UCITSG muss Namen der SICAV durchgeführten Transaktion hat, das sich vom Interesse der SICAV unterscheidet, oder wenn die Verwahrstelle oder ein Beauftragter ein Interesse am Ergebnis einer für einen anderen Kunden oder eine andere Kundengruppe erbrachten Dienstleistung oder Aktivität hat, das den Interessen der SICAV entgegensteht. Von Zeit zu Zeit kann es auch zu Konflikten zwischen der Verwahrstelle und ihren Beauftragten oder verbundenen Unternehmen kommen, beispielsweise wenn es sich bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, einem bestellten Beauftragten um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstandeine verbundene Gesellschaft ihrer Unternehmensgruppe handelt, die Kompetenz der SICAV ein Produkt oder eine Dienstleistung bietet und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhältfinanziell oder geschäftlich an diesem Produkt bzw. dieser Dienstleistung beteiligt ist. Die Verwahrstelle muss hat eine Richtlinie für Interessenkonflikte eingeführt, um auf solche Konflikte einzugehen. Wenn ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben Interessenkonflikt oder ein potenzieller Interessenkonflikt eintritt, wird die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der SICAV sowie geltendes Recht und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfülltihre Richtlinie zu Interessenkonflikten berücksichtigen. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der die Beauftragungen und Unter-DepotstellenBeauftragungen, mögliche einschließlich einer vollständigen Liste aller (Unter-) Beauftragten, und gegebenenfalls auftretende Interessenkonflikte in Verbindung mit werden Anteilinhabern auf Anfrage von der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordernVerwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt.

Appears in 1 contract

Samples: www.assetstandard.com

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthältAls Verwahrstelle für den OGAW fungiert die XXXX XXXX XX, handelt die LGT Bank Ltd., Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx 00, XX - 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, XxxxxxxxxxxxxFinanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, als Verwahrstellewelche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle ist im und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, ) und der UCITSV, entsprechenden Verordnung in der delegierten Verordnungjeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregeltVerwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Die Verwahrstelle Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich ausschliesslich im Interesse der AnteilinhaberAnleger. Zu Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW. Die Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen richten sich nach Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellenstellt sicher, dass: dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und Auszahlung und die Einziehung von Anteilen des Teilfonds den OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; den konstituierenden Dokumenten erfolgen. • die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften OGAWs nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags den konstituierenden Dokumenten erfolgt; , im Falle von bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds OGAW überwiesen wird, • die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; • die Erlöse Cashflows des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondereinsbesondere zu gewährleisten, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen sämtliche Gelder des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und OGAW nach Maßgabe Massgabe der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts und der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt konstituierenden Dokumente verbucht wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der Unter-Depotstellen, mögliche Interessenkonflikte in Verbindung mit der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordern.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthält, handelt die LGT Der AIFM hat für das Vermögen des AIF eine Bank Ltd., Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx, oder Wertpapierfirma nach liechtensteinischem Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein oder eine andere gemäss AIFMG zugelassene Stelle als VerwahrstelleVerwahrstelle bestellt. Die Vermögensgegenstände des AIF können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden. Die Funktion der Verwahrstelle ist im UCITSG, der UCITSV, der delegierten Verordnungrichtet sich nach dem AIFMG, dem VerwahrstellenvertragVerwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag. Als Verwahrstelle wurde die Kaiser Partner Privatbank AG, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregeltXxxxxxxxxxx 00, XX-0000 Xxxxx bestellt. Die Verwahrstelle handelt unabhängig erfüllt ihre Pflichten und übernimmt die Verantwortlichkeiten aus dem AIFMG und dem Verwahrstellenvertrag in der jeweils geltenden Fassung (der "Verwahrstellenvertrag"). Gemäss dem Gesetz und dem Verwahrstellenvertrag ist die Verwahrstelle verantwortlich für (i) die allgemeine Aufsicht über alle Vermögenswerte des AIF und (ii) die Verwahrung von der Verwaltungsgesellschaft Verwahrstelle anvertrauten und ausschließlich von der Verwahrstelle oder in ihrem Namen gehaltenen Vermögenswerte des AIF und (iii) die verwaltenden Tätigkeiten im Interesse der Anteilinhaber. Zu den Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellen, dass: • der Verkauf, die Ausgabe, die Auszahlung und die Einziehung von Anteilen des Teilfonds den Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; • die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags erfolgt; • im Falle von Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds überwiesen wird; • die Erlöse des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß überwacht werden und insbesondere, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen des Teilfonds im Einklang Zusammenhang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAWbetreffenden Verpflichtungen. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder Rechtsordnungen geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in mit Bezug auf Vermögenswerte, die in diesem Staat belegene Vermögensrechte im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft In Zusammenarbeit zwischen AIFM und Verwahrstelle wird die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Vermeidung der Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeidenangestrebt. Die Verwahrstelle erkennt führt im Auftrag des AIFM das Anteilsregister des AIF. Die Verwahrstelle kann ihre Verwahraufgaben, nach Massgabe der genannten Erlasse und Bestimmungen, auf einen oder mehrere Beauftragte/n ("Unterverwahrer") übertragen. Eine Liste der für die Verwahrung der im Namen und für Rechnung des AIF gehaltenen Vermögensgegenstände eingesetzten Unterverwahrer kann bei der Verwahrstelle beantragt werden. Aus dieser Übertragung ergeben sich keine Interessenkonflikte. Die Verwahrstelle unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die den entsprechenden Durchführungsvorschriften Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und nach Maßgabe in der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der Unter-Depotstellen, mögliche Interessenkonflikte in Verbindung mit der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordernjeweils geltenden Fassung.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthältAls Verwahrstelle für den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, handelt die LGT Bank Ltd., Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx 00, 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, XxxxxxxxxxxxxFinanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, als Verwahrstellewelche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle ist im und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, ) und der UCITSV, entsprechenden Verordnung in der delegierten Verordnungjeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregeltund den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Die Verwahrstelle Sie handelt unabhängig unab- hängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich ausschliesslich im Interesse der AnteilinhaberAnleger. Zu Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschul- dungsgrenzen durch den OGAW. Sie führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen richten sich nach Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellenstellt sicher, dass: • der dass - Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, Auszahlung und die Einziehung Annullierung von Anteilen des Teilfonds den OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommenden konstituierenden Dokumenten erfolgen; - die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags den konstitu- ierenden Dokumenten erfolgt; • im Falle von - bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds OGAW überwiesen wird; - die Erlöse Erträge des Teilfonds gemäß den Vorschriften OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags den konstituierenden Doku- menten verwendet werden und • werden; - die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondereinsbesondere zu gewährleisten, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleis- tete Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen sämtliche Gelder des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften OGAW nach Massgabe der Bestimmun- gen des UCITSG und des Treuhandvertrags der konstituierenden Dokumente verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und nach Maßgabe der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der Unter-Depotstellen, mögliche Interessenkonflikte in Verbindung mit der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordern.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthältAls Verwahrstelle wurde die Liechtensteinische Landesbank AG, handelt Städtle 44, FL-9490 Vaduz bestellt. Die Verwahrstelle verwahrt die LGT Bank Ltd.verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Xxxxxxxxxxx 00Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, 0000 Xxxxxwelche die gesetzlichen Anfor- derungen erfüllen, Xxxxxxxxxxxxx, als Verwahrstellezur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle ist im und deren Haftung richten sich nach dem (UCITSG, ) und der UCITSV, entsprechenden Verordnung in der delegierten Verordnungjeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregeltund den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Die Verwahrstelle Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich ausschliesslich im Interesse der AnteilinhaberAnleger. Zu Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des Fonds bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen richten sich nach Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellenstellt sicher, dass: • der dass − Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, Auszahlung und die Einziehung Annullierung von Anteilen des Teilfonds den OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; • den konstituierenden Dokumenten erfolgen. − die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags den konstituierenden Dokumenten erfolgt; • im Falle von , − bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds OGAW überwiesen wird; • , − die Erlöse Erträge des Teilfonds gemäß den Vorschriften OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags den konstituierenden Dokumenten verwendet werden und • werden; − die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondereinsbesondere zu gewährleisten, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen sämtliche Gelder des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und OGAW nach Maßgabe Massgabe der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts und der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt konstituierenden Dokumente verbucht wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der Unter-Depotstellen, mögliche Interessenkonflikte in Verbindung mit der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordern.

Appears in 1 contract

Samples: www.caiac.li

Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthält, handelt die LGT Der AIFM hat für das Vermögen des AIF eine Bank Ltd., Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx, oder Wertpapierfirma nach liechtensteinischem Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein oder eine andere gemäss AIFMG zugelassene Stelle als VerwahrstelleVerwahrstelle bestellt. Die Vermögensgegenstände des AIF können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden. Die Funktion der Verwahrstelle ist im UCITSG, der UCITSV, der delegierten Verordnungrichtet sich nach dem AIFMG, dem VerwahrstellenvertragVerwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag. Als Verwahrstelle wurde die NEUE BANK AG, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregeltMarktgass 20, FL-9490 Vaduz bestellt. Die Verwahrstelle handelt unabhängig erfüllt ihre Pflichten und übernimmt die Verantwortlichkeiten aus dem AIFMG und dem Verwahrstellenvertrag in der jeweils geltenden Fassung (der "Verwahrstellenvertrag"). Gemäss dem Gesetz und dem Verwahrstellenvertrag ist die Verwahrstelle verantwortlich für (i) die allgemeine Aufsicht über alle Vermögenswerte des AIF und (ii) die Verwahrung von der Verwaltungsgesellschaft Verwahrstelle anvertrauten und ausschließlich von der Verwahrstelle oder in ihrem Namen gehaltenen Vermögenswerte des AIF und (iii) die verwaltenden Tätigkeiten im Interesse der Anteilinhaber. Zu den Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellen, dass: • der Verkauf, die Ausgabe, die Auszahlung und die Einziehung von Anteilen des Teilfonds den Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; • die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags erfolgt; • im Falle von Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds überwiesen wird; • die Erlöse des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß überwacht werden und insbesondere, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen des Teilfonds im Einklang Zusammenhang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAWbetreffenden Verpflichtungen. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder Rechtsordnungen geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in mit Bezug auf Vermögenswerte, die in diesem Staat belegene Vermögensrechte im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft In Zusammenarbeit zwischen AIFM und Verwahrstelle wird die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Vermeidung der Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeidenangestrebt. Das Anteilsregister des AIF wird vom AIFM geführt, welcher die Funktion einer Informations- und Zeichnungsstelle innehat. Die Verwahrstelle erkennt kann ihre Verwahraufgaben, nach Massgabe der genannten Erlasse und Bestimmungen, auf einen oder mehrere Beauftragte/n ("Unterverwahrer") übertragen. Eine Liste der für die Verwahrung der im Namen und für Rechnung des AIF gehaltenen Vermögensgegenstände eingesetzten Unterverwahrer kann bei der Verwahrstelle beantragt werden. Aus dieser Übertragung ergeben sich keine Interessenkonflikte. Die Verwahrstelle unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die den entsprechenden Durchführungsvorschriften Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und nach Maßgabe in der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt. Die Verwahrstelle kann Unter-Depotstellen mit ihren Verwahraufgaben beauftragen. Eine Liste der Unter-Depotstellen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten für die Rechnung der Teilfonds beauftragt wurden, ist in Anhang D zu finden. Die Beauftragung führt üblicherweise nicht zu Interessenkonflikten. Mögliche Konflikte werden durch angemessene Verfahren beseitigt. Anteilinhaber können jederzeit unter den oben genannten Kontaktdaten kostenlos aktuelle Informationen von der Verwahrstelle über die Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle, der Unter-Depotstellen, mögliche Interessenkonflikte in Verbindung mit der Tätigkeit der Verwahrstelle und den Unter-Depotstellen sowie über den OGAW und die jeweiligen Teilfonds anfordernjeweils geltenden Fassung.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag