Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
3. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie die Stel...
Umstrukturierung und Auflösung. 45 §24. Vereinigung 45 §25. Umwandlung in eine andere Rechtsform_ 46 §26. Laufzeit des Anlagefonds bzw. der Teilvermögen und Auflösung 47
Umstrukturierung und Auflösung. Vereinigung und Spaltung
Umstrukturierung und Auflösung. 25 Vereinigung
Umstrukturierung und Auflösung. 25 Vereinigung § 26 Laufzeit der Anlagefonds und Auflösung
1. Der Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Anlagefonds durch Kündigung des Fonds- vertrages fristlos herbeiführen.
3. Der Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn er spä- testens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Aufsichtsbe- hörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegenwert in der Rechnungseinheit) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Anlagefonds unverzüglich liquidie- ren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schluss- zahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
6. Die Bestimmungen von § 17 Ziff. 7 über die Sachauslage finden sinngemäss auch im Liquidationsfall An- wendung. Anleger der entsprechenden Anteilsklassen, die Sachauslage ihres Liquidationserlöses in phy- sischem Gold wünschen, müssen einen entsprechenden Antrag an die Depotbank stellen. Dieser Antrag muss innert 15 Bankwerktagen in Zürich nach dem Tag der Publikation der Auflösung bei der Depotbank eingehen. Im Falle der Liquidation des Anlagefonds ist die Möglichkeit des Anlegers auf Sachauslage auf die vom Anlagefonds gehaltenen Goldbestände beschränkt. Sofern die Gesamtheit der zur Sachauslage berechtigten Anleger im Liquidationsfall die Sachauslage in einem Umfang verlangen, der die entspre- chenden Edelmetallbestände übersteigt, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauslage und eine teilweise Barauszahlung.
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermö- gen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds.
2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen.
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden.
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstim- men: