Begriffserklärungen Musterklauseln

Begriffserklärungen. Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Begrifflichkeiten kurz erläutern: • Deckungsrückstellung: Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versicherungsleistungen gewährleisten zu können. • Rechnungsgrundlagen: Die Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Vertrages. Diese sind in der Regel die An- nahmen zur Entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsen und der Kosten. • Textform: Ist für eine Erklärung die Textform vorgesehen, muss diese Erklärung zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben werden. • Versicherte Person: Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Dies müssen nicht notwendi- gerweise Sie als Versicherungsnehmer sein. • Versicherungsdauer: Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein Anspruch auf Leistungen entstehen kann. • Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt, wenn es während der Versicherungsdauer eintritt. Dies ist z.B. eine schwere Krankheit der versicherten Person. • Versicherungsjahr: Ein Versicherungsjahr umfasst – unabhängig von der Versicherungsperiode – den Zeitraum eines Jahres. Das erste Ver- sicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Beginn der Versicherung. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns. • Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer. • Versicherungsperiode: Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Zahlung des Beitrags vereinbart ist. Die Versicherungsperi- ode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Versicherungsjahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der vereinbarten Zah- lungsweise ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat. • Versicherungsschein (Police): Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsvertrag und die zu Ver- tragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen. • Vorläufiger Versicherungsschutz: Ein vorläufiger Versicherungsschutz bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag bei uns eingeht, Versicherungsschutz gewährt wird. Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden‌ Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer...
Begriffserklärungen. Für die Zwecke der vorliegenden Vereinbarung werden die nachfolgenden Begriffe folgendermaßen bestimmt:
Begriffserklärungen. Administrativverfahren Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt bei Führerausweisentzug oder Verwarnung
Begriffserklärungen. Im Folgenden werden wichtige Begriffe und Definitionen erklärt, welche im Dokument verwendet werden.
Begriffserklärungen. Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir, in alphabetischer Reihenfolge, die wichtigsten Ausdrücke.
Begriffserklärungen. Angst Die Angst ist ein ungerichteter Gefühlszustand, der eine unbestimmt Bedrohung signalisiert. 🡪 siehe Furcht
Begriffserklärungen. 1) Aufräumungskosten Als solche Kosten gelten Aufwendungen, welche für die Räumung der Schadenstätte von Überresten versicherter Sachen, deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für die Deponie und Vernichtung erbracht werden.
Begriffserklärungen. Betriebsdauer: Die Zeit von der ersten Inverkehrset- zung bis zum Schadentag.
Begriffserklärungen. Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deBegriff aber unterschiedliche Vorstellu shalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem ngen verbinden. Deshalb erklären wir, in alphabetischer Reihenfolge, die wichtigsten Ausdrücke. Versicherter Personenkreis Je nach Vereinbarung in der Police sind der Versicherungsnehmer (Einpersonenhaushalt) oder der Versicherungsnehmer und alle mit ihm wohnhaften Personen (Mehrpersonenhaushalt) versichert. Zusätzlich versichert sind: Minderjährige Kinder, welche auswärts wohnen bzw. die Schriften an einem anderen Ort hinterlegt haben, solange sie in Obhut der versicherten Person sind. Einpersonenhaushalt: Versichert ist der Versicherungsnehmer. Entsteht eine Lebensgemeinschaft (Ehe, Konkubinat), so erweitert sich der Versicherungsschutz auf den Umfang des Mehrpersonenhaushaltes. Dieser erweiterte Versicherungsschutz erlischt, sofern der Helvetia nicht innert einem Jahr seit der Veränderung hiervon schriftlich oder in einer anderen Textform Mitteilung gemacht wird. Die Prämie für den Mehrpersonenhaushalt ist ab dem ersten Prämienverfall nach der Entstehung der Lebensgemeinschaft geschuldet.
Begriffserklärungen. Die nachstehenden Definitionen gelten im Kontext der "AGB Ladekarte und LadeApp": a) Partner im Ladenetz oder im Ladenetz.de-Verbund: Eine Kooperation von Stadtwerken und Energieversor- gungsunternehmen in Deutschland, die gemeinsam den Aufbau von Stromladestationen realisieren. Die evb ist Teil dieser Kooperation. Die vollständige Liste der kooperieren- den Stadtwerke-Partner kann auf der Website xxxxx://xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/ eingesehen werden. b) Roaming-Partner: Sind Anbieter von Stromladestatio- nen außerhalb des Ladenetz.de-Verbunds, mit denen nati- onale und internationale Roaming-Kooperationen beste- hen. c) Ladeinfrastrukturanbieter: Xxxx Xxxxxxxxx, die Stromla- destationen betreiben, um Elektrofahrzeuge aufzuladen. d) Roaming: Bezeichnet das Aufladen von Elektrofahrzeu- gen an Stromladestationen von Roaming-Partnern. Der Zugang zu diesen Stationen wird über den e) Kunde: Bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit der evb zur Nutzung der f) Halböffentliche Stromladestationen: Sind Stromladestati- onen, die sich auf privatem Grund eines Dritten befinden, jedoch öffentlich zugänglich sind. Es ist jedoch zu beach- ten, dass die Ladezeiten und Verfügbarkeit bei diesen Sta- tionen eingeschränkt sein können. g) Öffentliche Stromladestationen: Sind Stromladestatio- nen, die sich auf öffentlichem Grund befinden und für die Öffentlichkeit zugänglich sind. h) Ein Ladepunkt: Ist eine Option zum Aufladen an einer Stromladestation, die entweder in Form eines Kabels mit Stecker oder einer Steckdose vorhanden ist. i) Ein Ladevorgang bezeichnet das Aufladen der Batterie eines Elektrofahrzeugs und ist durch die Kapazität der Batterie begrenzt. j) Ad hoc Laden: Durch Verwendung einer LadeApp bezeichnet das einmalige und sofortige Aufladen eines Elektrofahrzeugs. In diesem Fall wird zwischen evb und dem Kunden nur für den jeweiligen Ladevorgang ein separater Vertrag abgeschlossen.