Lieferung, Gefahrübergang. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 2010. Wir stellen die Ware dem Kunden, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kunden.
Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 50,00 (fünfzig Euro) netto (zuzüglich Mehrwertsteuer). Unterschreitet der Käufer den Mindestnettobestellwert, wird im Falle der Annahme des Angebots eine Transportkostenpauschale von mind. EUR 4.90 (vier Euro und neunzig Cent) netto zusätzlich zum Warenwert pro Bestellung erhoben. Diese kann in, von Eisai definierten Sonderfällen entfallen. Mehrere Bestellungen pro Tag werden immer als Einzelbestellung erfasst und abgerechnet.
5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand zum vom KÄUFER genannten Bestimmungsort („CIP – Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert“ Incoterms 2010).
5.3 Die PRODUKTE des VERKÄUFERS werden nur stückweise an den Großhandel abgegeben. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3.
5.4 Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben.
5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des VERKÄUFERS.
5.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der VERKÄUFER eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes.
5.7 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Leihverpackungen dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte benutzt werden. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem VERKÄUFER den Schaden zu ersetzen.
5.8 Mit der entladebereiten Zurverfügungstellung der Bestellung an den KÄUFER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE auf den KÄUFER über.
5.9 Erfüllungsort ist der vom KÄUFER genannte Bestimmungsort.
5.10 Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird.
5.11 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige u...
Lieferung, Gefahrübergang. 4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Biogen schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller Biogen alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
4.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Biogen liegende und von Biogen nicht zu vertretende Ereignisse wie Betriebsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Krieg, schwerwiegende Transportstörungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und höhere Gewalt entbinden Biogen für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten.
4.3 Bei Liefergegenständen, die Biogen nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
4.4 Biogen ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn und soweit die Liefergegenstände aufgrund hoher Nachfrage vergriffen sind oder Biogen von ihren Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig mit den zur Herstellung der Liefergegenstände erforderlichen Materialien beliefert worden ist. In diesem Fall stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen Biogen zu; dies gilt nicht, wenn Biogen ein Verschulden trifft. Eine etwaige Haftung von Biogen unterliegt den Beschränkungen gemäß Ziffer 8.
4.5 Verzögern sich die Lieferungen von Xxxxxx, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Xxxxxx die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Biogen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
4.7 Hat Biogen die N...
Lieferung, Gefahrübergang. 1.3.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem vereinbarten Air Liquide-Werk bzw. -Vertriebspartner. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, Transportweg und -mittel sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unserer Xxxx überlassen. Die Transportkosten, einschließlich des jeweils gültigen Gefahrgutzuschlags (GGVSEB/Maut), trägt der Kunde.
1.3.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Kunden über.
1.3.3 Sofern der Kunde oder ein von ihm beauftragter Transporteur die Ware abholt, muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Xxxx zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Bereitstellung der versandfertigen Ware. Für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde zuständig und verantwortlich. Sofern wir hieran mitwirken, ist dies eine reine Gefälligkeit.
Lieferung, Gefahrübergang. 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs- kauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Be- steller über:
a) Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Xxxx an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wer- den Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschrif- ten des Werkvertragsrechts entsprechend; Art. VI Nr. 6 bleibt unberührt.
3. Wenn der Versand, die Übergabe, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An- nahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Lieferung, Gefahrübergang. 4.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Käufers bei dem Verkäufer zu laufen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt neben der schriftlichen Auftrags- und Lieferfristbestätigung den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
4.2 Wurde vom Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 3.1 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.
4.3 Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers nach bestem Ermessen des Verkäufers, doch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.5 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 3.1 und 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu Lasten des Käufers.
(a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der Stelle gem. Xxxx. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.
(b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung d...
Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferungen einschließlich Verpackung „DDP Bestimmungsort, Incoterms® 2010“.
5.2 Neben der Lieferanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben.
5.3 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
5.4 Die Gefahr geht erst auf den AG über, nachdem die Lieferung/Leistung am Bestimmungsort eingetroffen ist oder, falls eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, von dem AG abgenommen wurde.
5.5 In Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung und sonstigen von dem AG nicht zu vertretenden Ereignissen ist er berechtigt, die Annahme/Abnahme der Lieferungen und Leistungen des AN und eigene Pflichten um die Dauer der Behinderung zu verschieben, ohne dass hieraus Ansprüche des AN gegen den AG begründet werden.
Lieferung, Gefahrübergang. 5.1. Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Auftragnehmer dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
5.2. Montage- oder Betriebsanleitungen sind ohne besondere Aufforderung spätestens zusammen mit der Lieferung gesondert und unter Angabe unserer Bestellnummer zu übersenden. Andernfalls haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die bei Vorhandensein dieser Unterlagen nicht eingetreten wären.
5.3. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
5.4. Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Ablieferungsstelle.
Lieferung, Gefahrübergang. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
Lieferung, Gefahrübergang. 1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, und zwar entwe- der durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Käufer oder
2. Im Falle der Übernahme sowie der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware von VOL-Stahl dem Käufer oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur überge- ben worden ist.
3. Verzögert sich die Versendung infolge von Umstän- den, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereit- schaft ab auf den Käufer über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung der Mitteilung der Versand- bereitschaft auf den Käufer über, wenn Teillieferun- gen erfolgen oder VOL-Stahl noch andere Leistungen (z.B. Versendung, Anfuhr, Aufstellung, Montage oder Einweisung) zu erbringen hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung des Käufers. Der Käufer trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Ware in Verzug befindet.
4. Soweit angelieferte Gegenstände Mängel aufweisen, sind auch diese Gegenstände vom Käufer - unbe- schadet der Rechte gemäß Abschnitten VIII. und IX. dieser AVLB - anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind.
5. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.