Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
Appears in 3 contracts
Sources: Service Conditions for Deliveries and Services, Service Conditions for Managed Services, Service Terms and Conditions
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus 12.1 Im Falle von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, die Leistungserbringung um Ausführung eines Vertrages vollständig oder teilweise auszusetzen oder von dem Kauf, soweit dieser von den die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz Situation höherer Gewalt verursachenden Umständen betroffen ist, vollständig oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und ohne dass die Gegenpartei Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz geltend machen kann.
12.2 Als die Situation höherer Gewalt verursachende Umstände werden in dieser Sache u.a., jedoch nicht das Beschaffungsrisiko ausschließlich betrachtet: Streik, Aussperrung, Brand, Wasserschaden, Naturkatastrophen oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen anderes Unheil von außen, Mobilmachung, Krieg, StreikVerkehrsbehinderungen, AussperrungenBlockaden, Import- oder Exportbehinderungen oder andere behördliche EingriffeMaßnahmen, Energie- Stockungen oder Verzögerungen bei der Belieferung mit Grundstoffen oder Maschinenteilen, Mangel an Schiffsladeraum, Mangel an Arbeitskräften, Betriebsstörungen bei Zulieferern sowie Nichtleistung von Zulieferern, unzureichende Versorgung mit Grundstoffen/Ersatzteilen sowie jeder Umstand, durch den der normale Betriebsablauf behindert wird und Rohstoffknappheitinfolge dessen die Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten von diesem nicht mehr nach Billigkeit verlangt werden kann.
12.3 Ist der Lieferant durch höhere Gewalt nicht in der Lage, unverschuldete Transportengpässe den Auftrag normal auszuführen, so hat er das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungenvollständig bzw. teilweise ohne richterliches Einschreiten für aufgelöst zu erklären.
12.4 Im Falle der teilweisen Auflösung im Sinne von Absatz 12.1 ist die Gegenpartei verpflichtet, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart im Rahmen des Auftrags verfügbaren Sachen an sich zu nehmen und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschrittenden Kaufpreis entsprechend anteilig zu zahlen.
12.5 Entstehen dem Lieferanten durch höhere Gewalt Mehrkosten für die Ausführung des Auftrags, so ist hat er das Recht, diese Mehrkosten der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind Gegenpartei in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istRechnung zu stellen.
Appears in 2 contracts
Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, General Terms and Conditions
Höhere Gewalt. Erhält 10.1. Sofern Beiselen durch höhere Gewalt an der Auftragnehmer aus Erfüllung ihrer vertraglichen Pflich- ten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Beiselen für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von ihm der Leistungs- pflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Beiselen die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Beiselen nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtvertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, be- hördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferan- ten eintreten. Diese Umstände sind von Beiselen auch nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) einzu vertreten, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informierenwenn Beiselen bereits im Verzug ist.
10.2. In diesem Fall Beiselen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Absein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hin- dernisses für Beiselen kein Interesse mehr hat. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istAuf Verlangen des Bestellers wird Beiselen nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
Appears in 2 contracts
Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält 10.1. Sofern Beiselen durch höhere Gewalt an der Auftragnehmer aus Erfüllung ihrer vertraglichen Pflich- ten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Beiselen für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von ihm der Leistungs- pflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Beiselen die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Beiselen nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, be- hördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer o- der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtwesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferan- ten eintreten. Diese Umstände sind von Beiselen auch nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) einzu vertreten, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informierenwenn Beiselen bereits im Verzug ist.
10.2. In diesem Fall Beiselen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Absein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hin- dernisses für Beiselen kein Interesse mehr hat. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istAuf Verlangen des Bestellers wird Beiselen nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
Appears in 2 contracts
Sources: Einkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält 1. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ durch höhere Gewalt an der Auftragnehmer aus Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesonde- re an der Leistungserbringung, gehindert wird, wird ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von ihm der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunde zum Schadensersatz verpflich- tet zu sein. Dasselbe gilt, sofern ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Erfül- lung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von Schneider nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtvertretende Umstände, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungeninsbeson- dere durch Arbeitskampf, behördliche EingriffeMaßnahmen, Energie- und RohstoffknappheitEnergiemangel, unverschuldete Transportengpässe Lieferhindernisse bei einem Zuliefe- rer oder Transporthindernissewesentliche Betriebsstörungen, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffeunzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, Feuerwenn diese Umstände bei ei- nem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungenwenn ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bereits im Verzug ist. Soweit ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ von der Leistungspflicht frei wird, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleichgewährt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
2. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils ange- messenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Absein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Auf Verlangen des Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istwird ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nach Ablauf der Frist erklären, ob ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ von ihrem Rücktrittsrecht Ge- brauch machen oder die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbringen wird.
Appears in 2 contracts
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält 12.1. Die Lieferpflichten des Lieferanten stehen unter der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für Bedingung einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch seine eigenen Lieferanten, es sei denn, die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig verzögerte oder nicht richtig ordnungsgemäße Belieferung durch seine eigenen Lieferanten beruht auf einem Verschulden des Lieferanten (z. B. einer verspäteten Bestellung). Auch soweit verbindliche Lieferfristen oder treten Ereignisse höherer -termine vereinbart wurden, übernimmt der Lieferant keine Haftung für Lieferverzug, der durch höhere Gewalt oder vergleichbare unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände verursacht wird, wie etwa Krieg, Aufstände, Probleme bei der Materialbeschaffung, Ausfälle von nicht unerheblicher Maschinen oder Anlagen, Schwierigkeiten bei der Energieversorgung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Engpässe bei Transportmitteln, Terrorismus, Brand, Überschwemmung, behördliche Maßnahmen (insbesondere behördliche oder internationale Exportkontrollbestimmungen, Lieferembargos oder andere Sanktionen) etc. (unabhängig davon, ob solche Umstände den Lieferanten selbst oder seine Lieferanten oder deren Unter-Vertragsnehmer betreffen) („Höhere Gewalt“). Solche Umstände berechtigen den Lieferanten zur Verschiebung der Lieferung um den Zeitraum der Dauer (dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden unverzüglich angemessen über ein solches Ereignis zu informieren. Im Falle, dass das heißt mit einer Dauer von Hindernis länger als 14 Kalendertagen) eindrei Monate besteht, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer sind beide Parteien berechtigt, die Leistungserbringung um Vertragsteile zu kündigen, die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils erfüllt sind.
12.2. Soweit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutretenKunden vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, soweit eine derartige Verzögerung zu akzeptieren, hat er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen KriegRecht, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Kunde über das Ereignis der Höheren Gewalt informiert wurde. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, Kunden aufgrund von Umständen Höherer Gewalt sind in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm 1. Höhere Gewalt, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Brand, Flut Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung), Unruhen, Krieg, Blockaden, Ein- und Aus- fuhrverbote, vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen vertretende Behinde- rung in der Eigenbelieferung mit Rohstoffen, Maschinen oder Materialien, Energiemangel, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, für eine Vertragspartei un- abwendbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien die Vertragspartner für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer Dauer der Störung und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem Kunden entsprechend sich der Quantität betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.
2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Ver- hältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sie wer- den einander unverzüglich unterrichten, wenn der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von Anlass der Leistungshinderung beendet ist. Dem Lieferanten steht eine angemessene Frist für die Wiederaufnahme der Pro- duktion zu. Dauert die Behinderung länger als 14 Kalendertagen) einsechs Monate, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich ist jede Vertragspartei unter Ausschluss sämtlicher Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Erstattung von Leistungen und Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für erbrachte Leistungen bleiben davon unberührt. § 206 BGB findet keine An-wendung.
3. Notwendige Einlagerung von versandbereiter oder in Textform informierenauf dem Wege befindlicher Ware bei Spediteuren hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen. In diesem Fall Der Lieferant ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer Ware mit der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istBereitstellung zu fakturie- ren.
Appears in 1 contract
Sources: Sales Contracts
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm 1. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unvermeidbarer Roh- stoffverknappung und sonstigen unab- wendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertretenden Gründen vertreten haben, können wir die Lieferung für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend Dauer der Quantität und Einwirkungen einschrän- ken oder einstellen. Für den Fall, dass das Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Mo- nate andauert oder aber zur dauernden Unmöglichkeit der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtLeistung führt, nicht rechtzeitig können wir auch ganz oder nicht richtig oder treten Ereignisse teilweise vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe tätig sind, auf Grund höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag Lieferpflicht ganz oder teilweise zurückzutretenent- bunden sind. Wir haben den Kunden un- verzüglich über das Ereignis höherer Ge- walt zu benachrichtigen. Wir sind in sol- chen Fällen berechtigt, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hatmit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Der höheren Gewalt stehen KriegKunde kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine angemessene Nach- frist mit dem Hinweis setzen, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleichLieferung ablehne. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen durch Erklärung unter Wahrung der Textform vom Kaufvertrag zurückzutre- ten. Im Falle des Rücktritts sind dem Kun- den eventuell erbrachte Vorleistungen zu erstatten. Sofern bereits feststeht, dass die Lieferung nicht innerhalb der zu setzenden Nachfrist wegen des noch erfolgen wird, ist der Kunde zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
2. Reichen in den Fällen höherer Gewalt die uns zur Verfügung stehenden Warenmen- gen zur Befriedigung aller Käufer nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutretenaus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kür- zungen bei allen Lieferverpflichtungen vor- zunehmen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, Der Kunde hat insoweit ledig- lich einen anteiligen Kaufpreis zu zahlen. Darüber hinaus sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istwir von Lieferverpflich- tungen befreit.
Appears in 1 contract
Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer 3.1 Erhalten wir aus von ihm uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen seiner unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung kongruenter Eindeckung, d.h. trotz vertraglicher Abrede mit dem Subunternehmer vor Vertragsschluss mit dem Kunden, mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden vertragsgerecht erfüllt werden kann, nicht, nicht rechtzeitig richtig oder nicht richtig rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer nicht nur vorübergehenden Dauer von länger mehr als 14 Kalendertagen) , ein, so wird er seinen werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer sind wir berechtigt, die Leistungserbringung Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie bzw. Herstellungsrisiko übernommen hathaben. Der höheren Gewalt stehen Krieggleich: Pandemien, Streik, AussperrungenAussperrung, erhöhter Krankanstand, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder TransporthindernisseTransportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel Betriebsbehinderungen z.B. durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. .
3.2 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. nach vorstehendem Absatz 1 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche Weitere Rechte des Kunden, insbesondere solche auf SchadensersatzSchadensersatzansprüche, sind bestehen in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istnicht.“.
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. Erhält 8.1 Der Verkäufer haftet nicht für Verspätungen und/oder Beeinträchtigungen der Auftragnehmer aus Herstellung, des Transports oder der Lieferung von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigtWaren, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz gänzlich oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Kriegauf kriegerische Ausei- nandersetzungen, Streik, AussperrungenArbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch CyberangriffeUnfälle, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen BehinderungenFlut, höhere Gewalt, Verzögerungen beim Transport, Materialknappheit, Lieferversäumnisse seitens der Lieferanten des Verkäu- fers, Ausfällen von Maschinen, den Zustand der Stahlwerke, Gesetze, Vorschriften, Anord- nungen oder Handlungen einer Regierungsbehörde oder -stelle oder irgendeine andere Ursa- che zurückzuführen sind, die der Verkäufer bei objektiver Betrachtungsweise Zugrundelegung eines vernünftigen Maßsta- bes nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sindkontrollieren kann. Das Gleiche gilt soweit dem Verkäufer die ordnungsgemäße Er- füllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich ist aufgrund des Eintritts eines Umstandes, gleichdessen Nichteintritt eine wesentliche Annahme bei der Bestätigung des Auftrags bzw. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart der An- nahme des Angebots zum Vertragsabschluss durch den Verkäufer war.
8.2 Bei Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 8.1 verlängert sich der Zeitraum, in dem der Verkäufer seine Leistung aus dem Vertrag zu erbringen hat, um die hierfür vernünftigerweise notwendige Zeit und wird aufgrund von Ereignissen gemhat der Verkäufer das Recht, seine Produktion unter seinen Kunden in einer Weise zu verteilen, die er für angemessen hält.
8.3 Die Vorschriften dieser Ziffer 8 gelten sinngemäß für den Käufer. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so Der Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 8.1 ist der Kunde berechtigt, anderen Partei innerhalb von drei Werktagen nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen Eintritt des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istEreignis- ses schriftlich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält 6.1 Werden wir durch höhere Gewalt an der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig Lieferung oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) einErfüllung gehindert, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich verlängert sich der Liefer- oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung Erfüllungstermin ohne weiteres um die deren Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hatzuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen Kriegbei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, Streik, Aussperrungenwelche die Lieferung oder Erfüllung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche EingriffeMaßnahmen, Energie- und Rohstoffknappheitunvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, unverschuldete Transportengpässe wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder Transporthindernissewichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffeferner gravierende Transportstörungen etc., Feuerz.B. Straßenblockaden, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen BehinderungenArbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei wesentlichen Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.
6.2 Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Auftraggeber an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Auftraggeber die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschrittenhaben wir auch das Recht, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche Auf Verlangen des KundenAuftraggebers haben wir zu erklären, insbesondere solche auf Schadensersatz, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern oder erfüllen werden. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall diesen Fällen ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechendBeide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar feststeht, dass die Vertragserfüllung auf Grund dieser Umstände unmöglich geworden ist.
6.3 Wird die Herstellung, Auslieferung oder unsere Erfüllungs-Leistungen aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Liefer- oder Erfüllungszeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Auftraggebers oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen 5.3.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer Dauer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend im Umfang der Quantität und Auswirkung von der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig Verpflichtung zur Lieferung oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so Abnahme befreit. Der Verkäufer wird er seinen Kunden den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.
5.3.2 Ein Fall höherer Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Seuchen, Epidemien oder Pandemien (soweit ein mindestens erhöhtes Gefahrenniveau durch das ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇-Institut festgelegt ist und zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung fortdauert) Krank- heiten, Quarantänemaßnahmen oder Arbeitskämpfe (einschließlich Streiks oder rechtmä- ßigen Aussperrungen), welches außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtun- gen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Energie- und Rohstoffknappheit, unver- schuldete Transportengpässe oder Hindernisse, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebsstörungen (Feuer, Wasser, Maschinenschäden) oder be- hördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen.
5.3.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Vertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. In diesem jedem Fall ist der Auftragnehmer Verkäu- fer berechtigt, die Leistungserbringung Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben hinauszuschieben oder wegen we- gen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er sofern der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und ihm eine Vertragserfüllung nicht mehr zumutbar ist und er nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. Erhält Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Insbesondere im Kontext gelten für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer Mon- tage bzw. Demontage auch starke Winde als höhere Gewalt, da diese eine Montage bzw. Demontage erheblich verzögern oder gar verhindern können. Bei der Definition von starken Winden gilt die Vorort- Einschätzung des Auftragnehmers bzw. einer vom Auftragnehmer bestimmten Drittperson (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇). Der Auftraggeber hat bei Fällen von höherer Gewalt (insbesondere beim Auftreten von starken Winden), die zu einer Verzögerung der Montage bzw. Demontage führen, die dadurch entstehenden Zusatzkosten vollumfänglich zu tragen. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtDauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist soweit der Auftragnehmer berechtigtauf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist um das Ausmaß der Folgen, die Leistungserbringung um durch die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren höhere Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt hervor- gerufen worden sind, gleichzu mindern. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und wird aufgrund von Ereignissen gemdas Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich mündlich oder schriftlich anzeigen. Abs§ 7 Preise und allgemeine Zahlungsbedingungen
1. 1 Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der vereinbarte Leistungstermin überschrittenTech Consult und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Kunde trägt die Kosten für die Lieferung und den Transport der Ware bzw. der Mietgegenstände ab Lager.
3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben (insbesondere anfallende Grundsteuern) trägt der Kunde. Wird das Mietobjekt durch das zuständige Finanzamt des Auftraggebers zur Grundsteuerveranlagung für Gebäude auf fremden Grund herangezogen, so ist trägt der Kunde berechtigtAuftraggeber die Steuern, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutretenund zwar für die gesamte Zeit der Nutzung.
4. Weitergehende Ansprüche des KundenDem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossenals sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istBei Mängeln der Lieferung bleibt § 12 (6) unberührt.
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. Erhält 7.1 Der Vertrag wird ohne eine Haftung ausgesetzt im Falle der Auftragnehmer aus Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung des Vertrages aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Gründen für Umständen, die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend außerhalb der Quantität und angemessenen Verfügungsgewalt der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse jeweils betroffenen Partei liegen. Fälle höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen sind hierbei insbesondere: Krieg, Streikbewaffnete Konflikte oder terroristische Attacken, Aufruhr, Pandemien, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, staatliche Entscheidungen oder Maßnahmen (wie Export- oder Reexportverbote oder Nichterteilung oder Widerruf von erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen), Arbeitsunruhen, Streiks, Aussperrungen, gerichtliche oder behördliche EingriffeAnordnungen beispielsweise aufgrund einer offiziellen – durch die WHO ausgerufenen – Pandemielage (Covid-19-Pandemie).
7.2 Der Lieferant ist nicht zur Lieferung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, Energie- wenn im Rahmen der Import- und RohstoffknappheitExportkontrolle staatliche Genehmigungen nicht erteilt oder gesetzliche Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigungspflicht nicht erfüllt wurden (insbesondere, unverschuldete Transportengpässe nach den Regelungen, die in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, China und in der Jurisdiktion gelten, in der sich der eingetragene Sitz des Lieferanten befindet oder Transporthindernissevon der aus Komponenten der Produkte geliefert werden) und die jeweiligen Umstände für den Lieferanten nicht vorhersehbar waren und sich außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten befinden. Im Falle des Widerrufs erteilter staatlicher Genehmigungen oder im Falle einer Änderung der geltenden Import- und Exportkontrollbestimmungen dergestalt, unverschuldete Betriebsbehinderung dass der Lieferant an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird, ist der Lieferant ohne jegliche Haftung des Lieferanten von den vertraglichen Verpflichtungen befreit.
7.3 Im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei aufgrund dieser Ziffer 7 während eines Zeitraums von mehr als 180 aufeinander folgenden Kalendertagen, kann jede Partei den zum Beispiel jeweiligen Zeitpunkt unerfüllten Teil des Vertrages durch Cyberangriffeschriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei ohne Haftung kündigen, Feuermit der Maßgabe, Wasser dass der Besteller verpflichtet ist, die angemessenen Kosten und Maschinenschäden Aufwendungen für begonnene Arbeiten zu ersetzen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.Kündigung gelieferten Produkte
Appears in 1 contract
Sources: Sales Contracts
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus In Fällen von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) einoder sonstiger, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigtzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die Leistungserbringung KLKEMM trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, unabhängig davon, ob bei KLKEMM oder bei deren Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten (Selbstbelieferungsvorbehalt), wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Betriebsstörungen und/oder -unterbrechungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen oder behördliche Anordnungen, Betriebsstoff-, Rohstoff- und/oder Energiemangel und/oder - verknappung, einschließlich Lieferengpässe, Leistungsstörungen, Versorgungsstörungen bei Rohstofflieferanten und/oder Vorlieferanten von KLKEMM, sowie Verkehrs- und Versandstörungen, Transportengpässe, z.B. aufgrund nicht verfügbarer Container, und unverhältnismäßig angestiegene Transportkosten, verlängern sich diese Lieferfristen/- termine um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und eine angemessenen Anlaufzeit. KLKEMM wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann KLKEMM vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung, ohne dass KLKEMM dies zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, ist KLKEMM berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche Der Käufer ist in den vorgenannten Fällen des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossenRücktritts nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet; Schadensersatzansprüche gegen KLKEMM stehen dem Käufer daraus nicht zu. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Von den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istFällen höherer Gewalt ist ausdrücklich die derzeit bestehende und andauernde Corona-Pandemie einschließlich der sich hieraus ergebenden Folgen für den nationalen und internationalen Warenverkehr umfasst.
Appears in 1 contract
Sources: General Terms and Conditions of Sale
Höhere Gewalt. Erhält 1. Als höhere Gewalt (nachfolgend „höhere Gewalt“) gilt jeder Umstand, der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für sich der Kontrolle des Verkäufers entzieht oder zeitweise oder ständig die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit Ausführung aller oder einiger Pflichten des Verkäufers gegenüber dem Kunden entsprechend Käufer unmöglich macht, unabhängig davon, ob diese Umstände bei der Quantität und Ausführung des Auftrags, der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden Absprache, des Vertrags usw. vorhersehbar waren oder nicht, nicht rechtzeitig wie beispielsweise: Regierungsmaßnahmen, Verweigerung, Widerruf oder nicht richtig Annullierung von Genehmigungen, Schließung von Unternehmen, Zwangsschließung des Unternehmens oder treten Ereignisse von Teilen davon, Krieg oder Kriegsgefahr, Brand, Transportprobleme, Unfälle, Arbeitskonflikte, fehlendes Personal, Embargos, zeitweise oder ständige Nichtbereitstellung von Mustern, fehlende Dienstleistungen Dritter ungeachtet der Ursache, Mängel und/oder Beschädigung von Material, Maschinen, Systemen und/oder Software und Hardware oder Fehlen von Werkstoffen zur Fertigung der Produkte.
2. Kann der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutretennicht erfüllen, soweit er wird die Erfüllung der betroffene(n) Pflicht(en) ohne Haftung des Verkäufers für eine je nach Umständen angemessene Zeit ausgesetzt.
3. Kommt es zu einem Fall höherer Gewalt, wird der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe des Grundes seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hatvoraussichtlichen Dauer mitteilen.
4. Der Sollten die Auswirkungen der höheren Gewalt stehen Krieglänger als drei (3) Monate andauern und der Verkäufer nicht in der Lage sein, Streikdas Produkt zu liefern, Aussperrungenkann er nach eigenem Ermessen entweder die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt verlängern oder den Vertrag auflösen und zudem die Zahlung für durchgeführte Teillieferungen verlangen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins seinerseits dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istKäufer gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein.
Appears in 1 contract
Sources: Sales Contracts
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht 1. Unter Umständen höherer Gewalt sind solche Umstände zu vertretenden Gründen verstehen, die nach dem Abschluss des Vertrags als Ergebnis unvorhersehbarer und durch die Vertragsparteien unabwendbarer Ereignisse außerordentlichen Charakters entstanden sind, wie z.B. Naturkatastrophen oder Krieg. Die Vertragspartei, für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer die Erfüllung der vertraglichen Pflichten dadurch unmöglich geworden ist, muss bei der Entstehung und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend Beendigung der Quantität vorstehend angeführten Umstände die jeweils andere Vertragspartei sofort schriftlich in Kenntnis setzen und einen Beweis unterbreiten, dass diese Umstände einen entscheidenden Einfluss auf die Erfüllung der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtvertraglichen Pflichten hatten. Ausschussmaterial, verspätete Sublieferungen und Streik können nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse als höhere Gewalt betrachtet werden und berechtigen keinerlei Verlängerung der bestätigten Lieferfrist.
2. Wird die Gesellschaft ŠKODA AUTO aufgrund von Umständen höherer Gewalt von nicht unerheblicher gehindert, die Leistung am vereinbarten Ort zu übernehmen, sind für die Dauer (das heißt mit einer dieses Hindernisses ein Annahmeverzug seitens der Gesellschaft ŠKODA AUTO sowie auch die Ansprüche des Lieferanten auf eine Gegenleistung, bzw. Schadensersatz ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware für die Dauer von dieses Hindernisses auf eigene Kosten und Gefahr zu lagern.
3. Sollten die angeführten unvorhersehbaren Umstände länger als 14 Kalendertagen) ein6 Monate bei einer Leistung andauern, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich für die die Frist der Leistungserbringung 1 Jahr nicht übersteigt oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigtsollten sie länger als 9 Monate bei Leistungen andauern, bei denen die Leistungserbringung um Frist zur Erfüllung 1 Jahr übersteigt, hat die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutretenGesellschaft ŠKODA AUTO das Recht, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind Der Lieferant ist in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechendverpflichtet, wenn aus den die von der Gesellschaft ŠKODA AUTO bezahlten Beträge unter Hinzurechnung der Zinsen in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istder durch die gültigen rechtlichen Vorschriften für Verzugszinsen festgelegten Höhe zurückzuerstatten.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält Für den Fall, dass die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten der Auftragnehmer aus einen oder anderen Vertragspartei aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, durch Brand oder einen sonstigen Unglücksfall, ein Embargo, durch eine Störung von ihm nicht zu vertretenden Gründen für Lieferverhältnissen oder der Energieversorgung, durch Krieg oder Gewalt, Terrorakte oder durch Gesetze, Anordnungen, Proklamationen, Verordnungen, Auflagen oder Anordnungen von staatlichen Stellen oder durch ein ähnliches Ereignis, das außerhalb der Einflusssphäre der betroffenen Vertragspartei liegt (jedes der besagten Ereignisse wird nachfolgend als ein „Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet), verhindert, eingeschränkt oder gestört ist, hat die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend betreffende Partei dies der Quantität und jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Leistungsverzögerungen, die durch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, durch aufgrund von Marktbedingungen verursachte Änderungen von Kosten/Preisen oder durch eine Änderung der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtVerfügbarkeit von Rohmaterialien oder Komponenten, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse durch wartungsbedingte, planmäßige Betriebsausfallzeiten verursacht werden, stellen kein Ereignis höherer Gewalt von nicht unerheblicher dar. Der Lieferant hat das Ereignis spätestens achtundvierzig (48) Stunden nach dessen Eintritt schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige Ausführungen über Art und Umfang der Verzögerung und eine Mitteilung darüber enthalten muss, wann die Leistungsverzögerung voraussichtlich beseitigt sein wird. Während der Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall der Leistungsverzögerung ist der Auftragnehmer Besteller nach eigener ▇▇▇▇ zu folgenden Handlungen berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben d. h. Besteller kann (a) Aufträge stornieren und Produkte oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutretenDienstleistungen von Dritten beschaffen, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist ohne dass hierdurch eine Haftung von Besteller begründet wird, (b) den Lieferant dazu verpflichten, sämtliche fertiggestellten Waren, in Arbeit befindlichen Werkstücke, Werkzeuge sowie Teile und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen BehinderungenMaterialien, die zur Ausführung der auftragsgegenständlichen Arbeiten hergestellt oder erworben wurden, im Rahmen der tatsächlichen Verfügbarkeit zu liefern bzw. herauszugeben oder
(c) den Lieferant dazu verpflichten und veranlassen, Produkte oder Dienstleistungen zu dem im Auftrag angegebenen Preis bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleichanderen Anbietern zu beschaffen bzw. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istanderen Quellen zu beziehen.
Appears in 1 contract
Sources: Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält 1. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die die Vertragserfüllung durch den Auftraggeber unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien den Auftraggeber für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.
2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Information durch den Auftraggeber ihre Verpflichtungen den geänderten Vertragsverhältnissen nach Treu und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Glauben anzupassen.
3. Soweit die höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) einist, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informierend.h. In diesem Fall schon mindestens 2 Wochen ununterbrochen anhält, ist der Auftragnehmer Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung des Bedarfes für den Auftraggeber zur Folge hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Bedarf für den Auftraggeber um mehr als 30% verringert.
1. Der Lieferant garantiert dem Auftraggeber, dass er für alle vom Lieferanten zur Erbringung von Leistungen Mindestlohnverpflichtungen zahlt. Es gilt die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils höheren anwendbaren Mindestlohns, soweit nicht nach § 24 Abs. 1 MiLoG eine Abweichung vom gesetzlichen Mindestlohn zulässig ist. Hat der Lieferant Beiträge an eine gemeinsame ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ § ▇ ▇▇▇▇▇ zu zahlen, garantiert der Lieferant dem Auftraggeber darüber hinaus die ordnungsgemäße und fristgerechte Zahlung dieser Beiträge (Mindestlohnverpflichtung).
2. Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmen oder Leiharbeitnehmern ist der Lieferant verpflichtet, in den Vereinbarungen mit dem Nachunternehmer oder dem Verleiher diesen zu verpflichten, seinerseits die Mindestlohnverpflichtungen einzuhalten.
3. Der Lieferant hat den Auftraggeber auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit der Auftraggeber auch
4. Für den Fall, dass der Lieferant oder von ihm in die Vertragserfüllung eingebundene Nachunternehmer oder Verleiher gegen die Mindestlohnverpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise bestehenden Vereinbarungen mit dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen bzw. von einzelnen Kaufverträgen zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat.
5. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen BehinderungenLieferant haftet in vollem Umfang für Schäden, die bei objektiver Betrachtungsweise dem Auftraggeber daraus entstehen, dass der Lieferant oder die von ihm eingebundenen Nachunternehmer oder Verleiher die Mindestlohnverpflichtungen nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sindeinhalten. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, gleichdie aufgrund einer Verletzung der Mindestlohnverpflichtung gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden und übernimmt sämtliche dem Auftraggeber aus dieser Inanspruchnahme entstehenden Kosten (einschließlich etwaiger Nebenkosten, z. ▇. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart ▇▇▇▇▇▇ und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istangemessener Rechtsverfolgungskosten).
Appears in 1 contract
Sources: Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm 13.1. Als vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen vertretende Unmöglichkeit der Leistung gelten Umstände wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige Ereignisse, die nicht verhindert, beseitigt oder abgewendet werden können, also Umstände, auf die die Vertragspartei keinen Einfluss hat. Als höhere Gewalt gilt Materialknappheit auf dem Weltmarkt für Bleche oder Mineralwolle oder eine Verzögerung des Lieferanten.
13.2. Wenn durch solche Umstände die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erschwert oder unmöglich wird, entfällt die Verpflichtung für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend Zeit, in der Quantität ihre Erfüllung erschwert oder unmöglich ist, sofern die Umstände nicht verhindert, beseitigt oder vermieden werden konnten. Solche Umstände befreien die Vertragspartei während dieser Zeit von der Erfüllung der Verpflichtung und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nichtSchadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
13.3. Die Vertragspartei, die sich auf die Unmöglichkeit der Leistung beruft, hat das Vorliegen solcher Umstände, die ihre Haftung ausschließen, zu beweisen und die andere Vertragspartei über derartige Umstände nach Kenntniserlangung umgehend zu informieren. Auf dieselbe Art und Weise hat die Vertragspartei die Gegenpartei über die Beendigung solcher Umstände, die zur Unmöglichkeit der Leistung geführt haben, zu informieren. Wenn die andere Vertragspartei nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von umgehend und angemessen informiert wird, haftet die Vertragspartei, die sich auf die Unmöglichkeit der Leistung beruft, für den entstandenen Schaden.
13.4. Die Unmöglichkeit der Leistung nach dieser Bestimmung wird gemäß der geltenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis beurteilt.
13.5. Wenn die Umstände länger als 14 Kalendertagen) ein6 Monate andauern, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich vereinbaren der Verkäufer und der Käufer, den Vertrag bzw. den Auftrag zu ändern oder in Textform informierenzu stornieren.
13.6. In Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Fall ist Vertragsverhältnis, soweit die Verzögerung der Auftragnehmer berechtigtErfüllung oder Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die Leistungserbringung außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegen und diese ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit eintreten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Unfähigkeit von Lieferanten, Subunternehmern und Spediteuren oder des Verkäufers, ihre Verpflichtungen nach diesem Vertrag zu erfüllen, letzteres vorausgesetzt, dass der Verkäufer den Käufer umgehend schriftlich mit allen Einzelheiten des Vorfalls und der Gründe informiert. Das Datum der Erfüllung der Verpflichtung verlängert sich um die Dauer den durch den Eintritt solcher Gründe verlorenen Zeitraum, sofern ein Interesse der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar istVertragsparteien fortbesteht.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder herauszuschiebenoder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen