Abschiebekosten Musterklauseln
Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungs- nehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net wurde.
Abschiebekosten. Versicherungsschutz besteht bei einer in der Bundesrepublik Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung einer versicherten Person in ihr Heimatland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und des Zeitraumes des Vertrages mit der Gastfamilie und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Im Versicherungsfall erstatten wir die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekosten) bis zur Höhe des im Abschnitt I. genannten Betrages.
Abschiebekosten. Versicherungsschutz besteht bei Ihrer in der Bundesrepublik Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung in Ihr Hei- matland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten be- steht nur, wenn die Abschiebung – innerhalb des versicherten Zeitraumes und des Zeitrau- mes des Vertrages mit der Gastfamilie und – innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Vi- sum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz gel- tend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekos- ten).
Abschiebekosten. Abweichend von Ziffer 18.1 Absatz 4 der RVB erstattet der Versiche- rer bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person die gegen die Gastfamilie geltend gemachten, nachgewie- senen Mehrkosten im Tarif BASIC bis maximal 4.100,– € und in den Tarifen PREMIUM und HAFTPFLICHT/UNFALL bis maximal 6.000,– €. Zusätzlich gilt in den Tarifen BASIC, PREMIUM und HAFTPFLICHT/ UNFALL eine Nachleistungspflicht auch nach Vertragsende, sofern Ansprüche gegen die Gastfamilie geltend gemacht werden.
Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 3.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Care Concept AG Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: HanseMerkur Reiseversicherung AG Produkt: Haftpflichtversicherung (Gruppenvertrag) Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Diese Informationen sind nicht abschließend. Der vollständige Versicherungsinhalt ergibt sich aus Ihren Vertragsunterlagen nebst Anlagen, insbesondere dem Versicherungsantrag, dem gewählten Tarif, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen sowie ggf. späteren schriftlichen Vereinbarungen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Reisesachversicherung/Haftpflichtversicherung für Personen, die sich zeitlich ✓ ✓ ✓ ✓ Ersatzpflichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtun- gen privatrechtlichen Inhaltes wegen Personenschä- den Ersatzpflichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtun- gen privatrechtlichen Inhaltes wegen Sachschäden Prüfung der Haftpflichtfrage Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche Der Umfang und die im Einzelnen zutreffenden Leistungen Ihres Vertrages werden durch die Versicherungsbedingun- gen VB-RS 2008 (CHU-G), den Tarifbedingungen sowie dem Gruppenversicherungsvertrag nebst Anlagen/Anhängen be- stimmt. Bezüglich der Einzelheiten verweisen wir an dieser Stelle auf Ihre Versicherungsunterlagen.
Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 3.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde.
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr b...
Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 3.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Die Versicherungsbedingungen VB-RS 2008 (CHU-G) werden wie folgt geändert/ergänzt/ bzw. näher ausgeführt: A: § 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit § 1 wird wie folgt näher ausgeführt:
1. Versicherungsfähig sind Personen, die
a. Die Voraussetzungen gemäß § 1 Nr. 1 VB KV G2018 erfüllen und zusätzlich
b. Sich vorübergehend zum Zweck der Aus- und Weiterbildung als Stipendiaten oder deren Angehörige im Ausland aufhalten.
c. Der Hauptgrund des Aufenthaltes im Reiseland muss die Teilnahme der unter b) genannten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sein. Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person verpflichtet sich auf Anforderung der HanseMerkur geeignete Nachweise über die Teilnahme an entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vorzulegen.
d. Der Versicherungsschutz endet, wenn die unter c) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person verpflichtet sich, den Versicherer über einen Wegfall der Versicherungsfähigkeit zu unterrichten.
2. Versicherungsschutz besteht für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Ländern der Europäischen Union oder den Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens.
3. Das Höchstaufnahmealter beträgt 64 Jahre.
4. Die Höchstmitgliedsdauer beträgt 24 Monate.
Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicher- ten Person, die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nach- gewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 3.000,– €.
