Grundlagen des Vertrages Musterklauseln

Grundlagen des Vertrages. Der Versicherungsvertrag besteht aus der Offerte resp. dem Versicherungsantrag inkl. allfälliger Gesundheitsdeklaratio- nen, der Versicherungspolice, den in der Versicherungspolice aufgeführten Besonderen Bedingungen (BB) sowie den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Soweit im Versicherungsvertrag eine Frage nicht aus- drücklich geregelt ist, gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG bzw. VersVG für Versicherungsnehmer mit Sitz in Liechtenstein). Zur besseren Lesbarkeit werden im Text das schweizerische Bundesgesetz über die Unfallversicherung und die dazu- gehörige Verordnung UVG bzw. UVV genannt. Für Versicherungsnehmer mit Sitz in Liechtenstein gelten die entspre- chenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen (UVersG, UVersV). Soweit in den Versicherungsbedingungen auf bestimmte Artikel aus dem UVG oder der UVV verwiesen wird, gelten für Versicherungsnehmer mit Sitz in Liechten- stein die entsprechenden Bestimmungen des UVersG bzw. der UVersV.
Grundlagen des Vertrages. Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten vorrangig die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sowie nachrangig die nachfolgenden Vertragsbestandteile: das Leistungsbild für _____ auf Basis XXX-Xxxx Xx. 0, Xxxxxx 0x zu diesem Vertrag, folgende weitere Leistungsbeschreibungen/Leistungsbilder: _____, Anlage 1b zu diesem Vertrag, die Projektbeschreibung (gemäß der Liste der übergebenen Unterlagen), Anlage 2 zu diesem Vertrag, der Rahmenterminplan vom ______, Anlage 3 zu diesem Vertrag, der Zahlungsplan vom ______, Anlage 4 zu diesem Vertrag (soweit vereinbart), ergänzend die Untersuchungen zum Leistungsbild, zur Honorierung und zur Beauftragung von Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft, AHO-Heft Nr. Nr. 9, die Vorschriften des BGB über den Architekten- und Ingenieurvertrag, §§ 650 p ff. BGB, im Übrigen die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB, die Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Anforderungen des Auftraggebers; ebenfalls sind alle im Gebiet der Europäischen Union und in Deutschland einschlägigen technischen Normen und Regelwerke zu beachten, die Dokumentationsanforderungen, Anlage 5 zu diesem Vertrag, der Definitionskatalog, Anlage 6 zu diesem Vertrag, die Schlichtungsverfahrensordnung vom ______, Anlage 7 zu diesem Vertrag, die Vertragsanlage Lean Management, Anlage 8 zu diesem Vertrag, die BIM-BVB, Anlage 9 zu diesem Vertrag, die Datenschutzinformation, Anlage 10 zu diesem Vertrag. Sonstige Vorschriften: 3Leistungen des Auftragnehmers Leistungsbild Der Auftragnehmer hat alle Leistungen zu erbringen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags und des Leistungsbildes zur Erreichung der in diesem Vertrag beschriebenen Projektziele erforderlich sind. Er hat die im Rahmen der Projektziele festgelegten Quantitäten und Qualitäten, Termine und Kosten während der gesamten Vertragslaufzeit zu überwachen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Dem Auftragnehmer obliegen die Vorbereitungen und das Herbeiführen der erforderlichen Entscheidungen des Auftraggebers. Seine eigenen Leistungen hat der Auftragnehmer so rechtzeitig zu erbringen, dass die Termin- ziele eingehalten werden können. Dem Auftragnehmer werden insbesondere die aus den Anlagen 1a (und b) zu diesem Vertrag ersichtlichen Leistungen übertragen. Der Auftragnehmer erbringt die...
Grundlagen des Vertrages. Die elipsLife gewährt den Versicherungsschutz für die Unfallversicherung gemäss UVG, den dazugehörenden Verord- nungen und den nachfolgenden Bestimmungen. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text die schweizerischen Gesetze und Verordnungen (UVG, UVV) genannt. Für Verträge in Liechtenstein gelten die entsprechenden Gesetze und Verord- nungen (UVersG, UVersV).
Grundlagen des Vertrages. Der Versicherungsvertrag besteht aus der Offerte resp. dem Versicherungsantrag inkl. allfälliger Gesundheitsdeklaratio- nen, der Versicherungspolice, den in der Versicherungspolice aufgeführten Besonderen Bedingungen (BB) sowie den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Soweit im Versicherungsvertrag eine Frage nicht aus- drücklich geregelt ist, gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Grundlagen des Vertrages. Die Grundlagen des Vertrages zwischen der Kranken- versicherung und deren Vertragspartner bilden alle schriftlichen Erklärungen, die der Vertragspartner, der Versicherte und deren Vertreter in der Anmeldung und in weiteren Schriftstücken abgeben. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der Versicherungsbestätigung, allfälligen Nachträgen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt. Soweit in den vorerwähnten Dokumenten eine Frage nicht ausdrücklich geregelt ist, halten sich die Parteien an das VVG, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die Aufsichtsverordnung (AVO).
Grundlagen des Vertrages. Die Grundlagen des Vertrages bilden alle schriftlichen Erklärungen, die der Versicherungsnehmer, die Versicherten und deren Vertreter im Antrag und in weiteren zum Antrag gehörenden Schriftstücken und ärztlichen Berichten abgeben. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der Versicherungspolice, allfälligen Nachträgen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Zusätzlichen Bedingungen (ZB) und Besonderen Bedingungen (BB) festgelegt. Soweit in den vorerwähnten Dokumenten eine Frage nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt das Versicherungsvertrags- gesetz. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text die schweizerischen Gesetze und Verordnungen (UVG, UVV) genannt. Für Versicherungsnehmer mit Sitz in Liechtenstein gelten die entsprechenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen (UVersG, UVersV).
Grundlagen des Vertrages. Die Vertragserfüllung umfasst Lieferung und Leistung wie sich aus dem Vertrag einschließlich aller seiner Bestandteile ergebend in kompletter „fix und fertiger“ Ausführung, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
Grundlagen des Vertrages. Als Grundlagen des Vertrages gelten: 2 .1 die Police und allfällige Nachträge dazu; 2 .2 die im Versicherungsantrag und allfälligen Gesund- heitsdeklarationen aufgeführten Erklärungen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person; 2 .3 die vorliegenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen (AVB); 2 .4 allfällige Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB); 2 .5 das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG); HEL-00043-de-0513-0003-20185
Grundlagen des Vertrages. Die Grundlagen des Vertrages bilden alle schriftlichen Erklärungen, die der Versicherungsnehmer, der Versicherte und deren Vertreter im Antrag und in weiteren Schriftstücken abgeben. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der Police (Versiche- rungsausweis), allfälligen Nachträgen und den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen (AVB) festgelegt. Soweit in den vorerwähnten Dokumenten eine Frage nicht ausdrücklich ge- regelt ist, halten sich die Parteien an das Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag (VVG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die Auf- sichtsverordnung (AVO).
Grundlagen des Vertrages. Die Grundlagen des Vertrages bilden alle schriftlichen Erklärungen, die der Versicherungsnehmer, der Versicherte und deren Vertreter im Antrag und in weiteren Schriftstücken abgeben.