Heilung Musterklauseln

Heilung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass das Recht zur Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß diesem § 11 erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt worden ist; es ist zulässig, den Kündigungsgrund gemäß (3) Cure. For the avoidance of doubt, the right to declare Notes due in accordance with this § 11 shall terminate if the situation giving rise to it has been cured before the right is exercised and it shall be permissible to cure the Event of Default Absatz (1)(d) durch Rückzahlung der maßgeblichen Finanzverbindlichkeiten in voller Höhe zu heilen. pursuant to paragraph (1)(d) by repaying in full the relevant Indebtedness.
Heilung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass das Recht zur Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß diesem § 11 erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt worden ist; es ist zulässig, den Kündigungsgrund gemäß Absatz (1)(d) durch Rückzahlung der maßgeblichen Finanzverbindlichkeiten in voller Höhe zu heilen.
Heilung. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechtes weggefallen ist oder geheilt wurde.
Heilung. Soweit diese Bedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, behalten diese Bedingungen im Übrigen ihre Geltung. Soweit der Inhalt, der mit zwingendem Recht unvereinbaren Vorschrift, überwiegend dem Inhalt einer anderen gültigen Bestimmung entspricht, ist diese andere Bestimmung insoweit als vereinbart zu erachten und kommt der gültigen Bestimmung die Wirkung der ersetzten Bestimmung zu.
Heilung. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt im Fall von Lücken entsprechend.
Heilung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass das Recht zur Kündigung der Schuld- verschreibungen gemäß diesem § 10 erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt worden ist; es ist zulassig, den Kündigungsgrund gemäß Absatz (1)(c) durch Rückzahlung der maßgeblichen Fi- nanzverbindlichkeiten in voller Hohe zu hei- len. Darüber hinaus ist der Gemeinsame Ver- treter ermächtigt, auf alle vergangenen oder bestehenden Kündigungsgründe (mit Aus- nahme der Nichtzahlung von Beträgen hier- unter) zu verzichten und eine Fälligstellung in Bezug auf die Schuldverschreibungen und ihre Folgen innerhalb von drei Monaten nach der Fälligstellung aufzuheben, jedoch nur, wenn die Aufhebung nicht im Widerspruch zu einem Urteil oder einer Verfügung eines zuständigen Gerichts steht, ohne dass ein vorheriger Beschluss oder eine Weisung der Gläubiger eingeholt werden muss, sofern Gläubiger, die mehr als 50 % des Ge- samtnennbetrags der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Schuldverschreibungen reprä- sentieren, den Vertreter der Schuldverschrei- bungen (auch per Brief, Fax oder E-Mail) an- weisen, auf einen Kündigungsgrund zu ver- zichten und/oder eine solche Fälligstellung rückgängig zu machen, ist der Vertreter der Schuldverschreibungen verpflichtet, auf den betreffenden Kündigungsgrund zu verzich- ten und/oder die betreffende Fälligstellung entsprechend rückgängig zu machen (wie in einer solchen Weisung näher ausgeführt wer- den kann). (3) Cure. For the avoidance of doubt, the right to declare Notes due in ac- cordance with this § 10 shall termi- nate if the situation giving rise to it has been cured before the right is ex- ercised and it shall be permissible to cure the Event of Default pursuant to paragraph (1)(c) by repaying in full the relevant Financial Indebtedness. In addition, the Notes Representative shall be authorized to waive all past or existing Events of Default (except with respect to non-payment of any amounts hereunder) and rescind any such acceleration with respect to the Notes and its consequences within three months of the acceleration, but only if rescission would not conflict with any judgment or decree of a court of competent jurisdiction, without the need to obtain a prior resolution of, or instructions from, Holders, provided that if Holders representingmore than 50% of the aggregate principal amount of the Notes then outstanding instruct the Notes Representative (including by letter, fax or email) to waive an Event of Default and/or rescin...
Heilung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass das Recht zur Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß diesem § 11 erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt worden ist; es ist zulässig, den Kündigungsgrund gemäß Absatz (1)(d) durch Rückzahlung der (3) Cure. For the avoidance of doubt, the right to declare Notes due in accordance with this § 11 shall terminate if the situation giving rise to it has been cured before the right is exercised and it shall be permissible to cure the Event of Default pursuant to paragraph (1)(d) by repaying in full the relevant Indebtedness. Darüber hinaus ist der Gemeinsame Vertreter ermächtigt, auf alle vergangenen oder bestehenden Kündigungsgründe (mit Ausnahme der Nichtzahlung von Beträgen gemäß Absatz (1)(a)) zu verzichten und eine Fälligstellung in Bezug auf die Schuldverschreibungen und die Folgen einer Fälligstellung innerhalb von drei Monaten nach der Fälligstellung aufzuheben, ohne dass ein vorheriger Beschluss oder eine Weisung der Gläubiger gemäß § 14 eingeholt werden muss, vorausgesetzt, (i) die Aufhebung steht nicht im Widerspruch zu einem Urteil oder einer Verfügung eines zuständigen Gerichts, und (ii) der Gemeinsame Vertreter handelt aufgrund einer entsprechenden Instruktion (auch per Brief, Fax oder E-Mail) von Gläubigern, die mehr als 50 % des Gesamtnennbetrags der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Schuldverschreibungen repräsentieren. In addition, the Noteholders’ Representative is authorized to waive any past or existing Events of Default (other than non-payment of amounts pursuant to paragraph (1)(a)) and to rescind a termination in respect of the Notes and the consequences of a termination within three months of such termination without the need to obtain a prior resolution or direction of the Noteholders pursuant to § 14, provided that (i) such rescission is not inconsistent with a judgment or order of a court of competent jurisdiction and (ii) the Noteholders’ Representative acts on the basis of instructions (including by letter, facsimile or e- mail) from Noteholders representing more than 50% of the aggregate principal amount of the Notes then outstanding.