Lieferung und Gefahrübergang Musterklauseln

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, sowe...
Lieferung und Gefahrübergang. 1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk (EXW - Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten der anderen Partei wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) auf Kosten der anderen Partei selbst zu bestimmen. 2. Die von Eldon angegebenen Fristen, in denen die Produkte geliefert bzw. Dienstleistungen erbracht werden, gelten im- mer annäherungsweise und gelten für Eldon nicht als feste Fristen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 3. Im Falle einer nicht-fristgerechten Lieferung befindet sich Xxxxx erst nach einer in einer schriftlichen Inverzugsetzung genannten angemessenen Frist von mindestens 2 Monaten im Verzug. 4. Bei einer Überschreitung fester (Liefer-)Fristen oder im Falle eines Verzuges nach schriftlicher Inverzugsetzung hat die andere Partei keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. bei Nichter- füllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung, sondern nur die Xxxx, innerhalb einer von der anderen Partei gesetzten angemessenen Frist (von mindestens 2 Monaten) nachträglich Erfüllung zu verlangen oder aber von dem Vertrag in Bezug auf den noch nicht ausgeführten Teil zurückzutreten. 5. Die andere Partei ist verpflichtet, Produkte innerhalb der diesbezüglich in dem Vertrag genannten Liefer- bzw. Abruf- fristen abzunehmen. Ist in dem Vertrag nur bestimmt, dass die andere Partei Produkte in einem bestimmten Zeitraum abrufen wird und wurden in Bezug auf den Abruf keine näheren Fristen gesetzt, ist die andere Partei verpflichtet, diese schrittweise und über diesen Zeitraum verteilt unter Berücksichtigung aller Bedingungen abzunehmen. Eldon ist, wenn die andere Partei ihrer Ansicht nach diese Verpflichtungen nicht erfüllt, berechtigt, der anderen Partei eine Frist zu setzen, in der die andere Partei verpflichtet ist, die Produkte (teilweise) abzunehmen. 6. Falls die andere Partei die Produkte unter Berücksichtigung der in diesem Artikel genannten Ausführungen nicht fristgerecht abnimmt, ist die andere Partei im Annahmeverzug und alle dies- bezüglichen Folgen einschließlich der Kosten für die Lagerung gehen zu ihren Lasten. Insbesondere hat Xxxxx dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern. 7. Soweit der anderen Partei zumutbar, ist Eldon zur Erbrin- gung von Teillieferungen b...
Lieferung und Gefahrübergang. 1. Unsere Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestä- tigung, jedoch nicht vor vollständiger Mitteilung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller. Eine vorvertragliche Vereinbarung über Lieferzeiten oder Liefertermine ist nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wird. 2. Teillieferungen sind uns gestattet und können vom Besteller nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat. 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Die Abladung der Ware ist Sa- che des Bestellers und geht zu seinen Lasten. 4. Wir behalten uns die vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. 5. Wir kommen nicht in Verzug, solange der Besteller seinerseits uns gegenüber mit einer Verpflichtung aus dem betreffenden Auftrag in Verzug ist. Im Falle des Verzugs richtet sich der Schadensersatzan- spruch des Bestellers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen: Der Schadensersatz des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung ist für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt maximal 5 % des von dem Liefer- verzug betroffenen Netto-Auftragswertes beschränkt. Diese Begren- zung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Ei- ne Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 6. Ist eine Abholung durch den Besteller vereinbart, ist für die Einhaltung unserer Lieferzeiten der Zeitpunkt der Fertigmeldung maßgebend. Im Übrigen ist für die Einhaltung unserer Lieferzeiten der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer maßgebend. Fertigge- meldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Andernfalls sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. 7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte- rung unserer Lieferungen, einschließlich der Gefahr einer Beschlag- nahme, geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Besteller über.
Lieferung und Gefahrübergang. 18.1. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich. 18.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft. b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 18.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 18.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 18.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über.
Lieferung und Gefahrübergang. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.
Lieferung und Gefahrübergang. 10.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts, Diebstahls, der Veruntreuung oder der Beschädigung von Gegenständen, Daten (einschließlich: Benutzernamen, Codes und Passwörtern), Dokumenten, Software oder Datendateien, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt, bereitgestellt oder verwendet werden, geht auf den Kunden gemäß nachfolgender Regelungen über. 10.2 NEVARIS übergibt dem Kunden die Software digital durch elektronische Übermittlung (z.B. mittels Datenfernübertragung, E- Mail etc.) oder durch Bereitstellung zum Herunterladen (Download). (a) Soweit die Software elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr mit Eingang bei dem von NEVARIS mit dem Weiterversand beauftragten Teledienstanbieter auf den Kunden über. (b) Wird die Software zum Herunterladen bereitgestellt, teilt NEVARIS dem Kunden die Bereitstellung mit. Die Gefahr geht sodann mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.
Lieferung und Gefahrübergang. Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere die rechtzeitige Erbringung aller Leistungen, die vom Käufer zur Vertragserfüllung erforderlich sind (z.B. vollständige Unterlagen, erforderliche Genehmigungen…) sowie vereinbarte Vorauszahlungen. Unvorhersehbare Lieferungshindernisse wie z.B. Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im Betrieb der Verkäuferin oder in dem des Vorlieferanten sowie Transportschwierigkeiten befreien die Verkäuferin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche auf Schadensersatz oder ähnliches erwachsen. Die Gefahr geht mit Verlassen des Werks/Lagers von der Verkäuferin auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Verkäuferin wählt Versandweg und Versandart. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird diesem entsprochen, so hat der Käufer bei vereinbarter frachtfreier Lieferung die Mehrkosten gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit zu tragen.
Lieferung und Gefahrübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere gehen mit der Verladung der Tiere auf das Transportfahrzeug auf dem Hof des Lieferanten auf den Kunden über. 1. Der Versand der Tiere – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt daher auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Tiere mit unseren Fahrzeugen befördert werden. Dies gilt auch bei einer frachtfreien Lieferung. Der Kunde trägt zudem die Transportgefahr insbesondere bei Verspätungen des Transports, bei Verlust der Tiere auf den Transport und bei Gewichts- oder Wertminderung der Tiere auf dem Transport. Wir sind berechtigt, die Versendungsart zu wählen, sofern der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch des Kunden in dem von ihm gewünschten Umgange und auf seine Kosten ab. 2. Der Kunde hat zudem für einen ungehinderten Antransport der Tiere zum Anlieferungsort und eine ordnungsgemäße Abnahme der Tiere durch ihn oder durch einen von ihm Beauftragten sicherzustellen und zu garantieren.
Lieferung und Gefahrübergang. 6.1 Bestätigte Liefertermine sind verbindlich. 6.2 Die Lieferung beginnt mit Verlassen unseres Werksgeländes; damit erfolgt gleichzeitig der Gefahrenübergang auf den Empfänger. Die Gefahr geht gleichfalls auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager der beauftragte Subunternehmer verlassen hat. 6.3 Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der von uns ab Werk gelieferten Produkte sind Angelegenheit des Auftraggebers. 6.4 Verzögert sich der Versand oder wird dieser ohne unser Verschulden unmöglich, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige sowie Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 6.5 Die Xxxx des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer vorbehalten. 6.6 Wenn unsere Waren die Bundesrepublik Deutschland verlassen, übernimmt der Verkäufer keine Produkthaftung.
Lieferung und Gefahrübergang. Die Ware wird auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist Alcon berechtigt, die Art der Versendung, selbst zu bestimmen. Es besteht kein Anspruch des Käufers, dass zwingend die kostengünstigste Versandart gewählt wird. Alcon ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie der Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Käufer über.