Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Sie haben die Möglichkeit, sich bei Beschwerden an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung Unisex Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbands der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) Teil II Tarifbedingungen § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
a) in der Krankheitskosten-Versicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leis- tungen,
b) in der Krankenhaustagegeld-Versicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Be- handlungsbedürLigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versiche- rungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen SchwangerschaL und die Entbindung,
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (ge- zielte Vorsorgeuntersuchungen),
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriLlichen Vereinbarun- gen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen VorschriLen. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäi- sche Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Absatz 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufent- halts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Auf- enthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, best...
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Sie haben die Möglichkeit, sich bei Beschwerden an die Aufsichtsbehörde zu wenden.
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx Wichtige Hinweise Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unab- hängige Verträge. Keine rechtlich selbstständigen Verträge stellen dar • Rechtsschutz in Unterhaltssachen • Rechtsschutz in Ehesachen • Erweiterter Straf-Rechtsschutz • ARAG Mietausfallschutz • ARAG Fahrzeug-Schutzbrief • ARAG Top-Schutzbrief • ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige • ARAG Arbeitslosen-Schutz – soweit abgeschlossen. • Online-Forderungsmanagement, • ARAG JuraCheck® • ARAG JuraCheck® Plus • ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium • ARAG JuraCheck® für Selbstständige • ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige • ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige sind nur rechtlich selbstständige Verträge, wenn sie einzeln abgeschlossen werden. Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahr- heitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 0x0 00000 Xxxx Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) § f Der Versicherungsfall
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr Versicherungsbüro beim Landessportbund/Landessportverband (LSB/LSV) gerne zur Verfügung.
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 07/2010) Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: • Kfz-HaLpflichtversicherung (A.1) • Kaskoversicherung (A.2) • Kfz-Unfallversicherung (A.3) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx Wichtige Hinweise Allgemeine Vertragsvereinbarungen Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträ- ge, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt wird. Ihnen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung (SVA 2022) der ARAG sowie die zu diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde. Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.