Änderungen. Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
Änderungen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedin- gungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an- geboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäfts- beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Än- derungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwer- dens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungs- diensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterah- menvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Änderungen. Bei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Best- immungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Verein- barung betrachtet.
Änderungen. Änderungen oder Ergänzungen oder der Verzicht auf einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich dieses § 18 sowie eines einzelnen Vermögensverwaltungsauftrags bedürfen der Textform.
Änderungen. Änderungen oder Ergänzungen oder der Verzicht auf einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich dieses § 18 sowie eines einzelnen Vermögensverwaltungsauftrags bedürfen der Textform. Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist (siehe separat erteilte Widerrufsbelehrung) mit der Ausführung der unter dieser Rahmenvereinbarung beziehungsweise einem einzelnen Vermö- gensverwaltungsauftrag geschuldeten Leistungen beginnt. Im Falle eines Wider- rufs ist der Anleger verpflichtet, Xxxxxxxxxx für die empfangenen Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt zu leisten.
Änderungen. Bei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Be- stimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Ver- einbarung betrachtet.
Änderungen. Änderungen oder Ergänzungen oder der Verzicht auf einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich dieses § 18 sowie eines einzelnen Vermögensverwaltungsauftrags bedürfen der Textform. Der Anleger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermögensverwalter bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist (siehe separat erteilte Widerrufsbelehrung) mit der Ausführung der unter dieser Rahmenvereinbarung beziehungsweise einem einzelnen Vermögensverwaltungsauftrag geschuldeten Leistungen beginnt. Im Falle eines Widerrufs ist der Anleger verpflichtet, Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen des Vermögensverwalters zu leisten. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis vereinbarte Vergütung ist die Grundlage für die Berechnung des Wertersatzes.
Änderungen. Änderungen im Abonnement sind zum 1. eines Kalendermonats möglich, wenn der Kunde seine tariflichen Änderungswünsche in Textform bis zum 20. des Vormonats der VRB-Abo-Zentrale bekannt gibt. Jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Abonnenten oder des Kontoinhabers ist der Abonnement-Zent- rale bis zum 25. des Vormonats in Textform mitzuteilen. Bei Änderungen des Xxxxxx oder der Personalien des Kontoinhabers ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung in Textform vor- zulegen. Zur Änderung der Personalien des Abonnenten - außer für das übertragbare Plus-Abo - müssen alle restlichen, gültigen Abo- karten bei der VRB-Abo-Zentrale vorliegen. Bei Übersendung trägt der Abonnent das Verlustrisiko. Die neuen Abokarten wer- den dem Abonnenten auf Postweg übersandt. Mit auf Wunsch des Kunden vorgenommenen Änderungen, die eine Neuausstellung der Karte erfordern, werden die aufgrund des ursprünglichen Abonnementvertrages oder die bei vorheri- gen Änderungen übergebenen Karten ungültig. Noch nicht ge- nutzte Monatskarten des Abonnements müssen bis zum Inkraft- treten der Änderung der VRB-Abo-Zentrale vorliegen. Wird diese Frist versäumt, ist für die nicht zurückgegebenen Karten ein weiterer Monatsbeitrag zu zahlen. Bei Einsendung der noch nicht genutzten Karten auf dem Post- weg trägt der Kunde das Risiko des Verlustes. Als Rückgabeda- tum gilt dann das Datum des Poststempels. Zur Anzeige von Veränderungswünschen halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Vordrucke stehen auch auf xxx.xxx-xxxxxx.xx zur Verfü- gung.
Änderungen. Alle Verkäufer (mit Ausnahme von Verbrauchern in Deutschland)
Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind.
6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen:
a) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen
b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode,
c) Ort und Zeit der Lieferung,
d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums,
e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie
f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen.
6.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden.
6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren.
6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen.
6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren:
a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung,
b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess,
c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen,
d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie
e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer.
6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat.
6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.