Verwahrstelle. Der Fond hat Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. zur Verwahrstelle für alle Vermögenswerte des Fonds ernannt. Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. ist im RCS (Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister) unter der Nummer B29923 eingetragen und wurde am 9. Februar 1989 unter dem Namen Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. gegründet. Sie hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiert. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle werden durch den Verwahrstellenvertrag mit Wirkung zum 18. Xxxx 2016 für unbestimmte Zeit ab seinem Datum des Inkrafttretens und in der jeweils gültigen Fassung geregelt (der „Verwahrstellenvertrag“). Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Verwahrstellenvertrags muss die Verwahrstelle (i) die luxemburgischen Gesetze, (ii) den Verwahrstellenvertrag und (iii), soweit erforderlich, die Bestimmungen dieses Prospekts beachten und erfüllen. Darüber hinaus muss die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle ausschließlich im Interesse des Fonds und seiner Anteilinhaber handeln. Die Verwahrstelle wird mit der Verwahrung der gesamten Vermögenswerte des Fonds bestellt, einschließlich seiner Barmittel und Wertpapiere. Diese werden entweder direkt von der Verwahrstelle oder über andere Finanzinstitute, zum Beispiel Korrespondenzbanken, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen der Verwahrstelle, Clearing-Systeme oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme verwahrt. Alle Finanzinstrumente, die in Verwahrung gehalten werden können, werden in den Büchern der Verwahrstelle jeweils auf separaten Konten für die einzelnen Teilfonds registriert, die im Namen des Fonds eröffnet werden. Bei anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten und Barmitteln muss die Verwahrstelle die Eigentümerschaft dieser Vermögenswerte durch den Fonds für jeden Teilfonds überprüfen. Weiterhin muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Cashflows des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden. Die Verwahrstelle wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 auch:
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Verwahrstelle. Der Fond hat Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. zur Als Verwahrstelle für alle Vermögenswerte den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, Xxxxxxx 00, 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des Fonds ernanntOGAW. Brown Brothers Harriman Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Or- ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (LuxembourgUCITSG) S.C.A. ist und der entsprechenden Verordnung in der jeweils gel- tenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhän- gig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im RCS (Luxemburger Handels- Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und Gesellschaftsregister) unter der Nummer B29923 eingetragen Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und wurde am 9überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Februar 1989 unter dem Namen Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. gegründetFür diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschul- dungsgrenzen durch den OGAW. Sie hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiertführt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle werden durch den Verwahrstellenvertrag mit Wirkung zum 18richten sich nach Art. Xxxx 2016 für unbestimmte Zeit ab seinem Datum des Inkrafttretens und in der jeweils gültigen Fassung geregelt (der „Verwahrstellenvertrag“). Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Verwahrstellenvertrags muss die Verwahrstelle (i) die luxemburgischen Gesetze, (ii) den Verwahrstellenvertrag und (iii), soweit erforderlich, die Bestimmungen dieses Prospekts beachten und erfüllen. Darüber hinaus muss die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle ausschließlich im Interesse des Fonds und seiner Anteilinhaber handeln33 UCITSG. Die Verwahrstelle wird stellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen; - die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstitu- ierenden Dokumenten erfolgt; - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Verwahrung Gegenwert innerhalb der gesamten Vermögenswerte üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird; - die Erträge des Fonds bestelltOGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Doku- menten verwendet werden; - die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, einschließlich seiner Barmittel und Wertpapiere. Diese werden entweder direkt dass sämtliche bei der Zeichnung von der Verwahrstelle Anteilen eines OGAW von Anlegern oder über andere Finanzinstitute, zum Beispiel Korrespondenzbanken, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen der Verwahrstelle, Clearing-Systeme oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme verwahrt. Alle Finanzinstrumente, die in Verwahrung gehalten werden können, werden in den Büchern der Verwahrstelle jeweils auf separaten Konten für die einzelnen Teilfonds registriert, die im Namen von Anlegern geleis- tete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des Fonds eröffnet werden. Bei anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten OGAW nach Massgabe der Bestimmun- gen des UCITSG und Barmitteln muss die Verwahrstelle die Eigentümerschaft dieser Vermögenswerte durch den Fonds für jeden Teilfonds überprüfen. Weiterhin muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Cashflows des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden. Die Verwahrstelle wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 auch:der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.
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Verwahrstelle. Der Fond hat Brown Brothers Harriman Als Verwahrstelle fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, Städtle 44, FL-9490 Vaduz, wel- che das Anteilsregister führt. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen.Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (LuxembourgUCITSG) S.C.A. zur Verwahrstelle für alle Vermögenswerte und der entsprechenden Verord- nung in der jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Do- kumenten des Fonds ernanntOGAW. Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. ist Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im RCS (Luxemburger Handels- Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und Gesellschaftsregister) unter der Nummer B29923 eingetragen Verwahrung von OGAW vor. Die Ver- wahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und wurde am 9überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Februar 1989 unter dem Namen Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. gegründetFür diese Zwe- cke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW. Sie hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiertführt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle werden durch den Verwahrstellenvertrag mit Wirkung zum 18richten sich nach Art. Xxxx 2016 für unbestimmte Zeit ab seinem Datum des Inkrafttretens und in der jeweils gültigen Fassung geregelt (der „Verwahrstellenvertrag“). Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Verwahrstellenvertrags muss die Verwahrstelle (i) die luxemburgischen Gesetze, (ii) den Verwahrstellenvertrag und (iii), soweit erforderlich, die Bestimmungen dieses Prospekts beachten und erfüllen. Darüber hinaus muss die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle ausschließlich im Interesse des Fonds und seiner Anteilinhaber handeln33 UCITSG. Die Verwahrstelle wird mit der Verwahrung der gesamten Vermögenswerte des Fonds bestellt, einschließlich seiner Barmittel und Wertpapiere. Diese werden entweder direkt von der Verwahrstelle oder über andere Finanzinstitute, zum Beispiel Korrespondenzbanken, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen der Verwahrstelle, Clearing-Systeme oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme verwahrt. Alle Finanzinstrumente, die in Verwahrung gehalten werden können, werden in den Büchern der Verwahrstelle jeweils auf separaten Konten für die einzelnen Teilfonds registriert, die im Namen des Fonds eröffnet werden. Bei anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten und Barmitteln muss die Verwahrstelle die Eigentümerschaft dieser Vermögenswerte durch den Fonds für jeden Teilfonds überprüfen. Weiterhin muss die Verwahrstelle sicherstellenstellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen; - die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt; - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird; - die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituieren- den Dokumenten verwendet werden; - die Cashflows des Fonds ordnungsgemäß OGAW ordnungsgemäss überwacht werden. Die Verwahrstelle wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz werden und insbesondere zu gewähr- leisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von 2010 auch:Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Na- men von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.
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Samples: Treuhandvertrag
Verwahrstelle. Der Fond hat Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. zur Als Verwahrstelle für alle Vermögenswerte den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, Xxxxxxx 00, 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des Fonds ernanntOGAW. Brown Brothers Harriman Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (LuxembourgUCITSG) S.C.A. ist und der entsprechenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unab- hängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im RCS (Luxemburger Handels- Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und Gesellschaftsregister) unter der Nummer B29923 eingetragen Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und wurde am 9überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Februar 1989 unter dem Namen Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. gegründetFür diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschul- dungsgrenzen durch den OGAW. Sie hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiertführt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle werden durch den Verwahrstellenvertrag mit Wirkung zum 18richten sich nach Art. Xxxx 2016 für unbestimmte Zeit ab seinem Datum des Inkrafttretens und in der jeweils gültigen Fassung geregelt (der „Verwahrstellenvertrag“). Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Verwahrstellenvertrags muss die Verwahrstelle (i) die luxemburgischen Gesetze, (ii) den Verwahrstellenvertrag und (iii), soweit erforderlich, die Bestimmungen dieses Prospekts beachten und erfüllen. Darüber hinaus muss die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle ausschließlich im Interesse des Fonds und seiner Anteilinhaber handeln33 UCITSG. Die Verwahrstelle wird stellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen; - die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstitu- ierenden Dokumenten erfolgt; - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Verwahrung Gegenwert innerhalb der gesamten Vermögenswerte üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird; - die Erträge des Fonds bestelltOGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Doku- menten verwendet werden; - die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, einschließlich seiner Barmittel und Wertpapiere. Diese werden entweder direkt dass sämtliche bei der Zeichnung von der Verwahrstelle Anteilen eines OGAW von Anlegern oder über andere Finanzinstitute, zum Beispiel Korrespondenzbanken, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen der Verwahrstelle, Clearing-Systeme oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme verwahrt. Alle Finanzinstrumente, die in Verwahrung gehalten werden können, werden in den Büchern der Verwahrstelle jeweils auf separaten Konten für die einzelnen Teilfonds registriert, die im Namen von Anlegern geleis- tete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des Fonds eröffnet werden. Bei anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten OGAW nach Massgabe der Bestimmun- gen des UCITSG und Barmitteln muss die Verwahrstelle die Eigentümerschaft dieser Vermögenswerte durch den Fonds für jeden Teilfonds überprüfen. Weiterhin muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Cashflows des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden. Die Verwahrstelle wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 auch:der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.
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Verwahrstelle. Der Fond hat Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. zur Als Verwahrstelle für alle Vermögenswerte den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, Xxxxxxx 00, 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des Fonds ernanntOGAW. Brown Brothers Harriman Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Or- ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (LuxembourgUCITSG) S.C.A. ist und der entsprechenden Verordnung in der jeweils gel- tenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhän- gig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im RCS (Luxemburger Handels- Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und Gesellschaftsregister) unter der Nummer B29923 eingetragen Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und wurde am 9überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Februar 1989 unter dem Namen Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. gegründetFür diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschul- dungsgrenzen durch den OGAW. Sie hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiertführt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle werden durch den Verwahrstellenvertrag mit Wirkung zum 18richten sich nach Art. Xxxx 2016 für unbestimmte Zeit ab seinem Datum des Inkrafttretens und in der jeweils gültigen Fassung geregelt (der „Verwahrstellenvertrag“). Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Verwahrstellenvertrags muss die Verwahrstelle (i) die luxemburgischen Gesetze, (ii) den Verwahrstellenvertrag und (iii), soweit erforderlich, die Bestimmungen dieses Prospekts beachten und erfüllen. Darüber hinaus muss die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle ausschließlich im Interesse des Fonds und seiner Anteilinhaber handeln33 UCITSG. Die Verwahrstelle wird stellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. - die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstitu- ierenden Dokumenten erfolgt, - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Verwahrung Gegenwert innerhalb der gesamten Vermögenswerte üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird, - die Erträge des Fonds bestelltOGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Doku- menten verwendet werden; - die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, einschließlich seiner Barmittel und Wertpapiere. Diese werden entweder direkt dass sämtliche bei der Zeichnung von der Verwahrstelle Anteilen eines OGAW von Anlegern oder über andere Finanzinstitute, zum Beispiel Korrespondenzbanken, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen der Verwahrstelle, Clearing-Systeme oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme verwahrt. Alle Finanzinstrumente, die in Verwahrung gehalten werden können, werden in den Büchern der Verwahrstelle jeweils auf separaten Konten für die einzelnen Teilfonds registriert, die im Namen von Anlegern geleis- tete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des Fonds eröffnet werden. Bei anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten OGAW nach Massgabe der Bestimmun- gen des UCITSG und Barmitteln muss die Verwahrstelle die Eigentümerschaft dieser Vermögenswerte durch den Fonds für jeden Teilfonds überprüfen. Weiterhin muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Cashflows des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden. Die Verwahrstelle wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 auch:der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.
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Verwahrstelle. Der Fond hat Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. zur Als Verwahrstelle für alle Vermögenswerte den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, Xxxxxxx 00, 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unab- hängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschul- dungsgrenzen durch den OGAW. Sie führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds ernanntbzw. Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. ist im RCS (Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister) unter der Nummer B29923 eingetragen und wurde am 9. Februar 1989 unter dem Namen Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. gegründet. Sie hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiertTeilfonds. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle werden durch den Verwahrstellenvertrag mit Wirkung zum 18richten sich nach Art. Xxxx 2016 für unbestimmte Zeit ab seinem Datum des Inkrafttretens und in der jeweils gültigen Fassung geregelt (der „Verwahrstellenvertrag“). Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Verwahrstellenvertrags muss die Verwahrstelle (i) die luxemburgischen Gesetze, (ii) den Verwahrstellenvertrag und (iii), soweit erforderlich, die Bestimmungen dieses Prospekts beachten und erfüllen. Darüber hinaus muss die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle ausschließlich im Interesse des Fonds und seiner Anteilinhaber handeln33 UCITSG. Die Verwahrstelle wird stellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen; - die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstitu- ierenden Dokumenten erfolgt; - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Verwahrung Gegenwert innerhalb der gesamten Vermögenswerte üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird; - die Erträge des Fonds bestelltOGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Doku- menten verwendet werden; - die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, einschließlich seiner Barmittel und Wertpapiere. Diese werden entweder direkt dass sämtliche bei der Zeichnung von der Verwahrstelle Anteilen eines OGAW von Anlegern oder über andere Finanzinstitute, zum Beispiel Korrespondenzbanken, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen der Verwahrstelle, Clearing-Systeme oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme verwahrt. Alle Finanzinstrumente, die in Verwahrung gehalten werden können, werden in den Büchern der Verwahrstelle jeweils auf separaten Konten für die einzelnen Teilfonds registriert, die im Namen von Anlegern geleis- tete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des Fonds eröffnet werden. Bei anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten OGAW nach Massgabe der Bestimmun- gen des UCITSG und Barmitteln muss die Verwahrstelle die Eigentümerschaft dieser Vermögenswerte durch den Fonds für jeden Teilfonds überprüfen. Weiterhin muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Cashflows des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden. Die Verwahrstelle wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 auch:der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt
Verwahrstelle. Der Fond hat Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. zur Als Verwahrstelle für alle Vermögenswerte Teilfonds des OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, Xxxxxxx 00, 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Or- ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweils gel- tenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhän- gig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschul- dungsgrenzen durch den OGAW. Sie führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds ernanntbzw. Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. ist im RCS (Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister) unter der Nummer B29923 eingetragen und wurde am 9. Februar 1989 unter dem Namen Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. gegründet. Sie hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiertTeilfonds. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle werden durch den Verwahrstellenvertrag mit Wirkung zum 18richten sich nach Art. Xxxx 2016 für unbestimmte Zeit ab seinem Datum des Inkrafttretens und in der jeweils gültigen Fassung geregelt (der „Verwahrstellenvertrag“). Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Verwahrstellenvertrags muss die Verwahrstelle (i) die luxemburgischen Gesetze, (ii) den Verwahrstellenvertrag und (iii), soweit erforderlich, die Bestimmungen dieses Prospekts beachten und erfüllen. Darüber hinaus muss die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle ausschließlich im Interesse des Fonds und seiner Anteilinhaber handeln33 UCITSG. Die Verwahrstelle wird stellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Best- immungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen. - die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgt; - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Verwahrung Gegenwert innerhalb der gesamten Vermögenswerte üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird; - die Erträge des Fonds bestelltOGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden; - die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, einschließlich seiner Barmittel und Wertpapiere. Diese werden entweder direkt dass sämtliche bei der Zeichnung von der Verwahrstelle Anteilen eines OGAW von Anlegern oder über andere Finanzinstitute, zum Beispiel Korrespondenzbanken, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen der Verwahrstelle, Clearing-Systeme oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme verwahrt. Alle Finanzinstrumente, die in Verwahrung gehalten werden können, werden in den Büchern der Verwahrstelle jeweils auf separaten Konten für die einzelnen Teilfonds registriert, die im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen ein- gegangen sind und dass sämtliche Gelder des Fonds eröffnet werden. Bei anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und Barmitteln muss die Verwahrstelle die Eigentümerschaft dieser Vermögenswerte durch den Fonds für jeden Teilfonds überprüfen. Weiterhin muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Cashflows des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden. Die Verwahrstelle wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 auch:der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.
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