Lieferung und Lieferfrist. 4.1. Die Lieferungen erfolgen stets „Free Carrier“ (FCA - Frei Frachtführer) an den Lagerräumen oder dem Sitz von Vandersanden.
4.2. Die vereinbarten Lieferbedingungen werden stets gemäß den zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung zwischen Vandersanden und dem Käufer geltenden Incoterms® interpretiert.
4.3. Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Lieferung der Ware an der festgelegten Lieferadresse und zum festgelegten Liefertermin in Empfang zu nehmen bzw. diese abholen zu lassen. Wenn der Käufer dieser Pflicht nicht nachkommt (wie, aber nicht beschränkt auf Annahmeverweigerung, physische Unerreichbarkeit der Lieferadresse, geschlossene Türen beim Käufer, Nichtabholung der Ware usw.), ohne Vandersanden rechtzeitig, spätestens 48 Stunden vor der Lieferung informiert zu haben, gilt die Lieferung zum von Vandersanden festgelegten Liefertermin als erfolgt. Außerdem ist Vandersanden, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte kraft Gesetz und aufgrund der Vereinbarung, berechtigt, die Ware ohne Inverzugsetzung auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern oder einzulagern und die damit verbundenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. In diesem Fall kann der Käufer aufgrund der Tatsache, dass die Lieferung nicht stattgefunden hat, die Zahlung nicht verweigern.
4.4. Die von uns gewährten Lieferfristen sind stets annähernd und stellen keinen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung dar. Bei Lieferverzögerungen werden Vandersanden und der Käufer eine zusätzliche Lieferfrist vereinbaren. Vandersanden können aber weder Verzugsstrafen noch eine Entschädigung oder Verzugszinsen auferlegt werden und der Käufer ist nicht zur Auflösung der Vereinbarung berechtigt. Wenn Vandersanden aufgrund höherer Gewalt (gemäß Artikel 8 der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen) nicht (auf eine normale Weise) liefern kann, hat sie das Recht, die Lieferzeit um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern. Dementsprechend ist der Käufer aufgrund einer Lieferverzögerung nicht von seiner Pflicht zur Annahme oder Zahlung der Ware und/oder Dienstleistungen befreit. Bei Nichtlieferung der Ware und/oder Nichterbringung der Dienstleistungen werden etwaige vom Käufer bezahlte Vorschüsse vollständig von Vandersanden erstattet.
Lieferung und Lieferfrist a) Bei den vom VACO-Lieferanten angegebenen Lieferfristen und sonstigen Terminen handelt es sich um Richtfristen, die nicht als Fixtermine im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Wird die voraussichtliche Lieferfrist überschritten, so kann der Abnehmer den VACO-Lieferanten schriftlich per Einschreiben in Verzug setzen. Dabei hat der Abnehmer dem VACO-Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen, innerhalb derer der VACO-Lieferant die Lieferverpflichtung noch erfüllen kann, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die genannte Lieferfrist verstrichen ist.
b) Produkte gelten als geliefert beziehungsweise Dienstleistungen gelten als erbracht, sobald die Produkte beim VACO-Lieferanten zur Abholung bzw. Zustellung bereitstehen, beziehungsweise sobald die mit der Dienstleistung im Zusammenhang stehenden Arbeiten beendet sind.
c) Der Abnehmer ist verpflichtet, Lieferungen zu akzeptieren, die zu einem früheren Zeitpunkt als dem vom VACO-Lieferanten angegebenen Termin erfolgen. Der VACO-Lieferant hat das Recht, Teillieferungen vorzunehmen und diese in Rechnung zu stellen. Teillieferungen können nicht rückgängig gemacht werden, falls sich danach herausstellt, dass die Lieferung der vollständigen Bestellung nicht möglich ist.
Lieferung und Lieferfrist. Lieferungsklauseln werden nach INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung ausgelegt. Wenn keine Lieferungsklausel vereinbart wird, so gilt die Lieferung „Ab Werk“. Wenn die Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, beginnt diese Frist mit dem Vertragsabschluss, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Aber in keinem Fall beginnt die Lieferfrist, bevor (i) die Zahlung bei der Lieferantin eingeht, wenn diese vor dem Start der Herstellung fällig oder anderweitig vereinbart ist, und
Lieferung und Lieferfrist. 6.1 Das Bereitstellen der Softwarelizenz durch Softtrader International an den Auftraggeber erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, schnellstmöglich nach Begleichung der Rechnung durch den Auftraggeber.
6.2 Das Bereitstellen der Softwarelizenz durch den Lieferanten an Softtrader International hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen, nachdem Softtrader International das Angebot des Lieferanten angenommen hat. Die Begleichung der Rechnung gegenüber dem Lieferanten erfolgt spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Lieferant die betreffende(n) Softwarelizenz(en) zur Verfügung gestellt hat.
Lieferung und Lieferfrist. Die Lieferung erfolgt FCA am jeweils benannten Ort, Incoterms 2010, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Erfüllungsort ist der von Bomatec AG benannte Ort, an dem die Ware dem Frachtführer oder einer anderen Person, namentlich dem Spediteur, vom Lieferanten übergeben wird. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr von Bomatec AG. Besondere Verpackungs- und Versandvorschriften sei- tens Bomatec AG sind zwingend zu befolgen. Die Ansprüche von Bomatec AG auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Waren aufgrund der Nichtbefolgung der Verpackungs- und Versendungsvorschriften bleiben ausdrücklich vorbehalten. Boma- tec AG hat das Recht in diesem Fall die kostenlose Nachlieferung einwandfreier Wa- re zu verlangen.
Lieferung und Lieferfrist. 1. Der Lieferant tut sein Möglichstes um die vereinbarte Lieferfrist in acht zu nehmen. Die lautere Überschreitung der Lieferfrist bringt den Lieferanten nicht in Verzug. In allen Fällen tritt der Lieferant erst wegen Überschreitung der Lieferfrist in Verzug nach schriftlicher Inverzugsetzung durch den Kunden.
2. Ist der Lieferant in Verzug, kann der Kunde den Vertrag nur aufkündigen nachdem dem Lieferanten eine Frist von 8 Tagen eingeräumt wurde um doch noch vertragsgerecht zu liefern. Diese Frist geht ab dem Datum der Inverzugsetzung ein.
3. Das Risiko auf Verlust, Diebstahl und Beschädigung von Sachen, Ware, Programmatur oder Dateien die Gegenstand der Gebrauchsvereinbarung sind, geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf den Kunden über.
Lieferung und Lieferfrist. Unsere Lieferungen erfolgen an vereinbarten Erfüllungsort bzw. ab Werk. Schriftlich vereinbarte Liefer- termine werden von uns eingehalten. Die Projekt-Standübergabe muss vor Messebeginn, Eröffnung oder Inbetriebnahme erfolgen. Eventuell vorgezogene Übergabetermine begründen keinen Rechtsanspruch und können kurzfristig aus besonderem Grund verschoben werden. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. Im Falle von höherer Gewalt z.B. Streik, Naturkatastrophen ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. In Fällen von uns zu vertretender Lieferverzögerung steht dem Besteller nur der Rücktritt vom Vertrag zu; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Mehraufwendung an Lieferungen und Leistungen zur Sicherung der rechtzeitigen Fertigstellung, zur Behebung der Folgen von unrichtigen Maßangaben, von Transportverzögerungen, von nicht termin- oder fachgerechter Ausführung von Vor- leistungen Dritter, müssen vom Besteller getragen werden, wenn diese Mehraufwendungen nicht von uns verschuldet wurden oder zu verantworten sind. Wir sind berechtigt, auf Rechnung des Bestellers Lieferungen ausführen zu lassen, die zu Sicherung termin- gerechter Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind Teile und Exponate des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei unserem Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen sol- cher Teile und Exponate erfolgen unfrei auf Gefahr des Bestellers. Schäden an diesen Teilen gehen nicht zu unseren Lasten.
Lieferung und Lieferfrist. Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlich vereinbarten Termine. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sollen Liefertermine verbindlich vereinbart werden, so bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss und – soweit der Vertragspartner für die Fertigung Unterlagen beibringen muss - immer erst mit Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, so ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin bzw. eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Der Vertragspartner kann nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist bzw. eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 14 Tage zu dauern hat, mit der Bestimmung, dass nach Ablauf der Nachfrist die Annahme des Kaufgegenstandes abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann jedoch nur dann gefordert werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fa. ideecon vorliegt und der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, ist. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, dann ist Fa. ideecon bereits mit Überschreitung des Liefertermins im Verzuge. In diesem Falle bestimmen sich die Rechte des Vertragspartners nach § 5 Abs. 3. Für höhere Gewalt und Betriebsstörungen, wie z.B. Aufruhr, Streik und Aussperrungen übernimmt die Fa. ideecon keine Haftung. Die Fa. ideecon verpflichtet sich jedoch, den Vertrag zu erfüllen binnen einer Frist, die sich nach der Lieferfrist zzgl. der durch die Dauer der Betriebsstörung bedingten Frist bestimmt.
Lieferung und Lieferfrist. 1. Der Versand der Bestellungen erfolgt so schnell wie möglich. TrackJack bemüht sich grundsätzlich, das Produkt innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang zu versenden. Die maximale Lieferfrist beträgt 30 Tage, sofern nicht anders vereinbart.
2. Wenn ein Produkt vorübergehend nicht auf Lager ist, wird angegeben, wann es wieder verfügbar sein wird. TrackJack ist bestrebt, den Käufer innerhalb von zwei Werktagen nach der Bestellung per E-Mail über Verzögerungen zu informieren.
3. Die Lieferungen erfolgen an die vom Vertragspartner beim Zustandekommen des Vertrags angegebene Adresse.
4. Für Lieferungen ins Ausland können andere Bedingungen zutreffen.
5. Der Vertragspartner ist zur Abnahme der gekauften Sache innerhalb der vereinbarten Frist verpflichtet. Sollte dem nicht nachgekommen werden, ist TrackJack berechtigt, auf der Grundlage von Artikel 6:60 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verlangen, dass TrackJack von der Verpflichtung zur Lieferung der vereinbarten Produkte entbunden wird, oder die Zahlung des Kaufpreises für den nicht abgeholten Teil ohne vorherige Inverzugsetzung zu verlangen, unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3 Absätze 5-7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Angegebene Lieferfristen und -termine können niemals als verbindliche Fristen verstanden werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Lieferung und Lieferfrist. 4.1. Lieferfristen und -termine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich unverbindliche Angaben.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor der Vertragspartner sämtliche von FUJIFILM geforderten Unterlagen, auch hinsichtlich einer etwaigen Finanzierung, vollständig übergeben hat. Gleiches gilt für die Erfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen.
4.3. Im Falle des Kaufs eines MRT/CT beginnt die Lieferfrist mit Abschluss des Kaufvertrages, wird jedoch mit Verzug des Vertragspartners hinsichtlich der Übergabe von FUJIFILM geforderter Unterlagen (auch etwaiger Finanzierungs- unterlagen) oder einer vereinbarten Vorauszahlung, ungeachtet der Rechte aus Ziff. 7.1. und 7.2., gehemmt.
4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch hinsichtlich früherer Lieferungen, ist FUJIFILM zur Zurückbehaltung berechtigt, ohne dass dem Vertragspartner hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen.
4.5. Falls FUJIFILM schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten oder aus sonstigen Gründen schuldhaft in Verzug geraten ist, hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen, beginnend mit Eingang der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei FUJIFILM, zu gewähren.
4.6. Soweit nicht anders vereinbart oder unzumutbar, sind Teillieferungen zulässig. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.