Haftung und Verjährung. Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO.
10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen.
10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für:
(1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist,
(2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen.
10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO).
10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns).
10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Diens...
Haftung und Verjährung. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,230 Mio. Euro für jeden Schadensfall und 1,850 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der Makler hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers eine Empfehlung abgeben. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Maklerauftrags. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.
Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Haftung und Verjährung. 10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, sofern zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind, zum Beispiel die mangelfreie Lieferung des Kaufgegenstandes. Bei einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Der Haftungsausschluss gilt im Übrigen nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STRUKTURMETALL, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.4 Ansprüche des Käufers gegen STRUKTURMETALL verjähren innerhalb eines Jahres seit ihrer Entstehung. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn und soweit (i) Ansprüche des Käufers nach den in Ziffer 10.2 und 10.3 genannten Schadensersatzansprüche bestehen, (ii) der Anspruch des Käufers auf § 478 bzw. §§ 651, 478 BGB beruht, (iii) Mängelansprüche auf einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beruhen oder (iv) Mängelansprüche in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, beruhen.
10.5 Der Käufer stellt STRUKTURMETALL von allen Ansprüchen aufgrund von Schäden frei und entschädigt STRUKTURMETALL für alle Schäden, die STRUKTURMETALL oder Dritten infolge eines schuldhaften Verstoßes gegen die vertraglichen Verpflichtungen, einer unerlaubten Handlung oder eines anderen Rechtsgrunds seitens des Käufers, seines Personals oder Dritter, die der Käufer zur Ausführung des Vertrags hinzugezogen hat, entstehen.
10.6 Der Käufer befreit STRUKTURMETALL von allen finanziellen Folgen von Ansprüchen Dritter in irgendeinem Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag.
10.7 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der dem Käufer vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Käufer STRUKTURMETALL unverzüglich schriftlich und umfassen...
Haftung und Verjährung. Die Haftung und die Verjährung von Ansprüchen des Ingenieurs richten sich nach den gesetz- lichen Vorschriften.
Haftung und Verjährung. Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Künstlers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung und Verjährung. Für schuldhaft oder fahrlässig verursachte Inventarschäden oder grobe Verunreinigungen, haftet der Kunde. Bei Nichtfeststellung des Schuldigen einer Gruppe, haftet die gesamte Gruppe gesamtschuldnerisch. Das Hotel behält sich das Recht vor, bei Anreise oder während des Aufenthaltes eine Kaution in Höhe von bis zu 500,00 EUR pro Buchung einzufordern, die bei Abreise zurückgezahlt wird, sofern das Hotel bis dahin keine durch den Kunden bzw. die Gruppe verursachten Schäden oder grobe Verunreinigungen feststellen konnte. Schäden oder Kosten für die Beseitigung grober Verunreinigungen, die über den Kautionsbetrag hinausgehen, sind direkt vor Ort zu begleichen oder werden nachträglich in Rechnung gestellt, wenn dem Hotel Kosten für z.B. Feuerwehr- oder andere Rettungseinsätze von Dritten in Rechnung gestellt werden. Letzteres gilt auch für Schäden und grobe Verunreinigungen, welche erst nach Abreise des Kunden bzw. der Gruppe festgestellt werden. Das Rauchen ist in allen Innen Bereichen des Hotels strengstens untersagt. Im Falle eines Verstoßes berechnet das Hotel eine Gebühr von 300,00 EUR. Selbiges gilt für das Manipulieren von Rauchwarnmeldern oder das unbefugte Öffnen von Notfalltüren. Das Hotel behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn z.B. dem Hotel ein Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellt wird, oder ein durch unerlaubtes Rauchen entstandener Brand Schaden am Hoteleigentum verursacht hat. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Meldung des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels bzw. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Anderweitiges geregelt ist. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,- E...
Haftung und Verjährung. 1. Soweit die Ziff. VII. und VIII. keine abweichenden Regelungen treffen, haftet der Lieferant für etwaige Vertrags- oder sonstige Pflichtverletzungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für dienst- oder werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.5.
2. Eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Lieferanten wird ausdrücklich abgelehnt.
3. Unsere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln und unsere sonstigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang, wenn nicht die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
4. Die Verjährung wird außer den im Gesetz geregelten Fällen auch dann gehemmt, wenn wir dem Lieferanten vor Ablauf der Verjähru ngsfrist den Sach- oder Rechtsmangel in Textform anzeigen. Die Hemmung beginnt ab dem Eingang unserer Anzeige beim Lieferanten und endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn nicht weitere gesetzliche Hemmungsgründe vorliegen. Diese Regelung soll verhindern, dass wir allein wegen einer drohenden Verjährung gerichtliche Maßnahmen einleiten müssen, falls wir kurz vor Ende der Verjähr ungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel feststellen.
Haftung und Verjährung. (a) Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(b) Schadenersatzansprüche verjähren unabhängig allfälliger kürzerer Gewährleistungsfristen in 10 Jahren ab Entstehung.