Mangelhaftung Musterklauseln

Mangelhaftung. 6.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Be- stellung vertragsgemäß auszuführen und Produkte, die nach AOL 2,5/Prüfungsni- veau S3 geprüft sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, zu lie- fern. 6.2 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügeob- liegenheiten ordnungsgemäß nachgekom- men ist. 6.3 Soweit ein Mangel des Produkts vor- liegt, ist der Verkäufer nach seiner Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseiti- gung oder zur Lieferung einer neuen man- gelfreien Sache berechtigt. Ort der Nacher- füllung ist der Sitz des Verkäufers, sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Fall der Mangelbeseiti- gung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Trans- port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. 6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 6.5 Der Verkäufer haftet nach den gesetzli- chen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsge- hilfen des Verkäufers beruhen. 6.6 Im Fall nicht grob fahrlässiger oder vor- sätzlicher Vertragsverletzung ist die Scha- densersatzhaftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, so- fern er schuldhaft eine wesentliche Ver- tragspflicht verletzt; eine wesentliche Ver- tragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflicht- verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte. 6.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz. 6.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abwei- chendes geregelt ist, ist die Haftung ausge- schlossen. 6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelan- sprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht für Scha- densersatzansprüche des Käufers gemäß 5.5 und 5.7. Diese verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen ohne Beschränkungen.
Mangelhaftung. 8.1 Für Sach- und Rechtsmängel an dem Arbeitsergebnis haftet gripsware nach Maßgabe der AGB, bei Werkleistungen im Übrigen nach den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertrags- rechts (§§ 633ff. BGB), soweit sich aus diesen Servicebedingungen nicht etwas anderes ergibt. 8.2 Die Parteien sind sich einig, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsgebiete objektiv fehlerfrei sind. Ein Mangel setzt daher voraus, dass eine Abweichung von der geschuldeten Funktionalität besteht, die für den Kunden nachteilig und bei der Nutzung auch spürbar ist. Die geschuldete Funktionalität eines Arbeitsergebnisses richtet sich nach den technischen Spezifikationen des Vertrags bzw. Einzelauftrags und den ggfs. hierzu im Nachgang schriftlich getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien, und im Übrigen nach der Beschaffenheit, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Arbeitsergebnisses erwarten kann. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln von gripsware, sind keine Beschaffenheitsangaben. 8.3 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn eine zum Zeitpunkt der Erstinstallation vorhandene Funktionalität aufgrund eines Updates oder eines neuen Releases des Betriebssystems, der Systemumgebung des Kunden oder aufgrund veränderter Hardware-Voraussetzungen des Kunden nicht mehr oder nicht ordnungsgemäß verfügbar ist. Die in den technischen Spezifikationen dargestellten Funktionalitäten und Beschreibungen stellen keine Garantien dar, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Mangelhaftung. 8.1 Beckmann GmbH gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. 8.2 Die vorbenannte Mängelhaftung bezieht sich nicht auf etwaige eingesetzte Open Source Software, da hier auch keine Nutzungsrechte von der Beckmann GmbH übertragen werden. Eine Haftung der Beckmann GmbH für Sach- und/oder Rechtsmängel ist demnach aufgrund der spezifischen Natur von Open Source Software ausgeschlossen. 8.3 Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistung (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistung der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. 8.4 Im Fall eines Mangels wird Beckmann GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen. 8.5 Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Beckmann GmbH entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Xxxxxxxx GmbH nach eigener Xxxx die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Beckmann GmbH zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. 8.6 Die Mängelbeseitigung durch Beckmann GmbH kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. 8.7 Beckmann GmbH trägt bei berechtigter Mangelrüge die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. 8.8 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der der Beckmann GmbH dadurch entsteht, dass Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde. 8.9 Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann Xxxxxxxx GmbH den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat. 8.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gese...
Mangelhaftung. Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richt- linien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, und – soweit über- geben – den Vorgaben in unseren Zeichnungen und Spezifikationen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftrag- nehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Nacherfüllungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Ver- packungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetz- lichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Xxxx durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Kommt der Auftragnehmer seiner Nacherfüllungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Nacherfüllungsverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belastet werden, ohne dass hierdurch die Nacherfüllungsverpflichtung des Auftragnehmers berührt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, endet die Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 Monate nach Annahme des Liefergegenstandes durch uns oder Übergabe an den von uns be- nannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Mangelhaftung. 11.1. Funktionsfähigkeit gemäß technischer Beschreibung 11.2. Mangelhaftungsansprüche bestehen nur gemäß der Haftungsregelungen dieses Vertrages Leistungsstörungen werden vom Anbieter gemäß der, in den Anlagen enthaltenen, Vorgaben beseitigt. Für diese Fälle sind in den Anlagen außerdem die Regelungen zu den Haftungs‐ und Schadensersatzansprüchen festgelegt.
Mangelhaftung. 5.1 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Vorausset- zung hierfür ist, daß es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Als Mangel der Sache gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Sollte eine Art oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt diese zu verweigern. 5.2 Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollten wir nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlschlagen oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, steht Ihnen das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis ent- sprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. 5.3 Es gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsfristen.
Mangelhaftung. 6.1. Mangelansprüche des AG sind ausgeschlossen hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erbringung der Leistung bzw. Auftreten des Mangels schriftlich angezeigt hat. Die Vorschrift des § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) ist entsprechend anzuwenden. 6.2. Sofern werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind, wird die Verjährung für Mangelhaftungsansprüche auf 12 Monaten verkürzt, soweit nicht die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel betroffen ist.
Mangelhaftung. 8. Warranty.
Mangelhaftung. Der Käufer übernimmt das Material wie angeboten und besichtigt. Mängelansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache über- nommen oder aus Ziffer 12 ergibt sich etwas anderes.
Mangelhaftung. Hinsichtlich gelieferter körperlicher Gegenstände gilt das gesetzliche Mangelhaftungsrecht. Hiervon abweichend gilt: 9.1.1. Für Unternehmer - begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche; - hat der Anbieter die Xxxx der Art der Nacherfüllung; - beträgt die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang; - beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. 9.1.2. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, - für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie - für den Fall, dass der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. 9.1.3. Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. 9.1.4. Handelt der Auftraggeber als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.