Gewährleistung, Haftung für Mängel Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen. 10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erhe...
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 10.4 Von der Gewährleistung und...
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Werkleistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung der Werkleistungen. Der Fristenlauf beginnt mit der Annahme der von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des Bestellers. 10.2 Nicht offensichtliche bzw. verdeckte Mängel, welche bei sorgfältiger Prüfung durch die Bestellerin nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung durch die Bestellerin der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel). 10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch. 10.4 Die Unternehmerin hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Unternehmerin. 10.5 Kann die Unternehmerin im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen des Bestellers aus Gründen, welche dieser zu vertreten hat, nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. 10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung usw. 10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten. 10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, sind in den vorliegenden AVB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle n...
Gewährleistung, Haftung für Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Leistungen an einem unbeweglichen Bauwerk fünf Jahre ab der Abnahme. Davon ausgenommen sind temporäre Sicherungsmassnahmen, hier ist die Gewährleistung beschränkt auf die Einsatzdauer, jedoch maximal 5 Jahre seit der Abnahme. Für sämtliche anderen Leistungen und Lieferungen reduziert sich die Gewährleistungsdauer auf ein Jahr ab der Abnahme. Nehmen der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen, Bearbeitungen oder Nachbesserungen an den Leistungen von Geotherm vor, oder treffen diese, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung und/oder wird der Geotherm keine Gelegenheit gewährt, den Mangel zu beheben, erlischt jede Gewährleistung. Geotherm hat bei Mängeln in jedem Fall ein vorangehendes Nachbesserungsrecht. Auf schriftliche Aufforderung des Bestellers werden mangelhafte Leistungen, die nachweislich infolge fehlerhafter Ausführung, mangelhaften Materials oder infolge einer von Geotherm in Abweichung zu den Ausschreibungsunterlagen vorgeschlagenen Konstruktion oder Ausführungsart vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, innert angemessener Frist von Geotherm nach ihrer Xxxx nachgebessert oder ersetzt. Ansprüche des Bestellers aufgrund mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung von Nebenpflichten, haftet Geotherm nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Der Besteller hat nur die in Ziff. 8 und 9 genannten Rechte und Ansprüche wegen Mängeln der Leistungserbringung. Weitere Rechte und Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. Warranty, liability for defects
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate im 1-Schichtbetrieb oder max. 2'000 Betriebsstunden. Es zählt das Ersterreichte. Die Gewährleistungs-frist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Ist eine Abnahme beim Besteller vor Ort vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist nach dieser Abnahme, jedoch spätestens 4 Wochen nach Auslieferung. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 20.13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. 20.13.2 Siehe 13.2
Gewährleistung, Haftung für Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit Versand der Ware durch uns. Bei rechtzeitiger Rüge gemäss Ziff. 9 dieser Bedingungen und bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels oder Fehllieferung hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf Nachlieferung bei Fehlmengen, und nach unserer freien Xxxx, bei Mängel auf Umtausch der mangelhaften Ware oder Gewährung einer angemessenen Preisreduktion.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 8.1 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 8.2 Ohne anders lautende Regelung beträgt die Gewähr-leistungsfrist vierundzwanzig (24) Monate, gerechnet ab dem Empfang der Lieferung durch den Besteller. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt des Ersatzes oder der Reparatur neu zu laufen. 8.3 Entsprechen die Lieferungen und Leistungen nicht den vereinbarten Spezifikationen, so stehen dem Besteller die entspre-chenden gesetzlichen Ansprüche zu. 8.4 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant ausserdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Gewährleistung, Haftung für Mängel dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Verkäufer nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.