Angebot und Bestellung. 2.1. Widebird wird nur durch Erteilung eines schriftlichen Angebots verpflichtet, jeder andere mündliche oder schriftliche Austausch zwischen den Parteien entfaltet keine bindende Wirkung. Die von Widebird erstellten Angebote gelten für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Angebots. Sofern nicht ausdrücklich anders im Angebot erwähnt, stellt die Erstellung eines Angebots durch Widebird keine Annahme einer Bestellung, die vom Käufer übermittelt wurde, dar.
2.2. Eine Verkaufsvereinbarung gilt als zwischen den Parteien geschlossen, sobald eine der folgenden Situationen eintritt: (i) die schriftliche Annahme eines Angebots durch den Käufer innerhalb der Gültigkeitsdauer; (ii) das Einreichen einer Bestellung durch den Käufer, die schriftlich von Widebird bestätigt wird. In jedem Fall gilt keine vom Käufer eingereichte Bestellung als von Widebird angenommen, sofern, bis und soweit Widebird diese nicht bestätigt hat.
2.3. Für die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit aller Spezifikationen, die zur Vorbereitung des Angebots an Widebird übermittelt wurden oder in der vom Käufer übermittelten Bestellung erwähnt sind, u. a. der Art, des Designs, der Qualität und der Menge der bestellten Waren, ist allein der Käufer verantwortlich. Für die rechtzeitige Übermittlung aller weiteren Informationen an Widebird, die für Widebird notwendig sein können, um die Verkaufsvereinbarung zu erfüllen, ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
2.4. Nach Abschluss einer Verkaufsvereinbarung ist der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Widebird nicht berechtigt, Änderungen an der Art, dem Design, der Qualität, der Menge, den Verpackungs-, Versandund Liefermodalitäten oder an anderen Spezifikationen mit Bezug zu den Waren, welche die Verkaufsvereinbarung umfasst, vorzunehmen. Datum der Veröffentlichung: 1 Januar 2017 2
2.5. Unbeschadet des vorgenannten Artikels 1.3 hat Widebird jederzeit das Recht, die Änderungen vorzunehmen, die im Hinblick auf folgende Aspekte der Waren, welche die Verkaufsvereinbarung umfasst, für notwendig oder angemessen gehalten werden und zu deren Akzeptanz der Käufer verpflichtet ist: (i) die Art, das Design, die Qualität, die Verpackungs-, Versand- und Liefermodalitäten oder jedwede andere Spezifikation; (ii) die Lieferung von Rohmaterialien, Waren oder Dienstleistungen, die zur Herstellung der Waren verwendet werden; (iii) die Einrichtungen, von denen Widebird oder die Lieferanten oder Unterauftragnehmer von Wideb...
Angebot und Bestellung. 3.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde berechtigt, unser Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang durch eine Bestellung anzunehmen.
3.2 Bestellungen müssen in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erklärt werden.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
Angebot und Bestellung. 2.1. Angebote, Muster oder Vorführungen des Vertragspartners erfolgen für EY unentgeltlich.
2.2. Das Angebot des Vertragspartners ist während mindestens 90 Tagen seit Einreichung verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
2.3. Vor Vertragsabschluss ist EY nicht verpflichtet, bei dem Vertragspartner eine Bestellung aufzugeben. EY kann frei von Verpflichtungen oder Kosten von einer Offertanfrage formlos Abstand nehmen.
2.4. Die Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich. Sie kann auch über ein von EY zur Verfügung gestelltes elektronisches System (z.B. SAP, Mercury) erfolgen.
2.5. Auf offensichtliche Irrtürmer (z.B. Schreib- und Kalkulationsfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung (inkl. Bestellunterlagen) hat der Vertragspartner EY unverzüglich vor Annahme der Bestellung hinzuweisen.
2.6. Der Vertragspartner hat eine Bestellung von EY innert einer Frist von maximal 5 Werktagen schriftlich anzunehmen. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald EY die schriftliche Annahme des Vertragspartners, die Bestellung unverändert anzunehmen, empfangen hat oder wenn der Vertragspartner gemäss der Bestellung von EY Waren und/oder Dienstleistungen liefert resp. erbringt. Eine abweichende Annahme der Bestellung durch den Vertragspartner bedarf eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises.
Angebot und Bestellung. 2.1. Angebote sind kostenlos und verbindlich abzugeben. Vergütungen für Besuche und die Ausarbeitung von Projekten etc. werden nicht gewährt.
2.2. Bestellungen werden nur rechtsgültig, wenn sie in Textform erteilt wurden. Dieses Textformerfordernis gilt auch für Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen unter Berücksichtigung von Ziff. 1.6.
2.3. An unsere Bestellung halten wir uns 5 Werktage gebunden. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang in Textform an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.4. Soweit es sich bei der Bestellung um die Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Maschinen, Apparate, etc.) oder Arbeitsstoffen handelt, sichert der Lieferant zu, dass die Ware den von uns in der Bestellung ggf. vorgegebenen Spezifikationen, Unterlagen und sonstigen Angaben entspricht und, soweit anwendbar das CE-Zeichen trägt und eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache nach der jeweils gültigen Fassung der EG-Maschinen-Richtlinie (aktuell Anhang II.A der EG-Richtlinie 2006/42/EG) und/oder sonstigen anwendbaren Richtlinien und Bestimmungen, ausgestellt und bei Lieferung beigefügt ist. Erforderliche Schutzeinrichtungen sind mitzuliefern ohne, dass es dazu in der Bestellung eines gesonderten Hinweises bedarf.
2.5. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist neben der finalen Programm-Version auch der offene Quellcode mit allen verknüpften Bestandteilen zu liefern.
2.6. Die Ware muss in jedem Fall den bei der Abnahme geltenden sonstigen deutschen und europäischen Rechtsvorschriften entsprechen, sowie die Vorschriften von zuständigen Berufsgenossenschaften, Unfallverhütungsvorschriften, VDE/TÜV-Richtlinien berücksichtigen und sonstigen, auf die Ware anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen in den jeweils gültigen Fassungen genügen.
2.7. Auch nach Vertragsabschluss können wir Änderungen des Liefergegenstands verlangen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und dies für den Lieferanten zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Änderung zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gegenüber unseren Kunden zwingend erforderlich ist. Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen in Textform mitzuteilen und nachzuweisen.
2.8. D...
Angebot und Bestellung. 2.1 Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferung und Lieferfrist freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Bestellungen des Käufers gelten erst dann, als angenommen, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt hat. Wenn der Verkäufer einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigt, gilt die von ihm erteilte Rechnung als Bestätigung.
2.3 Änderungen einer Bestellung (keine Stornierungen) werden vom Verkäufer akzeptiert, sofern für den Verkäufer durchführbar. Die Änderungen der Bestellung sind erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer wirksam.
2.4 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Käufers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster sind dem Verkäufer über sein Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
Angebot und Bestellung. Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Es steht uns jederzeit frei, Aufträge abzulehnen.
Angebot und Bestellung. 1. Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrück- lich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Besteller ist an die Bestellung höchstens 4 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
Angebot und Bestellung. 1. Falls im Angebot des Auftragnehmers/Verkäufers/Lieferanten eine Frist bestimmt ist, bis zu der das Angebot angenommen werden muss, ist der Anbieter bis zum Ablauf der Frist, die im Angebot angegeben ist, an sein Angebot gebunden. Falls im Angebot keine Frist bestimmt ist, bis zu der das Angebot angenommen werden muss, ist es für den Anbieter nicht verpflichtend.
2. Für alle Bestellungen, bei denen der Nettowert der bestellten Arbeiten, Leistungen oder Waren geringer als 500 € ist (nachfolgend: Bestellungen von geringerem Wert), wird dem Auftraggeber/Käufer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € berechnet. Die oben angegebene Gebühr wird dem Auftraggeber/Käufer im Fall einer Bestellung von geringerem Wert nicht berechnet, wenn diese Bestellung laut einem gültigen Vertrag über eine langfristige geschäftliche Zusammenarbeit, dessen Gegenstand eine kontinuierliche Warenlieferung bzw. Erbringung von Leistungen ist, erfolgt.
Angebot und Bestellung. 3.1 Die Angaben in Preislisten, auf Internet-Seiten u.ä. sind unverbindlich; alle Preise sind freibleibend. Preisänderungen aufgrund von Änderungen bei Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenkursen, etc. bleiben vorbehalten.
3.2 Die gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind nicht rechtlich verbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. die Vollmacht, die Bestellung abzuwickeln und für den Kunden mit dem jeweiligen Dritten zu verhandeln.
Angebot und Bestellung. 2.1. Die Angebote von MATEC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie der Inhalt von Prospekten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers hat schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn MATEC die Bestellung des Auftraggebers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.
2.3. Der Auftraggeber hat MATEC den entstandenen Aufwand zu ersetzen, auch wenn die Reparatur aus von MATEC nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wurde, weil der Vertrag während der Durchführung berechtigterweise gekündigt worden ist. Der Reparaturgegenstand muss nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Dies gilt auch für vorvertraglich entstandenen Aufwand, wenn ein Reparaturauftrag nicht zu Stande kommt.
2.4. Ist der Reparaturgegenstand nicht von MATEC geliefert, so hat der Auftraggeber auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern MATEC kein Verschulden trifft, stellt der Auftraggeber MATEC von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.