Lieferung und Verzug Musterklauseln

Lieferung und Verzug. 4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Lieferung und Verzug. Der Lieferer verpflichtet sich zu Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar. Xxxxxx sich beim Lieferer Verzögerungen abzeichnen, hat er dies dem Besteller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers, insbesondere auf Ersatz der Verzugsfolgen und Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadenersatz werden hiervon nicht berührt. Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, 0,1 % des Lieferwertes je Werktag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5 % als Vertragsstrafe zu fordern. Diese kann der Besteller auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für alle Lieferungen geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über.
Lieferung und Verzug. 5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager (EXW Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kos- ten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs- kauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Anzahl der Lieferungen) selbst zu bestimmen. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost oder Korrosion ge- schützt geliefert; falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Andere Vereinbarungen können in einer gemeinsam mit dem Käufer erstellten Verpackungsspezifikation abweichend geregelt werden.
Lieferung und Verzug. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Der in der Bestellung vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Als vereinbart gilt der in der Bestellung angeführte Liefertermin. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe der Ware maßgebend, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher Sprache, wie z B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen ,Betriebs-und Wartungsanleitungen , Ersatzteillisten , Benutzerhandbücher. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar. Xxxxxx sich beim Auftragnehmer Verzögerungen abzeichnen, hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sollte sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergeben, diese dem Auftraggeber mitteilen, was der Auftragnehmer hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, dass der Auftraggeber sich erforderlichen Falls bei dem Auftragnehmer des Auftragnehmers einschalten kann. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz der Verzugsfolgen und Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadensersatz werden hiervon nicht berührt. Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt 0,5 % des Lieferwertes je angefangene Kalenderwoche der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5 % als Vertragsstrafe zu fordern. Diese kann der Auftraggeber auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für alle Lieferungen geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr erst mit Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über.
Lieferung und Verzug. 6.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, FCA Freiburg x.Xx., wo auch der Erfüllungs- ort ist (Ziff. 12.1), gemäß Incoterms 2020. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern eine andere Lie- ferbedingung vereinbart wird, basiert auch diese stets auf den Incoterms 2020.
Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht an- ders vermerkt, „EXW Freiburg x.Xx.“, wo auch der Erfüllungsort ist (Ziff. 9.1), ge- mäß Incoterms ® 2010. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungs- ort versandt (Versendungskauf). Sofern eine andere Lieferbedingung vereinbart wird, basiert auch diese stets auf den Incoterms ® 2010.
Lieferung und Verzug. 1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde Q-SOFT schriftlich auf- fordern, in angemessener Frist zu liefern. Angemessen ist regelmäßig eine Frist von zwei Wo- chen. Erfolgt zu einem verbindlichen Liefertermin oder nach Ablauf der angemessenen Frist bei einem unverbindlichen Liefertermin keine oder keine vertragsgemäße Lieferung oder Leis- tungserbringung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er Q-SOFT eine angemessene Frist gesetzt hat und Q-SOFT innerhalb dieser Frist nicht oder nicht vertrags- gemäß liefert oder ihre sonstige Leistung erbringt. Als angemessene Frist gilt eine Frist von vier Wochen nach Ablauf eines verbindlichen Liefertermins oder nach Ablauf der 2-wöchigen Frist bei einem unverbindlichen Liefertermin. Hat Q-SOFT innerhalb der Frist eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ist die Leistung oder Teilleistung nicht vertragsgemäß bewirkt worden, kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung seitens Q-SOFT unerheblich ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist in jedem Fall ausge- schlossen, es sei denn, der Firma, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Lieferung und Verzug. 5.1 Unsere Lieferungen erfolgen „ab Lieferwerk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010, ICC) auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Durch den Besteller verursachte Liefer- oder Zustellungsverzögerungen berechtigen uns zum Ersatz anfallender Lagerkosten.
Lieferung und Verzug. 1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Zeitpunkt des Eingangs der Lieferung bei uns oder bei dem von uns genannten Leistungsort bzw. die fristgerechte Abnahme der Leistung.
Lieferung und Verzug. 4.1. Lieferungen und Leistungen müssen den Anweisungen des AUFTRAGGEBERS entsprechen.