Höhere Gewalt. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung, eine Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung einer Partei bei der Erfüllung oder Einhaltung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, gilt nicht als Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn und solange eine solche Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung aus einem über den vernünftigen Grund hinausgehenden Grund der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegt.
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