Haftung / Verjährung Musterklauseln

Haftung / Verjährung. Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.
Haftung / Verjährung. 5.1 Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.
Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben und Gesundheit.
Haftung / Verjährung. 9.1. Für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zu- sammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwa- gen etc.) und die in der Reiseausschreibung und Bestätigung aus- drücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haften wir auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstal- tungen nicht.
Haftung / Verjährung. Zur Vermeidung von Mietausfällen ist der Hausverwalter berechtigt, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten auf Kosten des Hauseigentümers zu betreiben. Er ist ferner berechtigt, einen Wohnungsmakler mit dem Nachweis von Interessenten oder der Vermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen. Soweit damit gesonderte Kosten für den Hauseigentümer verbunden sind, holt der Hausverwalter vor Beauftragung des Maklers die Zustimmung des Hauseigentümers ein. Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unter- halten. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt; diese beträgt EUR. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können von beiden Seiten nur innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und ab Kenntnis vom Anspruch geltend gemacht werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG M – 54 005 (78.540/050.9) Hausverwaltungsvertrag (für Mietwohnhäuser) (1909)
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
Haftung / Verjährung. 12.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
Haftung / Verjährung. In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt
Haftung / Verjährung. (1) Eine Haftung wird nur für Leistungen in den Ländern übernommen, in denen nach Ziffer 2.3 die Leistung sichergestellt ist.