Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: badenovanetze.de, www.energienetze-bayern.com, www.energienetze-schaafheim.com
Höhere Gewalt. 1. 7.1 Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 7.2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: www.terranets-bw.de, www.terranets-bw.de, www.terranets-bw.de
Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner Vertrags- partner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: www.fnb-gas-capacity.de
Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten diesenPflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit so- weit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. Dies gilt nicht für die Verpflichtung des Transportkunden zur Zahlung des Jahresleistungspreises oder des monatlichen Grundpreises.
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Samples: www.stadtwerke-waiblingen.de
Höhere Gewalt. (1. ) Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten Pflich- ten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: Speicheranbindungsvertrag
Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: www.grtgaz-deutschland.de
Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert gehin- dert ist. Dies gilt nicht für die Verpflichtung des Transportkunden zur Zahlung des Jahresleistungspreises oder des monatlichen Grund- preises.
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Samples: www.hewagmbh.de
Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer § 8 Abs. 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer höherer Gewalt gemäß Ziffer Abs. 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. Dies gilt nicht für die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Trainingsentgeltes sowie weiterer Entgelte.
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Samples: www.trainer-leipzig.de
Höhere Gewalt. 1. 14.1 Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: gk-graphite.com
Höhere Gewalt. (1. ) Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Höhere Gewalt. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Er- füllung Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner Ver- tragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungs- pflichten Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ge- hindert ist.
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Samples: www.nowega.de