Schutzrechtsverletzungen Musterklauseln

Schutzrechtsverletzungen. 9.1 Die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung hat frei von Rechten Drit- ter zu sein. Wird die vertragsgemäße Nutzung aufgrund der Verlet- zung von Schutzrechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Xxxx entweder die Leistung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass die Schutzrechtsver- letzung entfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bedingungen ent- spricht, oder das Nutzungsrecht zu erwirken, so dass die Leistung vom Auftraggeber uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten ver- tragsgemäß genutzt werden kann.
Schutzrechtsverletzungen. Im Falle von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle is...
Schutzrechtsverletzungen. 10.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden rechtmä- ßig geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software unter der Subscriptionlizenz die Schutz- rechte des Dritten verletzt, verpflichtet sich proAL- PHA nach seiner Xxxx und auf seine Kosten entwe- der (1) die betroffene Software in der Weise zu än- dern oder zu ersetzen, dass sie das Schutzrecht des Dritten nicht mehr verletzt oder (2) für den Kunden das Recht zu erwirken, die betreffende Software ver- tragsgemäß nutzen zu können. Gelingt dies proAL- PHA zu angemessenen Konditionen nicht, so ist der Kunde berechtigt, die betroffene Subscriptionlizenz aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kün- digen;
Schutzrechtsverletzungen. 16.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden recht- mäßig geltend, dass die Nutzung der Vertragssoftware die Schutzrechte des Dritten verletzt, verpflichtet sich curecomp nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten entweder die Vertragssoftware in der Weise zu ändern oder zu erset- zen, dass sie das Schutzrecht des Dritten nicht mehr ver- letzt, der vertragsgemäße Gebrauch aber nicht beeinträch- tigt wird, oder für den Kunden das Recht zu erwirken, die Vertragssoftware in der bestimmungsgemäßen Art und Weise nutzen zu dürfen. Gelingt dies curecomp zu ange- messenen Konditionen nicht, so sind curecomp und der Kunde berechtigt, die Softwareüberlassung in Bezug auf das betroffene Modul der Vertragssoftware aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen
Schutzrechtsverletzungen. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistung sowie ihre Nutzung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter unterstützt uns der Auftragnehmer auf eigene Kosten bestmöglich und stellt uns bei begründeten Ansprüchen von diesen und allen dabei entstehenden Kosten frei.
Schutzrechtsverletzungen. Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers (bspw. seiner Anweisung bzgl. Formen, Maßen, Farben oder sonstigen Spezifikationen) hergestellt, so ist alleine der Besteller dafür verantwortlich, dass insofern keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller wird uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (einschl. Prozesskosten) freistellen und nach unserem Wunsch uns in einem etwaigen Rechtsstreit nach besten Kräften unterstützen.
Schutzrechtsverletzungen. 25.1 Verletzen Vertragsleistungen Rechte Dritter (einschließ- lich gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte), wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um durch einen Rechtserwerb vertragsgemäße Zu- stände herzustellen. Gelingt der Rechtserwerb nicht, wird uns der AN für uns gleichwertige Vertragsleistungen und Liefergegenstände (insbesondere die Dokumentation) zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verlet- zen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vereinbarte Nutzbarkeit der Vertragsleistungen und Liefergegenstände durch TRATON/MAN nicht oder lediglich unerheblich ein- schränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umge- bung der Vertragsleistungen zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten.
Schutzrechtsverletzungen. 20.1. Im Falle von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich ein- schränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umge- bung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten.
Schutzrechtsverletzungen. 11.1. Wir übernehmen keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, die auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht. Wir übernehmen keine Pflicht zur Prüfung, ob technische Vorgaben des Bestellers gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen könnten. Eine solche Prüfung ist Sache des Bestellers, der die technischen Vorga- ben macht. Soweit Dritte gewerbliche Schutzrechte geltend machen, deren Verletzung auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht, hat uns der Besteller von den Ansprüchen des Dritten freizustellen.
Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, so sind wir auf eigene Kosten verpflichtet, dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.