Zulässige Anlagen Musterklauseln

Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf: 1.1. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß den OGAW-Vorschriften die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU- Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates oder Nicht- EU-Mitgliedstaates mit regelmäßiger Notierung, der anerkannt und öffentlich zugänglich ist, gehandelt werden. 1.2. Übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden. 1.3. Andere als die an einem geregelten Markt gehandelten Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW- Vorschriften. 1.4. Anteile an einem OGAW. 1.5. Anteile alternativer Investmentfonds, wie im Leitfaden der Central Bank dargelegt. 1.6. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß den OGAW-Vorschriften. 1.7. FDI gemäß den OGAW-Vorschriften.
Zulässige Anlagen. Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf: 1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden. 1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird. 1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Teilfonds sind beschränkt auf: 1.1 Übertragbare Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt gehandelt werden, der regelmäßig stattfindet, anerkannt ist und für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugänglich ist; 1.2 Kürzlich emittierte übertragbare Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden. 1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden. 1.4 Anteile von OGAWs.
Zulässige Anlagen. 6.01 Das Fondsvermögen darf nur in Anlagen investiert werden, die nach den gesetz- lichen Bestimmungen zulässig sind, und unterliegt dabei den dort festgelegten Grenzen und Beschränkungen. 6.02 Mit Ausnahme von zugelassenen Anlagen in unnotierten Wertpapieren sind An- lagen auf die im aktuellen Prospekt zum Fonds aufgelisteten Börsen und Märkte, welche die gesetzlichen Kriterien erfüllen (geregelt, ordnungsgemäß betrieben, anerkannt, für das Publikum offen), beschränkt. Die Zentralbank veröffentlicht keine Liste der anerkannten Börsen und Märkte. Allein zum Zwecke der Bestimmung des Wertes des Vermögens eines Teilfonds umfasst der Begriff „anerkannter Handelsplatz“ in Bezug auf Future- und Opti- onskontrakte, die vom Teilfonds für ein effizientes Portfoliomanagement oder zum Schutz gegen Wechselkursrisiken verwendet werden, alle organisierten Bör- sen oder Märkte, an denen solche Future- oder Optionskontrakte regelmäßig gehandelt werden. 6.03 Jeder Teilfonds kann bis zu 100 Prozent seiner Vermögenswerte in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, seinen Gebietskörperschaften, einem Nicht-Mitglied- staat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, aus der folgenden Liste: Regie- rungen eines OECD-Mitgliedstaates (unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Emission ein erstklassiges Rating hat), die Regierung von Brasilien (vorausgesetzt, dass die Emission ein erstklassiges Rating hat), die Regierung von Indien (voraus- gesetzt, dass die Emission ein erstklassiges Rating hat), die Regierung von Singa- pur, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanzierungsgesellschaft, dem Internatio- nalen Währungsfond, Euratom, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Europäi- schen Zentralbank, Europarat, Eurofima, der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Internationalen Bank für Aufbau und Entwicklung, der Weltbank, der Inter- amerikanischen Entwicklungsbank, der Europäischen Union, Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Stu- dent Loan Marketing Association (Sallie Mae), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank, Tennessee Valley Authority, Straight-A Funding LLC ausgege- ben oder garantiert werden, unter der Voraussetzung d...
Zulässige Anlagen. Die Anlage von Vermögenswerten der betreffenden Teilfonds muss im Einklang mit den OGAW-Bestimmungen erfolgen, die vorsehen, dass Anlagen in einem Teilfonds auf Folgendes beschränkt sind: 1 Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder in einem Mitgliedsstaat oder Nichtmitgliedsstaat notiert sind oder an einem regulierten, regelmäßig betriebenen, anerkannten und öffentlichen Markt dieser Länder gehandelt werden 2 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres an einer Wertpapierbörse notiert oder an einem anderen Markt (wie oben beschrieben) gelistet werden 3 Geldmarktinstrumente, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden
Zulässige Anlagen. Die Anlagen jedes Teilfonds sind beschränkt auf: 10.1. übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat zugelassen sind oder die an einem anerkannten geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat, an dem regelmäßig Handel getrieben wird und der der Öffentlichkeit zugänglich ist (und der in Anhang II aufgeführt ist), gehandelt werden; 10.2. kürzlich emittierte übertragbare Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden; 10.3. Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden; 10.4. Anteile an OGAW; 10.5. Anteile an alternativen Investmentfonds (AIF); 10.6. Einlagen bei Kreditinstituten; und 10.7. derivative Finanzinstrumente (DFI).
Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines jeden Fonds sind beschränkt auf: 11.1 Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäss den Vorschriften in den OGAW- Richtlinien der CBI, die entweder zu einer amtlichen Notierung an einer Börse ein einem Mitgliedsland oder Nicht-Mitgliedsland zugelassen sind, oder die an einem Markt gehandelt werden, der reguliert ist, regelmässig betrieben wird und in einem Mitgliedsland oder einem Nicht- Mitgliedsland anerkannt und für die Öffentlichkeit geöffnet ist (und jeweils in Anhang 2 angegeben ist). 11.2 Kürzlich emittierte übertragbare Wertpapiere, die für eine amtliche Notierung an einer Börse oder an einem anderen (wie oben beschriebenen) Markt innerhalb eines Jahres zugelassen werden. 11.3 Geldmarktinstrumente gemäss den OGAW-Richtlinien der CBI, die nicht an einem Markt gehandelt werden. 11.4 Anteile an einem OGAW. 11.5 Anteile an AIFs gemäss Angabe in den OGAW-Richtlinien der CBI. 11.6 Einlagen oder Barmittel, die auf Konten verbucht und als Ergänzung der Liquiditätsreserve gehalten werden, bei Kreditinstituten gemäss den OGAW-Richtlinien der CBI. 11.7 Finanzderivate (FDI) gemäss den OGAW-Richtlinien der CBI.
Zulässige Anlagen. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens ge- mäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen in- vestieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Betei- ligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zuge- lassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschrän- kungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde lie- gen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf die- ses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 ein- gesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanla- gen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegen- den Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC geh...
Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf: Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß den OGAW-Vorschriften die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates oder Nicht-EU-Mitgliedstaates mit regelmäßiger Notierung, der anerkannt und öffentlich zugänglich ist, gehandelt werden. Übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden. Andere als die an einem geregelten Markt gehandelten Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Vorschriften. Anteile an einem OGAW. Anteile alternativer Investmentfonds, wie im Leitfaden der Central Bank dargelegt. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß den OGAW-Vorschriften. FDI gemäß den OGAW-Vorschriften.
Zulässige Anlagen. Die Anlagen jedes Fonds sind beschränkt auf: 1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats amtlich notiert oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittstaats, der anerkannt, für das Publikum offen ist und regelmäßigen Handel ermöglicht, gehandelt werden. 1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden. 1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem regulierten Markt gehandelt werden.