Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. 19.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.
19.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Gastwirtes, wobei der Gastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
19.4. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
19.5. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. 1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmer Geschäft der Sitz des Hotels, wobei das Hotel überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlich und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
4. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Xxxx, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Xxxx es eingebracht werden.
5. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Xxxx, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. 16.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
16.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. 12.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist Neckartailfingen, für die Lieferung der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder der Übergabe an den Käufer befindet. Gerichtsstand für Streitigkeiten jeder Art, einschließlich etwaiger Scheck- oder Wechselklagen ist für beide Teile Neckartailfingen.
12.2 Rechtsstreitigkeiten sind bei dem für uns zuständigen Gericht durchzuführen, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
12.3 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. (1) Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertrage ist generell der Sitz der Firma des Verkäufers.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist das Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Firma des Verkäufers befindet.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmensgeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Großbritannien, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher für Klagen gegen den Verbraucher örtlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. 22.1 Sofern in Abschnitt 4 dieser AGB oder in Verträgen, die diesen AGB unterliegen, nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners der von GBO vorgeschriebene Ort der Leistungserbringung.
22.2 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes und allfälliger Kollisionsnormen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
22.3 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder einer diesen AGB unterliegenden vertraglichen Beziehung zwischen GBO und dem Vertragspartner, einschließlich der Frage deren Zustandekommens, deren Gültigkeit, Nichtigkeit, Interpretation, Erfüllung und Beendigung sowie deren vor- und nachvertraglichen Wirkungen ("Streitigkeit"), wird die Zuständigkeit des für Stuttgart, Deutschland, sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
22.4 Insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Bezug auf Vertragspartner außerhalb der Europäischen Union kann GBO nach eigenem Ermessen eine Streitigkeit alternativ einem nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter zur endgültigen Entscheidung vorlegen; für den Fall, dass GBO eine Streitigkeit zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der ICC vorlegt und wenn der Streitwert mehr als EUR 1.000.000,00 (Euro eine Million) beträgt, kann jede Partei die Besetzung des Schiedsgerichts mit drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern verlangen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist in jedem Fall Stuttgart, Deutschland. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. Um Missverständnisse zu vermeiden wird ausdrücklich festgehalten, dass das ausschließlich auf diese Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG) ist. Die Entscheidung und/oder der Schiedsspruch des Schiedsrichters/der Schiedsrichter ist schriftlich, endgültig und unanfechtbar. Die unterlegene Partei trägt alle Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Honorare und Auslagen des Schiedsrichters/der Schiedsrichter und hat auch die Kosten der obsiegenden Partei (insbesondere Anwalts- und Sachverständigenkosten) zu tragen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl. 14.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.
14.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ferner ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ausschließlich die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Das Vertragsverhältnis sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl a) Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist der Sitz des Verkäufers, hier die Hansestadt Bremen. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Im Übrigen gilt - auch für Exportverträge – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Bestimmungen über den internationalen Kauf von beweglichen Waren, insbesondere des UN- Kaufrechtes (CISG), sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.