Schutzrechtsverletzung. 18.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der gelieferten Produkte geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet TIS wie folgt:
18.1.1. TIS wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten entweder die gelieferten Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktionsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies TIS zu angemessenen Bedingungen nicht, hat TIS die Produkte gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Produkte zurückzugeben.
18.1.2. Voraussetzungen für die Haftung von TIS sind, dass der Kunde TIS von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder TIS überlässt oder nur im Einvernehmen mit TIS führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten der TIS.
18.1.3. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
18.1.4. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen TIS ausgeschlossen.
18.1.5. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
18.2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von TIS Erfüllungsgehilfen.
18.3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von TIS gedeckt sind und der Versicherer zahlt.
18.4. Soweit die Haftung ni...
Schutzrechtsverletzung. 9.1 Sofern ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Software von Amadeus geltend macht und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, gilt unbeschadet der Rechte des Vertragspartners gemäß Ziffer 8 Folgendes:
9.1.1 Amadeus kann im Rahmen des Wahlrechts gemäß Ziffer 8.2 auf eigene Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Vertragspartner zumutbarer Weise entsprechen, oder den Vertragspartner von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
9.1.2 Ist die Nacherfüllung Amadeus unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat Amadeus das Recht, die betroffene Software bzw. Teile davon gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Xxxxxxx hat dem Vertragspartner dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
9.1.3 Die sonstigen Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt. Ziffer 10 gilt entsprechend.
9.1.4 Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Vertragspartner wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder Xxxxxxx überlassen oder nur im Einvernehmen mit Xxxxxxx führen. Dann erstattet Xxxxxxx dem Vertragspartner notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Vertragspartner aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen.
9.2 Soweit der Vertragspartner die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Xxxxxxx ausgeschlossen.
Schutzrechtsverletzung. 5.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die Nutzung der gelieferten Produkte geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Xxxx und auf seine Kosten entweder die gelieferten Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktionsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsin- haber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, hat er die Produkte ge- gen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte zurückzugeben.
Schutzrechtsverletzung. Wenn die Standardsoftware Schutzrechte Dritter verletzt, haben wir das Recht, auf eigene Kosten Veränderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Sofern diese Maßnahmen nicht zum Ziel führen und die Schutzrechtsverletzungen durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt sind, werden wir den Lizenznehmer für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Gebühren (unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer) entschädigen. Wir sind von dieser Verpflichtung frei, wenn die Schutzrechtsverletzung dadurch herbeigeführt wird, dass die lizenzierte Standardsoftware vom Lizenznehmer geändert wurde, oder dass deren Nutzung unter anderen als den vereinbarten Einsatzbedingungen erfolgt.
Schutzrechtsverletzung. 12.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistungen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer wird AG und alle Leistungsempfänger von etwaigen Ansprüchen Drit- ter wegen Verletzung dieser Rechte freistellen und im Übrigen schadlos halten.
12.2 Werden durch die vereinbarten Lieferungen und/oder Vertragsleistungen bzw. durch deren Nutzung Rechte Dritter verletzt, so wird der Auftragnehmer entweder AG das Recht zur unbelasteten Nutzung auf eigene Kosten verschaffen oder die betroffenen Liefe- rungen und/oder Vertragsleistungen auf eigene Kosten unverzüglich so abändern, dass die betroffenen Lieferungen und/oder Ver- tragsleistungen schutzfrei gestellt werden, dennoch aber die in diesem Vertrag definierten Anforderungen erfüllen. Weitergehende Ansprüche und Rechte des AG bleiben hiervon unberührt.
Schutzrechtsverletzung. 9.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von GOECOM gelieferte Software gegenüber dem Kunden geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet GOECOM wie folgt: GOECOM wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entspricht, oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies GOECOM zu angemessenen Bedingungen nicht, wird sie dies dem Kunden mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Kunde ist nach Xxxx von GOECOM verpflichtet, die Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an GOECOM zurückzugeben. GOECOM hat die vom Kunden entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung der Software berücksichtigenden Betrages zurückzuerstatten.
9.2 Voraussetzungen für die Haftung von GOECOM nach Ziffer 9.1 sind, dass der Kunde GOECOM von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder GOECOM überlässt oder nur im Einvernehmen mit GOECOM führt. Die dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von GOECOM. Stellt der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
9.3 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen GOECOM ausgeschlossen.
9.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Schutzrechtsverletzung. 13.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Lieferung und Nutzung der Vertragsleistungen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer wird E.ON, die E.ON-Konzerngesell- schaften und alle Leistungsempfänger von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freistel- len und im Übrigen schadlos halten.
13.2. Werden durch die vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen bzw. durch deren Nutzung Rechte Dritter ver- letzt, so wird der Auftragnehmer entweder E.ON das Recht zur unbelasteten Nutzung auf eigene Kosten verschaf- fen oder die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen auf eigene Kosten unverzüglich so abändern, dass die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen schutzfrei gestellt werden, dennoch aber die in diesem Vertrag de- finierten Anforderungen erfüllen. Weitergehende Ansprüche und Rechte der E.ON bleiben hiervon unberührt.
Schutzrechtsverletzung. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände in- oder ausländische Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und schadlos zu halten.
Schutzrechtsverletzung. 17.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistungen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer wird RWW, die E.ON SE Konzernge- sellschaften und alle Leistungsempfänger von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte frei- stellen und im Übrigen (insbesondere durch den Ersatz angemessener Rechtsanwaltskosten) schadlos halten.
17.2 Werden durch die vereinbarten Lieferungen und/oder Vertragsleistungen bzw. durch deren Nutzung Rechte Dritter verletzt, so wird der Auftragnehmer entweder RWW das Recht zur unbelasteten Nutzung auf eigene Kosten verschaffen oder die betroffenen Lieferungen und/oder Vertragsleistungen auf eigene Kosten unverzüglich so ab- ändern, dass die betroffenen Lieferungen und/oder Vertragsleistungen schutzfrei gestellt werden, dennoch aber die in diesem Vertrag definierten Anforderungen erfüllen. Weitergehende Ansprüche und Rechte der RWW bleiben hiervon unberührt.
17.3 RWW wird den Auftragnehmer unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsge- mäßen Nutzung der Software gegen RWW geltend machen, informieren und den Auftragnehmer angemessen ge- gen Erstattung der RWW entstehenden Kosten unterstützen, um die Ansprüche zu verteidigen.
Schutzrechtsverletzung. 1. COCO kann, wenn durch die Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, nach eigener Xxxx dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen, das Produkt austauschen oder so verändern, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder, falls die vorstehenden Maßnahmen für COCO zu wirtschaftlich angemessen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und den Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben, maximal jedoch 50 % des Kaufpreises.
2. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anläßlich von Schutzverletzungen nicht zu.