Leistungsfristen Musterklauseln

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.
Leistungsfristen. Wie lange dauert es, bis wir Sie verbinden? 6.1 Bei Neubestellungen ihrer SIM-Karte aktivieren wir Ihren Mobilfunk-Anschluss erstmalig spätestens innerhalb von 3 Werktagen – soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - ab Zustandekommen des Vertrags. Ausnahmen: Aus technischen Gründen kann eine längere Frist notwendig sein, z.B. bei Portierung der Rufnummer. Details dazu finden Sie in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen. Bitte beachten Sie: In den unter den Punkten 2.4. und 2.5. genannten Fällen kann sich die Freischaltung aufgrund der Notwendigkeit weiterer Erhebungen und Ihrer Mitwirkung entsprechend verzögern. Weiters setzt eine Aktivierung auch eine vollständige Registrierung gemäß Punkt 2.7. voraus. 6.2 Wie lange es dauert, bis wir andere Leistungen für Sie bereitstellen, hängt von der Art der Leistung ab und ist in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen festgelegt.
Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klä- rung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemes- sen.
Leistungsfristen. (1) Angaben von Leistungsfristen (Fertigstellungs- oder Lieferfristen) im Angebot und sonstigen Vertragsunterlagen sind unverbindlich, sofern dies durch Ausdrücke wie „ungefähr“, „ca.“, „voraussichtlich“ u. ä. kenntlich gemacht ist.
Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfris- ten vereinbart sind, beginnt die Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsab- schluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungs- wünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lie- ferfrist angemessen.
Leistungsfristen. Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d. h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berücksichtigt. Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 17.
Leistungsfristen. Wie lange dauert es, bis wir Sie verbinden? 6.1 Wir schalten Ihren Mobilfunk-Anschluss erstmalig innerhalb von 3 Werktagen frei. Ausnahmen: a. Bei besonderen Bestellformen können andere Bestimmungen gelten, z.B. im Online Shop. b. Aus technischen Gründen kann eine längere Frist bis zu 5 Werktagen notwendig sein, z.B. bei Portierung der Rufnummer. Details dazu finden Sie in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen. 6.2 Wie lange es dauert, bis wir andere Leistungen für Sie bereitstellen, hängt von der Art der Leistung ab und ist in den für Sie geltenden Leistungsbeschreibungen festgelegt. Was gilt, wenn es unerwartet länger dauert? 6.3 Wenn das erstmalige Freischalten länger dauert als nach Pkt. 6.1 vorgesehen, können Sie von Ihrem Angebot nach Pkt. 2.1 zurücktreten – vorausgesetzt Sie setzen uns eine Nachfrist von mindestens 3 Werktagen. Wenn eine Frist länger dauert als nach Pkt. 6.2 vorgesehen, können Sie von Ihrem Angebot zurücktreten – vorausgesetzt Sie setzen uns eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen. 6.4 Bitte beachten Sie Ihre Mitwirkungspflicht: Schaffen Sie die nötigen Voraussetzungen, damit wir unsere Leistungen für Sie bereitstellen können – z.B. Sie ermöglichen uns Zutritt zu Ihren Räumlichkeiten, sofern dies erforderlich ist. Andernfalls können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Bestellung stornieren – vorausgesetzt wir setzen Ihnen eine Nachfrist von mindestens 5 Werktagen. In diesem Fall verrechnen wir die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten – höchstens aber das für die Herstellung der Leistung vorgesehene Entgelt. Außerdem verrechnen wir die festen monatlichen Entgelte vom geplanten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung bis zu Ihrem Vertragsrücktritt bzw. Bestellstorno – mindestens aber ein volles festes monatliches Entgelt bzw. einen vollen monatlichen Mindestumsatz.
Leistungsfristen. (1) Die vereinbarte Leistung ist innerhalb des im Auftrag vereinbarten Zeitraums bzw. bis zum dort vereinbarten Zeitpunkt zu erstellen bzw. zu liefern.
Leistungsfristen. (1) Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der RuWa schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde der RuWa alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Teillieferungen sind innerhalb der von der RuWa angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
Leistungsfristen. (1) Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der SAD Stiller Alarm GmbH schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde der SAD Stiller Alarm GmbH alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzah- lungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leis- tungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Teillie- ferungen sind innerhalb der von der SAD Stiller Alarm GmbH angegebenen Lieferfris- ten zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.