Besondere Musterklauseln

Besondere. Vereinbarungen: Berlin, den Ich ermächtige den IMAG e.V. widerruflich, die monatlichen Beiträge und die Aufnahmegebühr von folgendem Girokonto abzubuchen: IBAN, BIC (diese Angaben befinden sich im Onlinebanking und auf dem Kontoauszug, beide Angaben sind zwingend erforderlich) Mitglied Vorstand
Besondere. Vereinbarungen:
Besondere. Güte- und Prüfbestimmungen für Service und Betrieb solarthermischer Anlagen – S4 –
Besondere. Nutzungsbedingungen für Brodos-DMS1. GeltungsbereichFür die Nutzung von BRODOS-DMS durch den NUTZER gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil dieser AGB (vgl. Ziffer I.) und nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer I.1.3 des Allgemeinen Teils die folgenden Besondere Nutzungsbedingungen für BRODOS-DMS.2. Allgemeine Grundsätze für die Nutzung von BRODOS-DMS
Besondere. Bestimmungen: Wichtiges zu Wertkarten und Zusatzdiensten
Besondere. Genehmigung‌ Die Genehmigung für die entsprechende DLT-Marktinfrastruktur, die grundsätz- lich auf gleichen Verfahren beruht wie eine Zulassung nach MiFID II oder CSDR, kann von der zuständigen Behörde nach Art. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2022/858 für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren ab dem Ausstellungsdatum erteilt werden. Sie gilt in jedem Fall nur für die Dauer der Pilotregelung. Zusätzlich zur besonderen Genehmigung sind auch die Ausnahmen von Bestimmungen der MiFID II oder CSDR zu beantragen. Ein Entzug der besonderen Genehmigung oder einer Ausnahmen-Genehmigung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur nicht mehr erfüllt sind bzw. die spezifischen Entzugsgründe nach Art. 8 Abs. 12, Art. 9 Abs. 12 oder Art. 10 Abs. 12 der Verord- nung (EU) 2022/858 vorliegen, unbeschadet der einschlägigen Entzugsgründe nach CSDR oder MiFID II. Soweit die zuständige Behörde den Antrag für vollständig betrachtet, übermittelt sie diesen, bestenfalls innerhalb von 30 Arbeitstagen, der ESMA und beauftragt diese um die Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme, bevor innerhalb der Frist von 90 Arbeitstagen die Genehmigung erteilt wird. Von der ESMA werden auch zuständige Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten konsultiert, um die Angemessenheit der DLT, entsprechend der Bewertung der national zuständigen Behörde, zu prüfen. In der Leitlinie ESMA70-460-213 werden die Standardformu- lare und -formate sowie Mustertexte für das schriftliche Antragsverfahren vorge- geben. Die Leitlinie wird von der FMA in Liechtenstein nach Übernahme der Ver- ordnung (EU) 2022/858 für anwendbar erklärt werden. Die Genehmigung zum Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur kann zusätzlich zu ei- ner Zulassung als Zentralverwahrer nach der CSDR oder als Wertpapierfirma oder zum Betrieb eines geregelten Marktes nach der MiFID II erteilt werden. Soweit es sich um neue Marktteilnehmer handelt, sind von diesen die einschlägigen Zulas- sungsanforderungen für die jeweilige DLT-Marktinfrastruktur nach der MiFID II bzw. CSDR ebenfalls zu erfüllen, mit Ausnahme derjenigen, für die der Antragstel- ler eine Ausnahme beantragt und erhält. Ein solcher Antragsteller kann darlegen, dass die von ihm betriebene DLT-Marktinfrastruktur funktionell ein "angemesse- nes System" ist und über klare Zugangsregeln und Teilnahmebedingungen verfügt sowie Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zum Risikomanage- ment, Anlegerschutz sowie zur Gewährleistung von Marktinteg...
Besondere. Versicherungsbedingungen zur Flug- und Gepäckverspätungs- Versicherung §1 Versicherungsumfang; Subsidiarität 1.1 Versicherungsschutz besteht für diejenigen nachgewiesenen Kosten, die den versicherten Personen bei Linienflügen durch verspäteten Abflug, verpassten Anschlussflug und verspätete Aushändigung von bei diesen Flügen aufgegebenem Reisegepäck entstanden, oder welche aufgrund Verspätung eines sonstigen durch einen anerkannten Reiseveranstalter arrangierten Transportmittels anfielen. 1.2 Der Versicherer leistet den versicherten Personen Entschädigung in denim Folgenden aufgezählten Fällen: 1.2.1 verzögert sich die Abreise eines Transportmittels um mehr als sechs Stunden, wird die Reise mit dem Transportmittel annulliert oder wird die Beförderung der versicherten Person wegen Überbuchung verweigert und innerhalb dieser Zeit keine Alternative, zumutbare Beförderung angeboten, ersetzt der Versicherer die in der Zeit zwischen geplanter und tatsächlicher Abreisezeit nachweislich entstandenen Kosten für Speisen und Getränke, die mit der auf die versicherte Person ausgestellten Kreditkarte bezahlt werden, mit bis zu EUR 85,00 je Schadenfall und versicherter Person. 1.2.2 der Versicherer zahlt Entschädigung für angemessene und nachgewiesene Zusatzkosten, die durch die Nachreise zu einem festgelegten Reiseablauf entstanden sind, wenn die versicherten Personen ohne eigenes Verschulden zu spät zur Abfahrt des Transportmittels kommen, welches der anerkannte Reiseveranstalter für die Abreise in Europa arrangiert hat. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn die Verspätungzurückzuführen ist auf: 1.2.2.1 Witterungsbedingungen oder mechanische/technische Gründe, wenn die versicherte Person mit öffentlichen Verkehrsmittelnfährt; 1.2.2.2 einen Verkehrsunfall, der eine Genesung erfordert, wenn die versicherten Personen ein Auto fahren. 1.3 Entschädigungsleistungen für Schadenfälle nach den §§ 1.2.1 und 1.2.2sind insgesamt für alle versichertenPersonen und pro Versicherungsfall auf einen maximalen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 250,00 begrenzt. 1.4 Nicht versichert sind Kosten, die nach dem Heimflug am Zielflughafen oder Zielort entstehen. 1.5 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn die Kosten von einem Reiseveranstalter, Beförderungs- unternehmen, Hotel oder ähnlichem eingefordert werden können. Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 100,00 pro Schadenfall. 3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass die versicherten Personen gegen eine K...
Besondere. Versicherungsbedingungen zur Auslandsreise- Krankenversicherung §1 Versicherungsumfang 1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die während einer vorüber- gehenden Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz von dort entstehenden Aufwendungen für Heilbehandlungen. 1.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der ver- sicherten Personen wegen Krankheit, nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikation oder Unfall- folgen. Als Versicherungsfall gelten auch ein medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Krankenrücktransport, die Entbindung sowie der Tod. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungs- bedürftigkeit mehr besteht. 1.3 Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. 1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Deutschland sowie die Länder, in denen die versicherten Personen einen ständigen Aufenthalt haben. Für versicherte Personen mit ständigem Aufenthalt außerhalb Schwedens erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend auch auf Schweden. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz in demLand, in dem die versicherten Personen ihren ständigen Aufenthalt haben. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Grenzüberschreitung ins Ausland. Er erstreckt sich auf die ersten 90 Tage (maximale Dauer des Versicherungs- schutzes) eines jeden Auslandsaufenthaltes. Ist die Rückreise bis zum Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitraum hinaus, längstens auf 120 Tage. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Grenzüberschreitung nach Deutschland bzw. das Land des ständigen Aufenthaltes einer der versicherten Personen, die ihren ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland. 3.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: 3.1.1 ärztliche Beratungen und Behandlungen einschließlich unauf- schiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; 3.1.2 ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht als Arzneimittel gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Nähr- und Stärkungspräparate, ko...
Besondere. Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung § 1 Versicherungsumfang 1.1 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz nach Maßgabe der folgenden Bedingungen im Falle der Unfallbedingten Invalidität oder des Todes, sofern diese/dieser währendeiner Reise eintritt. 1.2 Invalidität liegt vor, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist und eine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahrebestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 1.2.1 Die Invalidität muss: ▪ innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und ▪ innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der versicherten Person gegenüber dem Versicherer geltend gemacht worden sein 1.2.2 Kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung besteht, wenn die versicherten Personen unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall sterben. 1.3 Der Todesfall liegt vor, wenn eineder versicherten Personen infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres stirbt. 1.3.1 Die Höhe der unfallbedingten Todesfallleistung ergibt sich aus § 3.1.1 bis § 3.1.4. Bereits gezahlte Invaliditätsleistungen werden auf die Todesfallleistung angerechnet. 2.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherten Personen durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. 2.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ▪ ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 3.1 Der Versicherer erbringt folgende Versicherungsleistungen: 3.1.1 für Unfallinvalidität eines Erwachsenen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres EUR 40.000,00; 3.1.2 für Unfalltod eines ErwachsenenEUR 40.000,00; 3.1.3 für Unfalltod eines Kindes EUR 6.500,00; 3.1.4 für Unfalltod einer Person ab dem 68. Lebensjahr EUR 12.500,00; 3.1.5 für entstellende Gesichts- verletzungen EUR 2.500,00.