Löhne Musterklauseln

Löhne. Lohnfragen werden speziell geregelt (siehe Art. 1.8, Art. 17 und 18).
Löhne. 17.1 Die Mindestlöhne werden im Anhang 2 zu diesem GAV festgehalten. 17.2 Frauen und Männer haben für gleichwertige Arbeit An- spruch auf den gleichen Lohn. Die Umsetzung wird im Rahmen des Vollzugs überprüft. 17.3 Der Arbeitgeber überweist den Lohn spätestens am Ende des Monats. 17.4 Die / der Mitarbeitende kann ihren / seinen Lohnanspruch nicht ganz oder teilweise an Dritte abtreten. Der Arbeitgeber anerkennt trotz dieser Bestimmung vorgenommene Gehaltsab- tretungen, auch wenn sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgten, nicht. Vorbehalten bleiben richterliche Verfügungen und betreibungsrechtliche Lohnpfändungen. 17.5 Angestellte im Stundenlohn sind Angestellten im Monats- lohn gleichgestellt. 17.6 Für Angestellte im Stundenlohn müssen neben dem verein- xxxxxx Xxxx zusätzlich die Ferienentschädigung, der 13. Monatslohn sowie die Feiertagsentschädigung auf der Lohnabrechnung je separat ausgewiesen werden. Die Entschädigungen sind wie folgt: – Feiertage: 3.59 % (wird monatlich ausbezahlt) – 13. Monatslohn: 8.33 % (wird monatlich ausbezahlt) – Ferien: 22 Tage = 9.24 %; 25 Tage = 10.64 % (wird bei Bezug der Ferien ausbezahlt). 17.7 Die Vertragsparteien diskutieren während der Vertrags- dauer des GAV jedes Jahr spätestens bis am 31. Oktober über Anpassungen der Mindestlöhne. Dabei werden die allgemeine Wirtschaftslage, die Entwicklung der Löhne und der Lebenskos- ten berücksichtigt.
Löhne. 1. Im Anhang 1 werden die Mindestlöhne pro Kategorie und lohnbezogenem Dienstalter festgelegt. 2. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet. 3. Bei einem Wechsel in eine neue Kategorie gilt für diese unter Vorbehalt von Art. 8 Ziffer 3 und der nachfolgenden Ziffer 4 grundsätzlich das erste Dienstjahr. 4. Jene Mitarbeitenden, die beim Wechsel in eine höhere Anstellungskategorie in den vorange- gangenen drei Jahren in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis gewesen sind und dabei insgesamt mehr als 4’000 Arbeitsstunden geleistet haben, werden in Bezug auf den Mindest- lohn direkt ins 2. Dienstjahr überführt.
Löhne. 14 Art. 23.1 Mindestlöhne 14
Löhne. Die gesamte in der Versicherungs- periode ausbezahlte Bruttolohnsum- me, wie sie für die Berechnung der Beiträge für die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) massge- bend ist. Die aufgewendeten Beträge für Personen, die keine AHV-Beiträge zu entrichten haben, sind zusätzlich zu deklarieren. Die Beträge, die auf- grund eines Arbeiterstellungsvertra- ges (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) aufgewendet werden, sind aus- schliesslich vom Mieter anzugeben
Löhne. Die Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutsch- schweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Aus- bildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbil- dungsprogramm verfügt die Paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen: 1. Erstellung eines Weiterbildungsreglements 2. Akkreditierung von Schulungspartnern 3. Akkreditierung von Betrieben der Reinigungsbranche zur Durch- führung von Firmenkursen
Löhne. Für die geleisteten Stunden wird der tarifmäßige Lohn gezahlt, entsprechend den sonsti- gen Vereinbarungen für den betreffenden Betriebsbereich.
Löhne. Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 1.2% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018. Die Stundenlöhne werden so erhöht: CHF CHF CHF Stundenlohn 2018 zwischen 21.15 bis 22.90 Erhöhung 0.25 Stundenlohn 2018 zwischen 22.95 bis 27.05 Erhöhung 0.30 Stundenlohn 2018 zwischen 27.10 bis 31.20 Erhöhung 0.35 Stundenlohn 2018 zwischen 31.25 bis 35.40 Erhöhung 0.40 Stundenlohn 2018 zwischen 35.45 bis 39.55 Erhöhung 0.45 Stundenlohn 2018 zwischen 39.60 bis 43.70 Erhöhung 0.50 Stundenlohn 2018 zwischen 43.75 bis 47.90 Erhöhung 0.55
Löhne. 1 Der vorliegende Anhang wurde unter Rücksichtnahme des Landesindex der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2015, bei einem Punktestand von 107,2 (Basis = Mai 2000) abgeschlossen. 2 Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Min- destansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Löhne. 1 Die Löhne sind in einem Anhang festgelegt, der integrierter Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist. 2 Für die Löhne der Lehrlinge ist ausschliesslich der Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen (VWPU) zuständig. Der besagte Verband verpflichtet sich, diese Löhne regelmässig zu überprüfen. 3 Die im Anhang vorgesehenen Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem ersten und zweiten Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren nach der Anstellung des Arbeiters als Lehrling, Lehrlinge ausgebildet haben. 4 Wenn die Qualifikation oder die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers ungenügend ist, kann sein Lohn durch einen schriftlich verfassten Einzelarbeitsvertrag unter dem im Anhang vereinbarten Lohn festgelegt werden. Der Arbeitgeber unterbreitet innert 8 Tagen eine Kopie dieses Einzelarbeitsvertrages, der aufgrund von Art. 6.1 ernannten paritätischen Berufskommission zur Genehmigung. Diese Kommission wird nötigenfalls die Arbeitsleistung des betreffenden Arbeitnehmers prüfen und einen Entscheid über die Zulässigkeit der Vereinbarung fassen. 5 Im Bestreben, den Arbeitnehmern während dem ganzen Jahr eine möglichst regelmässige Entlöhnung zu sichern, empfehlen die Vertragsparteien des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages den Arbeitgebern und Arbeitnehmern im gegenseitigen Einverständnis, eine Entlöhnung im Monatslohn einzuführen.