Leistungsfristen Musterklauseln

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. 8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- gen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigt. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.
Leistungsfristen. Wie lange dauert es, bis wir Sie verbinden? 6.1 Bei Neubestellungen ihrer SIM-Karte aktivieren wir Ihren Mobilfunk-Anschluss erstmalig spätestens innerhalb von 3 Werktagen – soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - ab Zustandekommen des Vertrags. Ausnahmen: Aus technischen Gründen kann eine längere Frist notwendig sein, z.B. bei Portierung der Rufnummer. Details dazu finden Sie in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen. Bitte beachten Sie: In den unter den Punkten 2.4. und 2.5. genannten Fällen kann sich die Freischaltung aufgrund der Notwendigkeit weiterer Erhebungen und Ihrer Mitwirkung entsprechend verzögern. Weiters setzt eine Aktivierung auch eine vollständige Registrierung gemäß Punkt 2.7. voraus. 6.2 Wie lange es dauert, bis wir andere Leistungen für Sie bereitstellen, hängt von der Art der Leistung ab und ist in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen festgelegt.
Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Aus- führung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch ent- sprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG ver- längert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul- deter Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörun- gen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energiever- sorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit- raums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungs- abruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.5. Sofern der AN schuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt
Leistungsfristen. 13.1. Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes: Gegebenenfalls auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen. Wird die Frist um mehr als zwei Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, die Agentur die Abnahme nicht mehr verlangen kann. 13.2. Ist der Fristverzug auf eine erst nach Vertragsabschluss eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um sechs Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern der Agentur eintreten.
Leistungsfristen. Wie lange dauert es, bis wir Sie verbinden? 6.1 Wir schalten Ihren Mobilfunk-Anschluss erstmalig innerhalb von 3 Werktagen frei. Ausnahmen: a. Bei besonderen Bestellformen können andere Bestimmungen gelten, z.B. im Online Shop. b. Aus technischen Gründen kann eine längere Frist bis zu 5 Werktagen notwendig sein, z.B. bei Portierung der Rufnummer. Details dazu finden Sie in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen. 6.2 Wie lange es dauert, bis wir andere Leistungen für Sie bereitstellen, hängt von der Art der Leistung ab und ist in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen festgelegt. Was gilt, wenn es unerwartet länger dauert? 6.3 Wenn das erstmalige Freischalten länger dauert als nach Pkt. 6.1 vorgesehen, können Sie von Ihrem Angebot nach Pkt. 2.1 zurücktreten – vorausgesetzt Sie setzen uns eine Nachfrist von mindestens 3 Werktagen. Wenn eine Frist länger dauert als nach Pkt. 6.2 vorgesehen, können Sie von Ihrem Angebot zurücktreten – vorausgesetzt Sie setzen uns eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen. 6.4 Bitte beachten Sie Ihre Mitwirkungspflicht: Schaffen Sie die nötigen Voraussetzungen, damit wir unsere Leistungen für Sie bereitstellen können – z.B. Sie ermöglichen uns Zutritt zu Ihren Räumlichkeiten, sofern dies erforderlich ist. Andernfalls können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Bestellung stornieren – vorausgesetzt wir setzen Ihnen eine Nachfrist von mindestens 5 Werktagen. In diesem Fall verrechnen wir die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten – höchstens aber das für die Herstellung der Leistung vorgesehene Entgelt. Außerdem verrechnen wir die festen monatlichen Entgelte vom geplanten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung bis zu Ihrem Vertragsrücktritt bzw. Bestellstorno – mindestens aber ein volles festes monatliches Entgelt bzw. einen vollen monatlichen Mindestumsatz.
Leistungsfristen. (1) Angaben von Leistungsfristen (Fertigstellungs- oder Lieferfristen) im Angebot und sonstigen Vertragsunterlagen sind unverbindlich, sofern dies durch Ausdrücke wie „ungefähr“, „ca.“, „voraussichtlich“ u. ä. kenntlich gemacht ist. (2) Nach Ablauf einer unverbindlichen Leistungsfrist steht Karalus Metall- und Glasbau, Inh. Xxxxxxx Xxxxxxx die in Absatz 3 genannte Nachfrist zu, innerhalb der die Leistung erbracht werden kann. Sofern die Nachfrist überschritten wird, kann der Besteller Karalus Metall- und Glasbau, Inh. Xxxxxxx Xxxxxxx auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten. (3) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Nachfrist - 6 bis 7 Wochen bei der Lieferung und Montage individuell nach Kundenspezifikation gefertigter Terrassen, Überdachungen, Wintergärten sowie Markisen und sonstigen Beschattungselementen; - 3 bis 4 Wochen bei der Lieferung und Montage sonstiger Produkte.
Leistungsfristen. (1) Angaben von Leistungsfristen (Fertigstellungs- oder Lieferfristen) im Angebot und sonstigen Vertragsunterlagen sind unverbindlich, sofern dies durch Ausdrücke wie „ungefähr“, „ca.“, „voraussichtlich“ u. ä. kenntlich gemacht ist. (2) Nach Ablauf einer unverbindlichen Leistungsfrist steht SCHATTERIA die in Absatz 3 genannte Nachfrist zu, innerhalb der die Leistung erbracht werden kann. Sofern die Nachfrist überschritten wird, kann der Besteller SCHATTERIA auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten. (3) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Nachfrist ● 6 Wochen bei der Lieferung und Montage individuell nach Kundenspezifikation gefertigter Terrassen, Überdachungen, Wintergärten sowie Markisen und sonstigen Beschattungselementen; ● 3 Wochen bei der Lieferung und Montage sonstiger Produkte.
Leistungsfristen. (1) Die vereinbarte Leistung ist innerhalb des im Auftrag vereinbarten Zeitraums bzw. bis zum dort vereinbarten Zeitpunkt zu erstellen bzw. zu liefern. (2) Überschreitet CeDiS die Leistungsfrist, muss der Auftraggeber XxXxX zunächst mahnen. Vom Vertrag zurücktreten kann der Auftraggeber nur, wenn er CeDiS eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einräumt. (3) Verzögerungen, die CeDiS nicht zu vertreten hat, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Mahnung und Nachfristsetzung und begründen keinen Verzug von XxXxX. Hierunter fallen insbesondere Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen (z.B. Verzögerungen der nach diesem Vertrag vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungsleistungen, gleich ob der Auftraggeber diese selbst oder von ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung eingesetzte Dritte verursacht haben). Treten derartige Verzögerungen auf, verlängern sich die in Ziff. 2 Abs. 1 genannten Lieferfristen um die Dauer der jeweiligen Verzögerung. (4) Sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen, oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, ist CeDiS innerhalb der Leistungsfristen zu Teillieferungen berechtigt.
Leistungsfristen. (1) Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der RuWa schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde der RuWa alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Teillieferungen sind innerhalb der von der RuWa angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. (2) Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, um der RuWa eine entsprechende Disponierung zu ermöglichen. Die RuWa verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die außerhalb der Sphäre von der RuWa liegen, verzögert oder unmöglich wird. (3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch RUWA, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat die RuWa den Anspruch an entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.
Leistungsfristen. (1) Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der SAD Stiller Alarm GmbH schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde der SAD Stiller Alarm GmbH alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzah- lungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leis- tungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Teillie- ferungen sind innerhalb der von der SAD Stiller Alarm GmbH angegebenen Lieferfris- ten zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. (2) Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzutei- len, um der SAD Stiller Alarm GmbH eine entsprechende Disponierung zu ermögli- chen. Die SAD Stiller Alarm GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich darü- ber zu informieren, wenn sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die außerhalb der Sphäre von SAD Stiller Alarm GmbH liegen, verzögert oder unmöglich wird. (3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und ver- zögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch die SAD Stiller Alarm GmbH, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch an- gemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat die SAD Stiller Alarm GmbH den Anspruch an entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.