Kündigung durch den Auftraggeber Musterklauseln

Kündigung durch den Auftraggeber. 13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigung durch den Auftraggeber. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, so dass dem Auftragnehmer 5 % der Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfällt, zustehen.
Kündigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftragnehmer von weiteren Aufträgen auszuschließen, wenn der Auftragnehmer oder seine Bevollmächtigten den Dienstkräften des Auftraggebers, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder Durchführung des Vertrages befasst sind, Geschenke oder andere unzulässige Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren. Im Falle des Rücktritts sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurech- nen. Der Auftraggeber kann Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
Kündigung durch den Auftraggeber. 18.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Falle sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten gegen Nachweis zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden sind.
Kündigung durch den Auftraggeber. 8.1 Für die Kündigung durch den Auftraggeber gelten grund- sätzlich die Bestimmungen des § 8 VOB / B.
Kündigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2, 2. Halbsatz BGB). Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für – die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe auf 40 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektüberwachung / Bauüberwachung, Überwachung der Ausführung beziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektbetreuung / Dokumentation auf 90 v.H. der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. (§ 648a Absatz 2 BGB). Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt. Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern. Ur...
Kündigung durch den Auftraggeber. (§ 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag auch zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Hand- lungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Inte- resse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
Kündigung durch den Auftraggeber. Im Falle der Kündigung eines Vertrags über die transkriptorische Tätigkeit von xxxxxxxx.xx durch den Auftraggeber gilt § 648 BGB, d.h. xxxxxxxx.xx ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben außerordentliche Kündigungen des Auftraggebers aus wichtigem Grund.
Kündigung durch den Auftraggeber. 24.1 Der Auftraggeber kann die vereinbarten Leistungen vor Beginn schriftlich kündigen, wobei die folgenden Stornierungskosten dem Unternehmen geschuldet werden:
Kündigung durch den Auftraggeber. (1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Ver- trag kündigen.