Auflösung. (1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.
Auflösung. 11.1 Eine Auflösung des Vereins Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) kann nur von der PLK-Versammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es auch dem Einverständnis der zuständigen Organe der Vertrags- parteien des GAV.
Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF oder einzelne Anteilsklassen aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator die Aktiven des AIFs unverzüglich liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Liquidation des AIF erfolgt gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.
Auflösung. (1) Neben den nach dem anwendbaren Gesellschaftsrecht vorgesehenen Auflösungs- gründen führt das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf sämtlicher berufs- rechtlich erforderlicher Anerkennungen und Zulassungen der Gesellschaft zu ihrer Auflösung.
Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.
Auflösung. § 57. (1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
Auflösung. 10.1 Die vertragsschliessenden Verbände können den Verein «Paritätische Kommission» auflösen, wenn der GAV mehr als 12 Monate ausser Kraft ist.
Auflösung. 12.1 Die Wirkungen der Auflösung des Anschlussvertrages erstrecken sich auf alle aktiven Versicherten, unter Vorbehalt der Bestimmung von Ziffer 13.6, und – bei Auflösung durch den Arbeitgeber oder die Stiftung nach Ziffer 13.4 auf alle Rentenbezüger; – bei Auflösung durch die Stiftung nach Ziffer 13.5 auf jene Rentenbezüger, die von der neuen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden, spätestens auf den Zeitpunkt der Übernahme durch die neue Vorsorgeeinrichtung.
Auflösung. Das Arbeitsverhältnis endet durch: – Kündigung; – Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages; – Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien; – fristlose Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR; – die tatsächliche Unmöglichkeit, den Arbeitsvertrag zu erfüllen (z.B. Tod).