Repräsentanten Musterklauseln

Repräsentanten. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
Repräsentanten. Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind 8.1. die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); 8.2. die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); 8.3. die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); 8.4. die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften); 8.5. die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts); 8.6. die Inhaber (bei Einzelfirmen); 8.7. bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane; 8.8. der dem vorstehenden entsprechende Personenkreis (bei ausländischen Firmen); 8.9. der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager
Repräsentanten. Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal- tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu han- deln.
Repräsentanten. Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
Repräsentanten. Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich – die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts); – die Inhaber (bei Einzelfirmen); – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwa- chung fremder Unternehmen / Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
Repräsentanten. Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: ‒ die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), ‒ der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen), ‒ bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, ‒ der verantwortlichen (Fach-) Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, ‒ der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).
Repräsentanten. Betriebsstellen
Repräsentanten. In Ergänzung zu SVIP-ABS Teil A Ziffer 12 gilt vereinbart: Als Repräsentanten gelten bei: - Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes und die ihnen gleichgestellten Generalbevollmächtigten - Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer - Kommanditgesellschaften die Komplementäre - offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter - Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - Einzelfirmen der Inhaber/die Inhaberin - anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbände, Vereine Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, auslän- dischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften beru- fenen obersten Vertretungsorgane. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden, die von die- sem Personenkreis vorsätzlich verursacht worden sind. Bei grob fahr- lässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Repräsentanten gelten nicht: - Mieter und Pächter
Repräsentanten. Der Ausschluss von Schäden und Verlusten, hervorgerufen durch Vor- satz der Versicherten, gilt nur für die Repräsentanten dieser Firmen. Als Repräsentanten gelten nur: • bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtige • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer • bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre • bei offenen Handelsgesellschaften die geschäftsführenden Gesell- schafter • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts • bei Einzelfirmen die Inhaber • bei anderen Unternehmensformen, z.B. Genossenschaften, Ver- bänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsor- gane • bei ausländischen Firmen der den oben Genannten entsprechen- den Personenkreis