Lieferung und Verzug Musterklauseln

Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburg, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort und der Ort für jegliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat. 4.3 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. 4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt. 4.5 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet. 4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkei...
Lieferung und Verzug. 8.1. Sofern im Einzelnen nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. 8.2. Mangels abweichender, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) durch NTS. 8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am 8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurde. 8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist, und vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt lä...
Lieferung und Verzug. 4.1 Sofern nicht abweichend vertraglich vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager von Armbruster in Steinach (EXW_Incoterms® 2020, beim Versand in die Schweiz gilt abweichend DDP_Incoterms® 2020), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Ort versandt (Versendungskauf). 4.2 Die von Armbruster angegebenen Fristen für die Lieferung bzw. Erbringung sonstiger Leistungen sind unverbindlich. Sofern die Versendung von Waren vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager von Armbruster verlässt oder zu dem Armbruster dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat. 4.3 Die Einhaltung von Lieferfristen durch Armbruster setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, vom Besteller beizustellende Mittel wie z.B. Rohlinge, Materialien und Prüfmittel eingegangen sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Xxxxxxxxxx die Verzögerung zu vertreten hat. 4.4 Armbruster behält sich vor, die bestätigte Liefermenge um 1 Stück zu überliefern, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. 4.5 Armbruster ist zu Teillieferung berechtigt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. 4.6 Gerät Armbruster mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Armbruster eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Armbruster auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt. 4.7 Armbruster haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (u.a. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien, Störungen der öffentlichen Infrastruktur) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die Armbruster nicht zu vertr...
Lieferung und Verzug. Der Lieferer verpflichtet sich zu Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar. Xxxxxx sich beim Lieferer Verzögerungen abzeichnen, hat er dies dem Besteller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers, insbesondere auf Ersatz der Verzugsfolgen und Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadenersatz werden hiervon nicht berührt. Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, 0,1 % des Lieferwertes je Werktag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5 % als Vertragsstrafe zu fordern. Diese kann der Besteller auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für alle Lieferungen geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über.
Lieferung und Verzug. Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum am Erfüllungsort fällig. Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, der Sitz von Corden. Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und vom Lieferanten einzuhalten. Sofern keine Lieferfrist vereinbart wurde, ist die Lieferung innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Bestelldatum fällig. Falls erkennbar wird, dass der Lieferant vereinbarte Termine nicht einhalten kann, hat er den Einkauf von Corden hierüber unverzüglich (aber in jedem Falle innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen) schriftlich zu informieren. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine ist Corden berechtigt, vom Vertrag oder der Bestellung zurückzutreten. Xxxxxx’x Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Die in der Bestellung vorgeschriebenen Mengen sind einzuhalten. Teillieferungen sind nur nach vorgängiger Vereinbarung zulässig und auf den Versandpapieren deutlich als solche zu bezeichnen. Bezüglich Mass, Gewicht und Menge, und vorbehältlich weiterer Prüfungen, sind die bei der Eingangskontrolle von Corden festgestellten Werte. Corden behält sich vor, Überlieferungen dem Lieferanten gegen Endschädigung ihrer Umtriebe zur Verfügung zu stellen. Corden behält sich vor, beim Wareneingang eine Qualitätsprüfung durchzuführen. Die Lieferung gilt erst als vollständig, wenn sämtliche Dokumente und Zertifikate, welche zum Produkt gehören oder in der Bestellung erwähnt sind, geliefert wurden.
Lieferung und Verzug. (a) Höhere Gewalt, Eingriffe von behördlicher Hand, Streik, Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen jeder Art, nachträglich auftretende Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware sowie das Ausbleiben ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten sowie nicht rechtzeitige Vorlage von uns verlangter Unterlagen durch den Käufer berechtigen uns zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer jeweils betroffenen Lieferverpflichtung. (b) Wenn wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Verzug geraten, muss uns eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche. insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, auch auf Ersatz mittelbaren Schadens, kann der Käufer aus Verzug nicht geltend machen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor. In jedem Falle werden Schadensersatzansprüche auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schäden. die das Zweifache des Bestellwertes der nicht oder verspätet gelieferten Ware überschreiten, werden nicht ersetzt. Hält der Besteller den Eintritt eines höheren Schadens für möglich, so muss der Ersatz des weitergehenden Schadens besonders vereinbart werden.
Lieferung und Verzug. 1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Zeitpunkt des Eingangs der Lieferung bei uns oder bei dem von uns genannten Leistungsort bzw. die fristgerechte Abnahme der Leistung. 2. Der Lieferant hat seine Leistung zum vereinbarten Liefertermin vertragsgemäß zu erbringen. Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ist für uns grundsätzlich vertragswesentlich, so dass der Fortbestand unseres Interesses am Erhalt der Leistung an dessen Einhaltung gebunden ist. Im Falle der Nichteinhaltung der Leistungszeit sind wir berechtigt, sofort Schadensersatz statt der Leistung und Verzugsschadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht an- ders vermerkt, „EXW Freiburg x.Xx.“, wo auch der Erfüllungsort ist (Ziff. 9.1), ge- mäß Incoterms ® 2010. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungs- ort versandt (Versendungskauf). Sofern eine andere Lieferbedingung vereinbart wird, basiert auch diese stets auf den Incoterms ® 2010. 4.2 Soweit nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Angaben von Lieferzeiten unverbindlich. Sofern auf Verlangen und Kosten des Bestel- lers Versendung vereinbart wurde (Ver- sendungskauf), beziehen sich forwarder or other third party commissioned with the transport. If, after conclusion of the contract, the Pur- chaser requests a later delivery date than the one which had been agreed upon, pay- ment shall be made as if the delivery was carried out on time on the original delivery date. Partial deliveries are permissible if the par- tial delivery can be used by the Purchaser within the scope of the contractual purpose, the delivery of the remaining ordered goods is ensured and the Purchaser incurs no sig- nificant additional expenses or additional costs. If the Purchaser is obliged to accept the goods or services, this must be done imme- diately on the agreed acceptance date, or alternatively within one week after notifica- tion of readiness for acceptance by us. The Purchaser may not refuse acceptance in case of a non-material defect. If the Purchaser is in default of acceptance or culpably violates other obligations to co- operate, we shall be entitled to withdraw from the contract and / or claim liquidated damages of 1% per completed week of de- lay, but no more than 5% of the order value due to non-performance. Both contracting parties reserve the right to prove higher or lower damages We are not liable for impossibility of delivery or delays in delivery, as far as they are due to force majeure (e.g. natural disasters, war, riots) or other unforeseeable events at the time of conclusion of the contract (e.g. Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spedi- teur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 4.3 Bei Lieferungen, die nach Vertragsab- schluss auf Wunsch des Bestellers spä- ter als zu den vereinbarten Liefertermi- nen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt wor- den wäre. 4.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller...
Lieferung und Verzug. 4.1. Lieferungen und Leistungen müssen den Anweisungen des AUFTRAGGEBERS entsprechen. 4.2. Auf sämtlichen Versandanzeigen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer und/oder der Referenzcode des AUFTRAGGEBERS anzuführen. 4.3. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterms 2020 CPT (genannter Bestimmungsort). 4.4. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind Eintrefftermine (genannter Bestimmungsort). 4.5. Lieferungen mehr als 5 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin und/oder Teillieferungen sind nur zulässig, wenn diese vom AUFTRAGGEBER ausdrücklich schriftlich angefordert oder freigegeben wurden. 4.6. Der Lieferant hat dem AUFTRAGGEBER einen drohenden Liefer- oder Leistungsverzug unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.7. Im Falle von Liefer- oder Leistungsverzug ist der AUFTRAGGEBER unbeschadet allenfalls darüber hinausgehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 4.8. Darüber hinaus ist der AUFTRAGGEBER im Falle vom Liefer- und Leistungsverzug berechtigt, pro Kalendertag eine verschuldensunabhängige Pönale iHv 0,2 % des Auftragswerts der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Auftragswerts zu verlangen. 4.9. Der AUFTRAGGEBER behält sich das Recht vor, über etwaige Pönalzahlungen hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Lieferung und Verzug. 5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen. 5.2 Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Lieferfristen werden durch vom Kunden gewünschte Umkonstruk- tionen und Artikeländerungen gehemmt. Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Änderungen seitens des Kunden freigegeben werden. 5.3 Hilgenberg Ceramics wird den Besteller nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten mit Vertragsware beliefern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. 5.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.