Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis
(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin sind die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Unternehmenszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mehr als 5 Jahren 3 Monate von mehr als 8 Jahren 4 Monate von mehr als 10 Jahren 5 Monate von mehr als 12 Jahren 6 Monate von mehr als 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei der Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit werden im Hinblick auf die Kündigungsfristen Zeiten der Berufsausbildung nicht berücksichtigt.
(3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach den Regelungen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden.
(5) Endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
(6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren.
(7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
(1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, kann ordentlich gekündigt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend feststellen,
a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerin zu einer nicht hinnehmbaren betrieblichen Störung führt, die auch bei Weiterbeschäftigung unter veränderten Vertragsbedingungen fortbestehen wird oder
b) dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen) eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit a...
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gelten die Bestimmungen des §1173a Art. 44 ff. ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die ordentliche Kündigung Es handelt sich hierbei um eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Der Kündigende muß den Beendigungswillen zum Ausdruck bringen. Ein Beendigungsdatum muß nicht aufgenommen werden, es genügt der Hinweis, dass die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten soll. Nicht erforderlich –teils auch schädlich- ist die Angabe von Kündigungsgründen. Sehr geehrter Mitarbeiter, hiermit kündigen wir den zwischen uns am ____ geschlossenen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der vertraglichen/tarifvertraglichen/gesetzlichen Frist zum ____. Xxxx vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zustimmt/widersprochen/sich nicht geäußert. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen für das Urlaubsjahr ____ noch ____ Urlaubstage, für das Urlaubsjahr ____ noch ____ Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen daher am ____ zum letzten Mal zur Arbeit erscheinen. Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen am letzten Arbeitstag ausgehändigt. Sollten Sie vorab für evtl. Bewerbungen ein Zwischenzeugnis oder sonstige Unterlagen benötigen, geben Sie bitte kurz in der Personalabteilung Bescheid. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht, ist eine Meldung drei Monate vor der Beendigung ausreichend. Weiter sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Wir haben Verständnis dafür, dass unsere Entscheidung Sie hart trifft. Aber aus den Ihnen mündlich erläuterten Gründen blieb uns keine andere Xxxx. Mit freundlichen Grüßen ____ Unterschrift des Arbeitgebers Das Original habe ich am ____ erhalten. ____ ____ Ort, Datum Mitarbeiter Die Kündigung muß zugegangen ein. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass diese zugegangen ist. Ein an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben gilt grds. auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer in Urlaub ist und dieses dem Arbeitgeber bekannt ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch ggf. einen Wiedereinsetzungsgrund. Die beste Form der Übergabe der Kündigung ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Sodann folgt das Einwurfeinschreiben. Von einem Einschreiben...
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitschulden bzw. Zeitguthaben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Sind am Ende des Arbeitsverhältnisses dennoch Zeitschulden oder Zeitguthaben offen, so werden bei der Endabrechnung Zeitguthaben in Geld abgegolten, Zeitschulden mit dem Normalstundensatz von der Endabrechnung abgezogen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigungsfrist/Probezeit
a) während der ersten 3 Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von zwei Arbeitstagen.
b) in der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von sieben Tagen.
c) ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von einem Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats. Im Einsatzvertrag können individuell auch längere Kündigungsfristen verabredet werden. Befristete Einsätze enden durch Zeitablauf ohne Kündigung. Die vorzeitige Auflösung des individuellen Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR sowie durch gemeinsame Vereinbarung bleibt vorbehalten.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien während der Probezeit zwei Wochen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden. Längere gesetzliche Kündigungsfristen wegen längerer Betriebszugehörigkeit gelten beiderseits.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 16.1 Wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, werden die Ar- beitnehmerInnen in eine anerkannte Einrichtung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss BVG aufge- nommen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Gewährung von Leistungen sind ausschliesslich in den Reglementen der Einrich- tungen festgehalten.
16.2 Die Prämienzahlung erfolgt paritätisch (50% zu Lasten des Arbeit- gebers – 50% zu Lasten des/der Arbeitnehmers/in, unabhängig von dessen/deren Alter). Die Erhebung erfolgt durch den Arbeitgeber.
16.3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine ArbeitnehmerInnen von der Vorsorgekasse jedes Jahr eine individuelle BVG-Abrechnung bekom- men.
17.1 Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich unter Einhal- tung folgender Fristen und Termine zu erfolgen:
a) während der Probezeit: 7 Tage
b) im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats 34 Artikel eingefügt per 1. Januar 2016.
c) im 2. bis 9. Anstellungsjahr: 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
d) ab dem 10. Anstellungsjahr: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ablauf der vereinbar- ten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter für den Erhalt der Regelaltersrente erreicht hat. Die Möglichkeit der jederzeitigen einvernehmlichen Beendigung bleibt hiervon unberührt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 Wird der(die) Arbeitnehmer(in) während einer Arbeits- verhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitneh- mers(in), so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer beste- hen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 29 Kündigung