Endgeräte Musterklauseln

Endgeräte. Um den Dienst in Betrieb zu nehmen, stellt envia SwS PL dem Verbraucher ein Netzabschlussgerät mit Basisfunktionen zum Vorzugspreis zur Verfü- gung. Das Netzabschlussgerät stellt kabelgebundene LAN- und kabellose WLAN-Schnittstellen zur Verbindung von Computern oder anderer Hei- melektronik miteinander (Switchfunktionalität) und mit dem Internet (Rou- tingfunktionalität) bereit. Zur Sicherung des Internetzugangs stellt das Netzabschlussgerät eine Firewall bereit, deren Konfiguration in der Verant- wortung des Verbrauchers liegt. Geräte mit erweiterten Leistungsmerkma- len sind ggf. gegen Aufpreis erhältlich. Das Gerät geht mit Vertragsbeginn in das Eigentum des Verbrauchers über. Für diesen Tarif wird seitens der SwS PL eine kompatible Anschlussbox empfohlen und dem Kunden ggf. im Zusammenhang mit der Dienstegestel- lung zum Kauf bzw. zur Miete angeboten. Folgende Abschlussrouter werden zum Kauf angeboten: Produkt Übertragungstechnik Router TRIO FTTC VDSL Xxxxx!Box 7530 TRIO FTTC VDSL Xxxxx!Box 7590 Die oben aufgeführten Geräte sind technisch auf die von der SwS PL zur Verfügung gestellten Übertragungstechnik abgestimmt. Geräte anderer Her- steller bzw. andere Geräte des von der SwS PL genutzten Herstellers können zu Einschränkungen bei den in der Leistungsbeschreibung beschrie- benen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Schäden, die durch nicht von der SwS PL freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet der Kunde. SwS PL behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussbo- xen/Geräten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbes- serung der Netzqualität, Einführung von neuen Leistungsmerkmalen etc.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel während des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungs- beschreibung). Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kunde der SwS PL keine Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschluss- routers. Hier ist folgendes zu beachten: Wird der Anschluss mit anderen als den von SwS PL gelieferten Endgeräten betrieben, kann die volle Funktions- fähigkeit des Anschlusses und der darauf laufenden Dienste nicht sicherge- stellt werden. Die am SwS PL Anschluss betriebenen Endgeräte müssen mindestens die VDSL-Schnittstelle U-RV entsprechend Richtlinie 1TR112 der Deutschen Telekom entsprechend der Empfehlungen ITU-T G.993.2 (VDSL) und insbesondere ITU-T G.993.5 (Vectoring) unterstützen. VDSL- ...
Endgeräte. Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und dem Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung zum Kauf angeboten. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informieren. Die dort aufgeführten Geräte sind technisch auf die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmt. Geräte anderer Hersteller bzw. andere Geräte des von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etc.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werden.
Endgeräte. 3.2.1 Werden dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z. B. ein Kabelrouter) zur Nutzung überlassen (Leihe), so verbleiben die Geräte im Eigentum von Vodafone. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurückzugeben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer des Leihverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückgehen, trifft Vodafone nach den gesetzlichen Vorgaben, also nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels bei Übergabe des Gerätes. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und, sofern Vodafone die Beschädigung oder Zerstörung nicht zu vertreten hat, auf Kosten des Kunden. 3.2.2 Kauft der Kunde Endgeräte, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von Vodafone. Vodafone ist im Falle eines Mangels des Gerätes berechtigt, die von dem Kun- den gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Im Falle eines Mangels des Gerätes ist Vodafone – wenn der Kunde statt der Beseitigung des Mangels die Lieferung einer mangelfreien Sache wählt – berechtigt, dem Kunden ein vom Hersteller überar- beitetes, als neuwertig einzustufendes Gerät als Tauschgerät zu stellen. Ausschlaggebend ist die volle Funktionsfähigkeit des Gerätes. Bei Fehlschlagen dieser Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurückzutreten. 3.2.3 Mietet der Kunde ein Gerät, so bleibt es im Eigentum von Vodafone. Nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurück- zugeben. Für Mängel, die während der Dauer des Mietverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückgehen, haftet Vodafone nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung (§ 536a Abs. 1, Fall 1 BGB) ist ausgeschlossen. 3.2.4 Wird dem Kunden im Rahmen des von ihm gewählten Produktes kostenfrei und auf Dauer ein Endgerät überlassen, geht mit der Übergabe das Eigentum an dem Gerät auf den Kunde...
Endgeräte. Für den Anschluss eines Telefons an die Teilnehmeranschlussdose ist ein Kabelmodem erforderlich.
Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes Display. 3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-Anschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – ggf. virtuelle – SmartCard und/oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder (SD/HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung eines CI+ Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- tionen (z. B. Timeshift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden. 3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass die überlassene SmartCard ausschließlich in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät verwendet wird. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät genutzt werden kön- nen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls die Seriennummer des Receivers/Entschlüsselungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/oder dem Receiver/Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern noch zurück zu entwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/oder die...
Endgeräte. Für die Herstellung des Internetzugangs über die Teilnehmeranschluss- dose ist ein Kabelmodem erforderlich.
Endgeräte. Für die Tarife wird seitens der Gesellschaft eine kom- patible Anschlussbox empfohlen und dem Kunden ggf. im Zusammenhang mit der Dienstegestellung zur Miete angeboten.
Endgeräte. Zur Nutzung des Zugangs ist eine Wireless CPE (Antenne) sowie ein Leitungsabschlussgerät erforderlich. Die Bereitstellung einer betriebsfähigen Wireless CPE (Antenne) ist während der Mindestvertragslaufzeit bzw. Gewährleistungsfrist jeweils im Vertrag enthalten. Ein Leitungsabschlussgerät (z.B. Router) ist nicht im Vertrag enthalten. Ein Anrecht auf die jeweils neueste Antennengeneration besteht nicht. Ein Upgrade ist jeweils nach Beendigung der jeweiligen Mindestlaufzeit möglich. Die Überlassung weiterer Geräte ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Endgeräte. 3.1. Mietet der Kunde das Endgerät, ist der Mietpreis gemäß Preis- und Leistungsver- zeichnis monatlich zu entrichten. Der Kunde hat das Endgerät nach Ende des Ver- tragsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen auf seine Kosten und seine Gefahr zurück- zugeben. 3.2. Kauft der Kunde das Endgerät, ist der Kaufpreis gemäß Preis- und Leistungsverzeich- nis mit Abschluss des Vertrages fällig. Das Endgerät verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des TK-Anbieters. 3.3. Ist der Kunde berechtigt, den Vertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündi- gen, kann der TK-Anbieter einen Wertersatz als Entschädigung für vom Kunden ein- behaltene Endgeräte verlangen. Die Höhe des Wertersatzes ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten zeitanteiligen Wert der Geräte und/oder auf die Restentgelte, die noch für den Telekommunikationsdienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre, begrenzt. Mit Zahlung des Wertersat- zes des Kunden an den TK-Anbieter wird der TK-Anbieter alle etwaigen einschrän- kenden Bedingungen für die Nutzung der Endgeräte in anderen Telekommunikati- onsnetzen kostenlos aufheben.
Endgeräte. Für diesen Tarif wird seitens der Lünecom eine kompatible Anschlussbox empfohlen und dem Kunden zum Kauf angeboten.