Übertragung elektronischer Daten Musterklauseln

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z....
Übertragung elektronischer Daten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus- tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus- tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (Daten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/ oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Spei- cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten- veränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der ver- änderten Daten bzw. Erfassung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni- schen Datenaustausch. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/ oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen- heit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leis- tungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementie- rung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einwei- sung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Ergänzend zu A1-5.3 (Serienschadenklausel) gilt: Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel- lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – inso- weit abweichend von A1-6.14 – Versicherungs- schutz ausschließlich, soweit die versicherten Haft- pf...
Übertragung elektronischer Daten. A1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be- reitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (Daten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni- schen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan- ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre- chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.24.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implemen- tierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.24.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammen- hang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.24.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.22 – Versi- cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicher- ten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach...
Übertragung elektronischer Daten. 11 A1-6.22 Ansprüche aus B-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 18 B-8 Veränderungen des versicherten
Übertragung elektronischer Daten. A1-6.26.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-barmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten-veränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. A1-6.26.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; e) Betrieb von Datenbanken.
Übertragung elektronischer Daten. Abweichend von A1-6.16.6, entspricht die Versicherungssumme für Schadenfälle – gemäß A1-6.16.1 – der im Versicherungs- schein vereinbarten Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Übertragung elektronischer Daten iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03 a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus