Mobilitätsgarantie. 22.1 Der Kunde kann während der Leasingzeit und nach Übergabe des Fahrzeuges die Zusatzleistung „Mobilitätsgarantie Basis“ in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Mobility Concept für Kunden von XxxxXxxx (Vermittlerin des Ursprungsvertrages).
22.2 Für die Zusatzleistung „Mobilitätsgarantie Basis“ ist keine zusätzliche Servicegebühr zu entrichten; Es gelten in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Ziffer 5.
22.3 Der Kunde hat während der Leasingzeit und nach Übergabe des Fahrzeuges im Falle eines Unfall-Schadens des Fahrzeuges aufgrund der Zusatzleistung „Mobilitätsgarantie Basis“ Anspruch auf folgende Leistungen:
a) 24h Pannen- und Unfallhilfe - Aufnahme des Schadens, ggf. Koordination Ersatzfahrzeug, Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs, ggf. Verauslagung und Weiterbelastung der entstandenen Kosten an den Kunden, Versicherer oder Hersteller/ Importeur des Fahrzeugs bei Anspruch auf Mobilitätsgarantie.
b) Meldung des Schadens bei der Versicherung des Kunden und ggf. gegnerischen Versicherung.
c) Einholung Reparaturfreigabe durch den Versicherer ggf. inkl. Gutachten und/ oder Kostenvoranschlag.
d) Koordination der Instandsetzung/ Reparatur des Fahrzeugs, sofern der Kunde keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der für etwaige Reparaturen des Fahrzeugs nur bestimmte Werkstätten zulässt (sog. Routingtarif) vorsieht und ein Schaden mit Selbst- oder Teilschuld vorliegt.
e) Sofern die Reparatur in einer Partnerwerkstatt der Mobility Concept durchgeführt wird, Verauslagung der Reparaturkosten und Ersatzwagenkosten sowie Abrechnung mit der Versicherung des Kunden bzw. gegnerischen Versicherung. Weiterbelastung der Selbstbeteiligung und Minderwerte an den Kunden, sofern Schuld- oder Teilschuld vorliegt, sowie Weiterbelastung, der nicht durch die Versicherung übernommenen Kosten.
Mobilitätsgarantie. Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Zeittickets bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi oder andere öffentlich zugängliche Verkehrsmittel (Carsharing, Bikesharing), deren Betreiber Kooperationspartner von polygo sind, umzusteigen und sich den Fahrpreis bzw. dafür entstehende Nutzungsentgelte im Nachhi- nein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten VVS-Verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan aus- gewiesen erreichen wird, und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahr- ziel erreichende VVS-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige Fahrplan unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorgesehenen Zeitanteile für Umsteigebeziehungen (Fahrplanauskunft unter xxx.xx).
Mobilitätsgarantie. A4-2.1 Der Versicherer leistet infolge eines Unfalls entsprechend A1-2.3 oder einer Panne. Eine Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, auf- grund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht möglich ist. Keine Pannen sind: − Fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch gebrauch einer Luftpumpe be- hoben werden kann − Ein nach der Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Unterlassung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der auf- grund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird
A4-2.1.1 Erstattet werden bereits ab Wohnort die notwendigen und angefallenen Kosten für: die Anmietung eines Ersatzfahrrades, wenn eine umgehende Reparatur nicht möglich ist, höchstens für die Dauer von 14 Tagen. den Transport vom Schadenort zum nächstgelegenen Fahrradreparaturbetrieb, wenn das Fahrrad aufgrund der Beschädigung oder des Abhandenkommens betriebswichti- ger Teile nicht mehr fahrtüchtig ist. die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (soweit erforderlich auch per Taxi), wenn das Fahrrad während der Verwendung als Fortbewegungsmittel beschädigt oder zer- stört wurde und hierdurch die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann. Die Kosten sind je Schadenfall auf 150 Euro begrenzt und können nicht in Anspruch genom- men werden, wenn der Schaden bereits vor Fahrtantritt vorhanden war.
A4-2.1.2 Ab einer Entfernung von 10 Kilometer vom Wohnort (Ort in Deutschland, an dem der Versi- cherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält) leistet der Versicherer für: Abschleppkosten Kann das versicherte Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, erstattet der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchst- betrag von 150 Euro je Schadenfall. Zusätzlich werden die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist, erstattet.
Mobilitätsgarantie. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 11 Abs. 3 gilt für VRR- Verbundverkehre folgende Regelung: „Die dem Inhaber entstandenen Kosten werden für Inhaber von Ticket2000 und BärenTi- ckets in Höhe bis zu 50,00 Euro bei Eintreten der Verspätung unabhängig von der Uhrzeit, ansonsten für Inhaber anderer zugelassener Tickets bis zu einer Höhe von 25,00 Euro bei Eintreten der Verspätung in der Zeit von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und bei Eintreten der Ver- spätung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages bis zu 50.00 Euro ersetzt.“
Mobilitätsgarantie. Wenn für Ihr Fahrzeug eine Mobilitätsgarantie besteht, verarbeitet die Volkswagen AG bei Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Garantie Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten sowie Ihre Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und Daten Ihres Fahrzeugs. Mit Hilfe dieser Daten überprüft die Volkswagen AG zum einen, ob Ihnen die in Anspruch genommene Leistung zusteht. Zum anderen werden die Daten benötigt, um Ihnen die konkrete Leistung anbieten zu können. Wenn Sie beispielsweise die Pannennothilfe (sog. Roadside Assistance) in Anspruch nehmen, verarbeiten wir darüber hinaus Ihren aktuellen Standort und den vermutlichen Grund für das Liegenbleiben Ihres Fahrzeugs. Diese Daten sind notwendig, um telefonische Soforthilfe zu leisten oder - falls erforderlich - einen Volkswagen Partner bzw. beauftragten Dienstleister in unmittelbarer Nähe für die Durchführung der Pannenhilfe zu beauftragen. Die Volkswagen Partner bzw. der beauftragte Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten eigenverantwortlich. Falls im Rahmen der Leistungserbringung auch Leistungen wie z. B: ein Ersatzwagen oder eine andere Mobilitätsalternative in Anspruch genommen werden, wird es notwendig, auch weitere Daten wie z. B. Führerschein, Kreditkartendaten oder auch die persönlichen Daten von Mitreisenden zu erfassen und zu verarbeiten. Diese Datenverarbeitungen erfolgen zur Erfüllung Ihres Anspruchs auf Mobilitätsgarantie bzw. Vertrags zur Mobilitätsgarantie (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Daten werden in der Regel sechs Monate nach Auftragsdatum gelöscht. Ausgenommen ist die Löschung von steuerlich relevanten Daten, die nach einer Aufbewahrungsfrist von 15 Jahren gelöscht werden. * Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen sind ausgeschlossen. ** Die Volkswagen behält sich das Recht vor, Inhalte bzw. Leistungen der Volkswagen Mobilitätsgarantie ohne vorherige Nachricht zu ändern. *** Gemeint sind hier immer die männliche, weibliche und diverse Form. Der Lesbarkeit halber wird im Folgenden die männliche verwendet, und man ergänze bitte in Gedanken sinnfällig.
Mobilitätsgarantie. 14 A4-3 Erweiterter Diebstahlschutz 15 Teil B – Allgemeiner Teil 16
Mobilitätsgarantie. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 11 Abs. 3 (entspricht im Handbuch der Ziffer 1.11) gilt für VRR-Verbundverkehre folgende Regelung: Die dem:der Inhaber:in entstandenen Kosten gemäß Ziffer 11 Abs 3 der BefBed (entspricht im Handbuch der Ziffer 1.11) werden für Inhaber:innen von Ticket2000 und BärenTickets bis zu einer Höhe von bis zu 60,00 Euro bei Eintreten der Verspätung unabhängig von der Uhrzeit, ansonsten für Inhaber:innen anderer zugelassener Tickets bis zu einer Höhe von 30,00 Euro bei Eintreten der Verspätung in der Zeit von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und bis zu 60,00 Euro bei Eintreten der Verspätung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages ersetzt.
Mobilitätsgarantie. 22.1 Der Kunde kann während der Leasingzeit und nach Übergabe des Fahrzeuges die Zusatzleistung „Mobilitätsgarantie Basis“ in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Mobility Concept für Kunden von XxxxXxxx (Vermittlerin des Ursprungsvertrages).
22.2 Für die Zusatzleistung „Mobilitätsgarantie Basis“ ist keine zusätzliche Servicegebühr zu entrichten; Es gelten in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Ziffer 5.
22.3 Der Kunde hat während der Leasingzeit und nach Übergabe des Fahrzeuges im Falle eines Unfall-Schadens des Fahrzeuges aufgrund der Zusatzleistung „Mobilitätsgarantie Basis“ Anspruch auf folgende Leistungen:
a) 24h Pannen- und Unfallhilfe - Aufnahme des Schadens, ggf. Koordination Ersatzfahrzeug, Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs, ggf. Verauslagung und Weiterbelastung der entstandenen Kosten an den Kunden, Versicherer oder Hersteller/ Importeur des Fahrzeugs bei Anspruch auf Mobilitätsgarantie bei diesen Dritten.
b) Meldung des Schadens bei der Versicherung des Kunden und ggf. gegnerischen Versicherung.
c) Einholung Reparaturfreigabe durch den Versicherer ggf. inkl. Gutachten und/ oder Kostenvoranschlag.
d) Koordination der Instandsetzung/ Reparatur des Fahrzeugs, sofern der Kunde keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der für etwaige Reparaturen des Fahrzeugs nur bestimmte Werkstätten zulässt (sog. Routingtarif) vorsieht und ein Schaden mit Selbst- oder Teilschuld vorliegt.
e) Sofern die Reparatur in einer Partnerwerkstatt der Mobility Concept durchgeführt wird, Verauslagung der Reparaturkosten und Ersatzwagenkosten während der Reparatur sowie Abrechnung mit der Versicherung des Kunden bzw. gegnerischen Versicherung. Weiterbelastung der Selbstbeteiligung und Minderwerte an den Kunden, sofern Schuld- oder Teilschuld vorliegt, sowie Weiterbelastung, der nicht durch die Versicherung übernommenen Kosten. Ersatzwagenkosten, die während der Beschaffung von Ersatzteilen oder nach Abschluss der Reparatur entstehen und die die Versicherung nicht übernimmt, werden dem Kunden weiter belastet.
f) Hat der Kunde die kostenpflichtige Option „Mobilitätsgarantie Plus“ gewählt, werden die Abschleppkosten und die Mobilhaltung während der Reparaturdauer bei sowohl Unfall wie Panne durch die Mobility Concept übernommen, sofern diese nicht durch die Versicherung des Kunden, Hersteller und/ oder anderer Drittpartei zu tragen sind. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten, ist dass die Mobility Concept im Pannen- und Unfallschaden zu k...
Mobilitätsgarantie. Wir garantieren deine Mobilität, wenn der Fahrer krank wird oder dein Fahrzeug „streikt“. Der Teil B (allgemeine Rege- lungen) gilt hierfür auch:
1. In welchen Fällen helfen wir dir? Wir helfen dir, wenn du nicht weiterfahren kannst, weil • dein Fahrzeug plötzlich nicht verkehrssicher oder fahrfähig ist (sogenannte „Fahrunfähigkeit des Fahrzeugs“)oder • du das Fahrzeug wegen Schlüsselverlusts- oder - problemen nicht starten kannst oder • das Fahrzeug oder Teile davon gestohlen wurden oder • wenn die Fahrt wegen Erkrankung oder Tod des Fahrers oder aller fahrberechtigten Passagiere nicht fortgeführt werden kann Die Mobilitätsgarantie gilt nur für dein versichertes Fahr- zeug inklusive eines mitgeführten Wohnwagens oder Anhängers bis max. 350 kg. Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig verur- sacht, leisten wir. Nur bei Entwendung oder wenn der Schaden wegen Konsum von Alkohol oder berauschen- der Mittel eingetreten ist, können wir leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend des Verschuldens kür- zen.
2. In welchen Fällen können wir dir nicht helfen? Du hast in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz: • Schäden, die du vorsätzlich verursachst. • Wenn du bei legalen oder illegalen Kraftfahrzeug- Rennen (hierzu zählt auch § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB), auf Motosport-Rennstrecken oder bei Fahr- sicherheitstrainings mit Helmpflicht (mit)fährst. • Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt. • Schäden durch Kernenergie. • Schäden durch Naturkatastrophen. Naturkatastro- phen sind lokal nicht abgegrenzte Naturereignisse größeren Ausmaßes.
3. Wenn du dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern kannst Soweit du unsere Leistungen aus der Mobilitätsgarantie aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein auch von einem Anderen (z.B. Automobilclub) erhalten könntest, brauchen wir nicht zu leisten. Wenn du dich allerdings zuerst an uns wendest, leisten wir erstmal vor.
Mobilitätsgarantie. Der Versicherer ersetzt infolge von Beschädigungen nach A 2.2 die notwendigen und angefallenen Kosten gemäß A 5.7 für: