Rücknahme von Anteilen Musterklauseln

Rücknahme von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag) zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Rücknahmetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können Anteile gegen den Willen de...
Rücknahme von Anteilen. Anteile werden wie im Abschnitt „Rücknahme von Anteilen“ beschrieben zurückgenommen. Umtausch von Anteilen Anteile einer Klasse eines Fonds, bei dem es sich nicht um einen ETF handelt, können in zum betreffenden Zeitpunkt angebotene Anteile einer anderen Klasse (d. h. einer Klasse desselben oder eines anderen Fonds, der kein ETF ist) wie im Abschnitt „Umtausch von Anteilen“ beschrieben umgetauscht werden, soweit dies im Nachtrag vorgesehen ist.
Rücknahme von Anteilen. Die Anleger können unabhängig von der Mindestanlagesumme bewertungstäglich die Rücknahme ih- rer Anteile verlangen, sofern die Gesellschaft die Anteilrücknahme nicht beschränkt (siehe unten Ab- schnitt „Beschränkung der Rücknahme“) oder vorübergehend ausgesetzt (siehe unten Abschnitt „Aus- setzung der Rücknahme“) hat. Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rü- cknahmepreis zurückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls ab- züglich eines Rücknahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen.
Rücknahme von Anteilen. Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe Abschnitt „Aussetzung der Rücknahme). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zurückzunehmen, der dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen.
Rücknahme von Anteilen. Die Anleger können, unabhängig von der Mindestanlages- umme, bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe Abschnitt „Aus- setzung der Rücknahme). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zurückzuneh- men, der dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – ge- gebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermitt- lung Dritter erfolgen, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen.
Rücknahme von Anteilen. Jeder Geschäftstag ist sowohl ein Handelstag als auch ein Bewertungstag für den Teilfonds. Anteilinhaber können bei der Gesellschaft die Rücknahme ihrer Anteile an einem Teilfonds an und mit Wirkung zu einem Handelstag zu einem Preis, der auf dem Nettoinventarwert je Anteil an diesem Handelstag basiert (vorbehaltlich etwaiger Anpassungen, die gegebenenfalls für einen Teilfonds gelten können, unter anderem einer erforderlichen Anpassung um Abgaben und Gebühren), gemäß den nachstehend beschriebenen Verfahren zur Abwicklung von Rücknahmen beantragen. Wenn ein Rücknahmeantrag dazu führen würde, dass der Anteilsbesitz eines Anteilinhabers unter den erforderlichen Mindestanlagebetrag für einen Teilfonds sinkt, kann dieser Auftrag nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder als Auftrag zur Rücknahme des gesamten Anteilsbesitzes behandelt werden. Rücknahmeanträge werden bei Empfang per Fax übermittelter Weisungen nur dann bearbeitet, wenn die Zahlung auf das registrierte Konto erfolgt. Die nachstehende Tabelle verdeutlicht diesen Vorgang: Jeder Geschäfts- tag Aufträge, die vor 13:00 Uhr Ortszeit Irland eingehen, werden an diesem Handelstag berücksichtigt. Für einen bestimmten Handelstag berücksichtigte Handelsgeschäfte werden auf Basis des für den betreffenden Teilfonds festgesetzten Bewertungs- zeitpunkts an diesem Handelstag bearbeitet. Ausführungsbestätigungen werden in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Festlegung des Nettoinventarwerts ausgestellt. Die vorgesehene Frist für die Auszahlung von Rücknahmeerlösen wird in der entsprechenden Ergänzung angegeben. * Bitte beachten Sie, dass die obige Tabelle nur der Veranschaulichung dient. Weitere Einzelheiten zu den Handelsverfahren für jeden Teilfonds, insbesondere zum Annahmeschluss für Rücknahmen, finden Sie im Unterabschnitt „Teilfondsspezifische Informationen – Handelsverfahren“ der entsprechenden Ergänzung.
Rücknahme von Anteilen. Rücknahmeanträge für Anteile sind unter Verwendung eines von der Verwahrstelle auf Verlangen zur Verfügung gestellten Rücknahmeformulars per Brief, E-Mail oder Fax oder unter Verwendung einer etablierten elektronischen Handelsplattform zu stellen.
Rücknahme von Anteilen. (Primärmarkt)
Rücknahme von Anteilen. Die Anleger können unabhängig von der Mindestanlagesumme bewertungstäglich die Rücknahme von Antei- len verlangen, sofern die Gesellschaft die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe Ab- schnitt „Aussetzung der Rücknahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rück- nahmepreis zurückzunehmen, der dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert - gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlages - entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen.
Rücknahme von Anteilen. 1. Die Anteilinhaber des Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonder- reglement des Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag gegen Rückgabe der Anteile. 2. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge, welche der Verwaltungsgesell- schaft bis 12:00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag zugehen, werden zum Rücknahmepreis des nächstfolgenden Bewertungstag abgerechnet. Rücknahmeanträge, welche nach 12:00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingehen, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (die sowohl Bankarbeitstage in Luxemburg und in Frankfurt am Main sind) nach dem entsprechenden Bewertungstag. 3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt. 4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahme- preises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds erforderlich erscheint. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann Entnahmepläne vorsehen. Werden Entnahmepläne angeboten, wird dies im Sonderreglement des Fonds erwähnt.