Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte. 8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 2 contracts
Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 21.1 Soweit der Vermieterin Ereignisse höherer Auftragnehmer in Folge Höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer Nr. 21.2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtwird er von diesen Pflichten befreit (Leistungsaussetzung). Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum Leistungsstörungs- rechte von ONTRAS bestehen in diesem Fall nicht. ONTRAS wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristAuftragnehmer aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 21.2 Höhere Gewalt ist jeder ein von außen kommendes, nicht voraus- sehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwar- tender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, eine Pandemie oder Epidemie sowie gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Behörden, welche dem Auftragnehmer die Leistungserfüllung temporär oder dauerhaft unmöglich machen.
21.3 Der Auftragnehmer hat ONTRAS unverzüglich zu benachrich- tigen und über die Umstände der Vermieterin Höheren Gewalt und die voraus- sichtliche Dauer der Leistungsaussetzung zu vertretende Umstand informieren. Er wird sich bemühen, mit allen ihm technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.
21.4 Nutzt der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. BspAuftragnehmer Leistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten Höhere Gewalt gemäß Nr. Nichtlieferung 21.2 darstellen würde, auch zugunsten des Auftragnehmers als Höhere Gewalt.
21.5 Für den Fall, dass ONTRAS und/oder dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag infolge Höherer Gewalt nicht rechtzeitige Belieferung länger zumut- bar ist (z.B. Aufgabe des Projektes, für das Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind; drohende Preissteigerungen durch LieferantenInflation u. ä.), krankheitsbedingter Arbeitsausfall werden sich die Parteien über die Modalitäten einer Vertragsanpassung oder ggf. Vertragsaufhebung verständi- gen. Jede Partei ist zur (Teil-)Kündigung berechtigt, wenn
a) eine Einigung nicht in angemessener Zeit (i.d.R. innerhalb von sechs Wochen) gelingt,
b) bei der Vermieterin und/oder bei anderen Partei ein Insolvenzgrund vorliegt,
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt wurde oder
d) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der anderen Partei eintritt, insbesondere wenn Zahlungs- unfähigkeit bzw. Überschuldung droht, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist.
21.6 Bei evtl. Vorauszahlungen von ONTRAS auf bestellte Materi- allieferungen (z. B. für Rohmaterial, Vorfertigung) ist der Vermieterin eingeschalteten DrittenAuftrag- nehmer verpflichtet, Arbeitsstreikdie Hälfte geleisteter Vorauszahlungen an ONTRAS zurückzuerstatten.
21.7 Erbrachte Leistungen werden von ONTRAS gemäß ihrem Wertumfang (Teil der vereinbarten Vergütung, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl die auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)die erbrachte Leistung entfällt) vergütet.
21.8 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn Keine der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 Vertragsparteien haftet für die Erfüllung der Vertragspflichten, wenn die Nichterfüllung oder andere außerordentliche Umstände Verspätung die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen Folge eines außergewöhnlichen, unvorsehbaren und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer unüberwindbaren Hindernisses ist, das unabhängig vom Willen der verpflichteten Partei aufgetreten ist und sie in der Erfüllung ihrer Pflichten verhindert hat (im Weiteren nur "höhere Gewalt"). Weder ein aufgrund der persönlichen Verhältnisse der verpflichteten Partei oder zur Zeit entstandenes Hindernis, wann der Schädiger mit Erfüllung der vereinbarten Pflicht schon in Verzug war noch ein Hindernis, das die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffristverpflichtete Partei zu überwinden musste entbindet ihn seiner Verantwortung nicht.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Für die Umstände der höheren Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom sind in diesem Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbarinsbesondere folgende Ereignisse gehalten, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine die Voraussetzungen des vorhergehenden Satzes erfüllen:
8.2.1 Naturkatastrophe, Brand, Erdbeben, Erdrutsch, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm oder andere atmosphärischen Störungen und Ereignisse vom erheblichen Umfang oder
8.2.2 Krieg, Aufstand, Aufruhr, bürgerliche Unruhen oder Streik oder
8.2.3 Beschlüsse oder normative Akten der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnteOrgane der öffentlichen Macht, Regelungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe des Xxxxxx, Staatverwaltungs- oder Selbstverwaltungsorgane oder
8.2.4 Explosion oder andere Beschädigung oder schwere Störungen der entsprechenden Produktions- oder Vertriebsanlage.
8.3 Höhere Die Vertragspartei die ihre Vertragsverpflichtungen verletzte, verletzt oder mit Rücksicht auf die bekannte Umstände infolge von Ereignissen der höheren Gewalt zu verletzen beabsichtigt ist jeder nicht von verpflichtet, darüber die andere Vertragspartei zu informieren und alle Kräfte zum Abwehr eines solchen Ereignisses oder dessen Folgen und zur Behebung der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)Folgen aufzubieten.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt10.1. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer Sofern Beiselen durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird Beise- len für die Abnahme Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferung Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflich- tet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Beiselen die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Beiselen nicht zu vertretende Umstände, insbeson- dere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder Leistung nicht zuzumuten istwe- sentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend un- möglich gemacht wird. Beiselen kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber die Annahme der Vermieterin Ware verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Ware infolge einer gesunkenen Nach- frage behindern. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Beiselen im Annahmeverzug befindet.
10.2. Beiselen ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbarzurückzutreten, wenn ein solches Hinder- nis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Beiselen kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Liefe- ranten wird Beiselen nach Ablauf der Frist erklären, ob sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konntevon ihrem Rück- trittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 2 contracts
Samples: Einkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 22.1. Der Auftragnehmer ist ausschließlich dann von der Vermieterin termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 gehindert wird. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich solche Ereignisse, die für einen erfahrenen Lieferanten unvorhersehbar und unabwendbar waren und nicht aus dessen Sphäre kommen. Jedenfalls nicht als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Behördliche Maßnahmen und Verbote, Betriebsstörungen, Lieferverzögerung von Vorlieferanten, Transport- und Zollverzögerung, Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, Cyberkriminalität.
22.2. Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Auftragnehmer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er dem Auftraggeber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich über Beginn und absehbares Ende der Behinderung unterrichtet und das Vorliegen dieser Umstände in geeigneter Form nachweist.
22.3. Der Auftragnehmer hat in Fällen höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und den Auftraggeber hierüber laufend zu unterrichten, andernfalls der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig wird.
22.4. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der unmittelbaren Auswirkungen der Höheren Gewalt verlängert. Sollte ein Fall höherer Gewalt länger als 2 Kalenderwochen andauern, kann der Auftraggeber nach eigenem Ermessen ganz oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt teilweise vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffristzurücktreten.
8.2 Soweit 22.5. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Mieter infolge einer Auftragnehmer nicht für etwaige Folgen von Beeinträchtigungen der Vertragserfüllung, die durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme verursacht wurden. Insbesondere ist der Lieferung oder Leistung Auftragnehmer auch nicht zuzumuten istberechtigt, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin in Fällen höherer Gewalt vom Vertrag zurücktretenzurückzutreten bzw. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung Preiserhöhungen und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)-nachforderungen vorzunehmen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 9.1. In Fällen Höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend.
9.2. Als „Höhere Gewalt“ gelten insbesondere Krieg (erklärt oder nicht erklärt) oder kriegsähnliche Zustände, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, Arbeitskämpfe in fremden Betrieben, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Epidemie, Pandemie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, hoheitli- che Maßnahmen (rechtmäßige oder unrechtmäßige) und sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände.
9.3. Die Partei, welche durch das Ereignis von Höherer Gewalt an der Vermieterin Ereignisse höherer Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten gehindert wird, hat der anderen Partei das Eintreten der Höheren Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände unverzüglich (in jedem Falle aber innerhalb von zehn (10) Tagen) schriftlich unter Angabe der genaueren Umstände, einschließlich des Beginns und der voraussichtli- xxxx Xxxxx, anzuzeigen. Die von der Höheren Gewalt betroffene Partei hat die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen Art und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin Weise der Höheren Gewalt nachzuweisen.
9.4. Bei Fortdauern der Höheren Gewalt und frühestens acht (8) Wochen nach Erhalt der Anzeige gem. Ziff. 9.3. sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Im Falle eines Rücktritts wegen Höherer Gewalt haben die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristParteien weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch einen Anspruch aus einem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Ver- tragsverletzung. Etwaige Vorauszahlungen für nicht gelieferte Ware sind jedoch zurückzuerstatten. Auf dem Lieferweg befindliche noch nicht ausgelieferte Waren sind zurückzusenden.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 13.1 Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie deren Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder andere außerordentliche unangemessen erschwert wird: Arbeitskämpfe und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebeswie Pandemie, Brand, UndichtigkeitenErdbeben, DiebstahlNaturkatastrophen, Mangel an Grund-höhere Gewalt, Hilfs- Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Handlungen von Regierungen, Streiks, Aussperrungen, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene verzögerte Lieferungen durch Nachunternehmer (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände„Höhere Gewalt“).
13.2 Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines derartigen Umstands in Kenntnis zu setzen. Liefer- und Zahlungsbedingungen
13.3 Wenn höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert, hat er den Lieferanten für angefallene Kosten zur Sicherung und dem Schutz des Produkts zu entschädigen.
13.4 Ungeachtet der sonstigen, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Aussetzung der Vertragserfüllung nach diesem Abschnitt 13 länger als sechs (6) Monate andauert.
13.5 Wenn der Käufer den Vertrag aufgrund Höherer Gewalt kündigt, hat der Käufer dem Lieferanten, sofern nicht anderweitig schriftlich ver- einbart, (i) sämtliche Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die dem Lieferanten bis einschließlich dem Kündigungsdatum entstanden sind sowie (ii) etwaige Zusatzkosten und Aufwendungen, die infolge der Kündigung erwachsen.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Sales and Delivery of Products
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn (a) Höhere Gewalt bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die sich der Vermieterin angemessenen Kontrolle der nmi GmbH oder des Ausstellers entziehen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder vorlagen noch vorhersehbar waren, und trotz gebotener Sorgfalt beider Parteien weder behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können. Höhere Gewalt bezeichnet, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen das Zusammentreffen derselben vergleichbarer Art. Sie kann insbesondere, aber nicht abschließend, vorliegen bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istähnlichen Unglücksfällen, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristKriegen und innere Unruhen, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Arbeitskämpfen (Streik/Aussperrung), Brand und Pandemien.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer (b) Ist die nmi GmbH durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung an der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gehindert, so zeigt die Abnahme nmi GmbH dem Aussteller diesen Umstand unverzüglich unter Benennung der Lieferung Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder Leistung nicht zuzumuten istsein wird. Nach Abgabe dieser Anzeige ist nmi GmbH von der Erfüllung der Pflichten befreit, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktretensolange die höhere Gewalt sie daran hindert. Die Vermieterin ist nicht für Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die Erstattung veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von Kosten, Schäden ihren Pflichten aus dem Vertrag befreit und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnteschulden insoweit auch keinen Schadensersatz.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Exhibitor Participation Agreement
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin 5.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 Gewalt, die die beweka Kraftfutterwerk GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Blockaden, Einfuhr-, Ausfuhr- oder andere außerordentliche Umstände Durchfuhrverbote oder solchen Beschränkungen gleichzusetzende legislative oder administrative Maßnahmen, Epidemien, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser auch bei unseren Vorlieferanten, befreit die Erbringung beweka Kraftfutterwerk GmbH für die Dauer dieser Ereignisse und im Umfang ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen Auswirkungen von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende des Erfüllungshindernisses. Die beweka Kraftfutterwerk GmbH wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen und den Käufer darüber informieren, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert.
5.2 Bei Schifffahrtsbehinderungen ist die Behinderung beweka Kraftfutterwerk GmbH berechtigt, die Ware zu einem der nächstliegenden Häfen zu leiten und dort zur Ablieferung zu bringen. Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis, sofern es nicht nur von vorübergehender Dauer der beweka Kraftfutterwerk GmbH zu vertreten ist, keine Schadensersatzansprüche ableiten.
5.3 Falls ein Erfüllungshindernis länger als drei Monate andauert, ist die Vermieterin zum Rücktritt beweka Kraftfutterwerk GmbH berechtigt, vom Vertrag berechtigtzurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristEine bereits vom Käufer erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 10.1. Die Lizenzgeberin haftet nicht für Unmöglichkeit, Verzögerungen oder Leistungsmängel, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Vermieterin Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Terrorismus, Naturereignisse, Aufstand, Revolution, Bürgerkrieg etc.) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
10.2. Sofern solche Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin sind beide Parteien nach ihrer Xxxx zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.3. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 . Soweit dem Mieter Lizenznehmer infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber in Textform den Vertrag kündigen. Unzumutbarkeit liegt in der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbarRegel vor, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konntedie Behinderung über einen fortlaufenden Zeitraum von mehr als 90 Tagen andauert.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 12.1. Kann eine der Vermieterin Vertragspartei in ihrer obliegenden vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsmäßig erfüllen, so kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.
12.2. Führen Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 zu einer Einschränkung oder Einstellung der Produktion der Firma Wojnar oder verhindern sie den Abtransport von der Firma Wojnar hergestellten Produkte zu den Abnehmern, so ist die Firma Wojnar für die Dauer und den Umfang der Wirkung solcher Störungen von der Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung befreit. Erforderlichenfalls wird der Auftragnehmer in solchen Fällen die Ware bis zur Übernahme durch die Firma Wojnar oder durch dessen Abnehmer auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß lagern.
12.3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, Naturereignisse oder andere außerordentliche Umstände von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
12.4. Termine und Fristen, die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen durch das Eintreten der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt verlängert.
12.5. Der Auftragnehmer hat in Fällen höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristFirma Wojnar darüber laufend zu informieren.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere 12.6. Sollte ein Fall höherer Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten istlänger als 4 Wochen andauern, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin die Firma Wojnar ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 13.1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung der Vermieterin Ereignisse Leistungserfüllung auf einem Ereignis beruht, das auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausge- sehen und verhütet werden kann, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Streiks, Sabotage.
13.2 Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, benachrichtigt die betroffene Partei die andere unver- züglich und gibt an, welche vertraglichen Verpflichtungen sie infolgedessen nicht oder nur mit Verzögerung erfüllen kann. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der dadurch verursachten Verhinderung von ihrer Leistungspflicht befreit. Stand: November 2023 Die betroffene Partei ist auch berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer § 648a BGB zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn bei objektiver Betrach- tung im Zeitpunkt der Kündigung davon auszugehen ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund dass ein Ereignis höherer Gewalt eine von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten) vorliegt. Es gilt ausschließlich das Recht der ihr obliegenden Verpflichtungen Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 („CISG“) und der deutschen Kollisionsregeln, soweit nicht erfüllen konnteetwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit die- sem Vertrag ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern es sich bei dem KUNDEN um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemei- nen Gerichtsstand des KUNDEN zu erheben.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. 8.1 10.1. Höhere Gewalt auf Seiten von Hoeflon liegt dann vor, wenn Hoeflon nach Abschluss des Vertrages an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder der Vorbereitung davon durch internationale Konflikte im oder um das Land des Auftraggebers, (Bürger-)Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, terroristische Anschläge, Unruhen, Streiks, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Feuer, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmungen, behördliche Maßnahmen, extreme Witterungsverhältnisse, Ausfälle in der Energie- und Geschäftsversorgung, von Hoeflon nicht zu vertretende Versäumnisse Dritter, unvorhergesehene Störungen von Transport, Telekommunikation, Internet, Soft- oder Hardware, Transportbeschränkungen und darüber hinaus aus allen anderen von Hoeflon nicht zu vertretenden Gründen.
10.2. Wenn Hoeflon seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aus Gründen, die Hoeflon nicht zugerechnet werden können, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht erfüllt, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis Hoeflon wieder in der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer Lage ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum Verpflichtungen in der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffristvereinbarten Weise zu erfüllen, ohne dass Hoeflon mit der Erfüllung der Verpflichtungen in Verzug gerät und ohne dass Hoeflon zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung 10.3. Der Auftraggeber hat das Recht, falls die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten in Absatz 10.2. erwähnte Situation an 30 aufeinanderfolgenden Tagen eingetreten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom den Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden ganz oder teilweise und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konntemit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin 8.1. Für Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände Gewalt, die Erbringung ihrer Leistungen der ESC die vertragliche Leistung wesentlich erschweren erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen machen, haftet die ESC nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie insbesondere Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Unruhen, Terroranschläge, Streik, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istunvorhersehbar, ist schwerwiegend und durch die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristVertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
8.2 8.2. Soweit dem Mieter infolge einer eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die Abnahme im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten istDauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für soweit die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie Vorleistung Dritter aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnteverzögert.
8.3 Höhere 8.3. Jede Partei wird alles was erforderlich und zumutbar ist unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um die Folgen, der höheren Gewalt ist jeder nicht zu mindern. Die von der Vermieterin höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses unverzüglich anzeigen.
8.4. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei, die hiervon betroffene Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch durch den Kunden zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)zahlen.
Appears in 1 contract
Samples: Beratungsleistungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse 9.1 Das Auftreten von höherer Gewalt gemäß Absatz 3 befreit den von der höheren Gewalt betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vereinbarten Leistungspflichten. Höhere Gewalt tritt ein, wenn diese durch ein Ereignis ohne eigenes Verschulden oder andere außerordentliche Umstände Fahrlässigkeit sowie grober Fahrlässigkeit verursacht wurde, wie ein Naturereignis, behördliche Maßnahmen, Feuer, Überschwemmungen, Sturm, Explosionen, Aufruhr, Kriege, Sabotage oder einstweilige Verfügungen eines Gerichts. Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, unverzüglich die Erbringung ihrer erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen (einschließlich der Beschreibung der Ereignisursache, einer realistischen Einschätzung der Ereignisdauer, eingeleitete Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Leistungserfüllung und, soweit vorhanden, die einstweiligen Lieferpläne für die Lieferung der Waren im Zeitraum des Verzuges) und seine Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9.2 AUNDE kann während des Zeitraums dieses Ereignisses nach seiner Xxxx die benötigten Vertragsprodukte aus anderen Quellen (Lieferanten) beziehen sowie die Lieferpläne ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten um die entsprechende Menge kürzen. AUNDE wird von der Verpflichtung zur Abnahme der Vertragsprodukte beziehungsweise der Leistungen wesentlich erschweren ganz oder unmöglich machen teilweise befreit und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin insoweit zum Rücktritt vom Vertrag Einzelvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich , wenn die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Lieferungen / Leistungen wegen der durch die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten verursachten Verzögerung die Abnahme der Lieferung bei AUNDE – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar oder Leistung für AUNDE nicht zuzumuten mehr zumutbar ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt10.1. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer Sofern das Agrarhandel Xxxxxxx durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird das Agrarhandel Xxxxxxx für die Dauer des Hindernisses sowie einer ange- messenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Scha- densersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern das Agrarhandel Erhardt die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und vom Agrarhandel Xxxxxxx nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder Leistung wesent- liche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintre- ten. Diese Umstände sind vom Agrarhandel Xxxxxxx auch nicht zuzumuten zu vertreten, wenn das Agrarhandel Xxxxxxx bereits im Verzug ist.
10.2. Das Agrarhandel Xxxxxxx ist berechtigt, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbarzurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für das Agrarhandel Xxxxxxx kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird das Agrarhandel Xxxxxxx nach Ablauf der Frist er- klären, ob sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konntevon ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware inner- halb einer angemessenen Frist liefern wird.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse höherer 12.1. Höherer Gewalt gemäß Absatz 3 ist ein betriebsfremdes Ereignis, das von außen durch elementare Naturkräfte oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wird, das nach menschlicher Einsicht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer Erfahrung unvorhersehbar ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln selbst durch äußerste, nach Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Vertrag berechtigtBetriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, z.B. Krieg, Pandemie oder extreme Witterungsverhältnisse. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer Wird durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Erfüllung des Vertrags durch Kooi und/oder seine Lieferanten dauerhaft oder für nicht unerhebliche Zeit (mehr als zwei Wochen) behindert oder belastet, wird Xxxx den Vertragspartner rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall ist Xxxx berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin erfüllten Teils vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbarDies gilt nur, wenn sie aufgrund höherer Gewalt Kooi dieser Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine der ihr obliegenden Verpflichtungen Liefer- oder Leistungsgarantie übernommen hat. Entsprechendes gilt bei Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Energie- oder Rohstoffknappheit, unverschuldeten Betriebsbehinderungen -z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und allen sonstigen Behinderungen, die nicht erfüllen konntevon Kooi schuldhaft herbeigeführt worden sind.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp12.2. Nichtlieferung Ist ein Liefer- und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder bei Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand vereinbarte Liefer- und/oder sonstige ernsthafte Störungen Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, ist der Vertragspartner berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des Betriebesnoch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartners, Brandinsbesondere auf Schadenersatz, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 13.1. HSV ist zur Erfüllung einer Vertragspflicht nicht genötigt wenn sie dazu durch einen ( von Außen eintretenden ) Umstand gehindert wird, der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren Absicht auf Seite von HSV zurückzuführen ist und diese weder kraft Gesetzes, einer Rechtshandlung oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer allgemein im Rechtsverkehr geltenden Grundsätzen hierfür verantwortlich ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch 13.2. Unter höheren Gewalt in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen neben der sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergebenden Definition alle von Außen kommenden Ursachen, vorhersehbar oder nicht, auf die HSV keinerlei Einfluss hat, die jedoch dazu führen, dass HSV zur Vertragserfüllung nicht in der Lage ist. Fehlende Grundstoffe, Maschinenversagen Defekte in der Matrize, Streiks im Betrieb von HSV, Erkrankungen des Personals, Diebstahl, Verkehrsbehinderungen, Frost, Regen und Lieferprobleme bei Zulieferern von Materialien fallen hierunter.
13.3. HSV darf sich auch auf höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbarberufen, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand Umstand, der die Leistungserbringung bleibend ( weitere ) Erledigung verhindert erst dann eintritt, nachdem HSV die Verpflichtung eigentlich hätte erfüllen müssen.
13.4. HSV darf, solange der Zustand der höheren Gewalt andauert, die Erfüllung vertraglicher Pflichten aussetzen, ohne das sie eine Schadensersatzpflicht, welcher Art auch immer, gegenüber Abnehmer trifft. Ist die Zeitspanne länger als zwei Monate, so ist HSV berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kundigen ohne dass sie eine Schadensersatzpflicht gleich welcher Art gegenüber Abnehmer trifft.
13.5. Soweit HSV im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise ihre Vertraglichen Pflichten erfüllt hat oder zeitweise verhindert (z. Bspdiese teilweise noch erfüllen kann und dieser Teilleistung bzw. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferantenzu erwartenden Teilleistung eine selbständige Bedeutung zukommt, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei ist sie berechtigt, nur die erbrachte bzw. noch zu erbringende Teilleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Abnehmer ist gehalten, diese Rechnung zu begleichen als handele es sich um ein selbständiges Rechtsgeschäft.
13.6. Abnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen des Produktionsprozesses HSV zur Verfügung gestellten Güter des Abnehmers in ausreichender Weise gegen das Risiko von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- Verlust und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)Diebstahl versichern zu lassen.
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 8.1. Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt, der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 die rechtzeitige Herstellung, Lieferung oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung Ware durch PAMMINGER behindert, ver- zögert oder Leistung nicht zuzumuten istunmöglich macht, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kostenwie z.B. behördliche Maßnahmen, Schäden und Zinsen haftbarKrieg, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand Streik, der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch LieferantenAussper- rung, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten DrittenAufruhr, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, ElektrizitätBetriebsstörungen, Transportstörungen, Maßnahmen Rohstoffmangel oder deren ver- spätete Zuteilung, sonstige Elementarereignisse, etc. berechtigen PAMMINGER ohne Erfordernis der Nachfristsetzung dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, die vereinbarte Liefermenge einseitig herabzusetzen oder die Lieferung bzw.. Ausfüh- rung eines erteilten Auftrags zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, sowie die Liefe- rungen und sonstigen Leistungen aus andere Quellen zu beziehen, ohne dass den Ge- schäftspartner hieraus wie immer geartete Ersatzansprüche gegen PAMMINGER zu- stehen. Der gegenständliche Punkt lässt die in anderen Bestimmungen dieser AEB ge- währten Rechte der Vertragsparteien unberührt.
8.2. Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Geschäftspartner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er PAMMINGER unverzüg- lich, jedoch spätestens innerhalb von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- 5 Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses über Beginn und Ausfuhrverbote sowie Ein- absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweilig zuständigen Regierungsbehörde bzw.. Wirtschaftskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Ausfuhrbehinderungen)Dauer der Verzö- gerung übergibt.
8.3. Die Vertragspartner haben bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw.. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und den anderen Vertragspartner hierüber laufend zu unterrichten.
8.4. Termine oder Fristen, Belagerungszustanddie durch das Einwirken von höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, Krieg werden – vorbehaltlich Punkt 8.1 – um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt verlängert und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee gelten für diese wiederum die Bestimmungen der Punkte 5 bis 7. Im Übrigen bleiben sämtliche sonstigen vertraglichen Verpflichtungen des Geschäftspartners und sonstige Wetterumstände)Rechte von PAMMINGER grundsätzlich unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 15.1. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die durch die Vertragsparteien nicht beeinflussbar, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar und unabwendbar sind.
15.2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse und Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, gesetzliche und behördliche Anordnungen und politische Krisen, aber auch Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bewirken, wie Materialmangel, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Vermieterin Ereignisse Zulieferer. In Fällen der höheren Gewalt werden Liefertermine angemessen verlängert, zumindest jedoch um die Dauer der Behinderung.
15.3. Dauert der Zustand höherer Gewalt gemäß Absatz 3 länger als 6 Monate an, so ist Inno-Cube berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt kein Rücktritt vom Vertrag, bleibt der Kunden trotz verspäteter Leistung zur Abnahme und Bezahlung der Anlage verpflichtet. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder andere außerordentliche Umstände sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istin unserem Einflussbereich liegen, ist die Vermieterin zum in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich bei Verzögerungen die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um eine Bindung an den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktretenunzumutbar machen. Die Vermieterin derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist nicht für dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Erstattung von KostenGeschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konntedass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt einverstanden ist.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin 22.1. Ereignisse, die INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“) insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 außerhalb des Einflussbereichs von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH, Stromausfälle, nicht Funktionieren von Telefonleitungen oder andere außerordentliche Umstände vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich machen und werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.
22.2. Ist die Behinderung Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Auswirkungen einer Pandemie oder auf ähnliche, nicht nur von vorübergehender Dauer istKlumpp zu vertretenden Ereignissen, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer z.B. Streik oder Aussperrung, Kurzarbeit, oder auf vergleichbare Gründe, zurückzuführen, verlängern sich die Liefer- Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder Leistungsfristen seine Wirkungen andauern.
22.3. Ist die Durchführung des Auftrages, insbesondere wegen Rechnerausfall, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder verschieben aus vergleichbaren Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von Klumpp bestehen. Sofern es sich um erhebliche Verschiebungen handelt, wird der Kunde hierüber informiert. Lässt sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum Durchführung des Auftrags innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen, besteht ein Rücktrittsrecht der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristVertragsparteien. Dieses Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle zurückgewährt.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie 11.1 Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt eine daran gehindert, ihren Verpflichtungen aus dem vorliegen- den Vertrag ganz oder teilweise nachzukommen, bleibt der ihr obliegenden Vertrag wirksam. Die betroffene Partei ist von ihrer Haftung wegen Nichterfüllung der jeweiligen Verpflichtungen nicht erfüllen konntebefreit, soweit und solange der Umstand der höheren Gewalt andauert, vorausgesetzt:
a. die betroffene Partei macht der anderen Partei unverzüglich nach Eintritt Mitteilung vom Vor- liegen und den näheren Umständen der höheren Gewalt und
b. die betroffene Partei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, der Nichterfüllung abzuhelfen.
8.3 Höhere 11.2 Als Fälle höherer Gewalt ist jeder gelten für den vorliegenden Vertrag unter anderem aussergewöhnliche, nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand vermeidbare betriebliche Ausfälle oder behördlicher- seits angeordnete Massnahmen, der welche die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung Strom- erzeugung, -lieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten-fortleitung beein- trächtigen, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/Störungen im nationalen oder bei internationalen Verbundbetrieb, behördliche Eingrif- fe, aussergewöhnliche Witterungsbedingungen (extreme Trockenheit, ausserordentliche Hoch- und Niederwasser), Erdbeben, Erdrutsche, Lawinen, Generalstreik, Sabotage, o.Ä..
11.3 In den o.g. Fällen sind die Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses von der Vermieterin eingeschalteten DrittenErfüllung ihrer Ver- tragspflichten befreit. Umstände jeglicher Art, Arbeitsstreikderen Beseitigung BKW nicht zugemutet werden kann, Betriebsstillstand und/gelten ebenfalls als höhere Gewalt. Wenn BKW Netze oder sonstige ernsthafte Störungen des BetriebesAnlagen Dritter für die Erfüllung ihrer vertrag- lichen Verpflichtungen nutzt, Brandgilt ein Ereignis hin- sichtlich solcher Netze und Anlagen Dritter, Undichtigkeitendas nach Ziff. 11.2 höhere Gewalt darstellen würde, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen auch aus diesem Vertrag als höhere Gewalt zugunsten von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)BKW.
Appears in 1 contract
Samples: Energieliefervertrag
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin 16.1. Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 Gewalt, zu welchen u.a. auch Naturereignisse, Krieg, behördliche Einschränkungen wie z.B.: Schließungen oder andere außerordentliche Ausgangssperren, Epidemien und/oder Pandemien, Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen und Ausbleiben von Zulieferungen von Vormaterialien sowie alle Umstände gehören, die Erbringung ihrer Leistungen uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder – sollte die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt höhere Gewalt länger als 6 (sechs) Monate anhalten - vom Vertrag berechtigthinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb an- gemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
16.2. Im Falle des Rücktrittes hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages nach dieser Klausel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits gelieferten Waren; die bereits produzierten, aber noch nicht gelieferten Waren; die teilweise produzierten und noch im Produktionsprozess befindlichen Waren sowie die für diesen Vertrag erworbenen Rohstoffe zu bezahlen. In diesem Fall werden die bezahlten Waren und Rohstoffe an den Auftraggeber geliefert.
16.3. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- Verzögerungen und/oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum Nichterfüllung der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt eine hat keine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand Parteien Anspruch auf Schadenersatz, der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch LieferantenVerzugszinsen, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/Pönalstrafen oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)Entschädigung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 10.1. Keine der Vermieterin Ereignisse höherer Vertragsparteien ist für die Nichterfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich, sofern die Nichterfüllung auf Höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffristberuht.
8.2 Soweit dem Mieter infolge 10.2. Als Ereignis von Höherer Gewalt gilt ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten istzumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kostenwie etwa Krieg, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des BetriebesNaturkatastrophen, Brand, UndichtigkeitenÜberflutung, DiebstahlExplosionen, Mangel Erdbeben, Unruhen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eine Bestätigung der zuständigen Handelskammer vorzulegen, die das Vorliegen höherer Gewalt bestätigt.
10.3. Sofern derartige Umstände den Auftragnehmer an Grund-der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, Hilfs- verlängert sich diese um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt.
10.4. Der Auftragnehmer kann sich nur auf Höhere Gewalt berufen, wenn er das Auftreten der Höheren Gewalt unverzüglich, jedoch spätestens 3 Tage nach Eintritt der Höheren Gewalt, dem Auftraggeber schriftlich mitteilt und im Einzelnen nachweist. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu dem oben genannten Zeitpunkt, so kann sich der Auftragnehmer auf einen Fall Höherer Gewalt nur dannberufen, wenn die Höhere Gewalt nachweisbar innerhalb der 3- Tages-Frist eingetreten ist und nachweislich für die Lieferverzögerung ursächlich war. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über das Ende der Höheren Gewalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 3 Tage, schriftlich informieren.
10.5. Wenn die Höhere Gewalt für mehr als 4 Wochen andauert oder Brennstoffender Auftragnehmer es verabsäumt den Auftraggeber innerhalb der oben genannten Frist zu informieren, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
10.6. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer nicht für nachteilige Auswirkungen auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)die Vertragserfüllung durch einen Fall Höherer Gewalt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse In Fällen höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände (Streik, Krieg, Pandemien) sind die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder Vertragsparteien für die Dauer des jeweiligen Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit, wenn eine Leistungserbringung objektiv unmöglich machen und ist. Ist die Behinderung nicht nur Leistungserbringung objektiv möglich, verweigert der Auftraggeber jedoch den Zugang zu den zu reinigenden Flächen (z.B. aufgrund behördlich angeordneter Schul- o d e r K i t a s c h l i e ß u n g e n ) , i s t d e r Au f t r a g n e h m e r b e r e c h t i g t , d i e i h m z u s t e h e n d e Ve r g ü t u n g i m We g e d e s Schadensersatzes abzgl. einer Pauschale von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt20% für ersparten Aufwand geltend zu machen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern wöchentlich oder täglich wiederkehrenden Reinigungsleistungen berechnet sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um der Schadensersatzbetrag wie folgt: Vereinbarte Monatsvergütung /. 4,33 (52 KW/12 Mona te) ./.A nza hl der wöchentlichen Reinigungstage. Dies ergibt den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand Betrag, der auf den einzelnen Tag entfällt. Dieser Betrag ist dann mit der Zahl der ausgefallenen Tage zu multiplizieren, 80 % hiervon ergibt den dem Auftragnehmer zustehenden Betrag. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden e n t s t a n d e n i s t . E b e n s o s t e h t d e m Auftraggeber der Nachweis frei, dass ihm trotz objektiver Möglichkeit die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder Durchführung der Reinigungsleistungen nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferantenzugemutet werden kann, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)es gilt insoweit § 313 BGB.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 21.1 Soweit der Vermieterin Ereignisse höherer Auftragnehmer in Folge Höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer Nr. 21.2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtwird er von die- sen Pflichten befreit (Leistungsaussetzung). Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum Leistungsstörungs- rechte von ONTRAS bestehen in diesem Fall nicht. ONTRAS wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristAuftragnehmer aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 21.2 Höhere Gewalt ist jeder ein von außen kommendes, nicht voraus- sehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwar- tender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, eine Pandemie oder Epidemie sowie gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Behörden, welche dem Auftragnehmer die Leistungserfüllung temporär oder dauerhaft unmöglich machen.
21.3 Der Auftragnehmer hat ONTRAS unverzüglich zu benachrich- tigen und über die Umstände der Vermieterin Höheren Gewalt und die voraus- sichtliche Dauer der Leistungsaussetzung zu vertretende Umstand informieren. Er wird sich bemühen, mit allen ihm technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.
21.4 Nutzt der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. BspAuftragnehmer Leistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten Höhere Gewalt gemäß Nr. Nichtlieferung 21.2 darstellen würde, auch zugunsten des Auftragnehmers als Höhere Gewalt.
21.5 Für den Fall, dass ONTRAS und/oder dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag infolge Höherer Gewalt nicht rechtzeitige Belieferung länger zumutbar ist (z.B. Aufgabe des Projektes, für das Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind; drohende Preissteigerungen durch LieferantenInflation u. ä.), krankheitsbedingter Arbeitsausfall werden sich die Parteien über die Modalitäten einer Vertragsanpassung oder ggf. Vertragsaufhebung verständigen. Jede Partei ist zur (Teil-)Kündigung berechtigt, wenn
a) eine Einigung nicht in angemessener Zeit (i.d.R. innerhalb von sechs Wochen) gelingt,
b) bei der Vermieterin und/oder bei anderen Partei ein Insolvenzgrund vorliegt,
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen der anderen Partei gestellt wurde oder
d) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der anderen Partei eintritt, insbesondere wenn Zahlungsun- fähigkeit bzw. Überschuldung droht, der Antrag auf Eröffnung ei- nes Insolvenzverfahrens zurückgewiesen bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist.
21.6 Bei evtl. Vorauszahlungen von ONTRAS auf bestellte Material- lieferungen (z. B. für Rohmaterial, Vorfertigung) ist der Vermieterin eingeschalteten DrittenAuftragneh- mer verpflichtet, Arbeitsstreikdie Hälfte geleisteter Vorauszahlungen an ONT- RAS zurückzuerstatten.
21.7 Erbrachte Leistungen werden von ONTRAS gemäß ihrem Wertumfang (Teil der vereinbarten Vergütung, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl die auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)die erbrachte Leistung entfällt) vergütet.
21.8 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Ereignisse höherer (1) Höhere Gewalt gemäß Absatz 3 (z.B. Schäden durch Hochwasser, Xxxxx, Xxxxx u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Produktionsausfall durch Streik, techn. Gebreche, Maschinenbruch, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfstoffmangel usw.) und alle sonstigen von Bio Oil nicht zu vertretenden Umstände (Ausfall von Vorlieferanten oder Vorprodukten, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen usw.) oder andere außerordentliche Umstände Hindernisse, welche die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren Herstellung, den Versand, die Abnahme oder unmöglich machen den Verbrauch verhindern, verzögern, verringern oder unzumutbar werden lassen, berechtigen Bio Oil für die Dauer und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum Umfang der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch auf höhere Gewalt bewirkten Verzögerung beruhenden Störungen, die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber Abnahme ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wird infolge der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für Störung die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zur Auflösung des Vertrages berechtigt. Im Falle der Auflösung ist der Kunde nicht rechtzeitige Belieferung berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen Bio Oil geltend zu machen; ein Ersatz der vom Kunden getätigten Aufwendungen (insbesondere Pönalezahlungen an Dritte) ist ausgeschlossen.
(2) Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferantendie Zulieferer. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bio Oil Bezugsquellen ist Bio Oil nicht verpflichtet, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei den Ausfall über fremde Vorlieferanten auszugleichen. Bio Oil ist in diesem Fall berechtigt, gleichmäßige Kürzungen vorzunehmen und die verfügbaren Warenmengen anteilig zu verteilen. Damit wird Bio Oil von den unerfüllt gebliebenen Lieferverpflichtungen befreit. Eine Nachlieferpflicht der Vermieterin und/verkürzen Liefermengen besteht nicht. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
(3) Käufer und Verkäufer werden sich über solche Ereignisse, die die Durchführung der vertragsgegenständlichen Lieferungen beeinträchtigen oder bei von behindern, unverzüglich Mitteilung machen und sich bemühen, die Auswirkungen für beide Seiten zu mildern und die ursprünglichen Voraussetzungen möglichst schnell wieder herzustellen. Nach Wegfall der Vermieterin eingeschalteten Drittenhöheren Gewalt werden sich die Vertragspartner jeweils darüber verständigen, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/ob die ausgefallenen Lieferungen nachträglich erfolgen oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn der Vermieterin Für Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände Gewalt, die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istmachen, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigthaftet der Auftragnehmer nicht. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch Als höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme gelten alle vom Willen und Einfluss der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten istVertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturka- tastrophen, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von KostenRegierungsmaßnahmen, Schäden und Zinsen haftbarBehördenentscheidungen, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), BelagerungszustandBlockaden, Krieg und Kriegsgefahrandere Arbeitsunruhen, PandemienBeschlagnahme, EpidemienEmbargo oder sonstige Umstände, Sturmdie unvorhersehbar, Frostschwerwiegend und durch die Vertragspar- teien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Insbesondere im Kontext gelten für die Montage bzw. Demontage auch starke Winde als höhere Gewalt, Schnee da diese eine Montage bzw. Demontage erheblich verzögern oder gar verhindern können. Bei der Definition von starken Winden gilt die Vorort-Einschätzung des Auftragnehmers bzw. einer vom Auftragnehmer bestimmten Drittperson (z. X. Xxxxxxxxxxxx). § 7 Preise und allgemeine Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Herchenbach, und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Kunde trägt die Kosten für die Lieferung und den Transport der Ware bzw. der Mietgegenstände ab Lager.
3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Wetterumstände)öffentliche Abgaben (ins- besondere anfallende Grundsteuern) trägt der Kunde. Wird das Mietobjekt durch das zuständige Finanzamt des Auftraggebers zur Grundsteuerveran- lagung für Gebäude auf fremden Grund herangezogen, so trägt der Auftrag- geber die Steuern, und zwar für die gesamte Zeit der Nutzung.
4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur inso- weit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 12 (6) unberührt.
Appears in 1 contract
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn Die Rechnung soll sich auf den Lieferschein beziehen. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Der Lieferant soll alle nationalen, europäischen ebenso wie internationalen Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Zollbestimmungen bezüglich Waren und Dienstleistungen erfüllen. Ein Ereignisse, einschließlich Land- oder Personenbezogenen Sanktionen, Lieferant, dessen Geschäftssitz sich in der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 Europäischen Union befindet, Embargos angeordnet durch die Europäische Union oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren den hat dem Besteller Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Vereinigten Staaten von Amerika, berechtigen den Besteller - Präferenzursprungseigenschaft nach VO (EG) 1207/2001 zur Verfügung unbeschadet seiner sonstigen Rechte - ganz oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt teilweise vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktretenzu stellen. Die Vermieterin Langzeit-Lieferantenerklärungen (mit oder ohne Präferenz) zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs müssen eine Ausweisung des Ursprungslandes (konkreter Mitgliedsstaat) zur Folge haben und von erheblicher Dauer sind. und eine Umschlüsselung zu der Material-Nr. des Bestellers beinhalten bzw. ermöglichen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des 9. Mängelhaftung Bestellers ein Auskunftsblatt (INF 4) zur Verifizierung bzw. 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Echtheitsprüfung der Lieferantenerklärung nach Maßgabe von Art. 6 der gelten, soweit nicht für nachfolgend etwas anderes geregelt ist. EU-Verordnung Nr. 1207/2001 in der jeweils gültigen Fassung zu 9.2 Der Besteller darf die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine Art der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnteNacherfüllung wählen.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 7.1. Falls nach Vertragsabschluss und Beginn der Vermieterin Ereignisse Vorbereitungen zur Durchführung der Messe, infolge eines unvorhersehbaren und auch mit aller zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung (wie beispielsweise Naturkatastrophen, Seuchenausbrüche, Kriege, Unruhen, nicht nur vorübergehender Ausfall von vorübergehender Dauer istwichtigen Versorgungseinrichtungen, ist die Vermieterin zum Rücktritt etc.) oder auf Grund einer von der Messe Karlsruhe nicht zu vertretenden behördlichen Anordnung zur Untersagung der Durchführung der Messe das Interesse der Messe Karlsruhe an der Erfüllung des Vertrages seitens des Auftragnehmers ganz oder teilweise entfällt, so steht der Messe Karlsruhe ein Rücktrittsrecht vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffristzu.
8.2 Soweit dem Mieter infolge 7.2. Sofern auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt, oder auf Grund einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung von der Messe Karlsruhe nicht zu vertretenden behördlichen Anordnung zur Untersagung der Durchführung der Messe, im Sinne der Ziffer 7.1 dieser Bedingungen, die Abnahme Durchführung der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten istMesse unmöglich wird und diese bereits vor Beginn des Aufbaus abgesagt werden muss, so ist der Vertrag hinfällig. In diesem Fall werden die Messe Karlsruhe und der Auftragnehmer von ihrer Pflicht zur Leistungserbringung befreit und Vertragsverhältnis gilt als beendet.
7.3. Im Fall des Rücktritts der Messe Karlsruhe nach Ziffern 7.1 dieser Bedingungen, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktretenAuftragnehmer nur eine Vergütung für die (Teil)Leistungen verlangen, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts in gutem Glauben an den Bestand des Vertragsverhältnisses bereits vertragsgemäß erbracht wurden. Im Falle der Auflösung des Vertrages nach Ziffer 7.2 dieser Bedingungen kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen, jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten selbst.
7.4. Die Vermieterin Geltendmachung von sonstigen Schadenersatzansprüchen ist nicht in diesem Fall für die Erstattung von Kostenbeide Parteien ausgeschlossen, Schäden und Zinsen haftbares sei denn, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konntediese haben ihren Rechtsgrund in grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des in Anspruch genommenen Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn Höhere Gewalt ist jeder, nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterin liegende Umstand welcher die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder zur Vertragsausführung eingeschalteter Dritter, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Belagerungszustand, Xxxxx, Xxxxx, Pandemien, Epidemien, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände, Maßnahmen von Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen/ -verbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen).
8.2 Sofern solche Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände der Vermieterin die Erbringung ihrer Leistungen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 . Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. .
8.3 Die Vermieterin ist nicht haftbar für die Erstattung den Ersatz von Kosten, Schäden Schaden und Zinsen haftbarZinsen, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen obliegende Leistung nicht erfüllen konnteerbringen kann.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn 11.1. Keine Vertragspartei haftet anderer Vertragspartei für die Schäden oder Verluste, die wegen der Vermieterin Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 verursacht wurden. Das gilt nur dann, wenn haftungsausschließende Umständen - vis maior- nicht durch die Vertragspartei, die sich auf sie beruft, verursacht wurden. Unter höherer Gewalt versteht man die Situationen, die ohne Beeinflussung oder Beteiligung der einen oder der anderen Vertragspartei entstehen, wie Krieg, Aufstand, Streiks, Maßnahmen der öffentlichen Behörden, Naturkatastrophen u. dgl., welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragsverhältnisses nicht bekannt wurden, die einen direkten Einfluss auf die Vertragserfüllung haben, und welche die interessierten Parteien trotz fachlicher Sorgfalt nicht abwenden konnten bzw. nicht abwenden können. Die durch die höhere Gewalt betroffene Partei ist verpflichtet andere außerordentliche Umstände Partei über vis major informieren und glaubwürdigen Beweis anderer Partei davon vorlegen. Im Falle der Entstehung der Gründen vis major gelten nicht die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen Vertragsstrafen außer der Vertragsstrafen, zu welchen der Anspruch vor der Entstehung der Umständen vis major entstand. Beide Vertragsparteien treffen alle notwendige Vorkehrungen um die Risiken der gegenseitig drohende Schaden und andere Verluste zu minimalizieren.
11.2. Die Vertragspartei, die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istsich auf vis maior beruft, ist verpflichtet bei anderer Vertragspartei die Vermieterin zum Rücktritt Vertrags- oder Teilvertragsänderung in Bezug auf Kaufgegenstand, Kaufpreis, Leistungsort und Leistungszeit beantragen und das unverzüglich nach der Feststellung der vis major, die an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufgegenstandes hindern.
11.3. Falls keine Vereinbarung nach vorherigem Abs. 11.2. innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum des Eingangs des Beantragens bei der anderen Vertragspartei getroffen wurde, hat jede Vertragspartei Recht vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffristzurückzutreten.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstand , der die Leistungserbringung bleibend oder zeitweise verhindert (z. Bsp. Nichtlieferung und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände).
Appears in 1 contract
Samples: Distributor Agreement
Höhere Gewalt. 8.1 Wenn (1) Unvorhergesehene Ereignisse die eine planmäßige Abhaltung der Vermieterin Ereignisse höherer Gewalt gemäß Absatz 3 oder andere außerordentliche Umstände die Erbringung ihrer Leistungen wesentlich erschweren oder Messe/Ausstellung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
8.2 Soweit dem Mieter infolge einer durch höhere Gewalt bewirkten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist nicht für die Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
8.3 Höhere Gewalt ist jeder nicht von der Vermieterin C³ GmbH zu vertretende Umstand vertreten sind, berechtigen diese,
a) die Messe/ Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 % der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Leistungserbringung bleibend Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt oder zeitweise verhindert (z. Bspauf behördlicher Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
b) die Messe/ Ausstellung zeitlich zu verlegen. Nichtlieferung undAussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.
c) die Messe/ Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll die C³ GmbH derart schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenwirken mit den bestellten Ausschüssen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, krankheitsbedingter Arbeitsausfall bei dem Messebeirat beschließen und so früh wie möglich bekannt geben. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Vermieterin und/oder bei von der Vermieterin eingeschalteten Dritten, Arbeitsstreik, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizität, Transportstörungen, Maßnahmen von staatlichen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (darunter unter anderem Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen), Belagerungszustand, Krieg und Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Wetterumstände)Standmiete. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile aus- geschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen