Common use of Höhere Gewalt Clause in Contracts

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Höhere Gewalt. 12.1 Von In Fällen von Höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Auf- ruhr, Terror, Maßnahmen von Hoher Hand, Arbeitskämpfen außerhalb des Ta- rifbereichs des Lieferanten, einschließlich Streiks und Aussperrungen, oder Embargos hat der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltLieferant OILES unverzüglich zu unterrichten. Das gilt auch bei drohenden Arbeitskämpfen, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares einschließlich Streiks und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Aussperrungen im Verzug befand, Tarifbereich des Lieferanten. Solche Arbeitskämpfe sowie Verknappungen von Rohstoffen oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen Materialien etwa infolge von Produktionseinstellungen von Kunststoffen sind keine Fälle der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenHöheren Gewalt. 12.2 Als höhere Für die Dauer der Ereignisse Höherer Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophenbetroffene Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte soweit die Leistung durch das Ereignis der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder DistributionsanlageHöheren Gewalt betroffen ist. 12.3 Die ParteiHöhere Gewalt, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt nicht nur ein kurzfristiges Leistungshindernis darstellt, be- rechtigt OILES, ganz oder teilweise von einer betroffenen Abnahmeverpflich- tung zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn das Ereignis der Höheren Gewalt bei OILES aufgrund von Kundenmaßnahmen eine nicht nur vorüberge- hende erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses . 12.4 Unbeschadet dessen ist der höheren Gewalt, ist Lieferant zu allen Maßnahmen verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über Be- lieferung von OILES sicherzustellen und die gegenständliche Pflichtverletzung Beschaffung von Deckungsliefe- rungen zu unterstützen. Mit Zustimmung von OILES ist der Lieferant berechtigt, für die Dauer der Leistungsverhinderung infolge Höherer Gewalt die Produktion auf eigene Kosten zu verlagern oder das gegenständliche Ereignis die an OILES zu informieren liefernden Produkten bei Dritten zu beziehen. OILES wird die Zustimmung und sämtliche Bemühungen Mitwirkung dazu nicht ohne triftigen Grund versagen. OILES bleibt im Übrigen berechtigt, alle Maßnahmen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Abwehr von Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Höheren Gewalt nach eigenem Er- messen zu entfaltentreffen. 12.5 206 BGB (Verjährungshemmung bei Höherer Gewalt) findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Sales Contracts

Höhere Gewalt. 12.1 Von 8.1 Wenn die Vermieterin durch höhere Gewalt oder andere außerordentliche Umstände nicht oder nicht rechtzeitig in der Haftung Lage ist, ihren Verpflichtungen aufgrund des Vertrages nachzukommen, hat die Vermieterin das Recht, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist doch noch auszuführen oder, wenn eine Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. 8.2 Der Mieter ist im Falle von höherer Gewalt seitens der Vermieterin berechtigt, zur Auflösung des Vertrages überzugehen, wenn der Umstand der höheren Gewalt länger als sechs (6) Monate angedauert hat. 8.3 Die Vermieterin ist keinesfalls für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltErstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie nachweistaufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte. 8.4 Unter höherer Gewalt wird in diesen AGB jeder nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterin liegende Umstand – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war – verstanden, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert sowie, sofern dies darin nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden bereits inbegriffen ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befandVermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossensonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Leckagen, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Höhere Gewalt. 12.1 Von In Fällen von Höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Aufruhr, Terror, Maßnahmen von Hoher Hand, Arbeitskämpfen außerhalb des Tarifbereichs des Lieferanten, einschließlich Streiks und Aussperrungen, oder Embargos hat der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltLieferant AK unverzüglich zu unterrichten. Das gilt auch bei drohenden Arbeitskämpfen, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares einschließlich Streiks und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „Aussperrungen im Tarifbereich des Lieferanten. Solche Arbeitskämpfe gelten nicht als höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung Verknappungen von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit Rohstoffen oder Materialien etwa infolge von Produktionseinstellungen von Kunststoffen sind keine Fälle der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenHöheren Gewalt. 12.2 Als höhere Für die Dauer der Ereignisse Höherer Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophenbetroffene Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte soweit die Leistung durch das Ereignis der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlagehöheren Gewalt betroffen ist. 12.3 Die ParteiHöhere Gewalt, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt nicht nur ein kurzfristiges Leistungshindernis darstellt, berechtigt AK ganz oder teilweise von einem betroffenen Bestellauftrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn das Ereignis der Höheren Gewalt bei AK eine erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses . 12.4 Unbeschadet dessen ist der höheren Gewalt, ist Lieferant zu allen Maßnahmen verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über Belieferung von AK aufrecht zu erhalten und die gegenständliche Pflichtverletzung Beschaffung von Deckungslieferungen zu unterstützen. Mit Zustimmung von AK ist der Lieferant berechtigt, für die Dauer der Leistungsverhinderung infolge Höherer Gewalt die Produktion auf eigene Kosten zu verlagern oder das gegenständliche Ereignis die an AK zu informieren liefernden Produkte bei Dritten zu beziehen. AK wird die Zustimmung und sämtliche Bemühungen Mitwirkung dazu und die Unterstützung dabei nicht ohne triftigen Grund versagen. AK bleibt im Übrigen berechtigt, alle Maßnahmen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Abwehr von Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Höheren Gewalt nach eigenem Ermessen zu entfaltentreffen. 12.5 Der Lieferant hat AK den Bestand und die Wirksamkeit von Notfallplänen nach Ziffer 11.3 für Fälle der Höheren Gewalt und sonstige Lieferfähigkeit an AK beeinträchtigende Ereignisse nachzuweisen. 12.6 206 BGB (Verzug bei Höherer Gewalt) findet keine Anwendung

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Höhere Gewalt. 12.1 Von 14.1. Ein Mangel bei der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltErfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftrag- nehmer nicht zugerechnet werden, wenn sie nachweistdieser Mangel auf höhere Ge- walt zurückzuführen ist. 14.2. Unter höhere Gewalt fällt unter anderem der Umstand, dass sie an beauftragte Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtun- gen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digita- len Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks o- der Arbeitsniederlegungen und Import- oder Handelsbeschränkungen. 14.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend der Er- füllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nach- kommen kann. 14.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend Verpflichtungen dau- erhaft unmöglich ist oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbareswird oder wenn die vorübergehende Situation der höheren Gewalt seit über sechs Monaten andauert, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)hat der Auftrag- nehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teil- weise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde. 14.5. Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein HindernisParteien haben keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istder in- folge höherer Gewalt, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Aussetzung oder Auflösung im Verzug befand, Sinne dieses Arti- kels entstanden ist oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossennoch entstehen wird. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von Erhält der Haftung Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Verletzung Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Vertragspflicht Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffende Vertragspartei dann freigestelltLeistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenin Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Service Conditions for Managed Services, Service Terms and Conditions

Höhere Gewalt. 12.1 Von 13.1 Wenn durch Einwirkungen Höherer Gewalt oder aus der Haftung für Erfüllung gesetzlicher Vorgaben vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die Verletzung einer Vertragspflicht wird diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die betreffende Vertragspartei dann freigestelltHindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Als Höhere Gewalt gilt jedes Ereignis oder jeder Umstand oder eine Verkettung von Ereignissen und/oder Umständen, wenn sie nachweistdas/der/die das Marktgebiet betrifft, dessen/deren Eintreten unvorhersehbar und außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei war und welches auch durch Ausübung der gebührenden und verkehrsüblichen Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhütet hätte/n werden können, und die Ursache dafür ist, dass sie an die betroffene Partei ihre Verpflichtungen gegenüber der Erfüllung anderen Partei nicht oder nicht zeitgerecht erfüllen kann. 13.2 Das Unvermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen, das Entgelt gemäß Artikel 9 zu bezahlen, gilt keinesfalls als Umstand Höherer Gewalt. 13.3 Die von Höherer Gewalt betroffene Partei verpflichtet sich, die jeweils andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die vorhersehbare Dauer und den Grund der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares Unterbrechung anzugeben. 13.4 Die von Höherer Gewalt betroffene Partei hat unverzüglich alle technisch und unüberwindbareswirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den AB MGM-BGV wieder aufnehmen zu können. 13.5 Die Parteien sind von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein Verpflichtungen aus den Wirtschaftsverhältnissen AB MGM-BGV in dem Ausmaß und für jenen Zeitraum entbunden, als sie nicht in der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenLage ist, diese aufgrund von Höherer Gewalt zu erfüllen. 12.2 Als 13.6 Nutzt ein weiterer Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophenoder einen sonstigen Umstand i.S.d. Artikels 13.1 darstellen würde, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen auch zugunsten dieses weiteren Vertragspartners als höhere Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei13.7 Sollte ein Ereignis Höherer Gewalt länger als sechs Monate andauern, werden sich die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatParteien bemühen, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis Anpassung des Vertrages zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenvereinbaren.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Des Marktgebietsmanagers, Allgemeine Bedingungen Des Marktgebietsmanagers

Höhere Gewalt. 12.1 Von In Fällen von Höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Aufruhr, Terror, Maßnahmen von Hoher Hand, Arbeitskämpfen außerhalb des Tarifbereichs des Lieferanten, einschließlich Streiks und Aussperrungen, oder Embargos hat der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltLieferant XXXXX unverzüglich zu unterrichten. Das gilt auch bei drohenden Arbeitskämpfen, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares einschließlich Streiks und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Aussperrungen im Verzug befand, Tarifbereich des Lieferanten. Solche Arbeitskämpfe sowie Verknappungen von Rohstoffen oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen Materialien etwa infolge von Produktionseinstellungen von Kunststoffen sind keine Fälle der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenHöheren Gewalt. 12.2 Als höhere Für die Dauer der Ereignisse Höherer Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophenbetroffene Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte soweit die Leistung durch das Ereignis der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlagehöheren Gewalt betroffen ist. 12.3 Die ParteiHöhere Gewalt, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt nicht nur ein kurzfristiges Leistungshindernis darstellt, berechtigt XXXXX, ganz oder teilweise von einer betroffenen Abnahmeverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn das Ereignis der Höheren Gewalt bei XXXXX aufgrund von Kundenmaßnahmen eine nicht nur vorübergehende erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses . 12.4 Unbeschadet dessen ist der höheren Gewalt, ist Lieferant zu allen Maßnahmen verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über Belieferung von XXXXX sicherzustellen und die gegenständliche Pflichtverletzung Beschaffung von Deckungslieferungen zu unterstützen. Mit Zustimmung von XXXXX ist der Lieferant berechtigt, für die Dauer der Leistungsverhinderung infolge Höherer Gewalt die Produktion auf eigene Kosten zu verlagern oder das gegenständliche Ereignis die an SIMON zu informieren liefernden Produkte bei Dritten zu beziehen. XXXXX wird die Zustimmung und sämtliche Bemühungen Mitwirkung dazu nicht ohne triftigen Grund versagen. XXXXX bleibt im Übrigen berechtigt, alle Maßnahmen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Abwehr von Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Höheren Gewalt nach eigenem Ermessen zu entfaltentreffen. 12.5 206 BGB (Verzug bei Höherer Gewalt) findet keine Anwendung

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Höhere Gewalt. 12.1 Von Im Falle von höherer Gewalt ist der Haftung für Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, die Verletzung einer Vertragspflicht wird Ausführung eines Vertrages vollständig oder teilweise auszusetzen oder von dem Kauf, soweit dieser von den die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden Situation höherer Gewalt verursachenden Umständen betroffen ist, in dem sich vollständig oder teilweise zurückzutreten, ohne dass die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenGegenpartei Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz geltend machen kann. 12.2 Als die Situation höherer Gewalt verursachende Umstände werden in dieser Sache u.a., jedoch nicht ausschließlich betrachtet: Streik, Aussperrung, Brand, Wasserschaden, Naturkatastrophen oder anderes Unheil von außen, Mobilmachung, Krieg, Verkehrsbehinderungen, Blockaden, Import- oder Exportbehinderungen oder andere behördliche Maßnahmen, Stockungen oder Verzögerungen bei der Belieferung mit Grundstoffen oder Maschinenteilen, Mangel an Schiffsladeraum, Mangel an Arbeitskräften, Betriebsstörungen bei Zulieferern sowie Nichtleistung von Zulieferern, unzureichende Versorgung mit Grundstoffen/Ersatzteilen sowie jeder Umstand, durch den der normale Betriebsablauf behindert wird und infolge dessen die Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten von diesem nicht mehr nach Billigkeit verlangt werden kann. 12.3 Ist der Lieferant durch höhere Gewalt nicht in der Lage, den Auftrag normal auszuführen, so hat er das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen oder vollständig bzw. teilweise ohne richterliches Einschreiten für aufgelöst zu erklären. 12.4 Im Falle der teilweisen Auflösung im Sinne von Absatz 12.1 ist – sofern die Gegenpartei verpflichtet, die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Rahmen des Auftrags verfügbaren Sachen an sich zu nehmen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlageden Kaufpreis entsprechend anteilig zu zahlen. 12.3 Die Partei12.5 Entstehen dem Lieferanten durch höhere Gewalt Mehrkosten für die Ausführung des Auftrags, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatso hat er das Recht, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar diese Mehrkosten der Gegenpartei in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis Rechnung zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenstellen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. 12.1 Von 13.1 Weder der Haftung Käufer noch die VERKÄUFERIN sind zur Schadensersatz verpflichtet oder müßen Vergütung irgendwelcher Art für Verzug oder Nichterfüllung einer Verpflichtung zahlen, falls ein solcher Verzug auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 13.2 Höhere Gewalt wird als externe Umstände definiert, die Verletzung einer Vertragspflicht von Menschen nicht verhindert werden können, oder ein Umstand oder ein unvorhergesehener Umstand, der sich der angemeßenen Kontrolle der betroffenen Partei entzieht. Hierzu gehören - jedoch nicht ausschließlich - Verzögerung von Warenlieferungen oder mangelhafte Lieferungen von Zulieferern, wesentliche Preiserhöhungen solcher Lieferungen, Krieg (angekündigt oder nicht angekündigt), Aufruhr, Unruhen, Streik, Aussperrung, Arbeiteraufruhr, Brand, Überschwemmung, Epidemien, Erdbeben, Explosionen, Blockade, Embargo, Knappheit an basalen Rohwaren, Knappheit an oder Fehler in Bezug auf Transport, alle ungewöhnlichen oder unerwarteten Regierungseingriffe, staatlichen Eingriffe oder alle ähnlichen Umstände. 13.3 Im Falle höherer Gewalt muss die hiervon betroffene Partei umgehend die jeweils andere Partei hiervon schriftlich unterrichten und die Ursache der höheren Gewalt spezifizieren sowie angeben, wie sie auf die Erfüllung der Pflichten der betroffenen Partei einwirken wird. 13.4 Falls die Lieferung der Waren zeitweilig durch höhere Gewalt verhindert wird, wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an Lieferpflicht für den Zeitraum mit der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istWirkung ausgesetzt, in dem sich der Umstand höherer Gewalt besteht, dass der Käufer nicht berechtigt ist, den Kaufvertrag aufzuheben. Jedoch können beide Parteien, falls die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Parteides Vertrages, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt Warenlieferung oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtetsonstige Verpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als 120 zusammenhängenden Tagen verhindert werden, die andere Vertragspartei unverzüglich über Pflichten aufheben, die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenals Folge höherer Gewalt nicht erfüllt werden können.

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Samples: Sales Contracts, General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung 6.1 RECO ist berechtigt, für die Verletzung Dauer einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für Situation Höherer Gewalt die Erfüllung von seiner Verpflichtungen wird jedoch nicht auszusetzen oder aber den Vertrag durch ein Hinderniseine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen, welches erst ohne zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlosseneiner Entschädigung verpflichtet zu sein. 12.2 Als höhere 6.2 Unter Höherer Gewalt ist – sofern wird ebenfalls ein Umstand ver- standen, der außerhalb des Einflussbereichs von RECO liegt. Dies schließt Folgendes ein: (die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Folgen von) Krieg, Mobilisierung, Unruhen, Naturkatastrophen, BrändeKrankheiten, ErdbebenÜberschwemmungen, ErdrutscheVerkehrsstockungen, HochwasserBeschränkungen, Stürme Einstellung oder andere atmosphärische Aussetzung von Lieferungen durch öffentliche Versorgungsunternehmen, außeror- dentliche oder extreme Wetterumstände, behördliche Maßnahmen, verspätete Lieferung von notwendigem Material durch Dritte, Vorsatz oder grobe Schuld von Hilfspersonal, keine oder nicht vollständige und/oder verzögerte Lieferung durch Zulieferer, Ein- und Ausfuhr- verbote, Maßnahmen niederländischer oder nichtniederländischer Staatsorgane, die die Ausführung des Vertrages beschwerlicher oder teurer gestalten, als beim Abschluss des Vertrages vorherzuse- hen war, Frost, Streiks und/oder Betriebsbesetzungen, Epidemien, Pandemien, Verkehrsstörungen, Verlust oder Beschädigungen beim Transport, Brand, Diebstahl, Störungen bei der Energieversorgung, Defekte an Maschinen, sowohl bei RECO als auch bei Dritten, von denen RECO das Material oder die Rohstoffe ganz oder teilweise beziehen muss, und Ereignisse in einem erheblichen Umfangferner alle übrigen Umstände, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlagedie unabhängig vom Willen von RECO und ohne dessen Zutun eintreten. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten6.3 Höhere Gewalt kann niemals Grund für einen Schadener- satz an den Auftraggeber sein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der 13.1. HT Bendix A/S schließt jede Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verträgen aus, die betreffende Vertragspartei dann freigestelltauf höhere Gewalt, wenn sie nachweistKrieg, Aufruhr, zivile Unruhen, Eingriffe der Regierung oder öffentlicher Behörden, Brand, Streik, Aussperrung, Export- und/oder Importverbote, Mobilmachung, Vandalismus, Währungseinschränkungen, verzögerte Lieferungen und/oder Nichtlieferung von Zulieferern, Transporthinderungen, darunter Eishinderungen oder Transportunfälle, Knappheit an Kraft- und Brennstoff und entsprechende Produktionsschwierigkeiten und alle sonstigen Umstände zurückzuführen ist, die HT Bendix A/S nicht zu vertreten hat. 13.2. Sofern eine mangelfreie oder rechtzeitige Lieferung durch einen oder mehrere der obigen Umstände zwischenzeitlich verhindert wird, so verschiebt sich die Lieferung um einen der Dauer des Hindernisses entsprechenden Zeitraum zuzüglich eines den Umständen entsprechenden angemessenen Zeitraums für die Normalisierung der Umstände. HT Bendix A/S muss in den obigen Fällen dem Käufer die Änderung oder die erwartete Änderung der Lieferzeit unverzüglich mitteilen. Die Lieferung zu einem auf diese Weise verschobenen Liefertermin gilt in jeder Hinsicht als rechtzeitig. Sofern zu erwarten ist, dass sie an die die Lieferung verhindernden Umstände mehr als 12 Wochen andauern werden, sind sowohl HT Bendix A/S als auch der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares Käufer berechtigt, den Vertrag aufzuheben, ohne dass dies als Nichterfüllung geltend gemacht werden kann und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend ohne dass die „höhere Gewalt“). Die Haftung für eine Partei die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, jeweils andere Partei in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenAnspruch nehmen kann. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Sales Contracts

Höhere Gewalt. 12.1 Von 12.1. Die Lieferpflichten des Lieferanten stehen unter der Bedingung einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch seine eigenen Lieferanten, es sei denn, die verzögerte oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch seine eigenen Lieferanten beruht auf einem Verschulden des Lieferanten (z. B. einer verspäteten Bestellung). Auch soweit verbindliche Lieferfristen oder -termine vereinbart wurden, übernimmt der Lieferant keine Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltLieferverzug, wenn sie nachweistder durch höhere Gewalt oder vergleichbare unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände verursacht wird, dass sie an wie etwa Krieg, Aufstände, Probleme bei der Erfüllung Materialbeschaffung, Ausfälle von Maschinen oder Anlagen, Schwierigkeiten bei der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend Energieversorgung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Engpässe bei Transportmitteln, Terrorismus, Brand, Überschwemmung, behördliche Maßnahmen (insbesondere behördliche oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbaresinternationale Exportkontrollbestimmungen, Lieferembargos oder andere Sanktionen) etc. (unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde davon, ob solche Umstände den Lieferanten selbst oder seine Lieferanten oder deren Unter-Vertragsnehmer betreffen) (nachfolgend die höhere Höhere Gewalt“). Solche Umstände berechtigen den Lieferanten zur Verschiebung der Lieferung um den Zeitraum der Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden unverzüglich angemessen über ein solches Ereignis zu informieren. Im Falle, dass das Hindernis länger als drei Monate besteht, sind beide Parteien berechtigt, die Vertragsteile zu kündigen, die noch nicht erfüllt sind. 12.2. Soweit vom Kunden vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, eine derartige Verzögerung zu akzeptieren, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung für die Erfüllung Erklärung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Kunde über das Ereignis der Höheren Gewalt informiert wurde. Weitergehende Ansprüche des Kunden aufgrund von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis Umständen Höherer Gewalt sind ausdrücklich ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt11.1 Ein Versäumnis kann dem Anwender nicht angerechnet werden, wenn sie nachweistdieses auf Höhere Gewalt zurückzuführen ist. 11.2 Unter Höherer Gewalt ist zu verstehen: ein Versäumnis, dass sie an das dem Anwender nicht angerechnet werden kann, da dieses ihm weder aufgrund von schuldhaftem Verhalten, noch kraft Gesetzes oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach gesellschaftlich geltenden Auffassungen zur Last gelegt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft Anwender durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch zu verantwortendes) Versäumnis oder durch mangelnde Sorgfalt Dritter nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden in der Lage ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere seine Pflichten zu erfüllen. Unter Höherer Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehenzudem zu verstehen: 12.2.1 Naturkatastrophen(a) Betriebsstörung und Arbeitsunterbrechung jeglicher Art und gleichgültig aus welchem Grund; (b) Verzögerte oder verspätete Lieferung durch eine oder mehrere Lieferanten des Anwenders; (c) Transportschwierigkeiten oder –behinderungen jeglicher Art, Brändewodurch der Transport zum Anwender oder vom Anwender zur Gegenpartei behindert oder gestört wird; (d) Krieg, ErdbebenAufstand, ErdrutscheSabotage, Hochwasser, Stürme Brand, Aussperrungen, Betriebsbesetzung, Streik und behördliche Maßnahmen; 11.3 Im Falle von Höherer Gewalt ist der Anwender innerhalb von 3 Wochen nach Eintreten eines Umstands aufgrund von Höherer Gewalt berechtigt, wahlweise den Liefertermin zu ändern oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfangdie Vereinbarung außergerichtlich aufzuheben, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlageohne dass Anspruch auf Schadensersatz erhoben werden kann. 12.3 Die Partei11.4 Nach Aufhebung der Vereinbarung ist der Anwender berechtigt, Vergütung für die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatbereits gemachten Kosten und/oder ausgeführten Arbeiten zu fordern, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmtmit der Einschränkung, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, die Gegenpartei bei Reparatur und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenWartung einen Vorteil daraus gezogen hat.

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Samples: Service Agreement

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 8.1 Als höhere Gewalt ist – sofern gelten für den Lieferanten Umstände tatsächlicher, rechtlicher oder sonstiger Natur, die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen- absehbar oder nicht absehbar - ohne sein Verschulden die fristgerechte Erfüllung des Vertrags verhindern oder besonders erschweren. Als derartige Umstände gelten unter anderem: Streiks; Firmenbesetzungen; Produktionsausfälle infolge von Maschinenschäden, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- Energie- und Wasserversorgung oder DistributionsanlageFeuer u. Ä.; Einfuhr-, Ausfuhr- und Produktionsverbote und sonstige staatliche Regelungen; Transportbeschränkungen; Verzug von Zulieferern und Hilfspersonal; sofern der Lieferant diese Umstände nicht zu vertreten hat. 12.3 Die Partei8.2 Tritt auf Seiten des Lieferanten ein Umstand höherer Gewalt ein, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmtwird er den Abnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums hiervon in Kenntnis setzen. Steht jedoch zweifelsfrei fest, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen der Umstand höherer Gewalt dreißig volle Werktage oder länger andauert, werden die Verpflichtungen, deren Erfüllung aufgrund höherer Gewalt verhindert oder für den Lieferanten besonders erschwert wird, und zwar in Folge eines Ereignisses die dem gegenüberstehenden, noch nicht geleisteten Verpflichtungen ausgesetzt. Steht zweifelsfrei fest, dass der höheren GewaltUmstand höherer Gewalt über dreißig volle Werktage andauern wird, ist verpflichtetoder hat der Umstand höherer Gewalt bereits länger als dreißig volle Werktage angedauert, steht es allen beteiligten Parteien frei, die Vereinbarung, sofern von höherer Gewalt getroffen, mittels einer an die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung Partei adressierten schriftlichen Erklärung aufzuheben. Hat der Abnehmer im Zusammenhang mit der aufgehobenen Vereinbarung oder dem aufgehobenen Teil derselben bereits Zahlungen geleistet, wird ihm das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenbereits Geleistete vom Lieferanten zurückerstattet.

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Samples: Allgemeine Zahlungs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt13.1 MediaTrend ist nicht dazu verpflichtet, jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Inserenten nachzukommen, wenn sie nachweistdaran aufgrund eines Umstands gehindert wird, dass sie an der Erfüllung weder von ihr verschuldet wurde noch aufgrund des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend zu ihren Lasten gehenden im Verkehr geltenden Auffassungen. 13.2 Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Bedingungen dasjenige verstanden, was im Gesetz und der Rechtsprechung darunter verstanden wird, zudem alle von außen kommenden voraussehbaren oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbaresnicht voraussehbaren Ursachen, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch MediaTrend nicht durch ein Hindernisbeeinflussen kann, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden aber wodurch MediaTrend nicht dazu imstande ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht ihren Verpflichtungen nachzukommen. Darunter werden auch aber nicht ausschließlich Stromstörungen, Netzwerkstörungen, Krankheit oder Streiks im Verzug befandUnternehmen von MediaTrend selbst oder von Dritten, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen Hardware- und Softwarestörungen verstanden. MediaTrend hat auch das Recht sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenUmstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem MediaTrend ihrer Verpflichtung hätte nachkommen müssen. 12.2 Als 13.3 MediaTrend kann während der Periode, in der die höhere Gewalt andauert, die Vertragspflichten aussetzen. Wenn diese Periode länger als zwei Monate dauert, dann ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophenjede der Parteien dazu berechtigt, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte den Vertrag ohne Verpflichtung zu Schadenersatz gegenüber der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlageanderen Partei rückgängig zu machen. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses 13.4 Sofern MediaTrend zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren GewaltGewalt ihren Vertragspflichten inzwischen teilweise nachgekommen ist oder wird nachkommen können und dem nachgekommenen bzw. nachzukommenden Teil der Vertragsverpflichtung ein selbstständiger Wert zukommt, ist MediaTrend berechtigt, den nachgekommenen bzw. nachzukommenden Teil der Vertragsverpflichtung gesondert zu fakturieren. Der Inserent ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis diese Rechnung zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenbegleichen, als würde es sich hierbei um einen Einzelvertrag handeln.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung 5.3.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Verletzung Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. 5.3.2 Ein Fall höherer Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Seuchen, Epidemien oder Pandemien (soweit ein mindestens erhöhtes Gefahrenniveau durch das Xxxxxx- Xxxx-Institut festgelegt ist und zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung fortdauert) Krank- heiten, Quarantänemaßnahmen oder Arbeitskämpfe (einschließlich Streiks oder rechtmä- ßigen Aussperrungen), welches außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtun- gen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Energie- und Rohstoffknappheit, unver- schuldete Transportengpässe oder Hindernisse, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebsstörungen (Feuer, Wasser, Maschinenschäden) oder be- hördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen. 5.3.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der Pflicht unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares Vertrag befreit und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit In jedem Fall ist der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die ParteiVerkäu- fer berechtigt, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder we- gen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und ihm eine Vertragserfüllung nicht mehr zumutbar ist und er nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung XXXXX haftet nicht für eine Verletzung seiner Pflichten im Falle höherer Gewalt, durch die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernisseiner Pflichten behindert, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, verhindert oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 verzögert wird. Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 gelten u.a. Naturkatastrophen, BrändeSturm, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, ErdrutscheUnfälle, HochwasserBetriebsunterbrechungen, Stürme Streiks (einschließlich Streiks, die unsere Lieferanten betreffen), Aussperrungen, Unterbrechungen und/ oder andere atmosphärische Störungen Verzögerungen beim Verladen oder Transport, Stromausfälle, Embargos, Handelsverbote, Rohstoffknappheit, Unfälle im Zusammenhang mit der Werkzeugausrüstung, Sabotage, Eingriffe ziviler oder militärischer Behörden, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, terroristische Handlungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Unruhen. XXXXX setzt den Auftraggeber von dem Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, Regulierungendas die Ausführung der Bestellung betrifft, Einschränkungenunverzüglich schriftlich in Kenntnis. In diesem Falle werden die Pflichten der TUBEX ausgesetzt und Leistungs- sowie Lieferzeiten verlängert; die Bestellung bleibt jedoch weiterhin gültig. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, so kann jede Partei die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, davon betroffene Bestellung durch Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung stornieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis sämtliche bis zum Tage der Stornierung hergestellten Produkte abzunehmen und zu informieren bezahlen sowie TUBEX nach Maßgabe von Abschnitt12 dieser Verkaufsbedingungen für sämtliche bereits entstandenen sonstigen Kosten und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Auslagen zu entfaltenentschädigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von 13.1 Wir sind von der Haftung termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn wir durch Er- eignisse höherer Gewalt daran gehindert werden. 13.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten unvorhersehbare und unabwendbare und nicht aus unserer Sphäre kommende (von uns nicht beeinflussbare) Ereignisse. Streik und Arbeitskampf und/oder Energienotstand sind ausdrücklich als Ereignisse höherer Gewalt anzusehen. 13.3 Unser durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderter Vertragspartner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen, über Beginn und absehbares (wenn möglich) Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes be- stätigte Stellungnahme (in Hardcopy oder per Fax) über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung nachweislich übersendet. 13.4 Der Vertragspartner hat bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und uns hierüber laufend zu unterrich- ten; andernfalls er uns gegenüber schadenersatzpflichtig wird. 13.5 Termine und Fristen, die durch das Einwirken höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im bei- derseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. 13.6 Dauert ein Umstand höherer Gewalt länger als zwei Wochen an, ist mit unserem Vertragspartner im Verhandlungsweg eine Regelung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst technische Abwicklung gegenseitigen vertraglichen Ver- pflichtungen zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossensuchen. 12.2 Als höhere Gewalt 13.7 Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Diesen Falls ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis alle bis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen diesem Zeit- punkt von uns erbrachten Leistungen zu entfaltenvergüten.

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Samples: General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist1. Für den Fall, dass sie an im Laufe des Bestehens der Erfüllung Vertragsbeziehung unabhängig vom Willen einer der Pflicht aus dem Kaufvertrag Vertragsparteien ein außerordentliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis entsteht, das vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für auf Dauer einer der Vertragsparteien die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernisaus dem Vertrag verhindert, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem verpflichten sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befandVertragsparteien, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern sich über diese Hindernisse sowie über die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – wahrscheinliche Dauer ihres Bestehens ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren und weitere Maßnahmen zu erörtern. Unter diesen „Hindernissen“ verstehen die Vertragsparteien übereinstimmend die sog. Umstände höherer Gewalt, wie insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Streik, Krieg, Naturkatastrophen, BrändeBrand, Hochwasser, Erdbeben, ErdrutscheBlitzschlag, Hochwasserarktischer Frost, Stürme die den Warentransport u. Ä. unmöglich machen oder andere atmosphärische Störungen einschränken, ferner vom Verkäufer nicht verschuldete Verzögerungen der Material- und Komponentenlieferungen, Verkehrssperren oder Verspätungen, Warendiebstahl beim Transport, Störung einer Produktionsanlage oder eines Teils davon und ähnliche Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen höherer Gewalt, Regulierungeneinschl. eines Entscheids oder einer Instruktion einer zuständigen staatlichen Behörde, Einschränkungendie die Erfüllung von Vertragsverpflichtungen einschränken oder unmöglich machen. Diejenige Vertragspartei, Verbote oder andere Eingriffe bei der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlagedie Umstände höherer Gewalt eingetreten sind, ist weder für eine Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag, noch für den entstandenen Verzug verantwortlich. 12.3 Die Partei2. Sofern das Hindernis infolge einer höheren Gewalt nicht 30 Kalendertage überschreitet, sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre Pflicht sich aus dem Kaufvertrag verletzt hatVertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, verletzt oder sobald die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, Wirkungen der höheren Gewalt aufhören; die Lieferfristen und zwar in Folge eines Ereignisses alle sonstige Termine verlängern sich um die Zeit der Wirkung der höheren Gewalt. Dauert ein Hindernis der höheren Gewalt länger als 30 Kalendertage, ist verpflichtetbesitzt jede der Vertragsparteien das Recht, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenvom Vertrag zurückzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von In Fällen von Höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Aufruhr, Terror, Maßnahmen von Hoher Hand, Arbeitskämpfen außerhalb des Tarifbereichs des Lieferanten, einschließlich Streiks und Aussperrungen, oder Embargos hat der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltLieferant XXXXX unverzüglich zu unterrichten. Das gilt auch bei drohenden Arbeitskämpfen, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares einschließlich Streiks und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Aussperrungen im Verzug befand, Tarifbereich des Lieferanten. Solche Arbeitskämpfe sowie Verknappungen von Rohstoffen oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen Materialien etwa infolge von Produktionseinstellungen von Kunststoffen sind keine Fälle der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenHöheren Gewalt. 12.2 Als höhere Für die Dauer der Ereignisse Höherer Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophenbetroffene Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte soweit die Leistung durch das Ereignis der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlagehöheren Gewalt betroffen ist. 12.3 Die ParteiHöhere Gewalt, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt nicht nur ein kurzfristiges Leistungshindernis darstellt, berechtigt XXXXX, ganz oder teilweise von einer betroffenen Abnahmeverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn das Ereignis der Höheren Gewalt bei XXXXX aufgrund von Kundenmaßnahmen eine nicht nur vorübergehende erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses . Unbeschadet dessen ist der höheren Gewalt, ist Lieferant zu allen Maßnahmen verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über Belieferung von XXXXX sicherzustellen und die gegenständliche Pflichtverletzung Beschaffung von Deckungslieferungen zu unterstützen. Mit Zustimmung von XXXXX ist der Lieferant berechtigt, für die Dauer der Leistungsverhinderung infolge Höherer Gewalt die Produktion auf eigene Kosten zu verlagern oder das gegenständliche Ereignis die an SIMON zu informieren liefernden Produkte bei Dritten zu beziehen. XXXXX wird die Zustimmung und sämtliche Bemühungen Mitwirkung dazu nicht ohne triftigen Grund versagen. XXXXX bleibt im Übrigen berechtigt, alle Maßnahmen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Abwehr von Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Höheren Gewalt nach eigenem Ermessen zu entfalten.treffen. § 206 BGB (Verzug bei Höherer Gewalt) findet keine Anwendung

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Höhere Gewalt. 12.1 Von Als höhere Gewalt gelten Umstände, welche die Einhaltung der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an Vereinbarung verhindern und nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenBEDU zuzuschreiben sind. 12.2 Als höhere Ist die BEDU als Folge von höherer Gewalt ist – sofern nicht in der Lage, irgend eine auf Grund der Vereinbarung auf ihr lastende Verpflichtung einzuhalten, so hat die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 NaturkatastrophenBEDU die Xxxx, Brändedas Recht der Ausführung der Vereinbarung ganz oder teilweise aufzuschieben oder aber die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in ohne dass sie zu irgend einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder DistributionsanlageSchadenersatz verpflichtet ist. 12.3 Die ParteiHat die BEDU zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt ihren Verpflichtungen bereits teilweise entsprochen oder kann sie ihren Verpflichtungen nur teilweise entsprechen, so hat sie das Recht, das bereits Gelieferte bzw. den bereits ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen und ist die jeweils andere Partei zur Zahlung dieser Rechnung verpflichtet. 12.4 Als Situationen im Sinne von Punkt 12.1. weiter oben gelten auf jeden Fall Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Transportbehinderungen, Maschinenschaden, Personalmangel z. B. durch Ausfall oder Krankheit, Überschwemmung, Sabotage und im Allgemeinen alle unvorhergesehene Umstände sowohl im In- als auch im Ausland, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt zur Folge haben, dass die Einhaltung der Vereinbarung angemessenerweise nicht mehr von der BEDU verlangt werden kann. 12.5 Umstände im Sinne von Punkt 12.1. weiter oben liegen ferner vor, wenn die Lieferanten, bei denen der Benutzer die verkauften Gegenstände oder aber die dafür benötigten Rohstoffe bestellt hat, verletzt als Folge von Umständen im Sinne von Punkt 12.4. weiter oben oder aus gleich welchem anderen Grund diese nicht oder nicht rechtzeitig an den Benutzer geliefert haben oder aber wenn die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmtbetreffende Vereinbarung mit dem Benutzer aus gleich welchem Grund annulliert worden ist. 13.1 Wünscht der Abnehmer eine bereits erteilte Order zu annullieren bzw. sollte er die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung auflösen, dass so ist sie eine Pflicht aus zur Zahlung einer Entschädigung von 30 Prozent des Nettorechnungswertes innerhalb von 30 Tagen nach der Annullierung bzw. der Auflösung des Auftrags an die BEDU als Entschädigung für die der BEDU entstandenen Kosten und den ihr entgangenen Gewinn verpflichtet. 13.2 Außer der im ersten Absatz dieses Paragraphen genannten Entschädigung wird der Abnehmer ebenfalls, sofern hiervon die Rede ist, den Preis im Verhältnis zu dem Kaufvertrag verletzen wirdZustand des Lieferungsgegenstand zum betreffenden Zeitpunkt, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalthöchstens bis zu dem von den Parteien für den Lieferungsgegenstand bzw. die zu erbringende Leistung vereinbarten Preis, ist verpflichtetentrichten. 13.3 Die BEDU hat jederzeit das Recht, die andere Vertragspartei unverzüglich Vereinbarung ohne Einmischung des Gerichts aufzulösen, wenn der Abnehmer nach einer diesbezüglichen Inverzugsetzung mit der Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Verzug bleibt, wenn über ihn der Konkurs verhängt wird, er ein Moratorium beantragt hat oder auf ihn das Gesetz über die gegenständliche Pflichtverletzung Umschuldung von natürlichen Personen („WSNP“) für anwendbar erklärt wird. 14.1 Die von den Parteien angeschlossene Vereinbarung sowie die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen können nur geändert oder ergänzt werden, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbart haben. 15.1 Auf alle Vereinbarungen zwischen der BEDU Pompen B.V. und dem Abnehmer findet das gegenständliche Ereignis zu informieren niederländische Recht Anwendung. 15.2 Auf alle Vereinbarungen zwischen der BEDU Belgium bvba und sämtliche Bemühungen zur Abwendung dem Abnehmer findet das belgische Recht Anwendung. 15.3 Auf alle Vereinbarungen zwischen der BEDU und dem Abnehmer findet das CISG (Wiener Kaufvertrag 1980) keine Anwendung. 15.4 Bei allen aus den zwischen der BEDU Pompen B.V. und dem Abnehmer abgeschlossenen Vereinbarungen hervorgehenden Streitigkeiten wird das Gericht für Zivilrechtsangelegenheiten im Arrondissement Arnhem / NL angerufen, und zwar unbeschadet des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung Rechts der Folgen zu entfaltenBEDU, ein anderes, auf Grund des Gesetzes zuständiges Gericht anzurufen. 15.5 Bei allen aus den zwischen der BEDU Belgium bvba und dem Abnehmer abgeschlossenen Vereinbarungen hervorgehenden Streitigkeiten wird das Gericht für Zivilrechtsangelegenheiten in Antwerpen angerufen, und zwar unbeschadet des Rechts der BEDU, ein anderes, auf Grund des Gesetzes zuständiges Gericht anzurufen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Höhere Gewalt. 12.1 Von 1.8.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse, insbesondere Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Streik, Aussperrung, Störungen der Haftung Energie- und Rohstoffversorgung, außerge- wöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Vorlieferanten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen befreien Linde für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltDauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. 1.8.2 Dies gilt auch dann, wenn sie nachweistdie genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten. 1.8.3 Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vorkommnissen höherer Gewalt gekommen, ist Linde berechtigt, die Dauer des Vertrags um einen Zeitraum zu verlängern, der der kumulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ursprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist. 1.8.4 Wenn Linde aufgrund höherer Gewalt den Kunden nicht mit einem Pro- dukt aus der normalen Zulieferquelle beliefern kann, ist Linde berechtigt, den Kun- den über eine andere Quelle zu beliefern. Dabei können alle zusätzlich anfallenden begründeten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Kunde benachrichtigt Linde schriftlich oder in Textform, dass sie an das Produkt während der Erfüllung Dauer der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend höheren Gewalt nicht benötigt wird. 1.8.5 Wenn Linde das Produkt nicht liefern kann, ist der Kunde berechtigt, die Lagertanks für Gas zu verwenden, das von einer anderen Quelle eingekauft wurde, bis Linde die Lieferungen wieder aufnehmen kann, vorausgesetzt, der Kunde infor- miert Linde über ein solches Vorgehen schriftlich oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Textform im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die Voraus. Linde übernimmt keinerlei Haftung im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 NaturkatastrophenZusammenhang mit einer solchen Lieferung, Brändeund der Kunde stellt Xxxxx von allen Ansprüchen, ErdbebenKosten, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Ausgaben und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die ParteiVerbindlich- keiten frei, die ihre Pflicht sich aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalteneiner solchen Lieferung ergeben können.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von Wenn die Herstellung, Verarbeitung oder Lieferung der Haftung Ware oder ein Teil der Ware direkt oder indirekt aufgrund von Ereignissen, die nicht unter angemessener Kontrolle des Verkäufers stehen, z.B., aber nicht beschränkt darauf, auf Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Kriegsgefahr, innere Unruhen, Sabotage, Brand, Sturm; Navigationsstörungen wegen Eis oder anderen Hindernissen im Hafen; Explosionen, Naturgewalten; vom Staat angeordnete Maßnahmen, Bestimmungen oder Regelungen; Beschlüsse oder Direktiven der Europäischen Union; Streik, Aussperrung oder andere Aktionen von Seite der Arbeitskräfte; Mangel am Rohmaterial, Treibstoff, Transportmitteln oder der Energie; ein völliger oder teilweiser Zusammenbruch der Maschinen oder des Herstellungswerks; Verzug der Sublieferanten; Bruchschaden oder Verlust während des Transportes oder der Lagerung; Aus- und/oder Einfuhrverbot oder jeder andere Grund außerhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers und der mit ihm verbundenen Unternehmen in Bezug auf Herstellung, Verarbeitung oder Lieferung der Ware, wird die Lieferfrist für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweistWaren für den Zeitraum der Verhinderung aufgrund höherer Gewalt verlängert. Wenn zu erwarten ist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Behinderung aufgrund höherer Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmtsolange andauert, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, Käufer die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen Waren von einem Dritten zur Abwendung eines ernsthaften Schadens für sich erwerben muss und er dies dem Verkäufer in angemessener Form erklärt, kann der Verkäufer auf Wunsch des gegenständlichen Ereignisses Käufers einer Aufhebung des Vertrages zustimmen. Wegen Leistungsverzuges oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung Nichterfüllung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt kann weder der Folgen zu entfaltenVerkäufer noch der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen.

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Samples: Sales Contracts

Höhere Gewalt. 12.1 Von 7.1 Die Leistungsverpflichtung der Haftung Vertragsparteien ruht in Fällen höherer Gewalt sowie im Falle einer von ART nicht zu vertretenden, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Leistung durch Nachunternehmer von ART. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das für keine der Vertragsparteien unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt vorhersehbar und, soweit die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an Erbringung der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden vertragsgegenständlichen Leistung betroffen ist, insbesondere durch Notfallpläne und Notfallmaßnahmen nicht vermeidbar war. Höhere Gewalt kann in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befanddiesem Sinne insbesondere folgende Ereignisse umfassen: Krieg, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 NaturkatastrophenAufstand, BrändeUnruhen, Erdbebenterroristische Anschläge, ErdrutscheEmbargo, Explosion, Brand, Waldbrand, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Unwetter, Pandemien und Ereignisse in einem erheblichen UmfangEpidemien, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Parteiinnerbetriebliche Arbeitskampfmaßnahmen. In diesen Fällen ist ART berechtigt, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatLeistung hinauszuschieben, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei solange diese Ereignisse andauern. Auf Ziffer 4.2 wird verwiesen. ART wird den Kunden unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Bei einer dauerhaften oder das gegenständliche Ereignis länger als sechs (6) Monate andauernden Leistungsstörung sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet. Die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ausgeführten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu informieren vergüten, die ART bereits entstanden und sämtliche Bemühungen zur Abwendung in den Vertragspreisen des gegenständlichen Ereignisses nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. 7.2 Entsprechendes gilt auch im Falle einer von ART nicht zu vertretenden, unrichtigen oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltennicht rechtzeitigen Leistung durch Nachunternehmer von ART. 7.3 Schadensersatzansprüche des Kunden sind im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Höhere Gewalt. 12.1 Von 1. Versäumnisse des Lieferanten hinsichtlich der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltErfüllung des Vertrages können diesem nicht angerechnet werden, wenn sie nachweistnicht auf schuldhaftes Verhalten seinerseits zurückzuführen sind und auch nicht kraft Gesetz, dass sie an Vertrag oder der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde im Geschäftsverkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten gehen (nachfolgend die „höhere Gewalt). 2. Die Haftung für Als höhere Gewalt gemäß Abs. 1 dieses Artikels gelten in jedem Fall – und somit nicht ausschließlich – Versäumnisse infolge von Kriegsereignissen, Mobilisierung, Unruhen, Überschwemmungen, eingestellten Schifffahrtaktivitäten, sonstigen Stockungen im Transport, Stagnation von bzw. Einschränkung oder Einstellung der Lieferung durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder sonstigen Mitteln zur Energieerzeugung, Feuer, Maschinenbruch und sonstigen Unfällen, übermäßigem krankheitsbedingtem Ausfall des Personals, Streiks, Aussperrungen, Aktionen von Gewerkschaften, Ausfuhrbeschränkungen, sonstigen Maßnahmen von staatlicher Seite, ausbleibenden Lieferungen von notwendigen Materialien und Halbfabrikaten durch Dritte, Sabotage, Vorsatz oder grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen vergleichbaren Umständen. 3. Im Falle von höherer Gewalt hat der Lieferant die Xxxx, die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernisdes Vertrages entweder so lange auszusetzen, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istbis die Situation der höheren Gewalt beendet ist oder den Vertrag, ob er sich anfangs für eine Aussetzung entschieden hat oder nicht, ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in beiden Fällen keinen Anspruch auf irgendwelchen Schadenersatz. Wenn der Zeitraum, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit aufgrund der höheren Gewalt eine Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befandder Verpflichtungen durch den Lieferanten unmöglich ist, oder durch ein aus eine Periode von dreißig (30) Tagen überschreitet, hat auch der Auftraggeber das Recht, den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wirdVertrag teilweise (zukünftig) aufzulösen, und zwar in Folge eines Ereignisses dem Sinne, als dass der Lieferant gemäß Abs. 4 dieses Artikels berechtigt ist, die bereits gelieferten Sachen bzw. durchgeführten Tätigkeiten/erbrachten Dienstleistungen zu fakturieren. Bei einer teilweisen Auflösung besteht keine Verpflichtung zur Vergütung des (eventuellen) Schadens. 4. Wenn der Lieferant bei Eintritt der Situation der höheren GewaltGewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder diese lediglich teilweise erfüllen kann, hat er das Recht, diesen Teil gesondert zu fakturieren, und ist verpflichtetder Auftraggeber gehalten, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis diese Rechnung so zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenbegleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

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Samples: Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von 20.1. Xxxxxx ist berechtigt, sich in allen Fällen auf höhere Gewalt zu berufen, in denen die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags, rechtzeitig oder nicht, angemessenerweise von ihr nicht verlangt werden kann, da Umstände vorlagen, die nicht 20.2. Außergewöhnliche Umstände, wie u.a. Sturmschaden und sonstige Naturkatastrophen, Behinderung durch Dritte, Behinderung im Transport allgemein, vollständige oder teilweise Arbeitsniederlegungen, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr, sowohl hierzulande als auch im Herkunftsland der Haftung Materialien, Belagerungszustand, Aussperrungen, Verlust oder Beschädigung von Waren beim Transport zu Holbox oder zum Auftraggeber, Rohstoffmangel, Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung von Waren durch Lieferanten von Holbox, Ex- und Importverbote, einschränkende Maßnahmen durch Behörden, Brand, Störungen und Unfälle im Betrieb oder in den Transportmitteln von Holbox, Krankheit von Personal, die eine Veränderung in den tatsächlichen Umständen mit sich bringen, stellen für Holbox höhere Gewalt dar, die Verletzung einer Vertragspflicht sie ihrer Verpflichtung zur Lieferung bzw. Ausführung von Arbeiten enthebt, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadensersatz, gleich welcher Art, geltend machen kann. 20.3. Xxxxxx wird den Auftraggeber über das Eintreten der genannten Umstände schnellstmöglich unterrichten und dabei mitteilen, ob und inwieweit sie den Vertrag fortführen wird und unter welchen Bedingungen. 20.4. Holbox ist in solchen Fällen, ganz nach ihrem eigenen Ermessen, berechtigt, den Vertrag zu annullieren oder auszusetzen bzw. abzuändern, bis die betreffende Vertragspartei dann freigestelltaußergewöhnlichen Umstände nicht mehr bestehen, wenn sie nachweist, dass sie an wobei der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden Auftraggeber verpflichtet ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlosseneventuell von Xxxxxx erbrachten Leistungen zu bezahlen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von Pulcra liegen, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Rohstoff- und Energie- oder Hilfsstoffmangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die Verfügbarkeit der Haftung Ware aus der Anlage, aus welcher Pulcra die Ware bezieht, reduzieren, so dass Pulcra ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Pulcra für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an Dauer der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares Störung und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist nicht verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über Ware bei Dritten zu beschaffen. Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit die gegenständliche Pflichtverletzung Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Pulcra nachhaltig unwirtschaftlich machen oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses bei den Vorlieferanten von Pulcra vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist Pulcra berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Folgen zu entfaltenBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Höhere Gewalt. 12.1 Von 14.1 Die Vertragspartner sind nicht zur Erfüllung irgendeiner Verpflichtung gehalten, falls sie daran infolge eines Umstands gehindert werden, den sie nicht verschuldet haben oder infolge gesetzlicher Bestimmungen, eines Rechtsgeschäfts oder von verkehrsüblichen Auffassungen zu vertreten haben. 14.2 Unter höherer Gewalt wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den einschlägigen Definitionen in der Haftung für Gesetzgebung und Rechtsprechung beispielsweise, jedoch nicht beschränkt auf, Folgendes verstanden: Sturmschaden und andere Naturkatastrophen, von Dritten verursachte Behinderungen, allgemeine Verkehrsstörungen, vollständige oder teilweise Arbeitsniederlegungen, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr in den Niederlanden und im Herkunftsland der Werkstoffe, Aussperrungen, Verlust oder Beschädigung von Sachen beim Transport nach Roffelsen oder zur Gegenpartei, ausbleibende oder nicht fristgerechte Lieferung von Sachen durch Lieferanten von Roffelsen, Export- und Importverbote, Sanktionen, Boykotte, Embargos, vollständige oder teilweise Mobilisierung, einschränkende Maßnahmen von staatlicher Seite, Feuer, Störungen und Unfälle im Unternehmen oder an den Verkehrsmitteln von Roffelsen oder den Verkehrsmitteln Dritter und die Verletzung einer Vertragspflicht wird Verhängung von Abgaben oder anderen staatlichen Maßnahmen. 14.3 Roffelsen kann ebenfalls höhere Gewalt geltend machen, falls der Umstand, der die betreffende Vertragspartei dann freigestellt(Fortsetzung der) Erfüllung verhindert, wenn sie nachweisterst eintritt, nachdem Xxxxxxxxx ihre Verpflichtungen hätte erfüllen müssen. 14.4 Die Vertragspartner können die Vertragspflichten während der Zeit, in der die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Falls die höhere Gewalt länger als zwei Monate dauert, sind beide Vertragspartner zur Vertragsauflösung berechtigt, ohne dass ihnen dadurch eine Schadenersatzpflicht entsteht. 14.5 Falls Roffelsen zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre vertraglichen Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen könnte und der erfüllte beziehungsweise zu erfüllende Teil einen selbständigen Wert verkörpert, ist Roffelsen berechtigt, den bereits erfüllten beziehungsweise noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist zur Begleichung dieser Rechnung wie im Falle eines gesonderten Vertrags verpflichtet. Roffelsen hat ferner das Recht, den Inhalt des Vertrags dahingehend zu ändern, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden eine Durchführung möglich ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)1. Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern gelten außer den Umständen, die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophendas Gesetz als solche annimmt, Brändeauch und auf jeden Fall Streik und/oder Krankheit der Arbeitnehmer oder Hilfspersonen von Dekker, eine nicht-erfolgte, nicht vollständige und/oder verzögerte Lieferung oder sonstige zurech- nungsfähige Versäumnisse oder unrechtmäßige Verhaltensweisen von Zulieferanten von Dekker, Krieg und Kriegsgefahr, vollständige oder teilweise Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Maßnahmen niederländischer und/oder fremder Behörden, welche die Ausführung des Vertrages beschwerlicher und/oder aufwendiger machen als beim Vertragsabschluss vorhersehbar war, Naturgewalt (darunter Erdbeben, ErdrutscheWasserschäden und Frost), HochwasserVerkehrsstörungen, Stürme Verlust oder andere atmosphärische Beschä- digung beim Transport, Brandfall, Diebstahl, Störungen in der Energie- versorgung, Defekte an Maschinen, alles sowohl beim Unternehmen von Dekker wie bei Dritten, von denen Dekker die erforderlichen Materialien oder Rohstoffe vollständig oder teilweise beziehen soll und Ereignisse fernerhin alle sonstigen Ursachen, die ohne Willen und/oder Zutun von Dekker entstehen. Im Falle einer vorübergehenden höheren Gewalt kann die Lieferzeit um die Dauer der höheren Gewalt verlängert werden, dies zuzüglich einer Periode, innerhalb derer Dekker realistischerweise zur Ablieferung übergehen kann; in einem erheblichen Umfangsolchen Fall ist der Abnehmer nicht berechtigt, oder 12.2.2 Kriegeeine Auflösung vorzunehmen. Wohl hat der Abnehmer das Recht, AufständeXxxxxx nach Auslaufen der Lieferzeit schriftlich dazu auf- zufordern, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte innerhalb von vier Wochen nach Datumsangabe zu liefern; in Ermangelung dessen kann der Organe Abnehmer sofort zur Auflösung des Vertrages übergehen. In diesem Fall hat der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder DistributionsanlageAbnehmer keinerlei Recht auf irgendeine Entschädigung. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt3.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung, wenn sie nachweistd.h. trotz vertraglicher Abrede mit dem Subunternehmer vor Vertragsschluss mit dem Kunden, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befandnach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden vertragsgerecht erfüllt werden kann, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer nicht nur vorübergehenden Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Pandemien, Streik, Aussperrung, erhöhter Krankanstand, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. 3.2 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 1 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder durch ein aus ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Wirtschaftsverhältnissen Kunden objektiv unzumutbar, so ist der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenKunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von Die Lieferantin haftet nicht für Leistungs- oder Lieferverzug infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Embargos und für den Konzern der Haftung Lieferantin geltende Sanktionen, Staatsnotstand, Aufstände oder Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Brand, Überschwemmungen, Stürme und andere Naturkatastrophen, Diebstahl, Material-/Rohstoffknappheit, Personalmangel, Energieengpässe, Ausfälle, Fehlzündungen, fehlende Transportmittel oder Verspätungen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten mit der Stromversorgung, keine oder verspätete Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen durch die zuständige Behörde, Gesetzesänderungen, behördliche Verbote oder Maßnahmen, Ausfall von Lieferanten und Subauftragnehmern, Streiks und Aussperrungen, Infektionskrankheiten, Epidemien, Reisebeschränkungen und - warnungen sowie Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der Lieferantin liegen, und sämtliche Ereignisse, die eine Lieferung unmöglich machen oder ungebührlich erschweren. Die Lieferantin kann die Lieferung bzw. Leistungserbringung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltDauer des Ereignisses höherer Gewalt und eine angemessene Anlauf- bzw. Vorbereitungszeit aussetzen, vorausgesetzt sie hat den Kunden rechtzeitig schriftlich von dieser Verzögerung unterrichtet. Die Lieferantin ist berechtigt, den Vertrag ohne Haftung ganz oder teilweise zu beenden, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate andauert. Die Haftung für Pflicht des Kunden zur Zahlung des Kaufpreises und sämtlicher Gebühren und sonstiger an die Erfüllung Lieferantin zu zahlenden Beträge bleibt von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit einem Verzug der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenBereitstellung aufgrund höherer Gewalt unberührt und ungemindert. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Leistungsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von Als höhere Gewalt gelten neben rechtlichen und juristischen Definitionen alle äußeren und unvorhersehbaren Ursachen, insbesondere, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Kriegshandlungen, Brand, Wasserschäden, Überschwemmungen, Epidemien, organisierte und nicht organisierte Streiks, Sitzstreiks, Aussperrungen, Beschlagnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Defekte und Störungen der Haftung für Energie- oder Wasserversorgung, Mangel an Materialien, Roh- und Hilfsstoffen, Maschinen, Transportmitteln und Transporthindernisse sowie alle anderen Ursachen sowohl auf Seiten von apt Extrusions als auch bei deren Lieferanten und Spediteuren, die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweistaußerhalb des Risiko- oder Verantwortungsbereichs von apt Extrusions liegen. 12.2 Für den Fall, dass sie apt Extrusions ihrer Leistungspflicht durch höhere Gewalt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, verlängern sich die vereinbarten (Liefer-)Fristen um den Zeitraum, in dem apt Extrusions aufgrund der höheren Gewalt an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis ihrer Verpflichtungen gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die ParteiVerzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als 1 Monat, sind sowohl apt Extrusions als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag - für den nicht ausgeführten Teil - vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 zu kündigen. 12.4 Wenn die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hathöhere Gewalt eintritt, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmtwährend der Vertrag bereits teilweise ausgeliefert wurde, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, kann der Kunde den Vertrag nicht in Bezug auf die bereits gelieferten Teil kündigen und zwar muss den Fällen den fälligen Kaufpreis in Folge eines Ereignisses entsprechender Höhe bezahlen. 12.5 Weder apt Extrusions noch der höheren Kunde haften für Xxxxxxx wegen Beendigung des Vertrags infolge höherer Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung CTA haftet nicht für eine Verletzung seiner Pflichten im Falle höherer Gewalt, durch die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernisseiner Pflichten behindert, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, verhindert oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 verzögert wird. Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 gelten u.a. Naturkatastrophen, BrändeSturm, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, ErdrutscheUnfälle, HochwasserBetriebsun- terbrechungen, Stürme Streiks (einschließlich Streiks, die unsere Lieferanten betreffen), Aussperrungen, Unterbrechungen und/oder andere atmosphärische Störungen Verzögerungen beim Verladen oder Transport, Stromausfälle, Embargos, Handelsver- bote, Rohstoffknappheit, Unfälle im Zusammenhang mit der Werk- zeugausrüstung, Sabotage, Eingriffe ziviler oder militärischer Behör- den, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, terroristische Handlungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Unruhen. CTA setzt den Auftraggeber von dem Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, Regulierungendas die Ausführung der Bestellung be- trifft, Einschränkungenunverzüglich schriftlich in Kenntnis. In diesem Falle werden die Pflichten der CTA ausgesetzt und Leistungs- sowie Lieferzeiten ver- längert; die Bestellung bleibt jedoch weiterhin gültig. Dauert ein Ereig- nis höherer Gewalt länger als drei Monate an, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, so kann jede Partei die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, davon betroffene Bestellung durch Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung stornieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis sämtli- che bis zum Tage der Stornierung hergestellten Produkte abzuneh- men und zu informieren bezahlen sowie CTA nach Maßgabe von Abschnitt 12 dieser Verkaufsbedingungen für sämtliche bereits entstandenen sons- tigen Kosten und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Auslagen zu entfaltenentschädigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für Im Falle von höherer Gewalt hat RA das Recht, die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltAusführung des Vertrags ohne gerichtliches Einschreiten auszusetzen beziehungsweise den Vertrag ganz oder zum Teil als aufgelöst zu betrachten, wenn sie nachweist, ohne dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst RA dadurch zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenirgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein wird. 12.2 Als höhere Unter höherer Gewalt ist – sofern wird in dieser Sache verstanden: jeder Umstand, durch den die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 NaturkatastrophenGegenpartei eine Erfüllung des Vertrags redlicherweise nicht mehr von RA verlangen kann. In jedem Fall wird unter höherer Gewalt verstanden: Krieg, BrändeKriegsgefahr, ErdbebenBürgerkrieg, ErdrutscheAufstand, HochwasserÜberschwemmung, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Wasserschaden, Belästigung, Feuer, Betriebsbesetzung, Arbeitsniederlegung, Ausschluss, übermäßiger Personalausfall bei RA durch Krankheit, Transportschwierigkeiten, unvorhergesehene technische Komplikationen, Betriebsstörungen bei RA bzw. bei unseren Lieferanten, Nichterfüllung von Leistungen durch unsere Lieferanten sowie behördliche Maßnahmen, darunter in jedem Fall Ein- und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder DistributionsanlageAusfuhrverbote und Kontingentierungen. 12.3 Die ParteiWenn die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als drei (3) Monate verzögert wird, können die Parteien eine Regelung zur Auflösung des Vertrags treffen, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt in jedem Fall eine Vergütung der von RA aufgewandten Kosten vorsieht. 12.4 Wenn RA beim Eintreten einer Situation höherer Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen aufgrund des Vertrags erfüllt hat, verletzt oder ist RA berechtigt, die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wirdbereits verrichteten Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist die Gegenpartei verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis diese Rechnung zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenbegleichen, als ob es sich um eine gesonderte Transaktion handelt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde 1. Als höhere Gewalt (nachfolgend die „höhere Gewalt“)) gilt jeder Umstand, der sich der Kontrolle des Verkäufers entzieht oder zeitweise oder ständig die Ausführung aller oder einiger Pflichten des Verkäufers gegenüber dem Käufer unmöglich macht, unabhängig davon, ob diese Umstände bei der Ausführung des Auftrags, der Absprache, des Vertrags usw. Die Haftung für vorhersehbar waren oder nicht, wie beispielsweise: Regierungsmaßnahmen, Verweigerung, Widerruf oder Annullierung von Genehmigungen, Schließung von Unternehmen, Zwangsschließung des Unternehmens oder von Teilen davon, Krieg oder Kriegsgefahr, Brand, Transportprobleme, Unfälle, Arbeitskonflikte, fehlendes Personal, Embargos, zeitweise oder ständige Nichtbereitstellung von Mustern, fehlende Dienstleistungen Dritter ungeachtet der Ursache, Mängel und/oder Beschädigung von Material, Maschinen, Systemen und/oder Software und Hardware oder Fehlen von Werkstoffen zur Fertigung der Produkte. 2. Kann der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht erfüllen, wird die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenbetroffene(n) Pflicht(en) ohne Haftung des Verkäufers für eine je nach Umständen angemessene Zeit ausgesetzt. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in 3. Kommt es zu einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Fall höherer Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe wird der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder DistributionsanlageVerkäufer dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe des Grundes seiner voraussichtlichen Dauer mitteilen. 12.3 Die Partei, 4. Sollten die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses Auswirkungen der höheren GewaltGewalt länger als drei (3) Monate andauern und der Verkäufer nicht in der Lage sein, ist verpflichtetdas Produkt zu liefern, kann er nach eigenem Ermessen entweder die andere Vertragspartei unverzüglich über Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt verlängern oder den Vertrag auflösen und zudem die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis Zahlung für durchgeführte Teillieferungen verlangen, ohne seinerseits dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltensein.

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Samples: Sales Contracts

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung Wenn infolge höherer Gewalt Lieferungen oder Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, wird die Verpflichtung zur Leistung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltDauer des Ereignisses ausgesetzt bzw. aufgeschoben. Für diese Fälle ist eine Haftung von H3A ausgeschlossen, wenn sie nachweistsoweit kein grobes Verschulden von H3A vorliegt. Zu Ereignissen höherer Gewalt zählen ohne Einschränkung Ereignisse wie zum Beispiel Feuer, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, BrändeHochwasser, Erdbeben, ErdrutscheSturm, HochwasserBlitzschlag, Stürme Epidemien, Krieg, Streiks oder andere atmosphärische Störungen Unruhen anderer Art, Sabotage, das nicht Erhalten von behördlichen wie auch privaten Genehmigungen oder Ermächtigungen, vorausgesetzt, dass dies nicht auf Pflichtversäumnis oder Unterlassung seitens des darum ansuchenden Vertragspartners zurückzuführen ist; Veränderungen in der Gesetzes- und Ereignisse in einem erheblichen UmfangVerordnungslage oder auf politischer Ebene, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die ParteiSchäden, die ihre Pflicht aus durch Tiere (Nagetiere, etc.) verursacht werden, sowie alle jene Ereignisse, die außerhalb des direkten geschäftlichen Einflussbereichs des betroffenen Vertragspartners liegen. H3A ist bemüht, die Auswirkungen solcher Ereignisse sofern technisch und wirtschaftlich möglich, so gering wie möglich zu halten. H3A behält sich das Recht vor, Services von Xxxxxx, die Opfer von Angriffen Dritter werden, vorübergehend zu deaktivieren, wenn durch den Angriff die Services anderer Kunden negativ beeinträchtigt werden. H3A wird den Kunden in angemessener Form über die vorübergehende Einstellung von Leistungen informieren. Etwaige durch den Angriff anfallende Kosten, z.B. angefallene Überstunden von H3A-Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern des Partners easyname oder Kosten Dritter, die nur aufgrund dessen entstehen, können an den Kunden zum aktuellen Listenpreis weiterverrechnet werden. H3A ist berechtigt, Leistungen und Zugang zu Leistungen vorübergehend oder auf Dauer zu deaktivieren oder zu widerrufen: • Wenn dies wegen einer rechtswirksamen und in Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts oder auf Anweisung einer zuständigen Behörde notwendig ist • Bei mangelhaften Angaben zum Domaininhaber oder zu den Kundendaten • Bei Nichtbezahlung von fälligen Entgelten (siehe Entgeltentrichtung und Zahlungsbedingungen) • Bei übermäßiger und verhältnismäßig unangemessener Nutzung von Systemressourcen, wenn dabei andere Kunden oder Systemkomponenten in Mitleidenschaft gezogen werden • Bei Nichteinhaltung von Produktbestimmungen • Bei negativem Account-Guthaben (siehe Entgeltentrichtung und Zahlungsbedingungen) • Bei Sicherheitslücken von Kundensoftware auf dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder Webserver (z.B. veraltete unsichere Wordpress Installation) (siehe Software und Verfügbarkeit der Leistungen) • Wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden angegebenen Daten bestehen (Fakedaten). • Wenn die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmtZahlung für gekaufte Produkte nachträglich zurückgezogen wird • Wenn davon auszugehen ist, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wirddie gekauften Produkte für betrügerische Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Phishingseiten) H3A behält sich vor, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalteinzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, ist verpflichtetwenn Rechtsvorschriften, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder etwa das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenTelekommunikationsgesetz, es erfordern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von 1. Unter höherer Gewalt (fortan „Höhere Gewalt“) versteht man alles, was außerhalb der Haftung für Kontrolle des Verkäufers liegt und was die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus aller oder einzelner Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Kaufvertrag Käufer vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbaresverhindert, unabhängig davon, ob diese Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Bestellung, einer Vereinbarung, eines Vertrages usw. vorhergesehen wurden oder nicht, wie z. B.: staatliche Maßnahmen, Verweigerung, Widerruf oder Aufhebung von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde Genehmigungen, Betriebsschließung, erzwungene Schließung des gesamten oder eines Teils des Betriebs, Epidemien, Pandemien (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hinderniswie z. B. Viren, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:Zuständigkeitsbereich einer der Parteien weit verbreitet sind, wie SARS, MERS, COVID-19 usw.), Krieg oder Kriegsgefahr, Feuer, Transportprobleme, Unfall, Arbeitsunruhen, Personalmangel, Embargos, vorübergehende oder dauerhafte Nichtlieferung von Mustern, Nichtlieferung von Leistungen durch Dritte ohne Rücksicht auf die Ursache, Mängel und/oder Ausfälle an Material, Maschinen, Anlagen und/oder Soft- und Hardware oder fehlende Materialien, mit denen die Produkte gefertigt werden. 12.2.1 Naturkatastrophen2. Kann der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht erfüllen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in wird die Erfüllung der betroffene(n) Pflicht(en) ohne Haftung des Verkäufers für eine je nach Umständen angemessene Zeit ausgesetzt. 3. Kommt es zu einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Fall höherer Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe wird der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder DistributionsanlageVerkäufer dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe des Grundes seiner voraussichtlichen Dauer mitteilen. 12.3 Die Partei, 4. Sollten die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses Auswirkungen der höheren GewaltGewalt länger als drei (3) Monate andauern und der Verkäufer nicht in der Lage sein, ist verpflichtetdas Produkt zu liefern, kann er nach eigenem Ermessen entweder die andere Vertragspartei unverzüglich über Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt verlängern oder den Vertrag auflösen und zudem die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis Zahlung für durchgeführte Teillieferungen verlangen, ohne seinerseits dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltensein.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. 12.1 Von Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares, oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Epidemien/Pandemien, Naturgewalten, außergewöhnliche Witterungsbedingungen sowie andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltAnlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, auch wenn sie nachweistbeim Vorlieferanten des Lieferanten eintreten, dass gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten und Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). Sobald die betroffene Partei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung Vertragserfüllung gehindert, liegt keine Vertragsverletzung vor und der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares Auftraggeber wird von seiner Vertragserfüllungspflicht für den Zeitraum und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istden Umfang, in dem die höhere Gewalt die Leistungserbringung verhindert, befreit. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich die verpflichtete automatisch um jenen Zeitraum, in welchem der Auftragnehmer zur Leistungserbringung durch höhere Gewalt gehindert war. Der betroffenen Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht entsteht im Verzug befandHinblick auf jene Vertragspflichten keine Verpflichtung, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Schadenersatz zu leisten. Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkung der höheren Gewalt nachweisbar zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Vertragspartei unverzüglich Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die gegenständliche Pflichtverletzung erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, auf alternative Produkte, alternative Herstellungsverfahren oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses alternative Transportmöglichkeiten umzusteigen, sofern dies mit einer Kostensteigerung von über 5% verbunden wäre oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalteneinen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Dauert die Beeinträchtigung durch Höhere Gewalt mehr als 3 Monate an, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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Samples: Sales Contracts

Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung 8.1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertrags- partei für die Verletzung einer Vertragspflicht wird Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspar- tei liegende, auch durch äußerste vernünftigerweise zu er- wartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, durch das die betreffende jeweilige Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere Feuer- schäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebs- störungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungs- schwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auch auf Seiten von vorgeschalteten Vertragspartnern des Geschäfts- partners, wie bspw. Vorlieferanten, gelten nur dann als hö- here Gewalt, wenn der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft betreffende Vertragspartner seiner- seits durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis Ereignis gem. Ziffer 8.1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)ist. 8.2. Die Haftung für betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspar- tei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Erfüllung höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so- weit wie möglich zu beschränken. 8.3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolg- ten Leistungen nachgeholt werden sollen. Ungeachtet des- sen ist der Geschäftspartner, sofern die höhere Gewalt ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder un- möglich machen und die Behinderung nicht nur von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden vorüber- gehender Dauer ist, in dem berechtigt, von den betroffenen Leis- tungsvereinbarungen (bspw. Bestellungen) zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die verpflichtete Partei bereits mit Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Erfüllung ihrer Pflicht Behinde- rung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem ADAC infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüg- liche schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten. Das Recht jeder Vertragspartei, im Verzug befandFalle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenbleibt unberührt. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen